| Johann Caspar Bluntschli - 1852 - 472 pages
...Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der Insanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den...und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zu liefern haben. 4) Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1855 - 922 pages
...des Militärunlerrichts kann nöthigenfalts durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der...den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Cantone zum Bundesheere zu liefern haben. 4) Die Militärverordnungen der Cantone dürfen nichts enthalten,... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1856 - 630 pages
...des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der...den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Cantone zum Bundesheere zu liefern haben. 4) Die Militärverordnungen der Cantone dürfen nichts enthalten,... | |
| 1860 - 734 pages
...Insanterie und der Scharsschützen, sowie die Anschas') Das betreffüde Wesetz soigt unter Nr, 2, sung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liesern haben. 4) Die Militäruerordnungen der Kantone dürsen nichts enthalten, was der eidgenössischen... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 490 pages
...Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der Jnfanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den...Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmäßigen Verpflichtungen... | |
| Johann Jakob Rüttimann - 1867 - 486 pages
...des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Vundesgesctzgcbung weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der...und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den Vau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Vundcsheere zu liefern haben, 4) Die Militärvcrordnungen... | |
| Keller - 1870 - 518 pages
...nöthigenfalls durch die Bundesgesctzgebung weiter entwickelt werden. Der Bund überwacht den Mllitärunterricht der Infanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kricgszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liefern haben. Die Militärveioidnungen der Kantone... | |
| Switzerland. Bundesversammlung. Nationalrat - 1871 - 606 pages
...Schaifschüzen , sowie die Anschaffung, den Vau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kautone zum Bundesheere zu liefern haben. 4. Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmähigen Verpflichtungen... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1874 - 820 pages
...Seharfschüzen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegsztugs, welches die Kantone zum Buudesheere zu liefern haben. 4) Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation and den den Kantonen obliegenden f'ondesmässigen Verpflichtungen... | |
| Johann Jakob Blumer - 1880 - 468 pages
...des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgesetzgebuug weiter entwickelt werden. 3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der...Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmässigen Verpflichtungen... | |
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