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F. Friede am Rhein: Tage zu Speier Utenheim Heidelberg. Um die Aussöhnung der Rheinischen Städte mit dem Pfalzgrafen zu Stande zu bringen, hatte eine Zusammenkunft in Heppenheim stattgefunden, wo zwei genannte Frankfurter Gesandte erschienen, die auch unter den nach Bamberg und Eger geschickten Boten wider genannt werden'; Straß5 burg Hagenau Schlettstadt und Weißenburg i. E. waren zwar dabei nicht vertreten, zeigten sich aber dann in Eger sehr bereit zur Versöhnung3.

Wir sahen, wie dann in Eger verabredet ward3 einen Tag zwischen beiden Theilen zu Utenheim zu leisten vor dem Erzbischofe von Mainz, er selbst hatte diesen Vorschlag gemacht“. Zuvor aber wollten die Rheinischen Städte unter sich in Speier zusammenkommen auf 25 10 Mai, wol zu einer Vorberathung, um sich dann gleich am 26 Mai zu Utenheim vor dem Mainzer zur Verhandlung zu stellen, natürlich jetzt zusammen mit der Gegenpartei. Die Speirer Vorversammlung der Städte gieng in der That vor sich, man kennt die Namen der Frankfurter Gesandten, und auf eine Reihe anderer darf man mit Sicherheit schließen, da die nachher in Utenheim erschienenen wol alle auch in Speier gewesen waren. Mit der Aus15 söhnung zwischen diesen Städten und der Pfalz hieng natürlich auch die Berathung über die Forderung des Königs zusammen daß jene den Bund aufgeben und in den Landfrieden treten möchten. Was die andern königlichen Forderungen in Betreff der Juden und Gerichte angeht, so geben uns die Akten keinen Aufschluss über etwaige Berathungen und Beschlüsse der Versammlung. Ueberhaupt ist keine Aufzeichnung über die dortigen Verhandlungen 20 da. Aber wir dürfen annehmen, daß daselbst die Einwendungen berathen und redigiert worden sind, welche die Städte gegen einzelne Landfriedensbestimmungen erhoben und auf welche der Bescheid nr. 102 nachher zu Utenheim ertheilt worden ist; aus diesem Bescheide lassen sich jene Einwendungen im wesentlichen noch gut erkennen. Ich will dieselben sowie ihren theilweisen Erfolg hier nicht näher erörtern, da dieß in meinen Anmerkungen zu nr. 25 102 bereits geschehen ist; ich habe dort durch Vergleichung der entsprechenden Bestimmungen der ausgefertigten Rheinischen Landfriedensurkunden nr. 73 und 74 nachzuweisen gesucht, wie weit man auf die von den Bürgerschaften geäußerten Wünsche eingieng und wie weit nicht. Die Spuren dieser Verhandlungen zeigen sich deutlich in beiden, soweit sie von nr. 71 und 72, wie diese zu Eger abgefasst wurden, abweichen. Ich füge hier noch bei, daß die 30 Varianten zu nr. 72 ebenfalls dergleichen Einwendungen oder Erinnerungen enthalten ; in Variante A sind es wol solche Vermerke, welche sich die Nürnberger zu ihrem Gebrauche gemacht haben, etwa noch weiter vorhandene Zeichen, die ich nicht aufgenommen habe, sind allzu unsicher zu erkennen als daß in dem Abdruck auf sie hätte Rücksicht genommen werden können.

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Auch die verabredete Versammlung zu Utenheim3 gieng wirklich vor sich. Man kennt nicht nur die Namen der Frankfurter Gesandten' sondern auch die der Bevollmächtigten der Städte Mainz Worms Speier Straßburg Hagenau Weißenburg Schlettstadt Ehenheim1o. Von Herren sind anwesend Erzbischof Adolf von Mainz, Bischof Lamprecht von Bamberg, der Deutschordensmeister Seifrid von Veningen", wol auch der Graf Ruprecht von Nassau, 10 Heinrich Graschlock Burggraf zu Starkenburg, und Emich von Borncze, die in der Frankfurter Anschuldigung gegen Graf Walram von Nassau vom 27 Mai1 als Schiedsrichter in Aussicht genommen sind. Dagegen darf man von Pf. Ruprecht I vermuthen, daß er nicht kam, da man von Utenheim aus nachträglich zu ihm nach Heidelberg gieng. Im übrigen

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werden die nachher in Heidelberg anwesenden wol alle auch in Utenheim gewesen sein. Wir haben nun von dieser Versammlung nicht weniger als 3 Aufzeichnungen, aber davon ist nur eine zeitlich datiert nr. 104 vom 27 Mai 1389, sie und nr. 103 haben den Ort Utenheim im Text, nr. 102 zeigt weder Ort noch Zeit an. Bei nr. 104 nun stimmt alles mit der oben erwähnten Nachricht, daß der Tag zu Utenheim geleistet werden soll auf 26 Mai 1389. 5 Aber auch die Utenheimer Aufzeichnung nr. 103 gehört dem Inhalt nach sicher hieher, wenn auch das Jahr 1389 in der Ueberschrift des Wencker'schen Abdrucks nur auf die Rechnung des Editors kommt. Und kaum minder sicher ist dieß von nr. 102, obwol hier weder Ort noch Zeit im Stücke selbst erscheint. Die Natur dieses Aktenstücks ist früher lange verkannt worden. Die Ueberschrift bei Datt bezeichnet es als der stette declaration, und die bei 10 Wencker nennt dasselbe declaration der reichs-städte auf den land-frieden zu Eger; die letztere rührt jedenfalls von dem Herausgeber her, vielleicht wol auch die erstere; aber beide sind falsch. Erst neuerdings hat Vischer Regesten nr. 335 richtig erkannt, daß wir hier keineswegs Bemerkungen der Städte sondern vielmehr die Antwort haben, welche solchen Städten, die den Landfrieden nicht unbedingt wie Regensburg Nürnberg und Weißenburg 15 annehmen wollten, auf ihre Einwendungen ertheilt wurde. Dieser Bescheid nun fällt jedenfalls zwischen 5 Mai und 5 Juni 1389. Denn diejenigen Veränderungen, welche, als an dem Landfrieden vom 5 Mai nr. 72 vorzunehmen, hier zugegeben und in Aussicht gestellt werden, sind dann in dem Rheinischen Theilbriefe vom 5 Juni 1389 nr. 74 wirklich ausgeführt worden', wie ich bei den einzelnen Artikeln des Bescheides in den Anmerkungen gewie- 20 sen habe; namentlich das, was in dem Bescheide zu art. 40 gesagt wird, stimmt auffallend wörtlich mit den Veränderungen überein, welche dann in nr. 74 mit den art. 40 und 42 vorgenommen worden sind; also fällt der Bescheid vor 5 Juni 1389 und nach 5 Mai 1389, welches letztere auch durch das bestätigt wird, was in dem Bescheide zu art. 35 steht, daß nemlich etwievil stete den bund auch abegelassen haben, denn dabei darf man doch wol an 25 die drei Städte denken deren Beitritt zum Landfrieden in dem Schreiben vom 5 Mai nr. 89 berichtet wird. Der Tag von Eger ist vorüber3. Ist es aber mit der Zeit von nr. 102 so, dann ist es am natürlichsten an Utenheim zu denken; denn dort wird ja der Landfrieden berett und überkommen. Die Sache ist noch nirgends erörtert worden, auch Vischer Regest nr. 335 unterlässt eine genauere Zeitbestimmung und spricht von keinem Orte; es ist 30 jetzt durch unsere neuen Archivalien der Weg erst gewiesen worden. Frägt man nun weiter, wer diejenigen gewesen sind, von welchen dieser Bescheid auf die Einwendungen der Städte ausgieng, so darf man in dieser Beziehung an Erzbischof Adolf von Mainz, Bisch. Lamprecht von Bamberg und den Deutschordensmeister Seifrid von Veningen denken, welche in der

1 Auch noch andere Veränderungen wurden daran vorgenommen, vgl. art. 2. 2a. 11a. 201. 26a. 26. 38a in nr. 74. Die Besprechung auch hierüber wird in Utenheim vorgekommen sein, oder darauf erst in Heidelberg, dagegen wol nicht schon auf der Vorversammlung in Speier weil diese Punkte in nr. 102 fehlen. — Wegen der gemachten Zusätze nennt Janssen Frankf. R. Korrespondenz 1, 33 nr. 81 nt. * die Urkunde nr. 74 vollständiger als nr. 71 und 72; besser, wie man jetzt sieht, wird gesagt, es sei eine Veränderung der ursprünglichen Urkunde.

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chen, indem er nach dem Schlusse des Bescheids urtheilte, 35
d. h. nach den beiden letzten Absätzen desselben die
Grenzen des Landfriedens und der Dienstansatz für
Straßburg weisen in der That dahin. Daß hier den Städ-
ten geantwortet wird, zeigen gleich auch die ersten Worte
des Bescheids, und daß es die Rheinischen, die auch zur 40
Mergentheimer Stallung von 1887 ihre eigene Haltung ein-
genommen hatten, sind, ergibt das Verhältnis desselben
zu nr. 72 und 74. Für letzteres spricht auch der Umstand,
daß gerade im Straßburger Stadtarchiv sich nicht nur
der Bescheid selbst findet, sondern auch die gleichzeitige 45
Abschrift T des Hauptbriefs nr. 72, welche sicher benutzt
worden ist als die städtischen Einwendungen zu einzel-
nen Artikeln verhandelt und redigiert wurden (s. Quellen-
angaben von nr. 72 Beschreibung der Vorlage T). Man
wird nicht irren wenn man der Stadt Straßburg einen 50
besondern Antheil bei Abfassung der Einwendungen zu-
schreibt (vgl. nr. 109 art. 10 die Thätigkeit der Straßbur-
ger Schreiber).

Landfriedensangelegenheit die Unterhandlung zu Utenheim führten', gewis auf Grund irgend einer Vollmacht von Seiten der Reichsgewalt. Noch frägt sich aber, in welcher Reihenfolge die 3 Utenheimer Stücke nr. 102-104 anzusetzen sind. Man darf wol annehmen, daß der Bescheid vor die Verhandlung über die Straßburger Erbe-Bürger fällt; denn man 5 sieht aus nr. 103, daß bei der Verhandlung über die Straßburger Erbe-Bürger der Landfriede vorgelesen wurde: und als der artickel von der pfalburgere wegen, in demselben lantfride-briefe begriffen, gelesen wart; ohne Zweifel wurde nicht bloß dieser Artikel vorgetragen, sondern indem man das ganze las, kam man auch an diesen; und es scheint, daß das, was vorgelesen wurde, nicht der Hauptbrief vom 5 Mai nr. 72 war, sondern ein 10 Exemplar das bereits die Veränderungen enthielt wie sie sich im Theilbriefe vom 5 Juni nr. 74 finden, ein solches Exemplar gab es also schon, es war hervorgegangen aus den Verhandlungen d. h. den Einwendungen und dem Bescheid, diese Verhandlungen waren somit vorüber, und die Vorlesung fand nur deshalb noch einmal statt weil die Städte den Landfrieden gleich darauf beschwören sollten, und dieß geschieht darauf auch wirklich. Wenn 15 wir deshalb den Bescheid nr. 102 vor die Aufzeichnung über die Straßburger Erbe-Bürger nr. 103 mit Recht stellen dürfen, so fehlen dagegen alle Anhaltspunkte um das chronologische Verhältnis von nr. 104 zu nr. 102 und 103 festzustellen. Wir wissen nur daß der Utenheimer Tag auf 26 Mai bestimmt war und daß nr. 104 vom 27 Mai datiert ist. Daß nr. 102 und 103 noch gleich am 26 Mai vor sich gegangen sein sollten, dünkt mir etwas zu viel für 20 den einen Tag, diese Dinge zusammen haben sich doch wol auf etwas längere Zeit vertheilt, dazwischen hinein mögen solche Specialsachen vorgekommen sein wie nr. 104. War man aber, wie ich zu zeigen hoffe, am 3 Juni schon in Heidelberg, wurde dort an diesem Tag die Versöhnung der Parteien schon beurkundet, und ist diese letztere im wesentlichen schon zu Utenheim festgestellt worden, rechnet man endlich auch einen Tag für Aufbruch von 25 Utenheim und Reise nach Heidelberg, nemlich den 2 Juni, so kann als nähere Zeitbestimmung für die beiden Stücke nr. 102 und 103 recht wol die Frist vom 26 Mai bis 1 Juni angenommen werden.

Von Utenheim gieng man nach Heidelberg'. Darin drückte sich das Verhältnis der Städte zum Pfalzgrafen aus: sie kommen zu ihm in seine Residenz und wollen Frieden 30 machen. Denn zu Utenheim hatten die Städte zwar den Landfrieden beschworen, ohne Zweifel war auch über die Austragsbedingungen, zwischen ihnen und Pfalz aufzusetzen, verhandelt worden, aber es scheint daß die Urkunden über beide Angelegenheiten erst zu Heidelberg ausgefertigt worden sind. Freilich alle die Stücke, nr. 74. 105. 106, die hierher gehören, haben keinen Ort im Datum angegeben. Es kommt hiebei die Stelle bei Königshofen 35 St. Chr. 9, 853, 14-20 in Betracht: und donoch an pfinkestobende des vorgenanten jores do überkoment die Ryneschen stette und das mereteil der Swebeschen stette zů Heydelberg mit den herren, und wart der krieg verrihtet noch der herren wille. und müstent die stette gros gåt den herren geben und alle usburgere abelossen und sich vil friheite begeben die sü vor hettent : one die von Strosburg, die blibent bi iren friheiten und us40 burgern also vor. Hier ist nur von Heidelberg die Rede und gar nicht von Utenheim, und die Verhandlungen wegen der Straßburger Erbe-Bürger, die wir schon zu Utenheim haben

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vor sich gehen sehen, sind fälschlich nach Heidelberg verlegt. Besser steht es mit der andern Angabe, daß die Versöhnung in Heidelberg stattgefunden habe: die Aussöhnungsurkunden nr. 105 und 106 fallen nemlich wirklich nach Heidelberg. Man sieht dieß aus einem Schreiben der Stadt Mainz an Straßburg vom 21 Juni 1389 (Albani ohne Jahr): der Erzbischof von Mainz, der Bischof von Bamberg, und der Meister Deutschen Ordens in Deutschen 5 Landen hätten zu Heidelberg ausgesprochen eine Geldsumme den Pfalzgrafen Ruprecht I und II zu geben, auf Ziele zu bezahlen, wie dieselbe Aussprache klärlich ausweise und Straßburg von seinen eigenen dort anwesenden Boten erfahren haben werde u. a. m. Damit ist der Spruchbrief nr. 106 gemeint, und somit fällt dieser und die gleichdatierte nr. 105 nach Heidelberg, dort muß wenigstens die Ausfertigung beider Urkunden am 3 Juni stattgefunden 10 haben. Nur irrt somit Königshofen wider, wenn er die Versöhnung zu Heidelberg auf den Pfingstabend (d. h. Bonifacii, Juni 5) vor sich gehen lässt, da die Urkunden doch vom 3 Juni sind; er kam zu diesem Irrthum ohne Zweifel dadurch, daß er das Datum der Landfriedensurkunde nr. 74 vom 5 Juni mit dem der Versöhnungsurkunden nr. 105 und 106 vom 3 Juni3 verwechselte. Und jetzt können wir auch mit aller Bestimmtheit sagen, daß die 15 Ausfertigung der Landfriedensurkunde nr. 74 ebenfalls nach Heidelberg fällt. Es kann ja ganz gut sein, daß die Beschwörung des Landfriedens durch die Rheinischen Städte schon in Utenheim stattfand, die etwas umständliche Ausfertigung der Urkunde aber, wol auch des Pfalzgrafen wegen, erst in Heidelberg vorgenommen wurde. So konnte denn in dieser Beziehung Königshofen l. c. auch nicht ganz mit Unrecht sagen, daß der Verzicht der Städte 20 auf ihre Ausbürger und andere Freiheiten in Heidelberg eingetreten sei; dieser Verzicht lag in ihrem Beitritte zum Landfrieden der freilich schon zu Utenheim erfolgte, aber wenn die Landfriedensurkunde erst in Heidelberg ausgefertigt wurde, konnte man es auch so verstehen als ob es erst in Heidelberg vor sich gegangen wäre. — Hienach darf man soviel für gesichert annehmen, daß die Heidelberger Versammlung vom 3-5 Juni tagtes. Wie lange vorher, 25 wird sich nicht genau sagen lassen, außer daß man am 27 Mai noch zu Utenheim war wie wir sahen. Aber wie lange nachher war man noch in Heidelberg? Die Frankfurter Boten, die nicht bloß hier sondern zuvor auch in Speier und Utenheim waren, brauchten dazu im ganzen 19 Tage (nr. 114 art. 1); in Speier früher einzutreffen als am 24 Mai Abends war kein Grund, da die Städte dort erst am 25 Mai tagen wollten; frühestens werden also die so Frankfurter von Hause abgereist sein am 23 Mai, und somit wären sie am 10 Juni wider nach Hause gekommen, und würden daher, 2 Tage auf die Rückreise gerechnet, in Heidelberg geblieben sein bis 8 Juni; die andern vielleicht ebenso, da zur Ordnung der langen Wirren wol noch manches zu besprechen war, was bei den Verhandlungen zu Utenheim und dann durch die 3 Heidelberger Urkunden nr. 74. 105. 106 noch nicht erledigt war. Es 35

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Straßb. St. A. corresp. des souverains art. 112 or. chart. lit. clausa c. sig. in verso impr.

2 Vorbereitet war der Ausspruch ja nicht bloß zu Utenheim, sondern schon früher zu Bamberg, wo auch die 3 gleichen Spruchleute wirksam sind, s. diese Einleitung lit. A.

3 Zorn's Wormser Chronik in der Biblioth. d. Stuttg. lit. Vereins 43, 150 gibt keinen Ort an und verlegt die Vertragung durch die 3 genannten Schiedsrichter ins Jahr 1887; die ganze dortige Nachricht gehört aber zu 1889 und bezieht sich auf unsere Urkunde nr. 106. Es ist nur ein weiterer Irrthum, wenn dort von einem Johann statt Sifrid Venninger gesprochen wird.

4art. 87 desselben, vgl. art. 38.

5 Vielleicht ist es auch auf diese Heidelberger Zusammenkunft zu beziehen, wenn in einem Concept eines Schreibens der Stadt Frankfurt an Weißenburg 1891 fer. 5

a. Galli d. h. Okt. 12 einer zu andern Zeiten zu Heidelberg zwischen Frankfurt und den Wetterauischen Städten und Weißenburg Hagenau Schlettstadt Ehenheim getroffenen Uebereinkunft gedacht wird, wegen Besendung von Gesprächen und Landgerichten durch einen gemeinsamen 40 Mann, abwechselnd zwischen beiden Theilen [Frankfurt und die Wetterauischen Städte auf der einen, die andern auf der andern Seite], Frankf. St. A. Auswärtiges. Ein andres Stück von [1391] Juni 26 betrifft dieselbe Sache, Frankf. St. A. ibid. Auch in dem Regest bei Janssen Frankf. 45 R. K. 1, 34 nr. 83 muß wol bei der dort erwähnten Heidelberger Absprache an diesen Tag gedacht werden.

Vgl. nr. 109 art. 7. Es ist auch möglich, daß die Städteboten sich gleich nach der Heidelberger Versammlung noch einmal in Speier trafen und dort die Beschlüsse 50 nr. 21 fassten. Ich habe dieses Stück, undatiert wie es ist, früher auf 1888 c. Juli 12-14 angesetzt und demgemäß ein

tragen ja auch verschiedene der Urkunden, welche das Aussöhnungswerk betreffen, erst ein späteres Datum, wie der Ausspruch in Betreff der Lehen vom 27 Juni nr. 110 und der in Betreff der Kriegsgefangenen vom 14 Nov. nr. 112. Die Anwesenden werden so ziemlich dieselben gewesen sein wie zu Speier und Utenheim, die Namen in nr. 74 art. 4. 38a, 39.45

5 gereiht; nachträglich sehe ich, daß Wattenbach und Perlbach demselben das Jahr 1389 geben (Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 24, 179 und 202), und muß mich ihnen anschließen, obschon ich jetzt unmittelbar vor der Drucklegung nicht mehr im Stande bin das Stück an sei10 ner rechten Stelle einzureihen. Da in art. 1 dieses Stücks ausdrücklich ein Heidelberger Friedensschluss von Pfingsten, wenn auch ohne Jahr, vorkommt, und da die Heidelberger Friedensurkunden von 1389 gerade in die Pfingstzeit fallen (nr. 105 und 106 auf Juni 3, nr. 74 auf Juni 5, 15 Pfingstsonntag selbst auf Juni 6), so passt dieses Jahr doch am besten. Da übrigens in unserem Stück die Städte wider an Kriegsrüstungen denken, so würde aus dem selben hervorgehn, daß trotz den Tagen zu Speier Utenheim und Heidelberg (nr. 102-114) der Friede noch keines20 wegs allseitig gesichert schien. In der That versöhnen sich am 8 Juni 1389 zu Heidelberg doch nur die Pfalz und die Rheinischen Städte (nr. 105 und 106), während in nr. 104. 107. 108 die Verhältnisse der letzteren zu Nassau Hanau und Kronenberg als noch keineswegs geordnet erscheinen 25 (vgl. auch nr. 109 art. 7 und nr. 106 art. 8. 9, sowie die noch nicht entschiedenen Punkte nr. 106 art. 4 (6?). 13 und dazu nr. 112 und nr. 110. 111 und nr. 113). Ist es nun richtig daß unser Stück auf 1389 fällt, so muß jedenfalls Pfingsten vorüber sein (art. 1), das Stück also erst nach 30 6 Juni angesetzt werden. Außerdem sieht man aus art. 5, daß ein «nächster » Speirer Tag zur Bundesabrechnung bestimmt ist, also noch bevorsteht, ohne Zeitangabe für diesen Tag. Diesem Bundesabrechnungstag begegnen wir nun auch sonst, nemlich in nr. 114 art. 2 (gemeine reche35 nunge) und in der ersten Anmerkung zu nr. 109 (gemeine rechenunge) sowie in nr. 109 art. 1 selbst (von der rechenunge wegen), vgl. nr. 93. Nach der genannten Anmerkung zu nr. 109 ist er zu Speier am 29 Juni gehalten worden, laut nr. 93 waren dort schon am 27 Juni Mainz 40 Worms Frankfurt Speier versammelt, und in nr. 114 art. 2 sind die Frankfurtischen Kosten der Beschickung dieses Speirer Tags unterm 17 Juli aufgezeichnet, angesagt scheint der Tag auf 26 Juni (s. nr. 93 nt. 1). Unsere nr. 21 fiele somit zwischen 6 und 26 Juni 1389. Doch findet 45 sich in den Frankfurter Stadtrechnungen keine Notiz von einem solchen Städtetag zwischen diesen Terminen, auch ist es an sich auffallend daß zwischen den beiden Ver* sammlungen von Anfang und Ende Juni, die selbst nur drei Wochen auseinander sind, die Städte noch einmal 50 beisammen gewesen sein sollten. Mir ist daher das wahrscheinlichste, daß die Städte gleich nach Pfingsten unmittelbar von dem Heidelberger Tag weg noch einmal zu einer besonderen Besprechung nach Speier giengen. Man braucht dann nicht, wie oben geschieht, anzunehmen, 55 daß die Frankfurter Boten bis 8 Juni in Heidelberg blieben, sie hatten wol vom 6 bis 8 Juni Zeit genug für diese Speierer Besprechung. Nun ist der 7 Juni ein Montag, der 8 Juni ein Dinstag, und dieß trifft überraschend zusammen mit dem Ergebnis das sich aus dem Stück selbst ziehen 60 läßt. Wenn es nemlich dort heißt in art. 1 von mitwochen nehest, so muß das Stück innerhalb der siebentägigen Periode vor diesem Mittwoch fallen, von Mittwoch bis

Dinstag gerechnet; und wenn es im gleichen Artikel heißt von sontage nehestkomet, so muß das Stück innerhalb der siebentägigen Periode vor diesem Sonntag fallen, von Sonntag zu Samstag gerechnet; und da diese beiden siebentägigen Perioden einander nur in drei Tagen decken, so muß das Stück auf einen dieser drei Tage fallen, nemlich Sonntag Montag oder Dinstag. Von diesen dreien ist aber einer auch wider sehr unwahrscheinlich, nemlich der Sonntag, da, wenn das Stück auf ihn fiele, statt zuschen hie und von sontage nehestkomet uber aht dage auch ein einfacherer Ausdruck genügt hätte, etwa « binnen vierzehen tagen ». Somit bleiben für unser Stück noch Montag und Dinstag übrig, also gerade die Wochentage des 7 und 8 Juni, d. h. zweier von den drei Tagen von denen wir vorhin nach andrer Berechnung sahen daß sie den Frankfurter Boten für eine nachträgliche Besprechung in Speier nach der Heidelberger Pfingstversammlung noch zur Verfügung standen. Die in unsrer nr. 21 enthaltenen Zeitbestimmungen würden sich dann so fixieren lassen: nativ. Mar. 1389 Sept. 8, erster Tag (also Sonntag=feria prima) nach assumpt. Mar. Aug. 22, Pfingsten Juni 6, «nächster Sonntag über acht Tage » Juni 20, «nächster Mittwoch über vierzehn Tage d. i. Mittwoch nach dem vorgenannten Sonntag » Juni 23. Möglich ist freilich, daß doch unser Stück, für das wenigstens die Zeitgrenzen vom 6-26 Juni ziemlich klar sind und für das wir also einen Spielraum von drei Wochen haben, nicht in die erste sondern in die zweite oder dritte Woche, also auf 14/15 oder 21/22 Juni fiele, und der «nächste Sonntag über acht Tage » könnte somit auch auf 27 Juni, spätestens auf 4 Juli, und in gleicher Weise könnte dann der «nächste Mittwoch über vierzehn Tage d. i. Mittwoch nach dem vorgenannten Sonntag» auch auf 30 Juni, spätestens auf 7 Juli, angenommen werden. Doch ist die spätestmögliche Zeitbestimmung für unser Stück und dessen Versammlung wegen der Nähe des Speirer Bundesabrechnungstags (Juni 26, s. unser Stück art. 5 nebst der vorhin gegebenen Zeitbestimmung dieses Abrechnungstags) am wenigsten wahrscheinlich, und der 14/15 Juli ist deshalb schwer glaublich weil er zu nahe an den vorhergehenden Heidelberger Tag von Pfingsten 1889 stößt, an welchen sich im Gegentheil eine nochmalige abgesonderte Berathung der Städte zu Speier naturgemäß anschließt. Ich bleibe also für unser besagtes Stück am liebsten bei 7/8 Juni 1389 stehen. Ich füge nur noch bei, daß auf weitere Friedensverhandlungen im Sommer 13889, wie sie in nr. 21 art. 1 für den 16 August in Aussicht genommen sind, sich vielleicht die folgenden Aufzeichnungen in den Frankfurter Stadtrechnungen beziehen lassen: sabb. post Bartholom. [Aug. 28] 5 gülden minus 1 sh. virzerte Bernhard Nygebur mit 8 pherden 3 dage mit der von Straspurg frunden an unsern herren von Mentze. item 7 gulden 6 sh. virzerte Bernhard vorgenant mit 7 pherden 4 dage mit der von Mentze unde von Wormße frunden an unsern herren von Mentze; wol nicht mehr dahin gehört: sabb. post Egidii [Sept. 4] 5 1⁄2 gůlden 1 sh. virzerte Bernhard Nygebure mit 5 pherden 3 dage gein Heidelberg von des lantgerichtes wegen.

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