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Wa nun wir der Universitet verwanten aller anderer K. Mt. verwanten hendeln uns sollten müssen beladen, würden die Letzen müssigsten und zuletst abgeen.

So haben ouch die Universitet zu Friburg die pfarr zu Rotenburg, die das sie sich billicher dann wir undernemen 1.

Ist demnach an E. G. und gunst unser gantz underthenig vleißig pit uns deß zu uberhaben und damit onebeladen zu lassen, damit wir der hendel diß fürstenthumbs belangen und unserer Letze darin wir bestelt und verordnet dester baß vorsyn mögen. Das wöllen wir umb K. M. unsern gnedigsten hern E. G. und gunst, unser gnedig und günstig Hern in aller underthenigkait und gehorsamlich zuverdienen willig und bereit syn, underthenigklich pittend uns in gnaden befolhen zu haben. Datum Montag nach Letare A. 1527.

Rector und Regenten der U. z. T.
An Stathalter und Regenten in Wirtemberg.

Sattler Herz. 3. Beil. 133. Die Tübinger Doctoren, die sonst mit Statthalter und Regenten auf einem sehr guten Fusse standen, was später Herzog Ulrich sie fühlen lässt, wussten doch zu gut, was von einer österreichischen Regierung in Kezerprocessen zu erwarten war, als dass sie sich zu dem Blutgericht hätten hergeben mögen. Die Juristen, aus welchen die Deputierten zu wählen gewesen wären, sind damals Conrad Plücklin, Joh. Hemminger, Georg Simler ein Lehrer Melanchthons, Joh. König, Peter Neser. Das Regiment wollte die schriftliche Entschuldigung nicht gelten lassen, denn am 6. Mai wurde Hemminger mit dem Theologen Käuffelin nach Stuttgart abgeordnet, um widerholt zu erklären, dass die Universität ex maximis causis keinen der i̇hrigen stellen könne. Man lag aber dennoch ihnen an, sagt Sattler H. 2, 170, dass endlich Dr Jörg Farner und Balthas Stumpf sich behandeln liessen diesem Rechtstag beizuwohnen. Jener gehörte nicht zu der Facultät der Juristen. sondern zu den Artisten als collegiatus; dieser findet sich nirgends unter den Tübinger Lehrern aufgeführt. Beide sind vermuthlich jüngere Leute, in den Jahren 1513 und 14 inscribiert. Und Farner wird einige Wochen nach jenem Gericht von der Universität entlassen. Stumpf macht als brauchbarer Mann eine gute Laufbahn und wird Kaiserlicher Rath und Canzler in Ensisheim. Die östreichisch hohenbergische Regierung, welche ausserdem zwei ihrer Doctoren aus Freiburg verschrieben hatte, machte am 11. Mai zu Rottenburg raschen Process. Der Haupt

1 Die Pfarre zu R. gehört der Univ. Freiburg, wesshalb es billig ist, dass diese, nicht wir, sich der Sache unterziehe.

schuldige, ein gewesener Mönch, der im Geiste der Reformatoren für seine Sache spricht, wird nach schändlichen Martern lebendig verbrannt, die Männer geköpft, die Weiber ersäuft, im ganzen zwölf Personen. Zwei widerrufenden werden wenigstens die Zungen ausgeschnitten. Ob Farner wegen seiner Theilnahme am Gericht entlassen wurde, wissen wir nicht immerhin gereicht es der Universität zur Ehre, dass zu diesem Auftrag keiner ihrer Rechtslehrer willig war.

35.

Vertrag zwischen Universität und Stadt Tübingen, die Beihilf vnd Collectas betreffend.

22. November 1527.

Wir des durchleuchtigsten grossmächtigsten Fürsten vnd Herrn Herrn FERDINANDEN Zu Hungarn usw. Königs, Hertzogen zu Burgundien vnd Wirtemberg unseres gnedigsten Herrn, JÖRIG des h. Römischen Rychs Erbtruchsäss Fryherr zu Waltpurg Herr zu Wolffeck usw. Statthalter vnd Regenten vnd Rethe des gemelten Fürstenthumbs Wirtemberg bekennen vnd thun kund offenbar mit diesem brieff:

als zwischen den würdigen ersamen hoch vnd wolgelerten vnsern lieben besondern vnd guten freunden Rector vnd Regenten der Vniuersitet zu Tübingen an ainem vnd Burgermeister vnd gericht daselbs am andern thailn, nachgemelter sachen halbn spenn irrung vnd zwitracht herwachsen, derohalbn sie bederseits durch ir botschaft vnd gesantten vff heut dato zu gutlicher verhör vnd handlung vor uns betagt erschinen vnd in solchen irn mengeln vnd geprechen mit sampt etlichen irn dargelegten fry haiten nach notturft gegen ainander gnugsamlich verhört worden sein: dass wir demnach bed tail mit irn guten wissen vnd willen solcher geprechen halb nachuolgender weiss gütlich geaint vnd vertragen haben:

Das die Vniuersitet zu Tüwingen vnd derselben verwandten das spennig gelt, wie inen sollichs yetzund vfferlegt ist, K. Maiestet zu vntertenigster gehorsam vnd wilfarung geben vnd bezaln sollen, vnd verner, ob sich gefügte, das Ir K. M. dero Erben vnd Nachkomen als Hern dis Fürstenthumbs Wirtemberg

künftiglich in Raisen oder Kriegslöfen ainich hilf an gmeine Landschaft begern wurden, sover dann ain Landschaft dieselbig hilf bewilligt an Leuten, sy erwelen die under inen selbs oder bestellen sy umb ain solde, darynn sollen die von der Vniuersitet vnd ire verwandten von iren Personen und gütern denen von Tübingen zehelfen nit schuldig sein:

Bewilligten aber ain g maine Landschaft oder der merertail söllich hilf zethon an gelte, so sollen die von Tüwingen macht haben ir gebürend anzal nach der Stür oder Landstür umbzeschlahen vnd alsdann die von der Vniuersitet vnd ihre verwandten yederzeit schuldig sein von irn inhabenden stürbaren und beschwärlichen gütern daran zugeben vnd zutragen als ander burger oder einwoner daselbs von so uiln, vnd derglychen gütern vngeuarlich:

Vnd sollen damit beiderseits diser geprechen halb gentzlich miteinander gericht vnd geschlicht vnd dieser vertrag beden thailn an irn fryheiten priuilegien vnd verträgen in alweg vnuergriffenlich vnd ohnschädlich sein.

Disen vertrag haben bedertail gesandten angenommen hindersich an die irn zupringen vnd in genanter zeit zu oder abzuschryben. Ouch nachuolgend denselben gütlich also angenommen vnd zugeschrieben vnd daruff von vns brieflich vrkundt begert, die wir ihnen zugeben verschafft vnd zu vrkundt des fürstenthumbs Wirtemberg gerichts Insigel offentlich gehengkt haben an disen Brief, dero zwen glychlutend gemacht sind vnd yeglichem tail ainer gegeben ist.

Zu Stutgarten vff den 22. tag Novembris als man zahlt v. Chr. u. 1. H. Geburt 1527 iare.

JÖRG TRUCHSESS Statthalter.

J. Raminger.

Beide Ausfertigungen sind noch vorhanden: Univ. Archiv Mh. I, 92. Perg. mit Siegel (Sigillum Ducatus Wirtembergensis ad causas. 1520) und Stadtregistratur.

36.

Abschied zwischen Universität und Stadt, 9. Aug. 1533.

Abschied zwischent den würdigen usw.

Alls vergangner tag die obgenannten Herrn Rector vnd vniuersitet gegen vnd wider gedachte Burgermaister gericht vnd Rat von wegen gemainer Stat Tüwingen etlich Mengel vnd beschwerden K. majestet Stathallter vnd Regiment fürpracht Derhalben sie baiderseits, vff heut Dato des abschids, durch ire verordneten vnd gesanten vor gedachtem Stathalter vnd Regiment zu gütlicher verhör vnd Handlung betagt erschinen vnd verhört worden sind, Vnd aber zu Hinlegung sollicher geprechen nach vilfälltiger gepflegner vnderhandlung zwischen baidentailen ainicher vergleichung halb in der güttlichait diser Zeit nichtzit fruchtbarlichs mögen gehanndelt noch erhallten werden. So haben bemelte Stathallter vnd Regiment baidertail gesandten disen abschid geben, Das sie Stathallter vnd Regiment baidertail fürpringen vnd was daruff gefolgt, souil die Notturfft vnd gelengenhait der sachen erfordert, zum fürderlichsten an die K. Majestet langen lassen wöllen Daruff Ir majestet ferners beuelhs vnd bescheids zugewarten Vnd demuach in betrachtung wölchermassen sie baiderseits irer gelegenheit nach ainander zugethun vnd verwandt sein, an Stat vnd innamen derselben Ir majestet Inen zu baidentailn ernstlich befolhen sich mittler Zeit in gutem freuntlichem willen fridlich vnd dermassen gegen vnd mitainander zuhallten zuerzögen vnd zubewysen, wie Inen wol gepürt vnd zusteet, das wöllen sich Stathallter vnd Regiment ernstlich zugeschenhen versenhen.

Alls nun baider vorgenannten parthyen gesanten disen abschid empfangen vnd angenomen Haben Stathallter vnd Regiment innamen H. K. majestet den gesannten der vniuersitet, wyter zuerkhennen geben Diwyl sie die gesannten von wegen gemainer vniuersitet sich in diser Handlung erpotten zu abstellung der langen wör vnd vnzimlichen klaydungen, der sich die Studenten etlich zeither vngepürlicher weiß geprucht, ouch sonst anderer artickel halp, die zu frid guter Zucht, bescheidenhait

vnd erberm wandel dienlich sein mögen, Sonder Ordnung vnd Statuten zumachen fürzunemen zuuerkinden vffzuschlahen vnd zugepieten denselbigen zuleben vnd nachzukomen, ouch derhalb mit ernstlicher straff vnd volnziehung derselbigen notturfftigs vnd ernstlichs ynsenhens zuthund, vnd sonderlich vmb vbertrettung des fridens sich in sollich irem fürnemen vnd bedencken gemainer Landsordnung gemeß am iungsten vßgangen Souil möglich zuuergleichen Das sie dann in dem allem fürderlich vnd vnuerzogenlich fürgangen. Das sey ouch ir Stathallter vnd Regiment an Stat vnd innamen K. majestet ernstlich beuelch vnd maynung Sonders zwyfels sollichs werde zu gutem gelangen vnd vil vbels verhüten.

Dann ferner Nachdem sich bither vnd noch zwischen den Studenten vnd burgern allerley freuenlicher Hendell begeben, ist abermals innamen K. majestet in krafft ir majestet oberkait Statthallter vnd Regiment ernstlicher beuelch, wann sich fürohin dermassen zwischen den studenten vnd burgern wie gemelt ainich freuenliche Mißhandlung zutregt, welcher gestallt das beschehe, darin Studenten vnd burger mitainander verwickelt wern, vnd sie baiderseits gegenainander berürte Das in sollichen vnd dergleichen sachen K. majestet ober vnd vnderuogt sament oder sonder mitsampt ainem Rector der vniuersitet baiderseits mit ainander von oberkait wegen der sachen aigentlich inquisicion vnd erfarung thun, souil die notturfft erfordert vnd sonderlich so es von Nötten dem Rechten gemeß zugnus vnd kundtschafft ordenlich verhören vnd in sollicher Handlung vnd verhör der zuigen die beschaidenhait hallten, damit die personen der gezuigen, onvndergriffen ainicher ynred, darab sie sich irer sag entsetzen oder daran verhindern lassen möchten, die warhait ergangner Handlung frey on alle sorg vnd forcht vnerschrocken anzögen vff das die sachen souil möglich aigentlich erlernet vnd niemands vernaichtailt werde.

Befindt sich dann vff der burger seiten der vnfug, das dann die amptleut anstat K. majestet amptshalb den freuel vnnachleßlich zubiessen vnd zustraffen haben Desgleichen herwiderumb So sich der Studenten halb der vnfug befende Das dann ain Rector der vniuersitet vermög irer priuilegien Sie der freuel halb auch zubiessen vnd zustraffen haben. Darinn sie ouch baider

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