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geistlicher Genossenschaften, sondern auch der einzelnen Territorien, der Städte und hervorragenden Adelsgeschlechter zu bearbeiten und herauszugeben und zwar aus den verschiedenen althistorischen Theilen der Provinz, damit so in gleichmäßiger Weise die geschichtlichen Interessen der einzelnen Kategorien der Provinzialstände berücksichtigt und gefördert würden. Es wurde somit im Ganzen der bekanntlich auch höheren Orts gebilligte Plan des Riedel'schen Urkundenwerkes für die Mark Brandenburg in's Auge gefaßt, zugleich auch in der Ueberzeugung, daß es den Naumburgischen, Hennebergischen oder Thüringischen Ständen nicht darum zu thun sein könne, allein Publicationen über Urkunden des Magdeburgischen oder Halberstädtischen Stiftsgebietes zu erhalten und umgekehrt.

Diese Vorschläge fanden indeß gleichfalls keine Annahme und es wurden durch den hohen Erlaß des Herrn Präsidenten des Staatsministeriums vom 27. November 1863 endgültig die Bahnen vorgeschrieben, in denen sich die Thätigkeit des Archivvorstandes bezüglich der beabsichtigten Publication zu bewegen habe, wobei die bekannte große Vorliebe des Herrn Directors der Staats- Archive v. Lancizolle für Regesten und regestenartige Arbeiten von entscheidendem Einflusse gewesen war. Es wurde in obigem hohen Erlasse zwar zugegeben, daß eine buchstäbliche Erfüllung des hinsichtlich der Verwendung der bewilligten Gelder ausgesprochenen Wunsches aus nahe liegenden Gründen nicht zweckmäßig sein würde, daß gedruckte UrkundenVerzeichnisse nur von sehr mäßiger Bedeutung für die Förderung der Geschichte seien und daß sie nur als ein äußerster Nothbehelf da einigen Werth haben könnten, wo es unthunlich sei, eine eingehendere Kunde von den archivalischen Quellen eines Gebietes der Geschichte zu gewähren. Jedenfalls sei es aber auch nicht statthaft, im Sinne der Denkschriften des Herausgebers der von den Ständen beabsichtigten Verwendung ein ganz wesentlich verschiedenes, weit abliegendes Object zu substituiren und statt auf bloße Verzeichnisse es auf vollständige Urkundenbücher abzusehen. Dagegen habe vielmehr die Bearbeitung und Zusammenstellung von Regesten oder ausführlichen Auszügen der einzelnen einschlagenden Documente stattzu

finden, wie dergleichen in neuester Zeit für so viele Landesgeschichten mit vorzüglichem Erfolge zum Nußen nicht blos für eigentliche Geschichtsforscher, sondern auch für die weitesten Kreise gebildeter Geschichtsfreunde verfaßt und veröffentlicht worden seien. Eine solche, so viel möglich nicht blos die im Magdeburgischen Provinzial-Archiv befindlichen Urkunden - Originale und Abschriften, sondern auch die in anderen Archiven und Sammlungen vorhandenen oder auch nur in Druckschriften zu findenden Documente, nicht minder die wesentlichsten, insbesondere den Quellen-Schriftstellern für den fortlaufenden Faden der Geschichte zu entnehmenden Ergänzungen begreifende Arbeit werde aber die Provinz Sachsen nicht als ein Ganzes behandeln dürfen, sondern es müsse der Zusammensegung der Provinz aus zahlreichen, durch eine Reihe von Jahrhunderten in einer geschiedenen geschichtlichen Entwickelung begriffen gewesenen Landestheilen, Rechnung getragen werden. Es möge sonach mit den Urkunden und Archivalien des Erzstifts Magdeburg der Anfang gemacht werden und sei es nicht zu be zweifeln, daß die Stände der Provinz einer solchen Modification oder vielmehr Amplification ihres Wunsches ihren Beifall nicht versagen würden. Der Provinzial - Archivar würde endlich specielle Weisungen und Instructionen über den Umfang und die Modalitäten der Ausführung der Arbeit vom Directorium der Staats-Archive zu empfangen haben.

Eine solche Instruction erfolgte von Seiten des Herrn Directors der Staats-Archive, nach geschehener Billigung meines Vorschlages, die zu beginnenden Arbeiten auf einen Zeitabschnitt bis zum Jahre 1305 (als dem Ende der Regierung des Erzbischofs Burchard von Magdeburg) auszudehnen, unterm 4. Februar 1864. Dieselbe enthält die genaueste Darlegung der Grundzüge des Werkes sowohl, als auch sehr eingehende Vorschriften über den Inhalt und die Beschaffenheit der zu fertigenden Auszüge und Regesten, wozu auch mündliche erläuternde Besprechungen traten. Was zuvörderst in Darstellung des Inhalts der einzelnen Urkunden die Form der Regesten anlangt, so sollte von den Regestenwerken für Bayern, Desterreich, Obersachsen, Lippe, Mecklenburg, Schaumburg, Westphalen, das Bisthum Breslau u. m. a., die große Verschiedenheiten

der ganzen Behandlungsweise darböten, kein einziges als unbedingtes Musterwerk für die zu beginnende Arbeit anzusehen sein, vielmehr die Regesten der Babenberger in Desterreich von Meiller und Schultes' Directorium diplomaticum als Vorbilder dienen können. In Betreff der zweiten Frage, ob nach dem Vorgange anderer Regesten= werke das gegenwärtige die Auszüge in der Sprache der Documente selbst, also für gewisse Jahrhunderte in lateinischer, oder überhaupt in deutscher unter parenthetischer Einschaltung einzelner lateinischer Wörter oder namentlich schwer wiederzugebender oder unklarer, einer mehrfachen Uebersetzung fähiger Säße (was besonders bei Standesbezeichnungen, Namen von Abgaben und Ackermaßen 2c. zu empfehlen sei), zu geben habe, wurde die leztere Methode in Anerkennung ihrer Zweckmäßigkeit zur Vorschrift gemacht. Sie sichere namentlich auch die Möglichkeit des Verständnisses für gebildete Leser, die des Lateinischen, namentlich des mittelalterlichen, nicht vollkommen mächtig seien, wenn schon der volle Nußen der Arbeit nur denen zu Gute kommen könne, die mit völliger Vorbildung für die Ausbeutung mittelalterlicher Geschichtsquellen herantreten.

Hiermit war also als die Form der einzelnen Regesten, zunächst der urkundlichen, diejenige vorgeschrieben, welche, abzüglich alles Formellen und Unwesentlichen, den vollen wesentlichen Inhalt jeder einzelnen Urkunde, selbstverständlich unter Wiedergabe der Conception, ihrer Eigenthümlichkeit und der Reihenfolge ihrer einzelnen Theile enthält, zugleich auch mit der obigen Modalität, der Einschaltung der überlieferten, besonders für die Sprachforschung und den Sprachschaß erheblichen Formen der Eigennamen, zumal der localen und aller dunkeln oder mehrdeutigen Wörter oder Säße in der Sprache der Urkunden selbst.*) Im Gegensaß hierzu wurde es aber mit Rücksicht

*) Die Instruction sagt u. A. hierüber: „Die einzelnen Excerpte find wenn auch in möglichst bündiger (sorgsamst stylisirter) Fassung so ausführlich zu redigiren, daß sie den ganzen geschichtlich erheblichen Inhalt der einzelnen Urkunden ergeben; in deutscher Sprache mit lateinischen Parenthesen und wie sie oben bereits bezeichnet worden sind."

auf die oft verwickelte und schwere Chronologie und zu deren Prüfung nothwendig erachtet, die Datirung jeder einzelnen Urkunde in den Worten und der Wortfolge derselben") jedem Regest beizufügen.

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Sonach war für die sämmtlichen Urkunden - Regesten diejenige Form vorgezeichnet, in welcher sie in dem vorliegenden Werke erscheinen, dessen erste, in der Handschrift dem Herrn Director der Staats-Archive vorgelegten, Anfänge sich dessen völliger Billigung und Gutheißung zu erfreuen hatten, besonders auch was die Ausführlichkeit der Urkunden-Auszüge theilweise Uebersetzungen anbetrifft, worauf Meiller in seinem als mustergültig hingestellten Werke in dem Vorworte zu demselben ein besonderes Gewicht legt, wenn er sagt: „Ein Urkundenbuch der Babenberger fehlt bekanntlich noch der vaterländischen historischen Litteratur (gleichwie auch für das Erzstift und Herzogthum Magdeburg); dessen Geschichtsforschern allseitig lähmend sich entgegenstellendem Mangel abzuhelfen, übersteigt die Kraft eines Einzelnen. Als ein theilweises Ersatzmittel erscheinen jedoch Regesten solcher Urkunden. Sie sind zugleich eine nicht leicht entbehrliche Vorarbeit für dieses Urkundenbuch, welches denn doch einmal geliefert werden wird, dürften aber auch neben ihm brauchbar bleiben und es wenigstens einstweilen vertreten Sicherlich werden die auf die Sammlung des einschlägigen Materials für ein förmliches und unbedingt nothwendiges Urkundenbuch des Erzstifts Magdeburg zu richtenden Vorarbeiten durch das vorliegende Werk und dessen zu verhoffende Fortsetzung nicht blos erleichtert, sondern auf ein geringes Maaß zurückgeführt werden.

Auch die sonstige Form der Mittheilung jedes Regestes, abgesehen von der Conception seines Inhalts, entspricht den höheren Orts gegebenen Vorschriften. So fehlt nicht eine kurze Notiz über das oder die Siegel der einem Theile der Regesten zu Grunde liegenden Origi= nal-Urkunden, die noch Siegel tragen, ferner nicht die genaue Angabe

*) wobei jedoch in Betreff der Substituirung arabischer Zahlzeichen statt der römischen nicht das der Erwägung anheimgegebene Princip des verewigten Professors Jaffé befolgt ist.

über die Provenienz der Urkunden, sowohl ur- als abschriftlicher, ingleichen nicht der bekannt gewordenen, möglichst nach Autopsie citirten Abdrücke. Hinsichtlich der Zweifelhaftigkeit der Echtheit der Urkunden find die erforderlichen Andeutungen gemacht und nöthigenfalls besondere Ausführungen hierüber in den Noten beigebracht worden. Selbst= verständlich ist es, daß keine der bekannt gewordenen einschlägigen Urkunden ausgelassen worden ist, wie es nicht minder Bedingung für den Werth der Arbeit war, alle Namen der Zeugen, nicht minder alle Ortsnamen, sowie Namen von Gewässern, Wäldern u. s. w. aufzunehmen, wobei Erläuterungen, zu welchen die Namen Anlaß bieten, den Registern vorzubehalten sein sollten.

Von den Schwierigkeiten der Bearbeitung des Werkes, auf die wir weiterhin doch zu sprechen kommen müssen, mag hier nur die chronologische kurz anticipirt sein. Trat sie schon bei nicht wenigen Urkunden gerade des vorliegenden Abschnittes der Arbeit hervor, so war sie geradezu vorwaltend bei allen Auszügen aus chronikalischen Quellen, in denen bekanntlich nur ausnahmsweise (für die früheste Zeit) sich bestimmte Zeitangaben finden; häufig genug bestehen aber diese Zeitbestimmungen in vagen Angaben, die einen größeren oder kleineren Zeitabschnitt bezeichnen, und nicht selten zeigt eine Vergleichung der Angabe bestimmter Jahresdaten mit der in anderen, besser unterrich teten oder als solche doch anzusehenden, Quellen die Irrthümlichkeit der ersteren. Es würde in solchen Fällen fraglich gewesen sein, ob den ausdrücklichen Jahres- oder sonstigen Zeitangaben die oft erst durch mühsame und zeitraubende Untersuchungen festzustellende - verbesserten chronologischen Bestimmungen zu substituiren seien, allein es erschien bei der Unthunlichkeit neuer und vielleicht kaum durchführbarer Vorarbeiten nach dieser Richtung hin, und zur Wahrung der Eigenthümlichkeit jeder Quelle, endlich im Hinblick auf das Princip, jede derselben für sich oder doch in den einzelnen ihr entlehnten Artikeln, vorzuführen, sowie in Betracht der Beschaffenheit und des Zweckes der ganzen Arbeit, nicht eine durcharbeitete Darstellung, sondern nur das Material für die Geschichte der Landeskunde des Erzstifts Magdeburg in einzelnen Bruchstücken oder vielmehr Bausteinen den Freunden der Geschichte

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