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eignen Gießer, der das Kupfer, davon wir Euch geschriben haben, yezo alles geußt, und traben seine Reuter allenthalb durch das Hegem aus und ein. Nymand darff ihnen, dieweil man deß kein Bevelh hat, niht thun, und müssen also wissentlich, daß er sein Praktik unter den Bauren macht, dises an sich zugeben. Unterstet auch, die Seinen zu und ab reuten, das Schloß mit Monition und Profant tågs lich speisen zu sehen. Was Fürnemens er aber mit solchem Volk so er uf Twiel hat ist, können wir noch diser Zit nit wiffen. Wir vermuten und gedenken aber, diewil wir bericht sein, daß die Bauern allenthalben hieumb im Hegew auch ein heimliche Conspiration und Verständnüß mit einander haben, daß sie sich auch untersten wollen, in die Ungehorsam zu treten, und ihren Herren kein Zins noch Dienstberkeit mer zu thun; und sich solchs auf den andern Tag Octobris in einem Dorf, genannt Hülzingen, so zunächst unter Twiel liegt, auf denselben Tag daselbst Kirchtag seyn wirdet, da sie dann alle dahin kommen, vergleichen und deßhalben ein Bundnuß machen sollen, dann er dieselben Bauren an sich hangen und ziehen, damit er dann auf heutigen Tag schon in Handlung ist, und sich in der F. D. Flecken und in das Land Wirtemberg zu fallen und ein Krieg anzufahen unterften werde. Dann solle ihme das, da Gott vor sey, glücken, so würden die Stülingischen, auch als zu besorgen ist die Fürstenbergischen, und ander Bauren mehr, davon wir noch nit wissen, zu ihme fallen; und wurds uns allen und noch andern mehr zu schaffen genug geben. Aber damit wir ihme und den Bauren solche ihr Fürnemen und Praktik verhüten und brechen, so haben wir zu Fürkommen desselben allen Abel im Hegau auf Morgen gen Aach zu kommen beschriben. Mit denselben wollen wir durch unser Gesandten und Bottschaft handlen und ihnen solche Praktik, welche sie vor gut Wissen tragen, anzeigen, uud ein Vergleichung machen, daß ein jeder in seinen Flecken, welches der Landvogt von Nellenburg und der Vogt von Tengen auch thun werden, auf nehst Sonntag vor der Kirchen offenlicher beruffen und bey Ehr und Eid, auch Verlierung Leibs und Guts verbieten lassen, daß Niemand mit Harnasch, Wer, noch einicher Versammlung auf die Kirchtag und sonderlichen gen Hülzingen ziehen, und welcher darüber betretten, der soll, wie obgemelt, gestraft. Und haben wir wol bedacht, dieweil die Conspiration und Ungehorsam in ihnen steckt, daß sie umb solch Verbot nichts geben, und nicht destweniger den Kirchtag besuchen, und ihr Bundnuß machen werden. Und damit

wir dasselb auch fürkomen, so haben wir in Kraft unsers Gewalts, so Ihr uns zugeschickt habt, aus der Landvogtei Schwaben 400, aus der Herrschaft Hohenberg 200, aus der Landvogtei Nellenburg 150, und aus der Statt Zell 50 Knecht ernannt und beschriben, damit sie auf den ersten Tag October zu Stockach seyen. Zu denselben wollen wir, so uns es Not ist, die 300 Knecht uß dem Land Wirtemberg auch samt den Pferden, so wir haben, thun; und soverr die Bauren. über das Verbot gen Hülzingen ziehen, und wir der zu den Hegeuischen oder Stülingischen Bauren oder in ander Weg nottürftig wur den, daß wir damit gefaßt. Wir sein aber der Hoffnung, so die Bauren und der Herzog den Ernst sehen, sie werden von ihrem Fürnemen sten, und ichts gegen ihnen zu handlen vonnöten seyn.

Und dweil aber solch Volk on Gelt nit aufzubringen noch zu unterhalten ist, dann wir haben ihnen die Liferung oder das Lifergelt wie von Alter her zu geben zugeschriben, so haben wir von Herrn Hans Jacoben von Landau 2000 Gulden aufgebracht, und uns ge= gen ihme auf Leistung, als für unser eigen Schuld, verschriben. Wie Ihr dann ab hierin liegender Copei desselben unsers Verschribens zu vernemen habt. Demselben nach, so wollet bey den Herren von der Cammer, Ordnung geben und mit ihnen handlen, damit wir solcher Verschreibung als wir dann deß on Zweifel feyn, on Schaden gehalten werden. Und nachdem aber, wie Ihr oben vernommen habt, noch Niemand weiß, wo das Spil aus will, und wer darin verwifelt ist, so wollet Inhalt Euers Schreibeus auf der Cammer mit Geld gefaßt seyn, ob ichts verrers fürfiel und Not wurde, damit deßhalben nichts verabsaumt, Schaden, Unlust, Spot und Nachteil verhüt werde.

Wir haben auch Inhalt Euers Schreibens verstanden, ein Poft zu Veit Sutter, so yego auf dem Tag zu Baden ist, geschickt, und ihme, was er bey den Eidgnossen, des Herzogs von Wirtemberg_halben handlen und sie ihrs Zusagens, so sie dem Bund, daß sie ihme keinen Krieg oder Angriff aus Twiel zu thun gestatten wollen, getan haben, ermanen, und ein Antwort von ihnen begern solle, geschriben, welche wir Euch, so er uns die bericht, unverkündet nit lassen wollen.

Deßgleichen haben wir nit unterlassen, Gestalt aller Handlung, an die Regierung zu Stuttgarten bericht, ihnen auch anzeigt, daß uns für rätlich und gut anseh, dieweil die Sachen beschwerlichen und ihnen sonder gefärlichen sien, daß sie deßhalben dem Bund in Schwaben geschriben und in Gestalt des Herzogs Praktik zum Theil bericht und

begert hätten, so verr es die Notturft erfordern und sie mit eini chem Krieg angesucht, ihr treues Aufsehen auf sie zu haben, damit sie ihnen mit der angelegten Hilff eilend und unverzogenlich, so es die Notturft erfordert, zu Hilff kommen. Und nachdem wir Euch vormals gleicherweiß den Bund von des Haus Österreichs wegen zu ersuchen geschriben haben, sein wir ungezweifelt, dasselb sey durch Euch beschehen; wo aber das nit beschehen wär, so ist unser Rat und gütlich Bitt, daß Ihr solchs nochmals Herrn Doctor Schaden zu Handen befolhen hättet, welches wir für uns selbs ihm auch zuschreiben wollen. Datum Engen, den 23. Tag Septembris 1524.

Beilagen.

1. An Herrn Johann Schaden zu Mittelbiberach, Ritter.

Edler, hochgelerter, sonder lieber Freund. Wir sein ungezwei felt, Ihr seid durch die Herren von der Regierung zu Insprugg bericht, wie und in was Gestalt wir herus in dise Land, zu Abstellung der Grafen von Lupfen als des Haus Österreichs Schirmsverwandten ungehorsamen Unterthanen der Herrschaften Stülingen, dergleichen die Ungehorsam der Stadt Waldshut, wie die gestraft werden soll, zu beratschlagen verhelffen, abgefertiget. Auch mit sondern Schriften erfucht. Dieweil die obgemelten der Bauern und Waldshutischen Verhandlung etwas beschwerlich, nachdem man nit weiß, wer sich Ihrer annemen, beladen und darein vermischen werde, wird es Not seyn, den Bundt zu ersuchen, getreus Aufsehen auf solche Handlung zu haben, ob fich Jemand der Bauren, es wären die Eidgenossen oder der Herzog von Wirtemberg, welcher dann nit in kleiner, sonder großer täglicher Übung und Praktica ist, annemen und beladen wurde, und uns als in Namen der F. D. von Österreich unsers gnädigsten Herren als einem Bundgenossen und Verwandten Hilf und Beystand zu bewisen. Und wiewol wir achten, Ihr solchs Alles auf gemelt Herren vom Hofrat Schreiben bey dem Bund ausgericht und erlangt habt, so können wir doch bemelter F. D. sonder merklichen Notturft nach nit unterlassen, dieweil sich die Handlungen mit den Unterthanen allenthalben in disen Landen hierumb, sambt gemeltem Herzog von Wirtemberg, so ganz selzam und gefarlichen zutragen, Euch für uns selbs, auch damit Ihr die Hauptleut des Bunds deßhalben noch ermant und solche Hand

lung und unser Begern ihnen anzeigt und fürhalt, darumb zu ersuchen. Und ist darauf in Namen F. D. unser flißig Beger und für uns selb unser früntlich Bitt, Ihr wollet mit allem Fleiß und Ernst, wie Ihr dann zu thun wohl wißt, solche Handlung und unser Begern den Hauptleuten des Bunds zum fürderlichsten anzeigen, und begern soferr sich ichts beschwerlichs durch bemelt der Bauern Ungehorsam oder den Herzog von Wirtemberg und Schweizer, das zu einem Landkrieg reichen, zutragen wurde, daß sie alsdann ihr getreues Anstehen auf uns haben und uns als Glieder des Bunds zu Hilf zuziehen wollten. Dann Ihr und sie haben zu gedenken, so den Bauren solche ihr mutwillig Ungehorsame ungestraft zugesehen werden solt, wie es allenthalben im ganzen Reich bei der Gemein und Bauernschaft zugehen werde. Darumb so wollet mit dem höchsten Fleiß, als Ihr dann wie der Verständig zu thun wol wißt und unser Vertrauen zu Euch stet handlen. Und was Euch für Antwort begegnet, auch Euch weiter hierin bey dem Bund zu handlen für gut ansehen will, uns deß schriftlichen auf unsern Coften berichten. Das wird die F. D. in allen Gnaden erkennen und wir solchs für uns selb früntlich verdienen. Datum 20. 20.

2. An das Regiment zu Stuttgarten.

Wir schicken Euch hierin Abschrift ettlicher Artikel, so wir der Regierung zu Insprugg unter Anderm der yeßigen Läuf halben, und wie die Sache mit den Stülingischen Bauern und Waldshut gestalt ist, zuschreiben; wie Ihr dann daraus vernemen werdet, wie beschwerlichen und sorglichen allenthalben die Läuf hieumben und sonderlichen die seltsamen Practica, damit Herzog Ulrich und die seinen umgehen. Deßhalben wol vonnöten seyn will, daß Ihr in guter Rüstung und Warnet seyet und soverr sich ichts beschwerlichs und dann wir einicher eylender Hilff zu Widertreibung solcher seiner Practica nottürftig wurden, zutrug, daß Ihr alsdann auf unser Schreiben uns den nächsten damit zuzuget und gefaßt erscheint.

Für das Ander, so sein wir ungezwifelt, Ihr seyd ́bericht und tragt Wißen, in was Gestalt sich der Bund von Schwaben, wo das Land Wirtemberg von dem Herzog angegriffen und überfallen werden folt, dem Land mit einer eylenden Hilff zuzeziehen und daßelb zu ents schütten, ein Ausschuß gemacht, bewilligt und zugesagt hat. Und dieweil sich dann gemelts Herzogs Practica unsers Bermutens auf nichts anders können noch mögen lenden, dann ihme durch ein Pöfel

und Baursfolk ein Anhang zu thun, und damit das Land Wirtemberg und ander der F. D. Flecken und Stätt damit zu überfallen und zu bekriegen; so wäre unser Rat und Gutbedunken, Ihr hättet ge= ftalt solchs des Herzogs Practica durch eine müntliche oder schriftliche Bottschaft von wegen des Lands Wirtemberg den dreyen Hauptleuten des Bunds angezeigt und an sie darauf begert, ihr getreues Aufsehen dermaßen auf Euch und das Land zu haben; und so wie sich ichts dermaßen durch den Herzog zutrüg, daß sie alsdann mit der eylenden ihnen bewilligten und zugesagten Hilff Euch den nächsten zuzugen, und sambt Euch Land und Leut helfen retten. Auch solchen ungehorsamen Pöfel so sich also an ihne henket, Andern zu Eremplen strafen; damit so wurde der Bund in Warnung gebracht, auch nit zu einicher Ausred, daß ichts ohn ihr Vorwissen angefangen wurde, bewegt, sonder müßten in Kraft ihrs Zusagens ihr Aufsehen haben, und wo es die Notturft erfordern wurd, dem nächsten zuziehen. Doch stellen wir solchs Alles in Euer als der Verständigen Wohlgefallen. Das wollten Euch der Notturft und Gelegenheit aller Läuff nach nit verhalten. Datum 2c.

LIII. Derselbe an die Stadt Schafhausen.

Euwer

(24. September 1524.)

uwer Schriben uns, wie Ihr jungst gestellten Artickel ob unsers Fründs und Herrn Graff Sigmunds von Lupfen Unterthanen hinfür einicher Artikeln halb daß die anderst an dieselben Unterthan bracht und von ihnen Antwurt, ob sy den annemen wollen oder nit, begert, daruf die Unterthan bis morgen Sonntag und erst darnach Antwurt ze geben Bedacht genommen, gethan, wir verrers Inhalts vernommen; auch solchs gemeltem Herrn Graff Sigmunden fürgehalten, und wie wir und er die Sachen bewogen, so will uns solchen Verzug länger zu bewilligen mit nichten gemeint seyn. Dieweil Ihr uns aber vorgeschriben, ob die Unterthanen disen Artickel nit annemen wurden, Ihr denselben gang ußen lassen, und deß im Vertrag nit gedencken, welches wir ein Zit die aber jeg hin und verschinen ist, auch zu gnädigem geneigten Willen und Gefallen zuzulaffen zugeschriben. Dann Herrn Graff Sigmunden noch uns an disem Artickel, er stand im Vertrag oder nit, nicht sonders gelegen, und schicken demnach der F.

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