Handbuch des zürcherischen civilprozesses: Erster band. Von dem gegenstande des civilprozesses und von den gerichten, mit besonderer berücksichtigung der auf die gerichtszuständigkeit bezüglichen artikel der Bundesverfassung, der konkordate, staatsverträge und entscheidungen des Bundesrathes, Volume 1

Couverture
Meyer und Zeller, 1856 - 402 pages
 

Autres éditions - Tout afficher

Expressions et termes fréquents

Fréquemment cités

Page 145 - Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
Page 147 - Kantonen unter sich; d) zwischen dem Bund und einem Kanton; 2) über Streitigkeiten zwischen dem Bund einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Werthe ist; 3) über Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit; Jn den unter Nr.
Page 146 - Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten : 1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäss den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen ; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde...
Page 148 - Grenzzolle ihre Vollziehung finden. Art. 6. Die Beschlüsse der Tagsatzung und die Konkordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, soweit sie nicht dieser Bundesversassung widersprechen.
Page 346 - Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand, oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches außerhalb desjenigen Staatsgebietes liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein , sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstände vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu...
Page 146 - Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Art.
Page 267 - Volljährigkeit, so wie die endliche Bestätigung von Käufen und Verkäufen des Vogtguts, immer nach den Gesetzen des Heimatkantons. Diese Käufe und Verkäufe sollen aber nach den gesetzlichen Vorschriften des Wohnorts vor sich gehen. So unterliegt ebenfalls die Verwaltung des Vormundes den Gesetzen des Heimatkantons; und nur wenn die Behörde der Heimat ihm dieselben bekannt zu machen unterliesse, hat sich die Verwaltung nach den Gesetzen des Wohnorts zu richten.
Page 267 - Vormunds nothwendig, und einen Aufschub als den unter Vormundschaft zu stellenden Personen schädlich erachtet, so soll dieselbe sogleich für einstweilen einen Vormund bestellen; sie macht aber davon unverzügliche Mittheilung an die Behörde des Heimatorts, und überläßt derselben die ferneren Verfügungen.
Page 317 - Effekten eines Falliten, die als Pfand in Kreditors Händen in einem andern Kanton liegen (vom 7.
Page 148 - Diejenigen Vorschriften der Kantonalverfassungen, welche mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche stehen, sind vom Tage an, mit welchem diese letztere als angenommen erklärt wird, aufgehoben.

Informations bibliographiques