Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst [afterw.] Jahrbücher der Geschichte und Politik [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte, der Staats- und Cameralwissenschaften [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte und Politik. Herausg. von K.H.L. Pölitz, Volume 1

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Karl Heinrich L. Pölitz
1835
 

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Page 398 - Das weltliche Regiment hat Gesetze, die sich nicht weiter strecken, denn über Leib und Gut, und was äußerlich ist auf Erden. Denn über die Seele kann und will Gott niemand lassen regieren, denn sich selbst allein.
Page 56 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 517 - Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.
Page 397 - Mitpriester, mitgeistlich, mitmächtig in allen Dingen und sollen ihr Amt und Werk, das sie von Gott haben über jedermann, lassen frei gehen wo es noth und nütz ist zu gehen.
Page 397 - Noth fordert und der Papst ärgerlich der Christenheit ist, soll dazu thun, wer am ersten kann als ein getreu Glied des ganzen Körpers, daß ein recht frei Concilium werde...
Page 401 - Ordnung ist ein äußerliches Ding; sie sei wie gut sie will, so kann sie in Mißbrauch geraten. Dann aber ists nicht mehr eine Ordnung, sondern eine Unordnung. Darum steht und gilt keine Ordnung von ihr selbst etwas, wie bisher die päpstlichen Ordnungen geachtet gewesen sind ; sondern aller Ordnung Leben, Würde, Kraft und Tugend ist der rechte Brauch; sonst gilt sie und taugt sie gar nichts.
Page 400 - Gesetz daraus machen, noch jemandes Gewissen damit verstricken oder fahen, sondern der christlichen Freiheit nach ihres Gefallens brauchen, wie, wo, wann, und wie lange es die Sachen schicken und fordern.
Page 398 - Amt befohlen, und nicht den Fürsten. Denn Ketzerei kann man nimmermehr mit Gewalt wehren, es gehört ein anderer Griff dazu, und ist hier ein anderer Streit und Handel, denn mit dem Schwert. Gottes Wort soll hier streiten; wenn's das nicht ausrichtet, so wird's wohl unausgerichtet bleiben von weltlicher Gewalt, ob sie gleich die Welt mit Blut füllet.
Page 398 - Ketzerei ist ein geistlich Ding, das kann man mit keinem Eisen hauen, mit keinem Feuer verbrennen, mit keinem Wasser ertränken.
Page 39 - Gewalt, die er sich genommen hat, nicht einem andern erblich hinterläßt; denn da die Menschen viel geneigter zum Bösen als zum Guten sind, so könnte sein Nachfolger die Gewalt zu herrschsüchtigen Zwecken benutzen, die er zu edlen Zwecken benutzte. Wenn...

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