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mit den Kontakten b, b und den Kontaktfedern c,c den Strom schließt, um 900 herumgelegt. Früh- oder Spätzündung wird dadurch erzielt, daß ein Gestänge u durch Schlitz v und Stellschraube x mit dem Handhebel w verbunden ist.

KI. 49. Nr. 209989. Vereinigter Hammer und Presse. A. Kreuser, Hamm i. W. Auf der den Bär a tragenden Kolbenstange b des Schlagzylinders c ist der in dem Zylinder d spielende Druck-Tauchkolben e angeordnet. Soll gepreßt werden, so wird bei abgestelltem Schlagzylinder der e festhaltende Riegelf zurückgezogen und hinter den sich auf a senkenden Kolben e Druckwasser oder dergl. gelassen. Durch den wieder angestellten Zylinder c wird e wieder gehoben und dann verriegelt.

Kl. 59. Nr. 192805. Anordnung von Pumpen und Strahlapparaten zwischen Leitungen. G. Dickers & Co, Hengelo, Holland. Um die meist an versteckten Stellen stehenden Flüssigkeitsförderer von Kraftanlagen bei Ausbesserungen nicht von

deutscher Ingenieure.

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An die

Angelegenheiten des Vereines.

Mitglieder des Vereines deutscher Ingenieure.

Die Hauptversammlung in Wiesbaden und Mainz hat dem Antrage des Vorstandes und Vorstandrates auf Heraus gabe eines Jahrbuches: Beiträge zur Geschichte der Technik und Industrie, Folge gegeben. Der erste Band liegt nunmehr unter dem Titel:

vor.

Beiträge zur Geschichte der Technik und Industrie. Jahrbuch des Vereines deutscher Ingenieure, herausgegeben von Conrad Matschoß. Erster Band 1909

Er umfaßt 279 Seiten mit 247 Textfiguren und 5 Bildnissen. Das Werk, von dem jedem Bezirksverein ein Exemplar übersandt worden ist, kann von den Mitgliedern des Vereines zum Preise von 6 M (zuzüglich Porto) unmittelbar von der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin N. 24, Monbijouplatz 3, bezogen werden. Für Nichtmitglieder ist der Preis des ungebundenen Exemplars auf 8 M festgesetzt. (Der Preis des in Leinen gebundenen Jahrbuches beträgt für Mitglieder 7,50 M, für Nichtmitglieder 10 M.) Der erste Band enthält an größeren Aufsätzen:

C. Matschoß, Die Maschinen des deutschen Berg- und Hüttenwesens vor 100 Jahren,

Otto H. Mueller, Henry Rossiter Worthington,

C. Matschoß, Die geschichtliche Entwicklung der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft in den ersten 25 Jahren ihres Bestehens,

Adolf Knaudt und die fabrikmäßige Herstellung von Böden, Wellrohren und sonstigen Blechteilen für Dampfkessel, Th. Beck, Herons des Aelteren Mechanik,

E. Meyer, Zur Geschichte der Anwendungen der Festigkeitslehre im Maschinenbau: Hat Watt sich zur Bemessung seiner Maschinenteile der Festigkeitslehre bedient?

K. Thelen, Die Entwicklung der Vakuumverdampfung, Edm. Hoppe, Die geschichtliche Entwicklung des Akkumulators,

H. Fischer, Zur Geschichte der Holzbearbeitungsmaschinen, Th. Beck, Herons des Aelteren Automatentheater,

E. Körting, Mein Lebenslauf als Ingenieur und Geschäftsmann,

H. Neumann, Das Museum der Gasmotorenfabrik Deutz, Rich. Hennig, Die historische Entwicklung der deutschen Seekabel-Unternehmungen,

C. Matschoß, Matthew Boulton. Zum 100 jährigen Todestage des Begründers der Dampfmaschinenindustrie.

Im zweiten Teil sind kürzere Mitteilungen enthalten über: Die Vorgeschichte der Bagdadbahn,

Zur Geschichte der optischen Telegraphie in Deutschland, Berufsgeschichte des Ingenieurs,

Das erste Kugellager,

Die Erfindung des Phonographen durch Edison,
Gußeiserne Krane vor 100 Jahren,
Biographie Edwin Reynolds.

Der reiche Inhalt, der die verschiedenen Arbeitsgebiete des Ingenieurs berührt, wird vielen unsrer Mitglieder Interessantes bieten. Wir hoffen, daß auch dieses neue Unternehmen die Unterstützung unserer Mitglieder finden wird, die schon so vielfach haben erkennen lassen, daß sie den Wert ernsthafter geschichtlicher Arbeit auch für den Ingenieur hoch einschätzen.

Bei der Bestellung wird zweckmäßig die der Nr. 49 v. J. beigefügte Bestellkarte benutzt.

Geschäftstelle

des Vereines deutscher Ingenieure. D. Meyer.

Von den Mitteilungen über Forschungsarbeiten, die der Verein deutscher Ingenieure herausgibt, ist das 79. Heft erschienen; es enthält:

Neumann: Untersuchung des Arbeitsprozesses im Fahrzeugmotor.

Der Preis jedes Heftes beträgt 1 M; für das Ausland wird ein Portozuschlag von 20 Pfg erhoben. Bestellungen, denen der Betrag beizufügen ist, nehmen alle Buchhandlungen und die Verlagsbuchhandlung von Julius Springer, Berlin N., Monbijouplatz 3, entgegen.

Lieferung gegen Rechnung, Nachnahme usw. findet nicht statt. Vorausbestellungen auf längere Zeit können in der Weise geschehen, daß ein Betrag für mehrere Hefte eingesandt wird, bis zu dessen Erschöpfung die Hefte in der Reihenfolge ihres Erscheinens geliefert werden.

Lehrer, Studierende und Schüler der technischen Hochund Mittelschulen können jedes Heft für 50 Pfg beziehen, wenn Bestellung und Zahlung an die Geschäftstelle des Vereines deutscher Ingenieure, Berlin N.W. 7, Charlottenstr. 43, gerichtet werden.

Selbstverlag des Vereines. Kommissionsverlag und Expedition: Julius Springer in Berlin N. Buchdruckerei A. W. Schade, Berlin N.

Vorschläge zu Aenderungen des Statuts des Vereines deutscher Ingenieure.

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Die Gründe für den Antrag, die bisher der Hauptversammlung zustehende endgültige Entscheidung über die Vereinsbeschlüsse ihr abzunehmen und an den Vorstandsrat zu übertragen, müssen als durchaus zutreffend anerkannt werden, nämlich daß jetzt die Zusammensetzung der Hauptversammlung zu sehr dem Zufall preisgegeben, auch dadurch wesentlich beeinflußt sei, daß die in der Nähe des Versammlungsortes seßhaften Bezirksvereine in der Lage seien, durch Beiziehung ihrer Mitglieder den Ausschlag für die Beschlüsse zu geben, während die in größerer Entfernung vom Versammlungsort seßhaften Bezirksvereine mit Rücksicht auf die hohen Kosten nur schwach vertreten sein könnten und dadurch gebührender Einflußnahme auf die Beschlüsse beraubt seien; daß Kosten und Zeitaufwand es vielen Mitgliedern unmöglich machen, die Hauptversammlungen zu besuchen und ihr Stimmrecht auszuüben, sie somit von einer Einflußnahme auf die Beschlüsse des Vereines ausgeschlossen seien. Demgegenüber sei der Vorstandsrat eine in seiner Zusammensetzung genau geregelte Körperschaft, welche sämtliche Bezirksvereine vertrete und daher als wohl geeignet zur Feststellung des Vereinswillens anzusehen sei. Freilich seien die den Bezirksvereinen nicht angehörigen Mitglieder stimmlos gemacht: dem könnten diese aber durch Eintritt in einen Bezirksverein entgehen; und zudem sollten diese Mitglieder mit der Zeit überhaupt verschwinden.

Diese Anschauung ist entschieden weniger zutreffend, da nur, wenn in allen Bezirksvereinen die Zahl der Abgeordneten zu der der Mitglieder im gleichen Verhältnis steht, eine richtige Vertretung des Vereinswillens stattfindet, und namentlich, weil die Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten dem einzelnen Wähler durchaus keine Gewähr dafür gibt, daß in der Hauptversammlung seine Meinung zum Ausdruck und zur Wirkung kommt. Die Gegner der neuen Vorschläge heben aber namentlich die Stimmentziehung für die keinem Bezirksverein Angehörigen hervor und bezeichnen dies sogar als eine Entrechtung.

Nun ist aber vor allem darauf aufmerksam zu machen, daß auch nach jetzigem Recht die Hauptversammlung nicht als frei entschließende oberste Gewalt des Vereines angesehen werden kann, da sie ja nur die vom Vorstandsrat ihr vorgelegten Beschlüsse gutheißen oder ablehnen, nicht aber eigene Entschlüsse an deren Stelle setzen kann. Dann aber zeigt die langjährige Erfahrung, daß von der großen Mehrzahl der Vereinsmitglieder auf das Beschlußrecht in der Hauptversammlung nicht sehr viel Gewicht gelegt wird. Denn wer den Hauptversammlungen öfter beigewohnt oder die Berichte darüber aufmerksam gelesen hat, dem muß auffallen, daß von den Teilnehmern an der Hauptversammlung immer nur ein sehr kleiner Teil, 1 bis 1, sich an den Verhandlungen des zweiten Tages beteiligt und nur sehr selten sich die Ziffer darüber erhebt.

Trotzdem bin auch ich der Meinung, daß der Gesamtheit der Mitglieder, die doch den Verein bilden, die Möglichkeit gewahrt werden muß, die im Namen des Vereines ergehenden Beschlüsse an letzter Stelle gutzuheißen oder zurückzuweisen. Daß aber die Hauptversammlung in ihrer jetzigen Gestalt,

bezw. die jetzige Art der Abstimmung nicht dazu geeignet ist, den Vereinswillen zum Ausdruck zu bringen, anerkenne ich rückhaltlos.

Es ist also eine andre Form zu finden, in der dies geschieht. Herr Patentanwalt Neumann schlägt dafür die allgemeine schriftliche Abstimmung vor, die wohl so gedacht ist, daß nach jeder Hauptversammlung jedes Vereinsmitglied auf einem Stimmzettel, auf dem die einzelnen Beschlüsse des Vorstandsrates vermerkt sind, seine Zustimmung oder Ablehnung zu jedem Beschluß kurz mit Ja oder Nein zum Ausdruck bringt und den Zettel sodann an den Verein bezw. die Geschäftstelle einschickt. Dieser Vorschlag hat ohne Zweifel etwas sehr Bestechendes: bei genauer Prüfung auf seine Durchführbarkeit und Wirkung zeigen sich aber große Unzuträglichkeiten. Zunächst der äußerliche Vollzug: es wird sehr schwer sein, eine wirksame Ueberwachung darüber auszuüben, daß die Stimmzettel auch wirklich von den Berechtigten ausgefüllt und eingesandt werden; es ist aber tatsächlich unmöglich zu verhüten, daß Mitglieder, die der betreffenden Angelegenheit gänzlich gleichgültig und ohne Kenntnis derselben gegenüberstehen, dennoch ihre Stimmen nach den Angaben andrer Mitglieder abgeben, daß also doch eine die sachverständige Mehrheit nicht richtig wiedergebende Abstimmung herauskommt, also nichts gebessert ist gegenüber der Zufälligkeit der Zusammensetzung der jetzigen Hauptversammlung. Endlich aber ist auch die Bearbeitung der Stimmzettel eine Riesenaufgabe, die nach jeder Hauptversammlung Wochen kostet: man bedenke nur, es kommen mehr als 20000 Zettel mit 10 bis 15 Einzelfragen in Betracht. Aber auch sachlich wird auf diese Weise keine einwandfreie Entscheidung erzielt, und das ist das Hauptbedenken. Denn jedes Mitglied, einerlei ob es sich mit dem vorwürfigen Gegenstand bekannt gemacht, ob es die Verhandlungen in seinem Bezirksverein, im Vorstandsrat und in der Hauptversammlung verfolgt hat oder nicht, kann in ganz gleicher Weise seine Stimme abgeben und so die Entschließung beeinflussen, gerade so wie diejenigen, welche für die Sache tätig gewesen sind und in den Verhandlungen sich genaustens mit ihr vertraut gemacht haben. Die Folgerung aus einem solchen Vorgehen würde doch die sein, daß Verhandlungen überhaupt keinen Nutzen mehr haben, daß also alles auf schriftlichem Wege abgemacht werden kann. Denn das, was die kleine Minderheit der in den Sitzungen tätigen Mitglieder festgestellt und geklärt hat, ist ja für die große Mehrheit der Ferngebliebenen, aber dennoch stimmberechtigten und abstimmenden Mitglieder doch nicht vorhanden. Die Abstimmung ist daher eine ganz wertlose und Zufälligkeiten noch mehr ausgesetzt als die in der Hauptversammlung: denn wenn in einem Bezirksverein eifrig für die Stimmabgabe geworben, in einem andern jeder sich selbst überlassen wird, so kommt das auf das Gleiche hinaus, als wenn in der Hauptversammlung ein Bezirksverein gut vertreten ist, ein andrer schlecht oder gar nicht.

Erscheint so die schriftliche Abstimmung des Gesamtvereines als regelmäßige Folge einer Vorstandsratsitzung bezw. Hauptversammlung unzweckmäßig, wo nicht untunlich, so kann sie doch vorzüglich und in jeder Weise befriedigend wirken, wenn sie nicht regelmäßig, sondern nur auf besondern Vorbeschluß vorgenommen wird, und wenn die Stimmabgabe so geregelt wird, daß die oben angeführten Mängel vermieden werden.

Das Vorbild und den Beweis der Durchführbarkeit gibt uns dafür das in der Verfassung der Schweiz vorgesehene Referendum, eine Abstimmung der Gesamtheit der stimmberechtigten Bundesbürger, welcher jedes organisatorische oder Geldmittel erheischende Gesetz nach seiner Verabschiedung durch Bundesrat, Nationalrat und Ständerat unterworfen werden muß, wenn mindestens 30000 Schweizerbürger oder 8 von den 25 Kantonen es verlangen. Auf unsern Verein angewendet, würde also das Referendum bedeuten, daß ein vom Vorstand und Vorstandsrat gefaßter Beschluß einer all

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gemeinen Abstimmung unterworfen werden muß, wenn ein gewisser Teil der Mitglieder oder der Bezirksvereine oder der Vorstandsratsmitglieder es verlangen, z. B. der 25. Teil der Mitglieder, der 10. Teil der Bezirksvereine oder der 4. Teil des Vorstandsrates, bezw. wenn diese Teile der Gesamtheit einen dahingehenden Antrag unterstützen. Der ursprüngliche Antrag auf Vornahme einer solchen schriftlichen Abstimmung kann in der Hauptversammlung nach Bekanntgabe der Vorstandsratsbeschlüsse oder binnen 3 Wochen nach Schluß der Hauptversammlung bei der Geschäftstelle eingebracht werden. und muß von mindestens 50 Mitgliedern oder 2 Bezirksvereinen gestellt sein. Nachdem ein solcher Antrag eingebracht ist, hat der Vorstand sofort durch eine Vorabstimmung festzustellen, ob der Antrag die nötige Unterstützung findet, und wenn dies der Fall ist, hierauf die Hauptabstimmung durchzuführen. Vorabstimmung und Hauptabstimmung findet durch Vermittlung der Bezirksvereine statt, die die Stimmzettel ihrer Mitglieder zu sammeln und unter Beigabe einer Aufstellung, die die Zahl der für und wider abgegebenen Stimmen ausweist, an den Hauptvereins-Vorstand weiterzuleiten haben. Der Vorstand zählt hierauf die von den Bezirksvereinen einberichteten Stimmen zusammen und bildet so das Gesamtergebnis der Abstimmung. Die Vorabstimmung kann durch Einsendung der Stimmzettel an den Bezirksvereins-Vorstand erfolgen: zur Hauptabstimmung aber ist eine BezirksvereinsSitzung abzuhalten, in welcher die zur Abstimmung stehenden Beschlüsse mit kurzer Begründung bekannt zu geben sind, woran sich auch eine Verhandlung anknüpfen kann. Stimmzettel sind in dieser Versammlung von den Mitgliedern persönlich abzugeben, wobei natürlich nur die eigenen Mitglieder des Bezirksvereines stimmfähig sind.

Die

Auf diese Weise wird erreicht, daß nur über wirklich wichtige und die Mitglieder bewegende Fragen schriftlich abgestimmt wird, daß alle Mitglieder, denen die betreffende Frage wichtig erscheint, ihre Stimme in die Wagschale werfen können, daß aber auch nur solche Mitglieder stimmen, die die Frage kennen gelernt haben, und schließlich, daß kein unbefugter Gebrauch vom Stimmrecht gemacht werden kann.

Denn eben diese Abstimmungs-Versammlung des Bezirksvereines gibt die Möglichkeit, vor der Entscheidung nochmals alle in Betracht kommenden Punkte zu erörtern und dadurch auch denjenigen Mitgliedern, welche den Beratungen im Bezirksverein, der Hauptversammlung und dem Vorstandsrat nicht angewohnt haben, alle Gründe für und wider klarzulegen und ihnen so die Abstimmung auf Grund eigenen Urteils zu ermöglichen.

Daß der Vorgang etwas umständlich ist, ist nicht zu leugnen: jedenfalls ist aber die erwachsende Árbeit und der Kostenaufwand im ganzen viel geringer als bei der regelmäßigen Gesamtabstimmung, und wie schon erwähnt, zeigt der nicht ganz seltene Vorgang in der Schweiz, wo er sich jeweils glatt abwickelt, daß er unter unsern so viel kleineren Verhältnissen auch unschwer durchzuführen ist.

Einen Vorwurf allerdings wird man diesem Verfahren mit Recht machen, nämlich, daß nur Bezirksvereinsmitglieder stimmen können, die außerhalb der Bezirksvereine stehenden Mitglieder aber ausgeschlossen sind. Allein das betrachte ich nicht als einen Mangel, sondern als einen Vorteil, weil es mit Nachdruck die Mitglieder zum Anschluß an die Bezirksvereine anhält, ohne doch einen Zwang auszuüben, und die Stellung der Bezirksvereine hebt. Wer am Vereinsleben Anteil nehmen will, muß eben Mitglied eines Bezirksvereines werden, er muß dies ja auch, um an der Wahl der Vorstandsrat-Abgeordneten teilnehmen zu können. Denjenigen aber, welche nicht den Wunsch haben, an der Vereinstätigkeit selbst sich zu beteiligen, aber doch sie mit Interesse verfolgen, oder welche aus persönlichen Gründen, dienstlicher Stellung oder dergl. gehindert sind, an einen Bezirksverein sich anzuschließen, kann dann unbedenklich die Mitgliedschaft nur im Hauptverein gestattet bleiben, wie es bisher immer war und aus diesen und historischen Gründen auch bleiben sollte. Man kann ja die bisher keinem Bezirksverein angehörigen Mitglieder doch nicht zum Eintritt in einen solchen zwingen, wird also noch auf Jahre hinaus damit zu rechnen haben, daß solche Mitglieder vorhanden sind. Der einzige durchschlagende Grund, der für den Beitrittszwang angeführt werden kann, das Verlangen, daß nicht zweierlei Mitglieder vorhanden sein sollen, ist also doch nicht zu erfüllen. Und der Umstand, daß durch den Beitrittszwang den Bezirksvereinen etwas höhere Einnahmen an Beiträgen zufließen würden, kann nicht dafür entschädigen, daß die Zahl der am Vereinsleben gar nicht teilnehmenden Bezirksvereins-Mitglieder sich noch vermehrt, und daß wahrscheinlich manche Mitglieder austreten würden.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß wenn den in Deutschland wohnenden Mitgliedern der Eintritt in einen Be

zirksverein zur Pflicht gemacht wird, den im Ausland wohnen den aber nicht, die Ausländer besser gestellt sein, mehr Frei heit haben würden, als unsre Landsleute: ein Zustand, der man_doch nicht als zulässig ansehen könnte.

Es sollte vielmehr für alle Mitglieder, ohne Rücksicht au den Wohnsitz, die Zugehörigkeit zu einem Bezirksverein frei gestellt sein und bleiben, wie es bisher war.

Eine Klage darüber, daß den nicht den Bezirksvereiner angehörigen Mitgliedern das Stimmrecht und damit die Ein wirkung auf die Vereinsangelegenheiten vorenthalten ode wenigstens beschränkt ist, kann niemand mit Grund erheben denn jedem steht es frei, die Mitgliedschaft in einem Bezirks verein zu erwerben: tut jemand dies nicht, so verzichtet e freiwillig auf das Stimmrecht, und es gilt dann für ihn de alte Rechtssatz: »volenti non fit injuria«.

Die Notwendigkeit aber ergibt sich hieraus, daß die Be zirksvereine auf ihr bisheriges Recht, von andern Bezirksver einen übertretende oder bisher keinem Bezirksverein ange hörige Mitglieder des Gesamtvereines abzuweisen, verzichten vielmehr gehalten sein müssen, solche sich bei ihnen meldend Mitglieder unbedingt aufzunehmen. Einen reichlichen Ersatz für die Aufgabe dieses doch äußerst selten in Anwendung gekommenen Rechtes finden die Bezirksvereine darin, dal das Stimmrecht an die Mitgliedschaft in einem Bezirksverein gebunden ist, und an der dadurch herbeigeführten Hebung der Wichtigkeit und Stellung der Bezirksvereine für den Ge

samtverein.

Ich möchte also beantragen, daß:

1) die Beschlußrechte der Hauptversammlung in dem vom Organisations-Ausschuß beantragten Umfang auf den Vor standsrat übertragen werden,

2) eine allgemeine schriftliche Abstimmung auf Antrag (Referendum) nach obigen Darlegungen eingeführt wird,

3) die Bezirksvereine gehalten werden, die bei ihnen sich meldenden Mitglieder andrer Bezirksvereine oder bisher nu dem Gesamtverein angehörende Mitglieder ohne weiteres auf zunehmen, aber

4) es wie bisher jedem Mitglied des Gesamtvereines frei gestellt bleibt, ob es die Mitgliedschaft in einem Bezirksverein erwerben will oder nicht.

Schließlich möchte ich noch zu der Frage der Vorbildung der in den Verein aufzunehmenden Personen mich äußern Es ist der allgemeine Wunsch, die Aufnahme der Mitgliede nach einheitlichen Grundsätzen zu bewirken, ohne aber eine starre Vorschrift zu geben, die den wechselnden Verhältnisser auf die Dauer nicht entsprechen würde. Daß Hochschul bildung die genügende Vereigenschaftung geben soll, is außer Frage; welche Schulen minderer Ordnung aber di gleiche Wirkung haben sollen, läßt sich unmöglich in einer Satzungsparagraphen zwängen, und deshalb ist eine sehr ver breitete Meinung, daß das den Aufnahmestellen, Vorstand des Gesamtvereines und Bezirksvereins-Vorständen, überlasser werden müßte. Dadurch aber würde die nötige Einheitlich keit des Verfahrens völlig unmöglich gemacht. Deshalb er scheint es nötig und auch ganz wohl durchführbar, daß de Verein selbst diejenigen Schulen bezeichnet, deren Durch laufung die Vereigenschaftung zur Aufnahme als Mitglied ver leihen soll. Dazu ist der Verein sehr wohl imstande, und e hat auch das unbestreitbare Recht dazu, selbst darüber zu entscheiden, wer ihm als Mitglied genehm ist. Daß dem Ver ein daraus Schwierigkeiten oder gar gerichtliche Anfechtunger erwachsen könnten, halte ich für ausgeschlossen, weil er seine Entscheidungen auf Grund des Unterrichtsplanes der einzelner Anstalten treffen und daher in der Lage sein wird, seine bezüglichen Vorschriften vollgültig zu begründen..

Daß aber nicht nur die Vorbildung des Angemeldeten sondern auch (namentlich bei älteren Herren) die fachlicher Leistungen bei der Aufnahme in Betracht zu ziehen sind, is ebenfalls allseitig anerkannt. Dem kann aber dadurch Rech nung getragen werden, daß alle Personen, bei denen die Vorschrift über die Vorbildung nicht erfüllt ist, unter die Personer unter b) »solche die geeignet sind, die Technik und den Ver ein zu fördern« verwiesen werden, die Genehmigung des Vor standes des Gesamtvereines aber nur dann erforderlich ist wenn es sich um Nichttechniker handelt.

Um dem vom Vorstandstisch aus geäußerten Wunsch ge recht zu werden, gebe ich in den nachfolgenden Sätzen eine genaue Wortfassung für die von mir gemachten Vorschläge wobei ich als Ausgangspunkt die Vorlage des Organisations Ausschusses vom Dezember 1908 nehme.

II. 1. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben a) Ingenieure (auch Damen), welche auf einer technischer Hochschule oder einer vom Verein deutscher Ingenieure an erkannten Mittelschule ausgebildet sind, und Lehrer techni schen Wissenschaften;

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b) Personen, welche geeignet erscheinen, die Technik und Verein zu fördern.

II. 3) Die Vereinsmitglieder können ohne Rücksicht auf en Wohnsitz in oder außerhalb Deutschlands einem Bezirksein angehören oder nicht.

Die Aufnahme erfolgt je nachdem entweder durch den stand des Bezirksvereines, welchem der Angemeldete beireten wünscht, oder durch den Vorstand des Gesamtveres nach Maßgabe der Satzungen und der Geschäftsordnung Vereines deutscher Ingenieure.

Zur Aufnahme der unter II 2b genannten Personen, sot sie nicht Techniker sind, ist die Genehmigung des Vordes des Gesamtvereines erforderlich.

V. B. (hinter Hauptversammlung).

Gegen die in der Hauptversammlung mitgeteilten oder st bekannt gegebenen Beschlüsse des Vorstandsrates kann sprache erhoben bezw. eine schriftliche Abstimmung durch Gesamtverein beantragt werden. Dieser Antrag muß, in Betracht gezogen zu werden, von mindestens 50 Mitdern oder 2 Bezirksvereinen schriftlich gestellt werden ist entweder vor Schluß einer Hauptversammlung dem sitzenden zu übergeben oder binnen 3 Wochen nach Schluß Hauptversammlung bezw. nach der Bekanntgabe der Vordsratbeschlüsse durch Vermittlung der Geschäftstelle eineichen. Findet ein solcher Antrag die Unterstütung von destens dem 25. Teil der Mitglieder oder dem 10. Teil Bezirksvereine oder dem 4. Teil der Vorstandsratmit

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glieder, wobei die Antragsteller mitzurechnen sind, so hat der Vorstand sofort die Gesamtabstimmung durchzuführen. Diese findet durch Vermittlung der Bezirksvereine in der Weisé statt, daß die Bezirksvereine in einer Sitzung die beanstandeten Beschlüsse nebst ihrer. Begründung zur Kenntnis bringen und die Mitglieder der Bezirksvereine darauf Stimmzettel persönlich abgeben, worauf sie für jeden der betreffenden Beschlüsse mit Ja oder Nein ihre Stimme abgeben. Der Vorstand des Bezirksvereines hat die Stimmzettel zu sammeln, die für die einzelnen Fragen abgegebenen zustimmenden und ablehnenden Stimmen festzustellen und diese Feststellung samt den Stimmzetteln der Geschäftstelle einzusenden. Der Vorstand des Gesamtvereines stellt aus diesen Einsendungen das Gesamtergebnis der Abstimmung und hiernach die Annahme oder Verwerfung der Vorstandsratbeschlüsse fest. Die Vorabstimmung zur Feststellung der erforderlichen Unterstützung des Antrages auf Gesamtabstimmung findet in entsprechender Weise durch die Bezirksvereine und den Hauptvorstand statt: nur können dabei die Stimmzettel, ohne daß es dazu einer Sitzung bedarf, an den Vorstand des Bezirksvereines eingeschickt werden.

VI. 4. Abs. 1) Die Bezirksvereine sind gehalten, Mitglieder des Gesamtvereines, welche bisher keinem Bezirksverein angehört haben, oder von einem andern Bezirksverein übertreten wollen, auf die Anmeldung hin ohne weiteres als ihre Mitglieder aufzunehmen.

München, Dezember 1909. H. Bissinger, Baurat a. D.

Hr. P. Beck hat in den Motiven zum Entwurf einer en Satzung ausgeführt, wie wesentlich es ist, bei Beüssen über die wichtigsten Angelegenheiten nicht eine allsmehrheit entscheiden zu lassen, wie sie jede vom Ort er Abhaltung abhängige Hauptversammlung im Gefolge Es wird jetzt die Meinung der in der Nähe dieser Hauptsammlung wohnenden Bezirksvereine sehr leicht den Ausag geben können, weil diese in der Lage sind, recht viele glieder zu den Beratungen zu entsenden, namentlich da es Vereinsmitglied auch ohne Lösung der teuren Festkarte den Beratungen und Bestimmungen aktiv teilnehmen

Nun haben wir in dem Vorstandsrat eine im wesentlichen lengemäß entsprechende Vertretung aller Bezirksvereine. ser Vorstandsrat soll, wie das auch schon § 41 der alten uten vorsah, die Beratungsgegenstände in spruchreifer m vor die Hauptversammlung bringen. Wenn er seine atungen für alle Vereinsmitglieder öffentlich abhielte, woletztere nur als Hörer anwesend sind, so können diese Mitder sich aus den gehörten Debatten ein Bild über die nde und Stimmungen machen, welche zu den Beschlüssen Vorstandsrates geführt haben. Sie können auch in gesen Grenzen auf die Beratung einwirken, indem sie einen Mitgliedern des Vorstandsrates solche Hinweise und herkungen, die sie für erheblich halten, schriftlich während Beratung zukommen lassen. Hierin wird eine unzulässige influssung nicht erblickt werden können, da es ja zweifelauch bisher niemandem verwehrt werden kann, vor der atung mit solchen Notizen an die Mitglieder des Vorstandss heranzutreten.

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Der Vorstandsrat beschließt nun über eine Reihe von enständen, die weiter unten noch näher umschrieben den sollen, endgültig in erster Lesung. Für wichtigere gelegenheiten muß eine zweite Lesung eintreten, die ht am gleichen Tage stattfinden darf, die aber in die öffente Hauptversammlung zu legen ist. Bei dieser zweiten ung können dann alle anwesenden Vereinsmitglieder sich den Verhandlungen beratend beteiligen, und es werden en dabei die bei der ersten öffentlichen Vorstandsratsitzung ammelten Eindrücke und Notizen von Nutzen sein. Mein Vorschlag geht nun dahin, daß, nach ausreichender rung der zur Verhandlung stehenden Angelegenheit durch stattgehabte Debatte, die endgültige Abstimmung der Hauptversammlung nur von den Abgeordneder Vereine, d. h. also vom Vorstandsrat vorgemen werden soll, daß also die übrigen anwesenden einsmitglieder sich an der Abstimmung nicht beteiligen

Wir beseitigen dadurch mit einem Schlage die schädliche, örtlichen Verhältnissen sich ergebende Zufallsmehrheit

und lassen alle, auch die entfernt wohnenden Bezirksvereine in einer ihrer Größe entsprechenden Weise_gewissermaßen an dem endgültigen Beschluß mitwirken. Dann wird auch die Forderung des Hrn. Neumann in Nr. 43 der Zeitschrift mittelbar erfüllt, nämlich daß auch den nicht an der Hauptversammlung teilnehmenden Vereinsmitgliedern das Stimmrecht zusteht. Denn diese sind ja durch ihre Abgeordneten vertreten, und deren Ahstimmung wirkt dann annähernd so, als wenn alle Bezirksvereinsmitglieder in ganz Deutschland ihre Stimme für ihren Bezirksverein abgeben würden. Wenn allerdings ja auch in einem Bezirksverein selbst Meinungsverschiedenheiten auftreten können und werden, so ist es doch praktisch nicht durchführbar, daß die Ansicht jedes einzelnen Mitgliedes in die Wagschale fällt.

Selbstverständlich bleibt außerdem die Bestimmung bestehen, daß die Abgeordneten bei ihren Abstimmungen an feste Weisungen ihrer Bezirksvereine nicht gebunden sein dürfen, ebenso wenig wie die Abgeordneten zum Reichstag oder Landtag an die vorgefaßte Meinung ihrer Wählerschaft gebunden sind. Andernfalls wäre ja jede Erörterung im Vorstandsrat und in der Hauptversammlung völlig überflüssig, wenn es doch nicht möglich wäre, Aufklärung zu schaffen und eine oder die andre vorgefaßte Meinung als irrig nachzuweisen. Dann könnte man eben einfach schriftlich vom Sitz der Bezirksvereine aus abstimmen, und ein Ausgleich der Meinungen wäre fast unmöglich oder die Beschlußfassungen würden sich in einer unzuträglichen Weise endlos verschleppen.

Nun wird man mir freilich einwerfen, daß nach vorstehendem ja doch unter Umständen die Bezirksvereine nicht ihre eigene Meinung zur Geltung bringen, sondern daß die — inzwischen vielleicht geänderte Ansicht der betreffenden Abgeordneten den Ausschlag gibt. Da darf man zunächst wohl annehmen, daß in einem großen Bruchteil solcher Fälle die Bezirksvereine sich auch anders entschlossen haben würden, wenn sie die durch die gemeinsamen Verhandlungen geänderten oder in anderm Licht erscheinenden Umstände kennen würden. Anderseits dürfen die Abgeordneten, die ja doch mit den Interessen ihres Bezirkes verwachsen und dessen Vertrauensmänner sind, aber auch beanspruchen, daß man ihnen die selbständige Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen anvertraut. Jedenfalls haben sie die Sache eingehender bearbeitet und kennen sie weit besser als die Mehrzahl der doch immer verhältnismäßig wenigen Bezirksvereinsmitglieder, die sich an solchen Beratungen daheim überhaupt beteiligen.

Ich gebe also zu, daß doch noch ein Unterschied sein kann zwischen der Abstimmung der Abgeordneten und dem Endergebnis, welches zustande käme, wenn alle 23 500 Mitglieder einzeln abstimmen würden. Aber es ist, seit die Men

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schen denken, überhaupt noch nocht gelungen, die absolute Wahrheit zu erforschen; sondern man hat sich immer damit begnügen müssen, ihr innerhalb vernünftiger Grenzen möglichst nahe zu kommen. So muß man sich auch hier mit dem praktisch Erreichbaren begnügen.

Durch Abstimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder möge die Hauptversammlung aber noch direkt Beschluß fassen über folgende Punkte.

1) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 2) Genehmigung der Rechnung für das abgelaufene Jahr und Entlastung des Vorstandes,

3) Zuerkennung von Ehrungen,

4) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und Schluß der Debatte über die ihrer Beschlußfassung unterliegenden Angelegenheiten,

5) Auflösung des Vereines.

Bei diesen Gegenständen, namentlich bei Punkt 1 und 3, erscheint es der Sache angemessen und ausdruckvoller, wenn alle Anwesenden ihre Stimme abgeben.

Ueber alle andern Angelegenheiten soll also nur der Vorstandsrat abstimmen.

Die von ihm in einer zweiten Lesung zu fassenden Beschlüsse erstrecken sich auf:

a) alle Geldangelegenheiten des Vereines,

b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines,

c) andre Angelegenheiten, über welche der Vorstandsrat bei der ersten Lesung beschließt, daß noch eine zweite Lesung stattfinden solle, oder deren Beratung in der Hauptversammlung bis zum Tage der ersten Lesung durch eine Mehrheit von Bezirksvereinen verlangt wurde.

Endgültigen Beschluß in erster Lesung faßt der Vorstandsrat in öffentlicher Sitzung über alle oben nicht aufge

führten Angelegenheiten, z. B. Aenderung der Geschäfts nung, Ort der nächsten Hauptversammlung, Wahl der schüsse, Anstellung von Beamten des Vereines usw.

Die Art der Abstimmung in der ersten Lesung möge Vorstandsrat überlassen bleiben.

Die Abstimmung der Abgeordneten in der Hauptversa: lung muß eine namentliche sein, indem die Namen stimmberechtigten Abgeordneten laut verlesen werden jeder sein Votum dazu abgibt. Dies ermöglicht eine sofor deutliche Kontrolle darüber, wie die einzelnen Abgeordn sich zu der Frage stellen, und es wird der geringe Zeit wand von wenigen Minuten für jede Abstimmung durch d wünschenswerte Klarstellung reichlich aufgewogen.

Dringliche Anträge sowie Aenderungen oder Ergänzun der vorliegenden Anträge und Anträge auf Schluß der Deb können in der Hauptversammlung von jedem Vereinsmitg eingebracht werden.

Bisher hat die Hauptversammlung über alles beschlos Der Vorstandsrat hatte nur das Recht des Vorschlages. durch entsteht die Gefahr der Ueberstimmung der Ansich der abwesenden Mitglieder durch eine örtliche Zufallsmehr Diesem allgemein empfundenen Mißstand soll der vorsteh dargelegte Vorschlag abhelfen. Mögen auch in kleinen Ein heiten sich noch Aenderungen als wünschenswert herausstel so glaube ich doch in der Hauptsache meinen Vorschlag einen die Hauptschwierigkeiten vermeidenden Ausweg zeichnen zu dürfen.

Die Kommission zur Beratung der neuen Satzungen Pfalz-Saarbrücker Bezirksverein hat diesen Gedanken auch sehr geeignet aufgegriffen und wird ihm durch entspreche Fassung der einschlägigen Paragraphen Rechnung trage

Saarbrücken. Zivilingenieur Fr. Krause - Wichman

Sitzungskalender der Bezirksvereine.

Aachener B.-V.: 1. Mittwoch j. M., ab. 53/4 U., „Berliner Hof", Bahnhofstraße. Augsburger B.-V.: Vom 15. Oktober ab finden die Versammlungen im Hotel Weißes Lamm" statt.

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Bayerischer B.-V.: Vereinsversammlung jeden 1. und 3. Freitag im Monat, abends 8 Uhr im großen Saale des Kunstgewerbehauses, Pfandhausstr. 7. Bergischer B.-V.: 2. Mittwoch jed. Mon., abds. 8 Uhr, i. d. Gesellschaft „Verein" in Elberfeld, Kaiserstr.: Hauptversammlung,

Berliner B.-V.: 1. Mittwoch jeden Monats, abends 71/2 Uhr, im großen Hörsaal des Erweiterungsbaues der Technischen Hochschule, Charlottenburg. Bochumer B.-V.: 1. und 3. Sonnabend jed. Monats gesellige Zusammenkunft im Hotelrestaurant Monopol, Bochum.

Abteilung Witten: 1. und 3. Montag jeden Monats Zusammenkunft im Hotel Dünnebacke in Witten.

Bodensee-Bezirksverein: Sitzung jeden ersten oder zweiten Sonntag im Monat in Romanshorn oder an einem in der Einladung bekannt zu gebenden Orte. Braunschweiger B.-V.: 2. u. 4. Montag jed. Mon., abends 81/4 Uhr, Braunschweig, im Vereinszimmer der Handelskammer, Eingang am Gewandhaus, Poststr. Bremer B.-V.: Jeden 2. Freitag im Monat, abends 82 Uhr, „Hotel Bristol“. Breslauer B.-V.: Ord. Versammlung 3. Freitag j. M., abends 8 Uhr, Breslauer Konzerthaus, Gartenstr. 39/41.

Chemnitzer B.-V.: 1. Dienstag jed. Mon., abends 81/2 Uhr, Restaurant „Deutscher Kaiser".

Dresdner B.-V.: 2. Donnerstag jeden Monats, abends 8 Uhr, im weißen Saale der Drei Raben".

Elsaß-Lothringer B.-V.: Nächste Sitzung Montag, den 10. Januar, 8 Uhr abends, Straßburg i. Els, Sturmeckstaden I.

Emscher B.-V.: 2. Donnerstag jeden Monats, abends 81/2 Uhr, Hotel Monopol, Gelsenkirchen, Kreuzstr.

Fränkisch-Oberpfälzischer B.-V.: 1. u. 3. Freitag jeden Monats, abends 8 Uhr, im kleinen Saal II. Stock des Industrie- und Kulturvereines, Nürnberg. Frankfurter B.-V.: 3. Mittwoch jed. Mon., abends 74 Uhr, im Vereinslokale Goetheplatz 5, geschäftliche Sitzung.

Jeden Freitag Abend Zusammenkunft am Stammtisch des Frankfurter B.-V. in der Alemannia.

Hamburger B.-V.: 1. und 3. Dienstag jeden Monats abends 8 Uhr, Sitzung im Patriotischen Gebäude Zimmer 30/31, Hamburg.

Hannoverscher B.-V.: Jeden Freitag, abends 814 Uhr, Vereinssitzung im Künstlerhaus" der Stadt Hannover, Sophienstr. 2.

Hessischer B.-V.: Am 1. Dienstag jed. Mon. Sitzung, am 3. Dienstag gesellige Zusammenkunft, abds. 81/2 Uhr, im Kaufmannshaus, Hohenzollernstr., Cassel. Karlsruher B.-V.: 2. und 4. Montag jed. Mon., abends 81/2 Uhr, im Restaurant Moninger (Arche), Kaiserstraße.

Kölner B.-V.: 2. Mittwoch jed. Mon., abends 8 Uhr, in der „Bürgergesellschaft". Ständiges Lese- und Gesellschaftszimmer ebendaselbst. Bes. gesell. Zusammenkunft jeden sonstigen Mittwoch.

Lausitzer B.-V.: 3. Sonnabend jed. Mon., abends 8 Uhr, im Restaurant „Handelskammerhaus", Görlitz, Mühlweg, regelmäßige Versammlung.

Leipziger B.-V.: Sitzungen an jedem letzten Freitag des Monats im Le vereinshaus, Kramerstr. 4/6. Lenne-B.-V.: Sitzungen im Hotel „zum Römer" in Hagen i. W. am 1. 2. Mittwoch des Monats auf besondere Einladung. Außerdem jeden Fr zwangloser Bierabend im Restaurant von Stratmanns Victoria-Hot Hagen (Westf.), Bahnhofstr. 55, in der Nähe des Hauptbahnhofes. Märkischer B.-V.: Sitzung monatlich nach vorheriger Einladung im Res Rüdesheimer", Fürstenwalderstr. 1, Frankfurt a. O. Magdeburger B.-V.: Sitzung jeden 3. Donnerstag im Monat, abends 8 Uh Hotel Magdeburger Hof". Hier jeden 1. Donnerstag im Monat zw loser Abend.

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Mannheimer B.-V.: Jeden Donnerstag Abend im Restaurant Weinb Planken D. 5,4. Mittelrheinischer B.-V.: Tag und Stunde wird auf den Einladungskarte kannt gegeben, Park-Hotel in Coblenz. Mittelthüringer B.-V.: Sonnabend, den 8. Januar, Versammlung mit Vo im Europäischen Hof, Erfurt, Kasinostr. Damen sind hierzu eingela Niederrheinischer B.-V.: 1. Montag jeden Monats, Düsseldorf, Rheinhof" Oberschlesischer B.-V.: Ortsgruppe Gleiwitz" Schraube. Jeden Sonnal abds. 81/2 Uhr, gesellige Zusammenkunft im Schlesischen Hof, Glei Ostpreußischer B.-V.: 1. und 3. Dienstag jeden Monats, Hotel de Be Königsberg i. Pr. Außerdem jed. Sonn- und Feiertag Frühschoppen mittags im Restaurant Bellevue part. am Schloßteich. Pommerscher B.-V.: 2. Dienstag jeden Monats, abends 8 Uhr, Stettin, „Ver haus".

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Posener B.-V.: 1. Montag jed. Mon. in Paul Mandels Restaurant und V stuben, oberer Saal, Posen OI, Berlinerstr. 19.

Rheingau-B.-V.: Versammlung am dritten Mittwoch jed. Mon. abwechs in Mainz und Wiesbaden.

Schleswig-Holsteinischer B.-V.: 2. Freitag jed. Mon., Kiel, Restaur. Hoffr Zimmer Nr. 3, Karlstr.

Siegener B.-V.: 1. Freitag jeden Monats, Siegen, „Kaisergarten". Teutoburger B.-V.: 1. Mittwoch jeden Monats, Bielefeld, Gesellschaftshaus Ressource.

Thüringer B.-V.: 2. Dienstag jeden Monats, abends 8 Uhr, Halle a. S., Hamburg". Jeden Sonnabend, abends 8 Uhr, gesellige Zusammenl ebendaselbst. Unterweser-B.-V.: Sitzung am 2. Donnerstag jeden Monats, abends 81/2 im Logengebäude zu den 3 Ankern, Bremerhaven, am Deich Nr. 116. Westfälischer B.-V.: Sitzung monatlich nach vorheriger Einladung im Ca Dortmund, Betenstr. 18.

Westpreußischer B.-V.: Sitzung 1. und 3. Dienstag jeden Monats im Saal Naturforschenden Gesellschaft, Danzig, Frauengasse 26. Württembergischer B.-V.: 1. Donnerstag jed. Mon., abends 71/2 Uhr, Stutt Oberes Museum.

Zwickauer B.-V.: 2. Montag jeden Monats Versammlung; 4. Montag j Monats ges. Vereinigung, abends 8 Uhr, Restaurant Goldener Anker, gang Dresdenerstr.

Oesterreichischer Verband von Mitgliedern des Vereines deutscher Ingenieure: 2. Freitag jeden Monats: Verbandsvorträge im Hotel de France, Wien I, Schottenring 3.

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