 | Bavaria (Germany). - 1818 - 414 pages
...Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. §. 12. Eine solche Vermehrung der Staats.' schulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen...können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen. Den Ständen wird der Schuldentilgung^ Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen... | |
 | 1830
...Reichs erforderlich. §. 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringende und außerordentlichen Staatsbedürfnisse Statt, welche...große Belastung bestritten werden können, und die zu« wahren Nutzen des Lande« gereichen. Augen zu haben. Das besondere Edikt über die Ständeversammlung... | |
 | Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1832
...jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stande de« Reichs «rftrderlich. §. 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat...ordentlichen, noch durch außerordentliche Beiträge der Unterlhanen, ohne deren zu große Belastung, bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des... | |
 | Friedrich Wilhelm Otto Ludwig Reden (freiherr von) - 1851
...Capitalsbetrage oder der jährlichen Verzinsung vergrössert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. §. 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und ausserordenllichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch ausserordentliche... | |
 | 1862 - 595 pages
...Capitalbetrage oder der jährlichen Verzinsung vergrössert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich." §.12. „Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und ausserordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen, noch durch die ausserordentlichen... | |
 | Bavaria (Germany) - 1893
...Betrage oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. § 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden...hat nur für jene dringenden und außerordentlichen Staats» bedürfnifse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyiräge... | |
 | Wilhelm Altmann - 1898
...Kapitalsbetrage oder der jährlichen Verzinsung vergrössert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. § 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und ausserordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch ausserordentliche... | |
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