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seiner Abwesenheit und rücksichtlich seiner Gefangenschaft die von der ausserordentlichen Generalversammlung der Cortes ernannte Regentschaft des Reichs thun allen und jeden, die Gegenwärtiges sehen oder hören, kund und zu wissen, dass die besagten Cortes nachstehende

Politische Verfassung der spanischen Monarchie

dekretiert und sanktioniert haben.

Im Namen des allmächtigen Gottes, Vaters, Sohnes und heiligen Geistes, des Urhebers und höchsten Gesetzgebers der menschlichen Gesellschaft.

Die ausserordentliche Generalversammlung der Cortes der spanischen Nation, nachdem sie sich nach der sorgfältigsten Untersuchung und reiflichsten Überlegung überzeugt hat, dass die alten Grundgesetze dieses Reichs nebst den auf die feste und dauerhafte Sicherstellung der Vollziehung derselben abzweckenden Verfügungen und Vorsichtsmassregeln, den grossen Zweck, die Ruhe, das Glück und den Wohlstand der ganzen Nation zu befördern, nicht gehörig erfüllen können, dekretiert nachstehende politische Verfassung für die gute Regierung und gerechte Verwaltung des Staats.

Erster Titel.

Von der spanischen Nation und den Spaniern.
Erster Abschnitt. Von der spanischen Nation.

1. Die spanische Nation besteht aus allen Spaniern beider Halbkugeln.

Das spanische Volk ist frei und unabhängig und ist und kann nicht das Erbteil irgend einer Familie noch irgend eines einzelnen Menschen sein.

3. Die Souverainetät wohnt ihrem Wesen nach im Volke; eben deshalb steht ihm ausschliesslich das Recht zu, seine Grundgesetze aufzustellen.

4. Das Volk ist verpflichtet die bürgerliche Freiheit, das Eigentum und die andern gesetzmässigen Rechte aller Individuen, aus welchen es besteht, mittelst weiser und gerechter Gesetze zu erhalten und zu beschützen.

Zweiter Abschnitt. Von den Spaniern.

5. Spanier sind:

a) alle freie, auf dem Gebiete beider Spanien geborene und ansässige Männer und ihre Söhne,

b) Ausländer, die von den Cortes Naturalisations-Briefe erhalten haben,

c) diejenigen, welche ohne dergleichen Naturalisations-Briefe das in irgend einem Bezirke der Monarchie gesetzmässig erlangte Bürgerrecht zehn Jahre lang ausgeübt haben,

d) die Freigelassenen, sobald sie ihre Freiheit in den beiden Spanien erhalten.

6. Vaterlandsliebe ist eine der vornehmsten Pflichten jedes Spaniers, ebenso wie Gerechtigkeit und Wohlthätigkeit.

7. Jeder Spanier ist gehalten der Verfassung treu zu sein, den Gesetzen zu gehorchen und die bestehenden Behörden zu achten. 8. Jeder Spanier ohne Unterschied ist auch gehalten im Verhältnis seines Vermögens zu den Ausgaben des Staats beizutragen. 9. Ebenso ist jeder Spanier verpflichtet zur Verteidigung des Vaterlandes die Waffen zu ergreifen, wenn er durch das Gesetz dazu aufgefordert wird.

Zweiter Titel.

Von dem Gebiete beider Spanien, der Religion und Regierung derselben und von den spanischen Bürgern.

Erster Abschnitt. Von dem Gebiete beider Spanien.

10. Das spanische Gebiet umfasst auf der Halbinsel und seinen umliegenden Ländern und Inseln: Aragonien, Asturien, Altcastilien, Neucastilien, Catalonien, Cordova, Estremadura, Galizien, Granada, Jaen, Leon, Molina, Murcia, Navarra, die Baskischen Provinzen, Sevilla und Valenzia, die Balearischen und Canarischen Inseln nebst den andern Besitzungen in Afrika. In Nordamerika: Neuspanien nebst Neugalizien und die Halbinseln Yucatan, Guatimala, die innern östlichen und die innern westlichen Provinzen, die Insel Cuba mit beiden Floridas, den spanischen Teil der Insel St. Domingo und die Insel Puerto-Rico nebst den andern in der Nähe dieser Inseln oder des Continents in einem oder dem andern Meere gelegenen Inseln. In Südamerika: Neugranada, Venezuela, Peru, Chili, die Provinzen des La-Plata-Stromes und alle anliegenden Inseln in der Südsee und im atlantischen Meere. In Asien: die Philippinischen und die von der Regierung derselben abhängigen Inseln.

11. Sobald als es die politische Lage des Volkes gestattet, soll eine passendere Einteilung des Spanischen Gebiets vorgenommen werden.

Zweiter Abschnitt. Von der Religion.

12. Die Religion des spanischen Volkes ist und bleibt für immer die römisch-katholisch-apostolische einzig wahre Religion. Das Volk schützt sie mittelst weiser und gerechter Gesetze und untersagt die Ausübung jeder andern.

Dritter Abschnitt. Von der Regierung.

13. Der Zweck der Regierung ist die Wohlfahrt des Volkes, da keine politische Gesellschaft ein anderes Ziel hat als das Glück der Individuen, woraus sie besteht.

14. Die Regierung des spanischen Volkes ist eine erbliche, gemässigte Monarchie.

15. Die Cortes haben mit dem Könige vereint die gesetzgebende Gewalt.

16. Die Gewalt, die Gesetze in Ausübung bringen zu lassen, wohnt dem Könige bei.

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