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Friedrich als Landesvater.

Der große Kurfürst hatte seit dem westphälischen Frieden Kur

brandenburg zur zweiten Macht im deutschen Reiche erhoben; auch zum Muster, zur Stüße, zum Schuße anderer Reichsstände: sein Urenkel stellt durch die erste Hälfte seiner Regentensorgen, 23 Jahre lang, den preußischen Stat glücklich in die Reihe der europäischen Großmächte; dann wendet er die andere Hälfte, 23 Jahre, rastlos an, sein Volk aufzuklären, zu beglücken, künftige Tage vorzubereiten.

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Die wohlthätigen Hülfsleistungen, welche der König, sobald die Waffen ruhten, seinem unglücklichen Lande angedeihen ließ, an Geld'), an Sat- und Brodkorn und an Zugvich, entrissen viele Unterthanen der Verzweiflung: das Leben war gefristet und das Feld wurde wieder gebaut; aus der Asche erhoben sich Dörfer und Städte, das Gewerbe gewann neuen Muth; Ordnung und Sicherheit beglei teten den Handelsverkehr, die fehlenden Beamten (darunter die ältesten Räthe und alle Minister vom Generaldirektorium 2)) wurden

1) Der Stadt Frankfurt a. d. O. schenkte der König 101,491 Thlr. zur Vertheilung an die Einwohner nach Maßgabe des im siebenjährigen Kriege erlittenen Schadens, f. Sachse Geschichte der Stadt Frankfurt a. d. O. Frankf. 1830. S. 158. - Zur Wiederherstellung der in Soest, Hamm, Lünen und Wesel durch den Krieg ruinirten Häuser gab der König 25,000 Thlr. 1). — Auf Küßtrin, Schweidnih und ähnliche Plähe wandte er ungeheure Summen. In Schlesien erließ er die Landsteuer auf 6 Monate, in Pommern und der Neumark auf 2 Jahre. Mit 2,339,000 Thlr. rettete er seine Provinzen und tilgte die Schulden, welche sie, um die feindlichen Kontribuzionen zu bezahlen, gemacht hatten, Oeuvres posth, T. 5. p. 132. 144. 145.

2) Beilage 2.

1) Beilage 1.

erseßt, und im Gefolge aller Friedenskünfte fanden allmälig auch Redlichkeit, Zucht und Sitte wieder die alte Stelle.

Alle Übel zu heilen in dieser gewaltigen Zerrüttung war auch dem großen Könige, bei seinem eifrigsten Willen, unmöglich. Die äußeren Mittel waren zu beschränkt: das Heer, beim Frieden auf 150,000 Mann verringert, seßte doch des Unterhaltes wegen in Verlegenheit '). Aber, schuldenfrei war der Stat; freilich durch die nothgedrungenen Künste des Königs 2), der immer nur vorwärts auf die künftigen Zwecke sah und danach die Mittel wählte. Lob und Tadel dürften hier eben so leicht und eben so schwer angebracht werden können. Wir haben in den neuesten Zeiten auch einen harten, kostspieligen Kampf bestanden; auch diesmal war, nach großen Nöthen, das Ende mit Erfolg gekrönt: aber, da jeder Beamte sein volles Gehalt zog, da keine feindliche Provinz, wie im siebenjährigen Kriege Sachsen, als Opfer blutete, da das Geld in seinem Werthe blieb; so musste auf andere Weise Hülfe kommen. So entstanden gegen 200 Millionen Thaler Schulden. Welche Ausflucht die bessere fei? Für Friedrich blieb keine Wahl. Ja, in den Zeiten der Ruhe genügte die alte Einnahme nicht, bei den vergrößerten Anforderungen, die durch unvorhergesehene Übel mehr und mehr wuchsen. Königsberg brannte dreimal ab 3), Oberglogau, Parchwiß, Hainau, Goldberg, Freistädtel und Naumburg am Queis hatten gleiches Schicksal; so Belgard und Tempelburg, eine Vorstadt von Landsberg an d. W. und Kalies. Überall gab der König große Baugelder); aber er fann auch, wie neue Quellen der Hülfe zu Tage gefördert werden könnten.

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1) Oeuvres posthumes T. 5. p. 134.

2) L'altération des monnoies, remède aussi violent que préjudiciable, mais unique dans ces conjonctures pour soutenir l'État. Oeuvres posthumes T. 5. p. 130.

3) In Königsberg in Pr. brannten 1) den 11. Nov. 1764 ab 369 Häuser und 49 Speicher; der Schade wurde auf 5 Millionen Thaler geschäßt. 2) Den 25. Mai 1769 in der Vorstadt 76 Häuser und 143 beladene Kaufmannsspeicher. 3) u. 4) Den 10. Mai und den 6. Okt. 1775 wurden zusammen 351 Gebäude von den Flammen verzehrt. 1764 gab der König allein zum Wiederaufbau des abgebrannten großen Hospitals im 28benicht 28,966 Thlr.

4) Oeuvres posth. T. 5. p. 135.

Zuerst wurde die Akzise in Anspruch genommen. Bei der ftrengen Absonderung der ländlichen von der städtischen Beschäfti gung und bei der Beschränkung der ersteren auf das landwirthschaftliche Gewerbe im engeren Wortverstande '), konnte ein bedeutender Theil des Statseinkommens bequem aus den Städten genommen werden. Dazu bot die Akzise die beste, ja die einzige Gelegenheit, während das platte Land schon anderweitig genug belastet war und, mehr oder minder doch auch zur Akzise beisteuerte. Als nämlich die, seit dem Bartholomäustage 1488 übliche Ziese oder Tranksteuer (das Biergeld')), die 1572 eingeführte Mahlziese 3), die, während des dreißigjährigen Krieges entstandenen neuen Abgaben) und die 1636 bewilligte Kriegesmeße') für die öffentlichen Ausgaben nicht mehr genügten; so führte der große Kurfürst, den 30. Jul 1641, mit Bewilligung der Laudstände, die erste Akzise.

1) Auf dem platten Lande durften (nach den Principiis regulativis vom 4. Jun 1718 1), bis 1810) in der Regel nur sechs städtische Gewerbe: die der Schmiede, Rade- und Stellmacher, Zimmermeister, Mauermeißter, Leinweber und Schneider, und zwar nur in sehr beschränkter Zahl betrieben werden. Die Brauerei und Brennerei zum Verkaufe war in den Provinzen zwischen der Oder und Weser größtentheils auf diejenigen Ämter und Rittergüter beschränkt, welche sich vom 25. Febr. 1663 bis dahin 1713 in einem ununterbrochenen 50jährigen Besitze dieser Gerechtigkeit befunden hatten, Mylius C. C. M. Theil 4. Abthei lung 4. Nr. 54. S. 159. Auch in den andern Provinzen war das Brauen und Brennen zum feilen Verlage auf dem platten Lande mehr oder minder beschränkt.

2) Mylius C. C. M. Thl. 4. Abtheil. 4. S. 1. 2.

3) Von jedem Scheffel Getraide zu Brod und von jedem Scheffel Gerste zu Schrot musste 1 Groschen zu Rathhause gebracht werden; Mylius C. C. M. Thl. 4. Abtheil. 4. Nr. 8. S. 29. wo man sich auch über die allmålige Erhöhung der hier genannten Steuern belehren kann.

4) Sechs Gr. vom Eimer Wein, 1 Pfennig vom Pfunde Fleisch, 3 Gr. von jedem außer Landes gehenden Stücke Tuch; die städtische Brennholzakzise mit 5 Gr. für den Haufen Fichtenholz und mit 6 Gr. für den Haufen Eichen- und Elsenholz; v. Beguelin Accise- und Zollverfassung S. 91.

5) Mylius C. C. M. Thl. 4. Abtheil. 4. Nr. 14. p. 75.

1) Mylius C. C. M. Thl. 5. Abthl. 2. Cap. 10. Nr. 38.

und Steuerordnung ein '), gab 1680 den 27. Mai eine neue Akziseordnung 2) und den 2. Januar 1684 eine revidirte GeneralSteuer- und Consumtions - Ordnung und Tarif (Steuer und Consumtionstabelle) für die Kurmark 3), in welcher es wörtlich heißt: „Hingegen wollen Wir alle und jede Unsere getreue Unterthanen und Einwohnere in Städten hiemit in Gnaden versichert haben, daß aus denen Geld Mitteln, welche aus denen in dieser Constitution enthaltenen Imposten erfolgen werden, zuvorderst das Monatliche Contingent), und nach Inhalt Unserer zugleich publicirten neuen Ordonnance, Unserer Militz, vom Höchsten bis zum Niedrigsten, und zwarten denen Officirern die Quartier- denen Gemeinen aber die Servis- und Rauch -Futter-Gelder, und was sonsten zu dergleichen Behuef erfordert werden möchte, überdem auch die Salaria der SteurBedienten, und zum Collect-Wesen benöthigte Extraordinaria be. zahlet und abgeführet, und dieselbe außerdem mit keinerley NebenCollecten, aufgenommen, was zu Befriedigung der Creditorn (außer denen dazu bereits gewidmeten Mitteln) Besoldung der Geistlichen, zu Abführung der Schul-Collegen Kostgeld, und andern der

1) Mylius C. C. M. Thl. 4. Abtheil. 3. Cap. 2. Nr. 1 und 2. p. 77. Diese erste Afziscordnung (für die Mittelmark, Ukermark und die Grafschaft Ruppin) sollte zu besserer Erreichung des vor Vnsere Soldatesque beddrffenden Vnterhalts, vnd anderer Vns ansioßenden hochnöthigen Expensen" dienen. Ihr trat nachher auch die Pricgniß bei. 1658 d. 17. Jun 1) wurde eine „Consumtions- und Akziseordnung für die beiden Residenzstådte Berlin und Cöly" bekannt gemacht und 1667 den 15. April eine neue Consumzions'- und Akziseordnung für die sämmtlichen Städte der Kurmark Brandenburg 2). Seitdem war in den Städten die Akzise die einzige Abgabe statt der bisherigen (di= rekten) Kontribuzion, welche das platte Land behielt und welche, wie alle unmittelbare Auflagen, sehr drückte, auch, da sie auf dem unbeweglichen Eigenthum lag, den Miether unbesteuert ließ.

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4) D. h. diejenige Summe, welche monatlich an Kontribuzion in die Statskassen abgeführt werden musste.

1) Mylius C. C. M. Thl. 4. Abtheil. 3. Cap. 2, Nr. 3.

2) a. a. d. Nr. 5.

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