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Deutsche

Rechtsgeschichte.

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Vorrede.

Als ich im Jahre 1824 die alten Volksrechte, Capitularien und Formelbücher nach den damals bekannten Hülfsmitteln herausgab, geschah dieses zu einem doppelten Zwecke: einmal wollte ich dadurch einem allgemein gefühlten Bedürfnisse für das Quellenstudium des deutschen Rechts zu Hülfe kommen; dann aber sollte diese Arbeit zur Grundlage eines Werkes über die deutsche Rechtsgeschichte dienen, wozu schon damals der Plan entworfen war und womit ich in Verbindung mit meinen Vorlesungen über diesen Gegenstand fast unablässig beschäftigt geblieben bin. Der außerordentliche Fortschritt, den diese Wissenschaft während dieses langen Zeitraumes durch die neue Bearbeitung von Quellen und durch tief gehende Forschungen gemacht hat, hat einerseits die Ausführung meines Vorhabens durch die daraus hervorgehenden höheren Anforderungen erschwert, andererseits aber auch dieselbe durch den Reiz gefördert, den eine solche sich gleichsam unter der Feder verjüngende Wissenschaft ausübt.

Bei der Ausarbeitung wurde ich insbesondere von drei Gesichtspunkten geleitet. Erstens sollte die Darstellung strenge nur auf die Quellen gestützt und bloßen Vermuthungen kein Raum gegeben sein. Es mag unangenehm berühren, wenn das täuschende und reizende Bild, das man sich von dem Wesen der alten Germanen entworfen hat, vor der nüchternen Welt, wie sie in den Gesetzen und Urkunden auftritt, verschwinden muß. Allein diese Welt der Wirklichkeit zeigt neben dem Vorzuge der historischen Wahrheit doch auch so viel Gemüth, Kraft und gesunden Verstand, daß man, wenn man

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