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Verzicht auf die Reise zum Reichstag. Geringe Aussicht der Religionsvergleichung.

Antwort auf dessen Schreiben von Januar 19.') War entschlossen auf den Reichstag zu reisen, allein der Winter griff ihn so an, dass seine Reise wohl nur seinem Kapitel eine Vakanz gebracht hätte; will sich auf einen Monat in die Holzkur begeben, sobald das Wetter milder wird, und bittet, ihn zu entschuldigen, wenn er nicht auf den Reichstag kommt.

Ersah das Konzept der Religion.2) Obwohl er einige Bedenken hat, glaubt er doch, dass, wenn der Streit bis an sie beide gebracht würde, sie sich vergleichen würden. Fürchtet aber, E. g. sollen, sovil die religion betrift, auf disem reichstag bei gueter rue gelassen werden. Denn das Werk der Vergleichung erscheint ihm so weitläufig, dass ihm in der kurzen Zeit, die man auf den Reichstagen zu bleiben pflegt, nicht abzuhelfen sein wird.) Die Lehre ist fast noch in allen Artikeln streitig. wie Chr. aus den Dekreten des letzten Trienter Konzils sieht. Die Bb. der deutschen Nation, so gut sie es meinen, werden sich nicht in die Beratung einer Veränderung einlassen; denn Chr. weiss, wie jeder dem römischen Stuhle verpflichtet ist. Vergleichung mit diesem wird schwer zu finden sein. Die weltlichen höchsten Häupter, Ksr. und Kg., werden ganz andere Bedenken haben, als dass sie mit der Religionssache jemand beschweren werden; das zeigt sich zum Teil an der Veränderung in England. Bei den Ständen beider Teile liegt es so, dass, wie er fürchtet, wenngleich alle anderen Sachen verglichen wären, Gott ihnen (uns) doch nicht beistehen würde. Ein frommer, gelehrter Mann, der über die deutschen Kirchen die Verse gemacht hat:

Credere plebicole tantum vult turba Lutheri;

Pontificis solum curia clamat opus.

Deficit interea pietas utrimque fidesque

Nil facit illa boni, nil fugit ista mali

hat seiner Ansicht nach nicht sehr geirrt. Doch lässt sich von

21. 1) nr. 12 n. 1.

2) nr. 12, B.

3) Nach einem Bericht Krams vom 25. Februar sprach auch Kardl. Otto die Ansicht aus, es sei jetzt nicht an der Zeit, von einer Religionsvergleichung zu reden, und wünschte vielmehr Frieden bis zu einem Generalkonzil; Druffd IV, 554, auch unten nr. 46 n. 2.

diesen Dingen das Nötige nicht schreiben; dass er soviel schrieb, Jan. 26. möge Chr. dem Vertrauen zu ihm zuschreiben und diesen Brief vernichten. Hätte Chr. besseren Trost, möge er sein Bedenken vertraulich mitteilen und wie bisher des Bs. gnädiger Herr sein. Passau, 1555 Jan. 26.

St. Bischöfe insgemein 10.

Eigh. Or. präs. Augsburg, Januar 30.

Grösstenteils gedr. bei Druffel IV, 540.

22. v. Gültlingen, Fessler und Knoder an Chr.:

Über Landfrieden und Exekutionsordnung.

haben auf Chrs. Befehl,1) die Kreisverfassung betreffend, Chrs. Bedenken, an einigen Orten an den Rand notiert, sowie das Nebenverzeichnis, die Religion betreffend, und den zu Augsburg erneuerten Landfrieden gelesen und folgendes erwogen:

namlich das vor vil verschinen jarn auf weilund kaiser Friderichs reformation zu zeiten kaiser Maximilians ain gemeiner landfriden gemacht und derselbig von ietzund kai. mt. uf dem grossen zu Wormbs anno 21 gehaltnem und auf nachvolgenden reichstagen fur und fur, sonderlich aber zu Augspurg nach viler, langer und stattlicher deliberation gemehrt, gebessert und dergestalt declariert worden, wa das darin auf das papier gepracht vertrauen der reichsstend also in die herzen eingepflanzet und die gemueter nit dermassen gegen ainander verhasst, auch verbittert, sonder sollicher landfrid wie billich gehalten und gehandhabt wurde, wie der mit vil schönen, zierlichen, anmuetigen und weisen worten begriffen ist, so were bei disem zerrissnen, zertrennten, armen reich bis anher vil onaussprechenlichs jamers verhuet beliben und dardurch furterhin auch verhuet. Zudem so ist das haus Osterreich fur sich selbs dem reich underworfen, die erzherzogen zu Österreich haben sich auch bis anheer in den Turkenhilfen und sonst allen andern ierthalb favorabilibus casibus als stend des reichs des reichs freiheiten beholfen, so auch ein oder mehr stend

22. 1) Augsburg, Januar 21 hatte ihnen Chr. geschrieben: nachdem wir alhie so vil vermerken, das merertails auf den beschluss der craisverfassung oder handhabung getrungen werden soll [vgl. nr. 15], so seien wir neben unsern reten, die wir bei uns haben, daruber gesessen und bedacht, das dieselbig zu corrigieren und zu bessern were, wie ir ad margines verzeichneter finden werden; dies sollen sie unverzüglich erwägen und ihr Bedenken darüber schicken. Ebd.

Die Frankfurter Ordnung, um welche es sich hiebei handelt, ist samt den hier erwähnten Randbemerkungen gedruckt in den Württ. Vierteljahrsheften 1901 S. 81–110; ebd. ist auch näheres über die Entstehung derselben zu ersehen.

Jan. 28.

Jan. 28. des reichs oder auch der Turk, Franzos oder andere frembde potentaten sie, erzherzogen zu Österreich, wolten uberziehen, alsdann wurden sie sich gewisslich des landfridens und desselbigen handhabung getrösten. Aber herwiderumb so sie, erzherzogen zu Österreich, ain stand des reichs uber den landfrieden vergwaltigen und der angegriffen stand sie, erzherzogen zu Österreich, deshalb am chamergericht auf den landfriden beclagen, so wurden sie, erzherzogen, unsers erachtens hierin (wie dann auch sonst in allen andern fällen) dem chammergericht keinswegs wellen underworfen sein, sonder sich rechtens gen Wien, Tyrol oder fur andere ire regierungen als das jungst gericht erpieten, und darzu von dannen die appellation an das chamergericht kainswegs gestatten, onebedacht das die heuser Osterreich und Burgund vier assessores da sizen haben. Welches alles aber ain gar offenbar, onbilliche, hessige ongleicheit ist und gepurt vor Gott dem herrn und allen reichsstenden und -glidern hierin den kraisen, furnemlich aber den churf., dise grubelnuss fur hand zu nemen und die sachen dahin zu dirigiern, das dieienigen, so sich des reichs freiheiten und landfridens getrosten wellen, sich auch (one angesehen ainicher beruempter exemption oder freiheit) dem chamergericht wie andere auch underwerfen.

Sovil aber den landfriden (daruf dann obbemelte verfassung und handhabung gegrundet ist) in specie betrifft, befinden wir denselbigen unsers ringen verstands lauter gnug, ausserhalb ongevarlich zweier puncten, als namlich zum ersten von wegen der schlechten spolien, so nicht mit gewaltiger that, aber doch wider recht beschehen; hierin ist solcher landfrid und der darus gezogen, auch in die neu chammergerichtsordnung geprachter articul etwas disputierlich und sonderlich bei uns zweivelhaftig, was fur spolia damit gemeint seien; zum andern, das auch darin nit lauter ver sehen ist, welche sachen underschidlich an das chamergericht gehörig und deshalb schier alle sachen angenomen werden: darumb hielten wir in underthenigkeit fur ratsam und darzu notwendig, das solche beide puncten wol geleutert wurden; desgleichen auch das gemelt chammergericht in allweg vermög des passauischen vertrags visitiert und reformiert wurde.

So lassend wir uns auch den puncten, die religion antreffend,") in underthenigkeit wol gefallen, ausserhalb der darin verleipten wort: bei gemeinem rechten". Dann die geschribne kaiserliche

2) Württ. Vierteljahrsh. 1901 S. 86.

und gaistliche recht in etlichen vil fällen unser religion zuwider Jan. 28. seien; deshalb möchte zuversichtlich ratsam sein, solche wort zu underlassen.

Und wiewol am 23. blat bei der rubric von gemeiner handhabung und execution des kai. landfridens 3) E. f. g. addition wolbedächtlich gestelt ist, so tragen wir doch ain underthenige fursorg, das durch solliche erkantnus des zuzugs dem gemeinen werk nit geholfen werde; dann obgleich solliche handhabung durch den ein krais erkennt oder aber abgestrickt wurde, so möchte doch das widerspil durch andere kreis erkennt oder zum wenigsten die gleichmessige erkantnus lang verzogen werden.

Sonst in allen andern E. f. g. additionen haben wir gar kein bedenken; aber unsers ringen verstands so wurdet dis gemein gar weitleufig werk vil oncostens ervordern und doch furnemlich und schier allein fur dieienigen stend, so die practic wissen und den schragen zu irem vorteil sezen kunden, auch das schwert beim heft haben, sonderlich aber fur die höchste häupter, und dann auch die gemeine reichsstett sein.

Darumb in summa, gnediger furst und herr, dieweil obbemelte reformation und oftermals gebesserter landfrid und uber sollichs alles der daruf ervolgt wolbedacht passauisch vertrag gar wenig helfen oder statt haben, so ist zu besorgen, das dise verfassung auch nichts anders dann papier und dinten sein und allein obbemelten personen zu gutem kommen möchte. Stuttgart, 1555 Jan. 28.

Ludwigsburg. Kreishandlungen 4. Or. präs. Jan. 31.

23. Markgf. Hans Georg von Brandenburg an Chr.: ist samt Gemahlin und junger Herrschaft gesund: hofft von Chr. und den Seinigen das gleiche; obwohl er sonst nichts zu schreiben weiss, wollte er doch diese gelegene Botschaft nicht unbenützt lassen. - Köln a. d. Spree, 1555 (dinstags nach conversionis Pauli) Jan. 29.

St. Brandenburg 1 G, 7. Or.1) präs. Stuttgart, Febr. 15.

24. Chr. an Hz. Albrecht:

Sächsische Gesandtschaft zum Ksr. Werbungen in Sachsen.

hat glaublich erfahren, dass die ober- und niedersächsischen

3) Württ. Vierteljahrsh. 1901 S. 99 n. 1.

23. 1) Aufschr. von Chr.: soll mit gehn Augspurg genomen werden.

Jan. 29.

Jan. 31.

Jan. 31. Kreisstände, ausser Hz. Heinrich von Braunschweig, eine stattliche Botschaft zum Ksr., wo sie schon angelangt ist, gesandt haben mit dem Auftrag, da die genannten Kreise zu der Exekution der Acht gegen Markgf. Albrecht und zur Handhabung des Landfriedens auch befohlen seien, um Mitteilung zu bitten, aus welchen Gründen die Acht ergangen sei, ob sie auf des Ksrs. Geheiss und Befehl des Kammergerichts beruhe oder ob der Ksr. aus eigenem Erkenntnis ihn in die Acht erklärt habe; denn aus der goldenen Bulle gehe hervor, dass dem K. G. nicht zustehe, einen Kfen. oder Fürsten des Reichs ohne Vorwissen und Erkenntnis der Kff. in die Acht zu thun. Sie könnten auch nicht einsehen, dass des Ksrs. eigenes Erkenntnis genüge; denn dieser habe die Verträge mit den Bb. von Bamberg und Würzburg aufgerichtet, konfirmiert und den vornehmsten Ständen des Reichs insinuiert mit dem strengen Befehl, die Stände des Reichs beim Landfrieden zu handhaben, habe auch solche, welche in ihrem Kreise sassen, in die Acht erklärt. Von denselbigen seien einige, und zwar etliche und 30, in den letzten Jahren ohne rechtmässige Ursache wider den Landfrieden von Hz. Heinrich überzogen, geplündert, gebrandschatzt und sonst geschädigt worden, weshalb sie bäten, denselben als Landfriedensbrecher zu bestrafen oder selbst für Friede und Ruhe in der Gegend zu sorgen. Hat auch gehört, in Sachsen seien solche Werbungen, dass schon 6000) Pferde bestellt seien. wollte er Albrecht als dem Oberhauptmann mitteilen.1) burg, 1555 Jan. 31.

Febr. 3.

St. Bayern 12b 1, 94. Konz. Vgl. Druffel IV, 544.

Dies

Augs

25. Nebeninstruktion Hz. Ottheinrichs für seine Gesandten zu einer Werbung bei Chr.:1)

Sein Bedenken über die Religionsfrage. Frankfurter Ordnung. Nemlich sollen sy dem hochgebornen fürsten, Hz. Chr., an

a) oder 4000?

24. 1) München, Febr. 2 dankt Hz. Albrecht hat früher schon allerlei gehört von dem Gewerbe, worin Hz. Hans Albrecht von Mecklenburg steht, dagegen nichts von der Sendung des ober- und niedersächsischen Kreises, die er auch nicht wohl glauben kann. Hat vom kais. Hof zum zweitenmal gehört, dass Sachsen, Brandenburg und Hessen den Ksr. um Bestätigung ihrer erneuten Erbeinung, Hz. Hans Albrecht durch eine besondere Botschaft um Aussöhnung bitten. Hofft, nächsten Montag in Augsburg zu sein und selbst mit Chr. über diese Dinge zu sprechen. Ebd. Or. Vgl. zu diesen Nachrichten Duffel IV, 539, 543, 547 n. Gesandten Ottheinrichs, Adam von Hoheneck und Liz.

25. 1) Die beiden

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