Oekonomische encyklopädie, Band 192

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J. Pauli, 1847
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 282 - Wenn ein Gutsbesitzer meint, die auf einem Gute vorhandenen einzelnen Bauerhöfe oder ländlichen Besitzungen, welche nicht erblich, erbpacht- oder erbzinsweise ausgetan sind, nicht wiederherstellen oder erhalten zu können, so ist er verpflichtet, sich deshalb bei der Kammer der Provinz zu melden, mit deren Zustimmung die Zusammenziehung sowohl mehrerer Höfe in eine bäuerliche Besitzung als mit Vorwerksgrundstücken gestattet werden soll, sobald auf dem Gute keine Erbuntertänigkeit mehr stattfindet....
Seite 280 - Gütererbschaften der adelige vor dem bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlicher Rechte fallen gänzlich weg.
Seite 22 - Auf die Allerhöchste Frage: Wenn man eine Sentenz gegen einen Bauer sprechen will, dem man seinen Wagen und Pflug und Alles genommen hat, wovon er sich nähren und seine Abgaben bezahlen soll, kann man das thun ? — ist von selbigen mit Nein geantwortet.
Seite 39 - Am meisten aber hierbei, wie im ganzen, ist von der Erziehung und dem Unterrichte der Jugend zu erwarten. Wird durch eine auf die innere Natur des Menschen gegründete Methode jede Geisteskraft von innen heraus entwickelt und jedes edle Lebensprinzip angereizt und genährt, alle einseitige Bildung vermieden...
Seite 37 - Königs. Aber damit dieses Recht und diese unumschränkte Gewalt das Gute wirken kann, was in ihr liegt, schien es mir notwendig, der höchsten Gewalt ein Mittel zu geben, wodurch sie die Wünsche des Volkes kennen lernen und ihren Bestimmungen Leben geben kann.
Seite 37 - Wert, den man ihm beilegen kann, zu behaupten, zu zahlreich, und wird immer zahlreicher. Bei dem Gewerbe, das er bisher allein trieb, und dem Staatsdienste, den er bisher ausschließlich bekleidete, hat, zur Erhaltung des Ganzen, Konkurrenz gestattet werden müssen.
Seite 38 - Beistand der höchsten Gewalt, und jedes Gute, jedes Recht, das dem einen widerfährt, betrachtet der andere als eine Zurücksetzung. So leidet der Gemeingeist und das Vertrauen zur Regierung.
Seite 283 - Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks oder vermöge eines besondern Vertrages obliegen, in Kraft bleiben.
Seite 282 - Instruktion versehen werden. § 7. Werden die Bauerhöfe aber erblich, erbpacht- oder erbzinsweise besessen, so muß, bevor von deren Einziehung oder einer Veränderung in Absicht der dazu gehörigen Grundstücke die Rede sein kann, zuerst das Recht des bisherigen Besitzers, sei es durch Veräußerung desselben an die Gutsherrschaft oder auf einem andern gesetzlichen Wege, erloschen sein.
Seite 36 - Generaldepartements gemacht. 2. Derjenige, der Recht sprechen soll, hänge nur von der höchsten Gewalt ab. Wenn diese einen Untertan nötigt, da Recht zu suchen, wo der Richter vom Gegner abhängt: dann schwächt sie selbst den Glauben an ein unerschütterliches Recht, zerstört die Meinung von ihrer hohen Würde und den Sinn für ihre unverletzbare Heiligkeit. Die Aufhebung der Patrimonialjurisdiktion ist bereits eingeleitet.

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