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würden 1). Liegen doch die hauptsächlichsten Akten bei den dortigen Einzelbehörden, den Kongregationen.

Zwar für die Vorgeschichte war die Arbeit in etwa erfolgreich; denn von einer Vorläuferin der Propagandakongregation, von der deutschen Kongregation, die im Zeitalter der Gegenreformation die kirchlichen Angelegenheiten unseres Vaterlandes beriet und entschied, sind die Protokolle grossenteils veröffentlicht 2). Auch öffnete mir die Expeditionsbehörde jener Zeit, die Brevensekretarie, ihr Archiv bereitwilligst zur historischen Forschung 3).

Für die Entstehungsgeschichte unserer Urkunden kämen aber vor allem die Propaganda und die Inquisition in Betracht, erstere als beratende, letztere als beschliessende Behörde. Die Propaganda hat zwar eine Anzahl wichtiger Publikationen herausgegeben), ist aber zur Zeit für weitere historische Forschung unzugänglich 5). Ob zu dem Inquisitionsarchiv, das für unsere Untersuchung die entscheidenden Urkunden und Akten enthält, die Historiker überhaupt jemals Zutritt erhalten werden, ist gar nicht abzusehen. Von allen diesen wichtigen Quellen standen uns also nur Bruchstücke zur Verfügung, immerhin aber erheblich mehr, als seinerzeit Mejer.

1) Mejer a. a. O. Bd. II S. 231.

2) Schwarz, Briefe und Akten zur Geschichte Maximilians II. Bd. II. Paderborn 1891.

3) Dank dem gütigen Entgegenkommen des verstorbenen Herrn Kardinals Macchi.

*) Das Bullarium S. C. de Propaganda Fide. Romae 1839-1849 ist bereits von Mejer benutzt. Für unsere Fragen enthält es nichts Wesentliches. Neuer sind De Martinis, Jus Pontificium de Propaganda Fide. Romae 1888 f. und Collectanea S. C. de Propaganda Fide. Romae 1893.

5) Das Archiv der Propaganda, zu dem früher wenigstens ausnahmsweise der Zutritt gestattet wurde, wird zur Zeit grundsätzlich der historischen Forschung verschlossen. Dank der hohen persönlichen Vermittlung des zeitigen Herrn Erzbischofs von Köln, Kardinal Fischer, erhielt ich aber von der Propaganda wenigstens einiges, wenn auch ohne historische Belege mitgeteiltes und sehr spärliches Material. Näheres vgl. unten in § 12.

Mergentheim, Entstehung der Quinquennalen. I.

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Neben diesen drei wichtigsten, in den bischöflichen Archiven, den vatikanischen Archiven und den Beständen der Kongregationen beruhenden Quellengruppen haben wir auch noch die allgemeinen geschichtlichen und kirchengeschichtlichen Materialien zu Hilfe zu nehmen. Erstlich finden wir dort für Episoden, die in unsere Untersuchung hineinspielen, interessante Urkunden; sodann aber müssen wir, wenn wir Spezialfragen einer Zeit beleuchten wollen, zum besseren Verständnis und zur leichteren Einführung über die Bedeutung der Zeit im grossen Rahmen der Geschichte unterrichtet sein.

Die Schriften materielljuristischen Inhaltes endlich bieten nur wenig1). Die umfassenden Werke schweigen entweder oder schliessen sich einfach Mejers Thesen an 2).

1) Bray Episcopus tit. et Vicarius Apostolicus provinciae Kiang-si, Apostolicae Facultates earumque Commentarius. Parisiis 1879; KoningsPutzer a. a. O.

2) So Hinschius, Kirchenrecht. Bd. III S. 800 f. Wernz, Jus decretalium. IV. Romae 1904, behandelt die Fakultäten etwas eingehender. Auch historisch bietet er freilich weniges, aber schätzenswertes Material, insbesondere bezüglich der Fakultäten für Missionare.

Kapitel II.

Die Bischofsfakultäten bis 1634.

§ 4.

Die Bischofsfakultäten in Mittel- und Süddeutschland bis zum Jahre 1634.

Die oben versuchte Ermittlung des allgemeinen Zeitbildes, dem die Quinquennalen angehören 1), genügt nicht völlig, um die Periode zu bestimmen, in die wir die Anfänge jener Fakultäten zu setzen haben, die sich später zu den Quinquennalen entwickelten. Die Gewährung solcher Vollmachten entsprang nämlich nicht etwa nur allgemeinen Gesichtspunkten, wie sie sich aus dem Verhältnis des Papstes zu den Bischöfen ergaben 2), sondern auch aus besonderen Bedürfnissen der Stunde, da solche Delegationen zur förderlichen Entwicklung des kirchlichen Lebens erheischt wurden. Die Fakultäten müssen in erster Linie einzeln durch Zeit und Umstände nötig geworden sein 3).

Schon ein oberflächlicher Vergleich des Inhalts der Quinquennalen mit den Zeitbedürfnissen sagt uns, dass solche Indulte vor der Reformation keinen Sinn gehabt hätten. Bei der verhältnismässigen Seltenheit und der geringeren Bedeutung der Häresien brauchte man in vorreformatorischer Zeit die facultas absolvendi ab haeresi den Ordinarien nicht generell zu delegieren,

1) Vgl. oben S. 5 f.

2) Non passim et pro cuiusque Episcopi merito facultates ab Apostolica Sede conceduntur. Instructio S. C. S. Officii 16. August 1781 ad Episcopum Scepuliensem. Collectanea S. C. de Propaganda Fide. Romae 1893, Nr. 147.

...

3) Quare S. Inquisitionis Congregatio in formulis facultatum concedendis nihil antiquius habuit, quam ut... vel temporum, vel locorum, vel populorum diversitate et varios religionis status accurate cognosceret. Collectanea S. C. de Propaganda Fide, Nr. 141.

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