Vollmacht von Todes wegenLIT Verlag Münster, 2000 - 137 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abs.2 BGB Alleinerben Allgemeiner Teil Anspruch Anwendung Auffassung aufgrund Auflage Auftrag Ausschluß Bank beispielsweise bereits Bevoll Bevollmächtigung bewußt BGB AT BGB AT Bd.2 BGH NJW BGHZ Bürgerlichen Gesetzbuches Canaris daher Ebenroth Endemann Entscheidung Erbfall Erblasser Erbrecht Erklärung Erklärungsbewußtsein Erlöschen erst erteilte Vollmacht Fall FamRZ Flume gemäß Geschäft Geschäftsgegner Gesetz grundsätzlich Grundverhältnis Haftungsordnung Handeln des Vertreters hinsichtlich Hopt Hüffer/van Look InfSW Interesse des Erben ISBN läßt Lebzeiten Lorz Marian Paschke Medicus Mißbrauch Miterben möglich München MünchKomm-Schramm Muscheler muß Nachlaß Nachlaßgläubiger Nachlaßverbindlichkeiten Neue Juristische Wochenschrift Olzen Person pflichtwidrigen postmortal Bevollmächtigten postmortalen Vollmacht Privatautonomie rechtliche Rechtsfragen Rechtsgeschäft Rechtsprechung Rechtsverhältnis RPfleger S.1 BGB Schenkung Schenkungsversprechen Schutz Soergel-Leptien soll Staudinger-Schilken Testamentsvollstreckung Tod des Schenkers Tod des Vollmachtgebers Tod hinaus Todesfall trans transmortale Vollmacht unwiderruflich unwirksam Verfügung von Todes Vertrag zugunsten Dritter Vertreterhandelns Vertretungsmacht Vollmachtserteilung Vollmachtsmißbrauchs Vollzug Vorschriften Vorsorgevollmacht Widerruf der Vollmacht Widerrufsrecht Willenserklärung wirksam Wirkung Zulässigkeit Zuwendungen
Beliebte Passagen
Seite 13 - Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom.
Seite 13 - Die Willenserklärung, wodurch Einer dem Anderen das Recht eltheilt, ein Geschäft für ihn und statt seiner zu betreiben, wird Auftrag oder Vollmacht genannt; der §. 6.
Seite xiii - Kuchinke Das versprochene Bankguthaben auf den Todesfall und die zur Erfüllung des Versprechens erteilte Verfügungsvollmacht über den Tod hinaus, FamRZ 1984, 109...
Seite 15 - Abhängigkeitsverhältnis stehen, „. . . weil die Vollmacht kein abstraktes Rechtsgeschäft bilde, sich vielmehr stets an ein anderes Rechtsverhältnis anlehne und mit dessen Existenz stehe und falle"241. Ausdruck dieser „Anlehnung...
Seite 13 - Instruktion in der Vollmacht nicht erwähnt; oder deren Vorzeigung verboten so ist die Sache zwischen dem Machtgeber und dem Dritten bloß nach dem Inhalte der Vollmacht zu beurtheilen.
Seite ix - Einführung in das juristische Denken, 8. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1983...