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fang geschrieben haben, Not seye: so füegen wir Euch doch zu vernemmen, daß nach Beschluß, Bittung umb das Ynsigel und Vollziebung aller Handlung, sich erst etlich Baurn under ihnen auffgeworffen, ein Meuterey und Unwillen gemacht und sie die andern zum Theil, doch nit all, bewegt; dann ihren Ausschuß dahin bracht haben, daß sie solchen Vertrag ohn Milterung und Enderung etlich Artickel nit annemen, sonder ehe die Sach wie vor ruhen und sten lassen wellen. Über solchs sich die von Schaffhausen auf der Baurn Ausschuß Begern, auch nachmalen unser Schreiben, zu ihnen verfügt, mit ihnen solchem Vertrag zu geleben gehandlt. Aber bei ihnen nichts anders dann wie obsteht erlangen mügen. Darauf die unsern Verordneten, als Herr Wolf von Honburg und Herr Hans Walter von Laube nberg von Stülingen verritten und wieder hieher zu uns kommen. Und als aber die von Schaffhausen gesehen, daß die unsern verritten sein, haben sie uns geschriben, wann wir mit der Fürnemen gegen den Underthanen noch still steen wollen, wellen sie Vlys fürkehren und versuchen, nochmals die Baurn in gemelten Vertrag gütlichen zu vermügen. Und wiewol uns solbs aus villerlay Ursachen etwas beschwerlichen gewesen ist, so haben wir doch das den von Schaffhausen zu gefallen, auch ob noch die Handlung gütlich vertragen werden möcht, zugeben. Und nach langer der von Schaffhausen Handlung, aus welcher wir vermerkten, werden des auch zum Tail be= richt, daß sie die drey Artickel, so die Bauren zu ändern begern, mehr dann die Bauren anfechten und bemelt Bauren darauf steurn; haben sie uns laut hier inliegender Copei, daß sie die Sach nit necher zu bringen getrauen geschriben, wie Ihr dann aus demselben ihrem Schreiben lauter vernemen werdet. Nu hetten wir uns solcher Veränderung und der Baurn muetwillig Abschlagen und sonderlich, daß die von Schaffhausen so liederlich darzu gethan haben, in khainem Weg versehen; dann wir sein ganz ungezweifelt, wo die von Schaffhausen den Ernst mit den Bauren gebrauchen wellen, sie hetten sie vermügt, daß sie ihrem Zusagen mit Haltung des Vertrags geleben müssen. Aber sie sehen gern und wolten lieber, daß die Bauren vil Wildpret, das mit ihnen das zuegefürt und verkaufft wurde, schießen, dann das ihnen dermaßen so hoch verpoten würdet. Dieweil aber solche Articket zu Verhüttung fürftlicher Durchleucht Verklainung, auch daß andere Baurn auch nit zu dermaßen Ungehorsam gereizt werden, in fainem Weg zuzelassen noch nachzugeben sein; und sonderlich dieweil die Baurn

under ihnen selbst getailt, gang irrig, verwirrt und erschrockhen sein, dánn etlich und sonderlichen die Erberthait, dergleichen die Baurn von Sandt Blasy ob dem Wald, die wellen solchem Vertrag nachkhomen, die übrigen der nit über 200 auf diesen Tag sein, wellen nit haltenz haben wir denen von Schaffhausen Inhalt ihrs Schreibens und Bez gerens laut hier ingeschloßener Copei ein Antwort gegeben und zuges schrieben. Daraus werden sie, daß wir aus kainem Weg von ihrem gestellten Vertrag geen wöllen, vernemmen. Was sie aber darauf weiter mit den Baurn handlen, tragen wir noch der Zeit nit wissen; so wir aber dero bericht werden, wollen wirs Euch unverkhünt nit laffen.

So nu die Baurn den Vertrag nit annemen und auf ihrem Fürnemen verharren werden, will die Notturfft erfordern, gegen ihnen mit der That, wie sich gebürt, zu handlen. Darauf haben wir sambt den Grafen und Herren, so hie bey uns sein, geratschlagt und dahin beschlossen: daß noch der Zeit Unnot sey, mit anichem großen Haufs fen oder Heerzug, dieweil sie so in klainer Anzal sein, gegen ihnen zu handlen. Dann nichts fruchtpers aus der Ursach, daß sie, sobald der Hauf oder Heer auf den Beinen oder im Angug wär, von ainander zerlieffen, und so derselb wieder abzug, alstann wieder beyeinander weren, außgericht werden möcht. Für das ander, so schweben allerhand felgamer Praktiken mit den Schweigern, Franzosen und sons derlich Wirtenbergern im Handl, welche alle gefliessen sein, und ihr Datum dahin stellen, unsern Fürsten in ein Landkrieg zu bringen; damit Jeder obgemelter sein Merk und Fürnemen, welche nit klain sein, schaffen möchten; davon wir Euch, welches wir aber ung in unser Zuekhunfft sparen, Wunder schreiben wolten, welche so kein Heerzug beschicht, abgestellt und verhütet werden. Und damit sie aber dennocht und baß dann den andern Weg gestrafft werden, so wellen wir von Wirtenberg und sonst, auch von den Grafen und Adl, so Graf Sigmunden und der Handlung verwant und gesessen sein, bis in 150 oder 200 Pherdt und bis in 400 Knecht zu Fueß aufbringen, die gen Stülingen, Blumberg, Hüfingen und darum legen; die sollen die Baurn teglich und bei der Nacht in ihren Häusern und wo sie sein, überfallen, erwürgen und henkhen, und dermaßen mit der That teglichen gegen ihnen handlen, damit sie vertrieben oder zu der Straff gebracht werden. Versehen wir uns und sein der Hofnung, obges melt Reutter und Fußknecht werden nit acht Tag dermaßen gegen

ihnen handln, sie werden der Stangen begeren, unb sich in ein andere øder merere Straff dann in dem Vertrag abgeredt ist, aus der Ursachen dieweil sie nit beyeinander beleiben und den Krieg nit beharren mügen, begeben. Und nachdem aber Nyemands wayß, wer in dem Spill verwichelt und verworn ist, dann die Wirtenbergischen reiten täglich hieumb zu und von, so haben wir in glaubwürdiger Kuntschafft, daß der Herzog selbst mit 40 Pherden auf Twiell vorgestern geritten und noch oben soli sein; so will dennocht die Notturfft erfordern, sover sich ichts in solche Handlung einreißen und vermischen wolt, daß der erst Anschlag, so wir Euch zugeschriben haben, aufzunemen Not sein wurde. Dann Ihr alsdann Inhalt vorgemelts unsers Schreibens mit Gelt und anderm gefaßt syet, und so wir Euch das wissen lassen und weiter berichten, von Stund an heraus verordnet; damit nit Mangl deßhalben erschein, auch Verlurst, Schaden, Spot und Nachtail verhüet und damit abgestelt werde. Ihr solt aber den Glauben zu uns haben, daß wir Euch umb nichts schreiben noch begeren welten, es könn und müge dann nit umbgangen werden; darumb so tuet wie unser Vertrauen in Euch stet, solchs auch der fürstlichen Durchlaucht Notturfft erfordert, inmaßen wie wir das best.

Dann betreffend Waldshuet, sein wir noch auf unser jüngst gethan Schreiben von Euch Antwort gewartent. Aber wir wellen Euch nit verhalten, daß sie seyder ihrs jüngsten Abschids von uns zu Zell genommen, wieder drey us ihnen zu uns geschickt, und abermals Rat, wie sie doch ihre Sachen thun sollen, damit sie die Ungnad des Fürften von ihnen ablainen und vor Überzüg und Verderben verhüten möchten, mit Anzaigung, daß ihnen unser jüngst gegeben Abschid ganz beschwerlich und unerleidentlichen seye, von uns begert. Darauf wir ihnen aber kain ander Antwort oder Rat, dann wie vor gegeben. Aber nach langer Handlung und vill Reden, und da sie, daß wir nit weitter zu bringen seyen gesehen, haben sie uns zu versteen geben, und uns auf das höchst ersucht und gebetten, ihnen Gnad und Milterung und nemblichen das Mittel helffen zu erlangen; dann sie die fürstliche Durchleucht, in Ansehung ihrer und ihrer Vorfordern getreu, redlich, fleißig Dienst, so sie alles mit Darstrechung ihrs Leibs und Vergießung ihrs Bluets dem Haus Österreich williglichen bewiesen und nie dann jeg durch Verfüerung des argliftigen Phaffen, welcher im Anfang die Gemain dermaßen an sich gezogen und gehengt, daß er sie die vom Rat und Erberkhait dardurch mit Gewalt gemaistert

hat, gethan haben, und aber nymermer darwider sonder wie vor als die Gehorsamen thun wellen, in Gnad und Ungnad aufnem. Und so fern ihr fürstl. Durchleucht vill oder wenig solcher Verhandlung straffen wollt, daß diese Straff alsdann burgerlich am Leib oder am Guet sein soll; oder wo das je nit sein mocht, daß alsdann die Straf so die fürstl. Durchleucht gegen ihnen fürnemen wollt, wissentlich vor dem Beschluß abgeredt und auf ihr Zugeben beschech. Damit möchten fie bei dem ihren beleiben, dem Fürsten, wie bisher sein Stat vor den Schweizern und meniglichen treulich verwaren und erhalten, und wurden dennocht die Bösen es wär am Guet oder am Leib, doch burgerlichen gnugsamlichen 'gestrafft. Und wiewol wir solchs in khainem Weg für gnugsam zu sein uns gegen ihnen erzaigt, so haben wir dennocht allerley was darauf stet bewegen, und ihnen die Antwort und Abschid geben: Wir wellen der Mittel und ihrs Anzaigens gern ingedenckh sein. Aber dieweil wir nicht darin allein, außerhalb der Regierung zu Ensisheim zu handlen haben, wöllen wir solche an sie gelangen lassen und gern sambt ihnen das Best darin zu handlen verhelffen. Darauf sie also von uns den Abschid genomen und wir ihnen bevolhen haben anhaim sich zu enthalten, und daselb ver= ziehen, so wellen wir ihnen alsdann weiter Tag benennen und sambt den von Ensisheim mit ihnen handlen. Doch so beschech solche Handlung von uns allein ratsweys guter Maynung und aus kainem Bes felh; dann uns nicht deßhalben mit ihnen, sonder den von Enßhaim zu handlen bevolhen sey. Was wir alsdann sambt den von Enshaim in solcher Handlung, damit die außerhalb der That hingelegt und vertragen, und sie dennoht gestrafft werden möchten, ausrichten khönnen, wellen wir khainen Vleys, Müe und Arbeit sparen, Euch auch alzeit Gestalt der Handlung berichten. Dann unsers Bedunkhens guet und für die fürstliche Durchleucht und dißer Landt und Leut noch Gestalt der jezigen Läuf wär, daß außerhalb der That vertragen werden möcht; dann dieselb That oder Straf nit wenig, dann man jezo acht oder die Rechnung darauf macht, gefteen würdet.

Es haben auch die von Zürch ihren Stadtschreiber und Spitelmaister zu uns hieher gen Engen geschicht mit Bit und Beger, sie, die von Waldshuet außerhalb ainicher That oder Überzugs aufzunemen; was sie alsdann guets darin handln oder tadingen können, welten fie als guet Nachtpern gern thun. Dann sie khainen Krieg dieweil die Ihren bey und umb sie gesessen sein, damit dieselben nit verderbt

werden; für das ander, so sei durch den Hagel sonst allenthalben Teurung gemacht, welche alsdann noch größer wurdt, erleyden khonnen noch mügen. Doch soll solchs nit anders dann gueter nachtperlicher Maynung und daß sie die Handlung gern vertragen und guet sehen, verstanden werden. Daruf wir ihnen im Namen fürstlicher Durchleucht großen Danch gesagt, und dabei zu verstehn geben haben, Gestalt der Handlung wie es jego mit Waldshut durch ihr Ansuchen steht; deßhalben einicher Unterhandlung unnot, dargu sey es unser Gelegenbait nit, Yemandt darin tedingen zu lassen, haben das auch nit, sonder die Regierung von Enßhaim, darin zu handlen Bevelh. Deßhalben sie sölchs auch nit anders dann guter Mainung aufnemen und verstehn. Wir wellen aber solchen ihren nachpurlichen genaigten Willen und Fürbet fürstlicher Durchleucht und Euch berichten, ungezweiflet, die werde sölchs in allen Gnaden gegen ihnen erkhennen. Solcher Antwort sie wol zufrieden gewesen und also mit guetem Willen von uns abgeschaiden sein. Darumb so will uns für not und fruchtper ansehen, daß wir mit Waldshuet, es sey in ainem oder dem andern Weg, dann sie die Stadt für und für bevestigen, die Handlung finden; damit sich nit auch Yemandt ander, wie mit der stüellinger Handlung, darin zu handln einschlag und vermist. Und so es Euch dermassen auf den ainen oder den andern Weg mit ihnen zu handlen gefallen, so welt uns des zum fürderlichsten berichten; dann unsers Bedunckhens pesser wär, die Sach gütlich dann mit der That zu enden. Dann es die Zeit, eh man in Anzug khombt mit der That zu handlen, sich nit mehr schickhen will. Und so man dann dem Fürsten die Reputanz, dann sie sich unrecht gethan zu haben erkennen und in die besserlich Straff ergeben, behält, mag man sie dennocht mit Gefenkhnus und an Gelt straffen, daß der Fürst seins Schaden alles einkhomen mag, und dennocht die Rädlfürer mit der Zeit oder Ursach suchen, damit sie noch mehr an Leib und Guet ge= strafft werden mügen, wie Ihr das selbst als die Hochverstendigen zu bedenkhen habt. Das alles wollten wir Euch, damit Ihr Gestalt der Sachen ain Wissen habt, auch so es die Notturfft erforderen und wir Euch darüber schreiben wurden, alle Beraitschafft wie vorstet zu verordnen wissen, nit verhalten.

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