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darzubieten, räthlicher, jeder Quelle in ihrer eigenen Zeitangabe genau zu folgen und die betreffenden Regesten nach Maßgabe der eigenthümlichen Zeitbestimmungen jeder Quelle einzureihen. Im Ganzen konnte hierbei den Herausgebern der Annalisten in deren mitunter allerdings sehr allgemeinen chronologischen Bestimmungen gefolgt werden; nicht selten sind jedoch Rectificirungen parenthetisch oder anmerkungsweise hinzugefügt worden, namentlich wo bisher zugängliche Untersuchungen gründlicher Historiker bestimmte Ergebnisse geliefert hatten.

In gleicher Weise, wie hinsichtlich der Annalisten, wurde auch unter höheren Orts erfolgter Billigung bezüglich der Urkunden verfahren, welche entweder, wie bei vielen Urkunden der Ottonen, eine nicht zutreffende Jahresangabe aufweisen, oder überhaupt ganz der Datirung oder doch der Jahresangabe entbehren. Die erstere Art der Documente anlangend, so erschien es sehr bedenklich, sie an einer anderen Stelle einzufügen, als der, welche die bestimmte in ihnen enthaltene Jahreszahl vorschrieb, ganz abgesehen davon, daß doch bei so manchen derartigen Urkunden die Ansichten ihrer Editoren abweichen, oder sich widersprechen. Hier konnte es als genügend angesehen werden, in den Noten auf die versuchte oder gelungene Richtigstellung der Jahreszahl zu verweisen; die bestimmte Angabe jedes Documents in obiger Beziehung mußte für dessen Plaz entscheidend sein. Bei undatirten oder nicht vollkommen datirten Urkunden konnte nur ein kürzerer oder längerer Zeitraum, dem dieselben mit Sicherheit zuzuweisen waren, angenommen werden, ersteres auf Grund geschehener Untersuchungen, für welche der sonstige Inhalt der betreffenden oder anderer Urkunden Momente darbot. Derartigen Documenten, zumal denen, welche nur ein Jahresdatum enthalten, eine auf den Monat oder einen größeren Jahresabschnitt zutreffende Zeitbestimmung zu geben, war nicht sowohl in nicht wenigen Fällen überhaupt unmöglich, als auch bei der Beschränktheit der hiesigen litterarischen Hülfsmittel, ohne durch zeitraubende Untersuchungen (die auch in längeren, in dieses Werk meines Erachtens nicht gehörigen, motivirenden Ausführungen niederzulegen waren) den Gang der Arbeiten oder des Druckes ungebührlich aufzuhalten, nicht geboten. Denn es mag das Werk als

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eine wenigstens als erschöpfend beabsichtigte Sammlung des Rohstoffes zu dem Gebäude der Magdeburgischen Geschichte gelten können, deren für ihren ganzen Umfang oder für einzelne Parthien jene Bausteine zu einem Theile desselben durch eigene Arbeit verwerthen mögen.

Erforscher derselben

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auch ohne Hinsicht auf den der wirklichen Sprachweise

Noch zwei kurze Bemerkungen mögen an dieser Stelle über die Form der Wiedergabe der Daten und die Citirung der gedruckten Litteratur stehen. Die erstere wurde oben angedeuteten Zweck des Werkes angepaßt und nicht nach derjenigen Art gebildet, welche auf die vorangestellte Jahreszahl den Monat und zulezt das Tagesdatum folgen läßt, wie sich dies bei tabellarischen, mehr auf eine Synopsis berechneten, Regesten nur in kürzester Form liefernden, Werken empfehlen mag; die Erleichterung der Benutzung bezw. chronologischen Orientirung wird durch die fortlaufenden Columnen-Jahreszahlen hinlänglich vermittelt worden. Bei der Anführung der die Abdrücke der vollständigen Urkunden enthaltenden Werke konnte es in Frage kommen, ob hier nicht eine Beschränkung dahin einzutreten habe, daß nur die correctesten oder die in den allgemeiner zugänglichen Werken stehenden Abdrücke citirt würden. Allein aus naheliegenden Gründen empfahl sich nach dem Vorbilde der meisten gegenwärtigen Urkunden-Editionen (z. B. des Mecklenburgischen Urkundenbuches, Gersdorf's und v. Heinemann's Codices diplomatici u. 2., aber auch Regestenwerken, wie 3. B. des Stumpf'schen) möglichst nach Autopsie und nach Revision der anderswo sich darbietenden Citate die Anführung aller bekannt gewordenen Abdrücke, zumal in Rücksicht, daß das Werk nicht nur für die Fachgelehrten, sondern auch für gebildete Leser berechnet sein sollte und daß beim Zurückgehen auf die Quellen selbst (gelegentlich specieller Forschungen) wohl öfters hierbei nur ein für den vorliegenden Zweck ausreichender Abdruck in einem Werke zweiten Ranges zur Hand sein könne, dessen Citirung mithin doch als nüßlich sich erwiese. Bei der Citirung der annalistischen Quellen um dies hier gleich mit zu berühren ist jedoch nur die Anführung des in den Monumenta Germaniae geschehenen Abdruckes erfolgt und von

den chronikalischen Quellen, welche hier noch nicht zur erneuten Ausgabe gelangt sind, stets nur die beste der bisherigen, wie z. B. bei dem Chronicon Montis Sereni.

Ist bis hierher mehr von den für die formelle Seite des Werkes maßgebenden Gesichtspunkten die Rede gewesen, so bedarf es jezt einer kurzen Darlegung in Betreff seines materiellen Inhalts, des historisch-geographischen Umfanges desselben. Und zwar wurde davon ausgegangen, daß der Hauptzweck des Werkes auf Förderung der Landesgeschichte in ihrem vollen Detail mit Rücksicht auf das besondere Interesse der verschiedenen Hauptstände der Landesangehörigen gerichtet sein müsse, zu deren Hauptbestandtheilen die Geschichte der weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten, insonderheit der vorzugsweise Landesherrschaften genannten, gehört. Wie eng oder wie weit, resp. von welchen früheren oder späteren Zuständen das Maß für ein Magdeburgisches Land immerhin genommen werden mag, so hat mehr als eine Landesherrschaft über ein solches gewaltet. Schon vor der Gründung des Erzbisthums Magdeburg herrschten daselbst fränkische und deutsche Könige und Kaiser, Wendische Gewalthaber und Edle; es begann in Bezirken, die nachmals dem weltlichen Gebiete des Erzstifts zugefallen sind, die erste Gründung einer Territorialmacht der Bischöfe von Halberstadt; in einigen Districten hat für kürzere oder längere Zeit das Besißthum und die Gewalt der Markgrafen von Brandenburg bestanden; durch viele Jahrhunderte hat der kirchliche Sprengel der Bischöfe von Halberstadt, Havelberg und Brandenburg sich über Theile des Magdeburger Landes erstreckt.

Die Gesammtgeschichte der Träger solcher weltlicher, solcher firchlicher Autoritäten mußte natürlich selbst für die Zeit ihres vollen Waltens in dem Magdeburger Lande ausgeschlossen bleiben Nur ihre Beziehungen zu diesem Lande gehören auch in die Geschichte desselben. Demzufolge durfte dann ihre erste Entstehung, wo sie gleich eine solche Beziehung in sich schließt, wie bei den genannten drei Hochstistern, auch diese nicht unerwähnt bleiben. Aber vollkommen mußte der Berücksichtigung für das Werk anheimfallen die volle Geschichte der Landesobrigkeiten, die im Lande selbst ihren Siz gehabt

haben und soweit dies der Fall gewesen ist, z. B. bei einer Linie einiger Herren des Meißnischen Fürstenhauses zu Wettin, vor allem Andern die Geschichte der Erzbischöfe von Magdeburg, an deren Dasein überhaupt die ganze Bildung eines Magdeburger Landes sich anknüpft. Mit Nothwendigkeit folgt hieraus, daß die Geschichte der Erzbischöfe soviel als möglich in ihrem weitesten Umfange zu verfolgen sein mußte, mit Einschluß also aller ihrer Beziehungen auch außerhalb ihres Landes, also ihrer Metropolitanwürde mit Allem, was sich daran schließt, ihrer Betheiligung an allgemeinen Kirchenangelegenheiten und am Reiche, also ihres Erscheinens auf Reichstagen und sonst in der Umgebung der Kaiser und Könige, z. B. als Zeugen in deren Urkunden. Ferner gehören dahin ihre Beziehungen zu zum Theil weit entlegenen Klöstern und Stiftern, wie z. B. zu Weißenburg, Borghorst, Bibra, ihre vormaligen Besizungen am Rhein, in Westphalen, in Thüringen u. s. w.

Es lag auf der Hand, daß diese Seite der Aufgabe den mit ihrer Lösung Beauftragten große Schwierigkeiten machen würde, die sich freilich bei ähnlichen Werken über alle andern deutschen Hochstifter und alle älteren Regentenhäuser mehr oder weniger wiederholen möchten; die unendlich große Dislocation und Zerstreutheit der betreffenden Materialien mußte ebenso ins Gewicht fallen, als der Umstand, daß die Quellen zum geringsten Theile im Magdeburgischen Archive zu suchen waren, vielmehr auch in unzähligen Büchern, die zum Theil nur in wenigen ganz großen Bibliotheken sich beisammen finden und bei Weitem nicht immer durch gute Register für solche Zwecke brauchbar gemacht sind. Die bibliothekarische Armuth Magdeburgs mußte daher ganz besonders empfindlich sein; ganz dahingestellt mußte es vorläufig bleiben, ob es gelingen würde, die mit größeren oder geringeren Schwierigkeiten mindestens zum Theil mit vielen Umständlichkeiten verbundene Benußung ausländischer Archive und Bibliotheken herbei= zuführen. Auf eine absolute Vollständigkeit war daher von vorn herein zu verzichten. Während aber nun jene Seite der Geschichte der Erzbischöfe in die unbestimmte Weite der Geschichte und ihrer Litteratur führt, war andererseits für die Landesgeschichte im

engeren Sinne, für die Geschichte der einzelnen Landesbezirke, Städte, Burgen, Dörfer, Stifter, Klöster, Parochien, geistlichen Stiftungen aller Art, eine möglichst feste Grenzbestimmung zu sehen. In dieser Beziehung war aber der Umfang des Territoriums des Erzstifts Magdeburg, wie es zu verschiedenen Zeiten des vorerst ins Auge gefaßten Zeitabschnittes bestanden hat, maßgebend, also auch eingeschlossen das Land Jüterbog und Luckenwalde, sowie Gommern und das ganze Land Jerichow, während die dem Erzstift erst gegen Ende des Mittelalters heimgefallene Herrschaft Querfurt außer Betracht zu lassen war. Daß hierbei in Rücksicht auf die spätere Gestaltung des ganzen Ländergebiets resp. auf die Vorgeschichte später zum Erzstift oder Herzogthum vorübergehend oder bleibend gehöriger Ortschaften, Abweichungen von der gezogenen Linie stattfanden und gewissermaßen stattfinden mußten, ist ebenso erklärlich, als es entschuldbar sein wird und auch innerhalb des in Betracht gezogenen Landesumfanges mußten einzelne Ausnahmen, sei es von Anfang an, sei es für die späteren Jahrhunderte, unvermeidlich erscheinen.

Aus den vorstehenden Grundzügen wird es ersichtlich sein, daß auch vornämlich alle Magdeburgischen Beziehungen (d. h. der Erzbischöfe, des Dom-Capitels, der Stifter, Klöster und sonstigen Geistlichkeit, sowie aller andern obrigkeitlichen Gewalten) zu außermagdeburgischen Ortschaften, Gemeinheiten oder Personen der Berücksichtigung unterliegen mußten, also auch die Außenlehen des Erzstifts (versa vice auch fremde Außenlehen im Stiftslande), Alles jedoch nur soweit die magdeburgischen Beziehungen zu denselben reichten. Die Verfolgung dieses — unbedingt nothwendigen und gleichermaßen vorgeschriebenen Gesichtspunktes war wie jedem Sachkundigen einleuchten muß, die Quelle der hauptsächlichsten Schwierigkeiten und Mühe für die vorliegende Arbeit, da es darauf ankam, aus dem ganzen Urkundenstoffe nicht nur der dem Erzstift benachbarten, sondern auch von demselben zum Theil weit abliegenden Territorien oder Stifter, Klöster und Städte aus zahllosen ungedruckten, wie gedruckten Quellen die gedachten Beziehungen zu eruiren. Es wird

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