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lich so sich zwischen uns Unterthanen oder zwischen unserm Herrn Spän und Irrungen halten, besezt er das Wochengericht mit Landsleuten. Und so daselbst ein Urtel wider ihn geht, so zeucht und appellirt er die für sein Kammergericht, welches er abermals, den Halbtheil mit seinen Vögten und Dienern und die einer andern Herrschaft find als der Grafschaft Stülingen, und den andern Halbtheil mit Landsleuten beseßt. Und so daselbst abermals ein Urtel zwischen uns Unterthanen gefällt wird, so mag der verlustig Theil die abermals ferrer für sein Gnad selbs waigern und appelliren. Das doch dem armen Mann hoch beschwerlich, daß an so viel Ort soll appellirt werden. Und deßhalb unser Begehr wär, daß solich Appellation keinem fürohin gestattet würd; sondern so einer am Wochengericht sich einer Urtel beschwerte, daß er die für den Waldvogt und Achtmannen, das ist für Ew. Fürstl. Durchleucht Amtleut auf dem Schwarzwald appellirte, wie dann an andern Enden und Orten bräuchlich ist. Wann folich Zertheilung der Gerichte ist uns nit allein zu Nachtheil und Schaden, sondern auch Ew. Fürstl. Durchleucht zu Schmälerung und Abbruch Ihrer landesfürftlichen Oberkeit reichen.

Item dergleichen wird auch von unserm Herrn mit den Wochengerichten in den Thälern gebraucht, die er dann mit einem seiner Pfründner versicht und zu richten verordnet, und also mit partheischen und verdächtigen Personen besegt. Deßhalb er für ihn gute Recht hat, aber wir einen ungleichen Richter haben; daselbst werden die Urteil auch geappellirt, wie im nächsten Artikel angezeigt.

Und wiewohl wir, gnädigster Fürst und Herr, viel ander mehr und mancherlei Beschwerungen Ew. Fürstl. Durchleucht hätten anzuzeigen; so haben wir doch dieser Zeit Ew. Fürstl. Durchleucht ferrer das mit nit wollen bemühen. Mit unterthänigster Bitt und Begehr, Ew. Fürstl. Durchleucht wölle uns dieser Sachen halb einen unverwandten Commissarien gnädiglich verordnen, vor welchem wir obangezeigt Beschwerden mögen gegen unserm Herrn rechtlichen verhandeln u. s. w. Das begern wir in aller Unterthänigkeit als gehorsam Unterthanen zu verdienen; thund uns hiemit Ew. Fürstl. Durchleucht, gnädigst zu bedenken, befelben. Ew. Fürstl. Durchleucht

unterthänig gehorsam, Jakob Payr, Hanns Knebel, Dietrich Dietschi, als Gesandten derer aus der Grafschaft Hauenstein und Tottnaw und Schönaw den Thälern.

(Der Abschied des Erzherzogs Ferdinand auf diese Beschwerden erfolgte, durch Verweisung an „fürstliche Räthe und Commiffarien zu Stockach" aus Innspruck unterm 11. Febr. 1525 Nr. CLII.)

CXL. Beschwerdeschrift der Grafschaft Kleggau gegen ihren Herrn, an die Stadt Zürich.

D

en ehrsamen, fürnemen, wisen, Burgermeister, klein und groß Räthen der Stadt Zürich, Schüßer und Beschirmer des unüberwindlichen Wort Gottes, unsern gnädigen Herren, embeut sich ein Gemeind der Grafschaft Cleggew alles Vermögens, Liebs und Guts.

Alsdann eim Burgermeister, klein und groß Räthen zu wissen ist, wie ein Grafschaft Cleggew (eine Botschaft) vor ihnen gehebt von ettlichs Handels wegen, hie nit Not zu erzählen, welches Handels halb die Botschaft aus dem Cleggew angefordert, ob sie dem Gottswort, auch ihren Mandaten statt thun wöllend; deß sie sich erboten mit Leib und Gut zu handhaben, nach laut einer Grafschaft Zuschreiben, das gelesen ist vor einer gemeinen Grafschaft. Zu semlichen Mandat und Gottswort hat sich ein gemeine Grafschaft zusammen verbunden und geschworen ein Eid zu Gott und den Heiligen, dem statt zu thun mit Leib und Gut. Uf das sind wir ettlicher Artikel beschwert, die wir meinent nit mögen erliden werden von dem Evangelium und göttlichen Rechten, von keiner Billicheit noch Rechten; die wir auch nit thun wend ohn Berichtung des göttlichen Rechten und Unterrichtung eins ehrsamen Raths einer Stadt Zurich, deß wir zusammen geschworn hant ein Eid wie obsteht. Dieser nachge= henden Artikeln ist ein gemeine Grafschaft beschwert gegen unsern Herrn, Graf Rudolfen von Sulz.

Zum Ersten. So einer eins Biedermanns Tochter nimmt, die nit seins Herrn ist, der wird gestraft nach des Herrn Gefallen, und muß darzu järlich ein Pfund Pfeffer geben.

Zum Andern. Wo ein Meister in eim Haus stirbt, so nimmt der Herr das Besthaupt ze Fall, der Landvogt den Gewandfall, der Knecht oder Landwaibel den Degen, Hut, Schuh, Seckel und Pater= noster. Stirbt dann eine Frau, so nimmt der Herr das Bett, der

Landvogt den besten Gewandfall, der Knecht die Gürtel, Seckel und Paternoster.

Zum Dritten. Wenn ein Herr von Sulz ein Malefizgericht hat über einen Uebelthäter, so nimmt er alle fahrende Hab, und muß ihm die gemein Grafschaft die Richter besolden in ihren Kosten.

Zum Vierten. So dörffen wir weder Vögel, Füchs ́oder Hasen, Dachs oder Schwein fahen, er hab dann das erkauft vom Forstmeifter. Deßglichen das Hochgewild nit dörfen schäggen bei großer Straf, das uns oft das unser verdirbt.

Zum Fünften. So muß ein jeglicher dem Landvogt ein Garb gen, und dem Waibel eine.

Zum Sechsten. Wenn zwen miteinander in Unfrieden kommen, so dörfen sie nit drus kon, ohn unser Herren Wissen und Willen.

Zum Sibenten. So müßent ettlich Dörfer in besonder Mülinen fahren bei einer Straf, und darzu unsern Lohn gen nach Landsbrauch. Darzu Holz und Stein füren und wuren, das bei unserm Denken nit ist gesin.

Zum Achten. Zu Lotstetten seind zwei Täffern gesin in zweien Hüsern; deren jegliche gab vierthalb Pfund zu der Täfer. Jezt muß man das Umgeld gen; ist ufgeloffen bei Menschengedächtniß.

Zum Neunten. So hat ein jeglicher zu Griessen dörfen wirten, wenn es ihm füglich ist gesin. Darnach hat einer müßen fünf Pfund zu Täfer gen. Jegt muß mans Umgeld gen.

Zum Zehenten. Zu Lauchringen hat die Täfer gen drei Pfund Heller, und in acht oder zehn Jahren ist es ufgeloffen, daß man muß das Umgeld gen. Ob ein Frag, was das Umgeld wäre? So ist es unter uns, als mengen Heller die Maß gilt, als meng Schilling der Saum git.

Zum Elften. Ist an ettlichen Enden. So eim ein Saum Win wechst, den er mit seiner sauern Arbeit erbauen hat, darf er ihn nit schenken, weder Brod, noch Suppen, noch Fleisch, ohn Erlauben unsers Herrn oder eins Wirts; ist verboten bei einer Straf, ist kürzlich ufgeloffen. Deßgleichen nach den Hochzeiten darf keiner nach dem Imbis um das Geld (schenken), an ettlichen Orten.

Zum Zwölften. So hat unser Herr von Sulz ein Landgericht, darauf braucht er zwölf Richter, die müßen wir armen Leut versolden. Seind der Meinung, wöll er ein Landgericht hon, mög ers wohl thun in seinem Kosten.

Zum Dreizehnten. Ift unser Meinung, daß wir nit wend hon oder liden, daß man uns ein Biedermann, der das Recht vertrösten mag, fahen soll und in Diebsthurn legen; es sei denn ein malefizischer Handel.

Zum Vierzehnten. Nimmt unser Herr von Sulz den Zoll ein, und müßen wir armen Leut die Straßen machen und in Ehren halten. Ist uns ein große Beschwerd.

Zum Fünfzehnten. Muß man an ettlichen Orten zu Acker gon, daran git man ihnen nüt, und bietet ihnen darzu an andern Orten, ettliche zween Tag darzu, den Mist auf die Aecker führen. Wären ettlich Höf, die ihnen weder Zins noch Zehenden gend, an ettlichen Orten müßen sie Mist gen und den in die Weingarten füren, ein neuer Ufsag. An ettlichen Orten muß man ihnen schneiden, die Garben einfüren, und wenn er ustrescht, müßen wir Stroh und Korn hinweg füren. Das beut man uns.

Zum sechzehnten. Hat unser Herr ein Weingarten zu Lotstetten, müßen wir drei Tag ihn werggen, auch die Stecken darein füren. Beut man uns.

Zum Siebenzehnten. An ettlichen Orten hond wir Hagstellinen, die man nennt Efrid, die büt man uns zu hagen; was Straf davon fallt, nimmt ein Landvogt, und müßen die armen Lüt den Costen hon. Zum Achtzehnten. Ist an ettlichen Orten ein Einung ufgesezt über Korn, Haber und ander Frucht, vierthalb Schilling; davon nimmt ein Landvogt drei Schilling, an ettlichen Orten dritthalb Schilling, an ettlichen Orten halb.

Zum Neunzehnten. So biet man uns, daß wir müßen helfen Jagen, Hagen, das Wildpret und Sailer zurechtführen.

Zum Zwainzigisten. So müßen die von Lottstetten jarlicher Stür gen, vierzig Pfund Heller Costanzer Währung. Ift zum ersten ein Bitt< gesin, jegt will ers für ein Brauch hon. Das biet man den armen Leuten. Zum Einundzwainzigisten. Begiebt es sich dick und viel, daß man eim gebeut, und so er Recht biet, mag ihm nit helfen; man gebiet ihm für und für, und giebt ihm zu Antwurt, man wölle ihm eins Rechten sein.

Zum Zweiundzwainzigisten. Beschwert uns am Jahrgericht und andern Gerichten, so ein Geschworner Einen angiebt, so muß es wahr sein, und mag ihm nicht helfen oder hinter sich stellen, denn mit sieben Mannen, meinend ein Geschworner gelt nit mehr, dann ein andrer Biedermann.

Zum Dreiundzwainzigisten. So zwen einander ansprechen der Ehe halben, und zu Costanz von einander fommen; so verfallt so das ander angesprochen hat, unserm Herrn zehn Pfund und Widerpartei auch zehn Pfund.

Zum Vierundzwainzigisten. So müßent die von Erzingen järlichen jeder ein Schochen Heu, trifft sich uf drei Pferdt, müßen wir anderhalb mitfüren in unserm Costen. Ist von erst ein Bitt gesin, jezt ein Brauch worden, und gebeut man uns an ein Pfund; daß wir unser Heu nit dörfen ab den Wisen füren, bis der obgemeldt Schoch gesamlet ist. Darumb uns zum dickermal das unser auf den Wiesen ernasset und faul wird.

Zum Fünfundzwainzigisten. So müßen die von Unter-Erzingen järlichen gen parter Steuer, järlichen drei Malter Habern, drithalb Pfund drei Schilling Heller; darumb hat uns ein Herr von Sulz versegt, hoffend er lös uns.

Zum Sechsundzwainzigisten. Hont die von Erzingen ein Hof, heißt der Schlatthof, darauf ist ein Bott gesezt drei Pfund Heller, wenn Einer einen unnugbaren Stier oder Vech daruf tüt; und ist dis Bott nit angnon von einer ganzen Gemeindt und kurglich ufgeloffen.

Zum Siebenundzwainzigisten. So legen wir ihm Banhelten und Eucheln in unsern Gütern, da nimmt ein Herr von Sulz den Frevel und müßen wir die Güter verzinsen.

Zum Achtundzwainzigisten. So müßen die von Rechberg, welcher einen eignen Rauch hat, järlich zwei Mutt Haber für Herren tauwen. Auch hat der Vogt von Rechberg mit sammt seinen Brüdern, des Junghansen seligen Mutter in eim andern Haus, doch in seim Coften, Mues und Brod; von dero muß er auch zwei Mutt Haber gen. Zum Neunundzwainzigisten. So hat ein Herr von Sulz ein Heerd Schaf zu Lauchringen, damit äzt er ihnen die Weid aus, die sie sollen brauchen mit ihrem Vech. Ist vormals nit bräuchig gesin. Zum Dreißigisten. Allen Plunder und Gescheff, das man in dem Schloß Küsenberg zu wäschen hat, führt man gen Lauchringen, und so das gewäschen wird, müßen es die armen Leut in das Schloß füren. Das gebeut man uns.

Zum Einunddreißigisten. So hat ein Gemeind zu Lauchringen ein Banholz, da ist ein Buß ufgesegt uf ein Bauholz ein Pfund uf ein Stumpen, uf Brennholz fünf Schilling Heller; darein schickt der Landvogt seine Knecht, haut nieder was ihm gefällt, ohne Erlaub.

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