Handbuch für den praktischen Eisenbahnexpeditionsdienst in Bayern, Volume 2

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Fréquemment cités

Page 281 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1.
Page 250 - Freiheit der Gewissen und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist...
Page 266 - Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und „Aufrechthaltung der Staats-Verfassung „und in der Stände-Versammlung nur des „ganzen Landes allgemeines Wohl und „Beste ohne Rücksicht auf besondere „Stände oder Klassen nach meiner innern „Ueberzeugung zu berathen; — So wahr „mir Gott helfe und sein heiliges Evange„lium.
Page 255 - ... aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zugehör. Auch alle neuen Erwerbungen aus PrivatTiteln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesammt-Masse einverleibt angesehen.
Page 262 - Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in der Kammer der Abgeordneten und werden dann durch diese an die Kammer der Reichs-Räthe gebracht Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt werden.
Page 259 - Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein...
Page 252 - Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen ViceKönig, der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen Prinzen über.
Page 264 - Capitals-Betrage oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs erforderlich. § 12. Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen.
Page 252 - Nächste ist. § 11. Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.
Page 266 - Monate dauern, und die Stände sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu nehmen.

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