Der Gerichtssaal: Zeitschrift für zivil- und militär-Strafrecht und Strafprozess-Recht sowie die ergänzenden Disziplinen, Band 3

Cover
1851
 

Ausgewählte Seiten

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 238 - Stelle entsetzt, entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden. §. 47. Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt, wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und...
Seite 263 - ... schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von...
Seite 238 - Justiz-Ministerium dem Könige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzulegen ; sondern es kann auch nach Eröffnung des Erkenntnisses der Verurtheilte sich an die Gnade des Königs wenden. Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des Königl.
Seite 238 - Weise (§ 52) sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmässigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten.
Seite 263 - Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. § 182 Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
Seite 343 - Bundesrates statt. Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art.
Seite 288 - Criminalr. §.393.; wo es heifst: „der Richter hat hinreichende Gewifsheit, wenn für die Wahrheit eines Umstandes vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, und nach' dem gewöhnlichen Laufe der > Dinge ein bedeutender Grund für das Gegentheil nicht wohl denkbar ist,
Seite 80 - Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.
Seite 70 - Gericht« erforderlich ist. derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid begangen haben soll, noch belangt werden; so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskräftig festgestellt werden, bevor dem Restitution«» gesucht stattgegeben werden kann.
Seite 238 - Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach vorgängigem Gutachten des Departements-Chefs verfügt werden. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden, erhalten für die Umzugskosten die gesetzliche Entschädigung.

Bibliografische Informationen