Jahrbuch für schweizerische Geschichte, Volumes 16 à 17

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Gerold Meyer von Knonau
Beer & Cie., 1891
 

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Fréquemment cités

Page 348 - Vermittlung beizulegen. -- Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unparteiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist. — Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben. Der Obmann...
Page 61 - ... eos vel alicui de ipsis aliquam intulerint violenciam, molestiam aut iniuriam in personis et rebus malum quodlibet machinando.
Page 386 - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus. welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Page 349 - Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichenfalls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt. Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch . über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden. Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.
Page 348 - Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen.
Page 304 - Si vero dissensio suborta fuerit inter aliquos conspiratos, prudenciores de conspiratis accedere debent ad sopiendam discordiam inter partes, prout ipsis videbitur expedire, et que pars illam respueret ordinationem, alii contrarii deberent fore conspirati.
Page 92 - Massregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Page 454 - Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät inner den Schranken des Art. 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmässigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.
Page 91 - Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Kanton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Kantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen.
Page 303 - Propter questiones tamen, que iam inter pacis federe coniuratos habentur ac fortassis in posterum emergere videbuntur, ne de hiis, quod absit, nunc aut in futuro fomes discordie vel litis occasio valeat suboriri, inventum est circa hoc remedium salutare, quod videlicet in qualibet...

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