Der Formalismus in Kant's RechtsphilosophieOswald Schmidt, 1902 - 54 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Anwendung apriori äusseren Bedingungen Begründung beiden Besitz bestimmt Beziehung bloss daher Deduktion demnach ebenda empirische Zwecke Erfahrung Erkenntnistheorie Erscheinungswelt erst Erwerbung Ethik und Recht ethischen Form formale Formalprincips Freiheit Gebote gegeben geradeso Gesch Gesetze Gesetzgebung giebt gleichermassen Glückseligkeit Gott Grund Handlung höchsten Gutes homo noumenon homo phaenomenon i. d. Th i. w. Abs Idee des höchsten intelligible intelligible Welt ius talionis Kant Kantsche Recht Kantschen Moral kategorischen Imperativ Kausalität konnte Kritik lässt letzten lich liegt logische Menschen menschlichen Metaph Metaphysik der Sitten möglich muss Natur Naturrecht oberste Rechtssatz öffentliche Recht Pflichten positiven Recht praktische Vernunft praktischen Philosophie Princip Privatrecht Probierstein rechtliche Postulat Rechtsbegriff Rechtslehre Rechtsphilosophie Regenten reinen Willen richten Sachenrecht Satz soll Talion Teile Teleologie Thatsache theoretischen thun Tugendlehre Tugendstaat überhaupt unabhängig UNIVERSITY OF CALIFORNIA unmöglich Unrecht unseres Philosophen ursprünglich Urth Verbindung Verstand Vertrag Verwirklichung weiter Wesen wieder Willensbegriff Willkür Wirklichkeit wohl Ziel zugleich Zustand Zwang Zweckbegriff zweiten
Beliebte Passagen
Seite 6 - Unser Zeitalter ist das eigentliche Zeitalter der Kritik, der sich alles unterwerfen muß. Religion, durch ihre Heiligkeit, und Gesetzgebung, durch ihre Majestät, wollen sich gemeiniglich derselben entziehen. Aber alsdenn erregen sie gerechten Verdacht wider sich und können auf unverstellte Achtung nicht Anspruch machen, die die Vernunft nur demjenigen bewilligt, was ihre freie und öffentliche Prüfung hat aushalten können.
Seite 42 - Handlung, die es verübt, ob sie gleich als Erscheinung in dem Vergangenen hinreichend bestimmt und sofern unausbleiblich notwendig ist, mit Recht sagen, daß er sie hätte unterlassen können; denn sie mit allem Vergangenen, das sie bestimmt, gehört zu einem einzigen Phänomen seines Charakters, den er sich selbst verschafft, und nach welchem er sich als einer von aller Sinnlichkeit unabhängigen Ursache die Kausalität jener Erscheinungen selbst zurechnet.
Seite 14 - Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.
Seite 10 - Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentliche Recht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solche durchgängige Zusammenstimmung möglich machen.
Seite 10 - Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des Einen mit der Willkür des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.10) §. C.
Seite 23 - Das Mittel, dessen sich die Natur bedient, die Entwickelung aller ihrer Anlagen zustande zu bringen, ist der Antagonismus derselben in der Gesellschaft, sofern dieser doch am Ende die Ursache einer gesetzmäßigen Ordnung derselben wird.
Seite 22 - Das größte Problem für die Menschengattung, zu dessen Auflösung die Natur ihn zwingt, ist die Erreichung einer allgemein das Recht -verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft.
Seite 21 - Es würde also, wenn es im Naturzustande auch nicht provisorisch ein äußeres Mein und Dein gäbe, auch keine Rechtspflichten in Ansehung desselben, mithin auch kein Gebot geben, aus jenem Zustande herauszugehen.
Seite 20 - Man kann den ersteren und zweiten Zustand den des Privatrechts, den letzteren und dritten aber den des öffentlichen Rechts nennen. Dieses enthält nicht mehr oder andere Pflichten der Menschen unter sich, als in jenem gedacht werden können; die Materie des Privatrechts ist ebendieselbe in beiden.
Seite 27 - Urteilskraft, gibt den vermittelnden Begriff zwischen den Naturbegriffen und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich macht, in dem Begriffe einer Zweckmäßigkeit der Natur an die Hand; denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze wirklich werden kann, erkannt.