Jahresbericht des Historischen Museums in Bern |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 39 - Kunstaltertümer wird durch die Staatskanzlei unter Mitwirkung des Staatsarchivars und einer vom Regierungsrat zu wählenden Expertenkommission aufgestellt. Die Eintragung wird auf Antrag der Staatskanzlei vom Regierungsrat beschlossen. Die Aufnahme in das Inventar erfolgt unter Angabe des Gegenstandes, des Eigentümers und des Ortes, der Lage oder der Aufbewahrung. Dasselbe wird alle 3 Jahre einer einlässlichen Revision unterzogen. § 4. Von jeder Eintragung ist unverzüglich dem Eigentümer des...
Seite 41 - ... Gegenstand ohne die Einwilligung des Regierungsrates veräussert oder aus dem Kantonsgebiet ausgeführt worden, oder ist die Inventarisierungsmarke auf demselben böswillig beseitigt worden, so kann der Fehlbare vom Regierungsrat mit einer Busse bis zu Fr. 5000 belegt werden. Alle ändern Übertretungen dieses Gesetzes oder der in Ausführung desselben erlassenen Dekrete können mit Bussen bis auf Fr. 50 geahndet werden. § 10. Auf das Verlangen des Eigentümers kann der Regierungsrat, nach eingeholtem...
Seite 40 - Regierungsrat anzuzeigen. § 5. Die im Inventar eingetragenen Altertümer dürfen ohne Einwilligung des Regierungsrates weder entgeltlich noch unentgeltlich zu Eigentum übertragen, noch verpfändet, noch aus dem Staatsgebiet ausgeführt werden. Die Ersitzung ist ausgeschlossen. Die Bewilligung, Altertümer ausser Landes zu transportieren, kann nicht verweigert werden, sofern der Eigentümer selber seinen Wohnsitz in einen ändern Kanton oder ins Ausland verlegt. § 6. Zu jeder Reparatur, Abänderung...
Seite 41 - ... Schatzungspreis pfand- oder kaufweise zu übernehmen. Wenn sich die Parteien über den Schatzungspreis •nicht verständigen können, so ist gemäss dem durch Dekret des Grossen Rates zu ordnenden Schatzungsverfahren vorzugehen. Die Gegenstände, die der Staat übernommen hat, bleiben unveräusserlich. § 8. Werden in das Inventar aufgenommene Altertümer ohne Einwilligung des Regierungsrates auf jemand übertragen und weigert sich der frühere Besitzer, die•selben zurückzuverlangen, so verwirkt...
Seite 41 - Rückfordernngsrecht zu Händen des Staates, und es kann dieser an seiner Statt dieses Recht ausüben. Das Nähere wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt. § 9. Ist ein in das Inventar aufgenommener Gegenstand ohne die Einwilligung des Regierungsrates veräussert oder aus dem Kantonsgebiet ausgeführt worden, oder ist die Inventarisierungsmarke auf demselben böswillig beseitigt worden, so kann der Fehlbare vom Regierungsrat mit einer Busse bis zu Fr. 5000 belegt werden. Alle ändern Übertretungen...
Seite 33 - La Suisse ä travers les Ages. Histoire de la civilisation depuis les temps prehistoriques jusqu'ä la fin du XVIIIme siecle. Basel und Genf, Georg & Co.
Seite 40 - Abtragung derselben. § 7. Der Staat verpflichtet sich, bewegliche Kunstgegenstände, die in das Inventar aufgenommen sind, auf Verlangen ihrer Eigentümer um einen Schatzungspreis pfand- oder kaufweise zu übernehmen. Wenn sich die Parteien über den Schatzungspreis •nicht verständigen können, so ist gemäss dem durch Dekret des Grossen Rates zu ordnenden Schatzungsverfahren vorzugehen.