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des Mandats schicken, und bittet um dessen Rat, ob er mit Besetzung der Pfarren fortfahren oder sich am K.-G. einlassen soll, da sich solche Fälle auch bei anderen zutragen und diejenigen der alten Religion, wie sy die nennen, sie wider den klaren Buchstaben des Reichsabschieds von der ganzen wahren christlichen zu dringen versuchen könnten; deshalb hält er es für hochnötig, hierin mit Chrs. und anderer Gutherzigen Rat zu handeln. Neuburg, 1556 Jan. 16. Ced.: Erhielt bei Fertigung dieses Schreibens Chrs. Antwort. Das aber auf jungstem reichstag zu Augspurg der handl dahin bedacht sein soll, das expresse die religion weder der hohen noch nidern obrigkeit angeheft, darumb derselb articl in genere und gelassen sei, ist es unsers erachtens übl genug bedacht, uns diser sachen halben dermassen in unendlichen strit ze fuern und were vil besser, man hette es lauter und clar und nit dermassen disputierlich gesetzt. damit sich ain ieder stand im reich darnach richten mögen. Es haben es aber villeicht die alten vermaintlichen geistlichen zu irm vortl dahin befürdern. Aber dem zuwider wellen wir E. 1. hinwider nit bergen, das wir eben des gegenspils und glaubwirdig bericht sind, das dis puncten halben gleichwol vil strits fürgefallen und derselb etwas allerseits für sich zu ziehen gesetzt, aber endlich dahin beschlossen sei, da der verrer zu ainem strit gelangen solt, das man niemant andern, die religion zu verordnen, zueachten möge dann denihenigen, so die hoch obrigkeit und das malefiz zu strafen haben, und das aus den sonderlichen ursachen, weil die ketzerei ain criminal, dafür ain teil den andern zu beschuldigen vermaint, und doch ain ieder stand, bis ain anders decerniert, bei seiner kirchenhaltung bleiben, die er iezo hat oder noch seins fürstenthumbs anrichten mag, das dann in chraft desselben ainem ieden stand gebür, an orten seiner habenden hohen obrigkeit sein religion anzerichten. Man zweifelt auch nit, da diser strit auf nechstkonftigem reichstag angebracht, derselb werde also one einige verrere disputation dermassen erkennt und erörtert werden, in bedacht das auch wol unserer religionsverwandte stende als wol als der gegentheil auch leut und underthonen in irer obrigkeit sizen haben, und möge sich derhalben wol uf kö. mt. und die stende des reichs dizfals gezogen werden. Wiewol uns nu aus vilerlai ursachen unsers gewissens und obrigkeit halben zum höchsten beschwerlich fallen will, den kai. ausgangen mandaten vom chamergericht zu parieren und zu gehorsamen, angesehen das demselben unsers bedenkens zu vil und das damit eingeraumbt, das es furtan die religionsach auch für sich ziehen und macht haben wellen, darin ordnung und mass zu geben, wellichs doch unleidenlich sein wurd und dem chamergericht billich nit gebürt, auch nit gestattet werden solt, so wellen wir doch derhalben mit aufstellung der predicanten bis auf E. 1. rath inmittels zu ruhe steen.

Ist über Zusammenkunft oder Schickung der religionsverw. Stände vor dem Reichstag gleicher Meinung wie Chr. und hält sie für hochnötig. Wird sie auch von anderen, bei denen er ebenso angeregt, für ratsam gehalten, so wäre es nicht wenig förderlich. Andernfalls müsste man wenigstens den Gesandten zum Reichstag befehlen, einträchtig zu handeln und hierin für Einen Mann zu stehen, da sonst nur allerlei Nachreden entstehen, sie seien darin selbst nicht einig. Wünscht darüber Chrs. Gutachten. St. Bayern 10. Or. -Chr. erwidert dann Jan. 21: er wisse sein Bedenken nicht zu ändern. Und mochte unsers erachtens der best und furstendigst weg sein gewesen, das E. 1. auf der rö. kug. mt. ausgangen schreiben dise sachen im namen des almechtigen ingestelt hetten. Dan dieweil diser stritt zu Augspurg nach vilfeltigem, lang

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wirigen disputirn und ratschlagen nicht verglichen mogen werden und in demselbigen (wie wir uns wol zu erindern wissen, auch die acta und protocolla mitbringen) bei vilen stenden zweifelig gewesen, ob es zu erbauung und ausbreitung unser christlichen religion und confession furstendiger, dieselbigen der hohen oder nideren oberkeiten zu underwerfen, so haben E. 1. fruntlich zu erachten, das es bei vilen stenden bedenklich fallen wurt, in ein oder den andern weg disen stritt schliessen zu helfen; dan wir E. 1. vertraulich nicht verhalten wollen, das im fall diser stritt simpliciter auf die hohen oder landsfurstliche oberkeit gestelt oder verglichen solte werden, wir uns dessen auch nicht wenig zu beschweren hetten, in bedenkung, das wir an etlichen orten unser christliche religion bei unsern underthonen angericht, da uns allein die nidere und anderen stenden die hohe oberkeit zustendig, daran wir dan bis hieher unverhindert pliben. Aber wie dem, dieweil dise sachen ein gemein reichswerk und mit ge meinem raht darinnen geschlossen muss werden, so were nochmals unser fruntlichs bedenken, das E. 1. dieselbigen mit gedult ingestelt, des reichstags erwart und hiezwischen mit geburlicher entschuldigung, warum und aus was ursachen E. 1. solchs furgenomen, die ausbrachte process und mandaten bei dem kai. chamergericht abgeschafft hetten.

Was wir dan auf kunftigem reichstag diser und anderer sachen halben E. 1. und unser christlichen confession zu gutem und befurderung derselbigen neben anderen stenden handlen konnen, in dem allem soll an uns kein mangel erscheinen. Wir haben auch, als verschiner tagen der kai. mt. auf jungstem zu Augspurg gehaltnem reichstag gewesner commissarius doctor Felix Hornung bei uns alhie gewesen, allerhand disputatio und reden von wegen des religion- und handhabung des landfridens und das derselbig etwas unlauter gestelt, gehabt, der uns zu verston geben, das er in der underhandlung und ganzer tractation gemelter baider, insonderheit aber des religionpunctens alwegen die fursorg tragen, das mer weiterung und misverstand dan gute richtigkeit daraus werde ervolgen, auch lezlichen von der kug. mt. also abgeschiden, das auf kunftigem reichstag die sachen weiter erwegen und erleutert sollen werden, also das wir in guter hoffnung, es solle diser und anderen beschwerden auf kunftigem reichstag mit gnaden des almechtigen abgeholfen mogen werden.

Was die Beschwerden gegen das K.-G. belangt, so giebt der Reichsabschied Ordnung für die Visitation, auch sind die Punkte, worauf sie zu richten, verglichen worden: den Ständen ist auch unbenommen, ihre besonderen Gravamina den Verordneten vorbringen und darnach fragen zu lassen, auch soll der grösste Teil der alten Assessoren schon selbst abgetreten sein und die noch vorhandenen zum grössten Teil den Abschied leiden können; es steht also zu Ottheinrichs Gefallen, seine Gravamina vor der Reichsversammlung oder vor den verordneten Visitatoren vorbringen zu lassen. Stuttgart, 1556 Jan. 21. Ebd. Konz. von Gerhard. Der Streit über die vier augsburgischen Dörfer ging noch lange weiter: am 10. April 1557 ernannte Kg. Ferdinand Chr. und Hz. Albrecht zu Kommissarien, die schliesslich im Februar 1558 einen Verhandlungstag in Donauwörth zu stande brachten. Als aber der hier abgeredete Vertrag die Religion in den vier Dörfern dem B. von Augsburg zuwies, verweigerte Kf. Ottheinrich die Annahme. Ausführliche Akten ebd. Als Hz. Albrecht an Chr. das Konzept eines Briefes schickte, worin Ottheinrich zur Annahme des Donauwörther Vertrages ermahnt werden sollte, unter anderem durch Hinweis auf den Augsburger Religionsfrieden, da erklärte Chr. in seiner

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Dez. 31.

209. Chr. an Kf. Friedrich:

Fürbitte für die gefangenen Kölner. Kammergericht.

Antwort auf dessen Schreiben von Dez. 20. Wäre zu dem Schreiben an den Erzb. von Köln bereit gewesen,1) allein sein Gesandter, den er vor wenigen Tagen bei diesem hatte,2) hat ihm berichtet, der Erzb. habe auch die Sache dieser Gefangenen angeregt und erzählt, namentlich Justus Velsius habe hin und wider allerlei aufrührerische Worte trotz wiederholter Warnung vernehmen lassen. Man habe ihn dann vor die Entscheidung gestellt, sich der gefährlichen Reden zu enthalten oder die Stadt zu verlassen, wie er um solcher Cavillationen willen auch zu Strassburg ausgewiesen worden sein solle. Der Erzb. und die Seinigen hätten nichts lieber gesehen, als dass Velsius die Stadt Köln geräumt hätte, wobei man ihn sogar noch gerne gefördert haben würde. Allein derselbe fuhr mit seinen unfriedlichen Reden fort und liess sich schliesslich willig ins Gefängnis setzen. Dort giebt er, lediglich zur Erregung des gemeinen Mannes in Köln, Phantasien vor, wie ime etwas schwarz gehlingen anblicks fürkomen, davon er beschwerliche anfechtungen eingenomen, aber bald hernacher ain cläre und was weiss erschinen, daruf solchen gaist und ware erkantnus des hern empfangen, darfur er das ganz kaiserthumb nit nemen wolte etc. Mit solchen Phantasien habe er sich unterstanden, unter dem gemeinen Volk Anhang und Zulauf zu gewinnen; wollte sich jedoch Velsius ohne Tumult an einen andern Ort begeben, so hätte es Antwort an Albrecht von 1558 Okt. 22 dies für nicht berechtigt: dan wir E. 1. vetterlich und fruntlichen nicht zu verhalten wissen, das wir selbs auf baide weg in unserm furstenthumb, da an etlichen wenig orten die hohe oberkeit anderen herschaften, aber uns die underthonen mit allen andern nidern gerichtbarkeiten, aigenthumb sambt aller nuzbarkaiten, hinwider auch das wir in anderer herschaften dorfern die hohe oberkeit, aber die underthonen geistlichen fursten zugehorig, dermassen fell haben, das wir uns weder auf die gemeine recht noch auch religionfriden mit denselbigen herschaften in strit ingelassen, sonder was zu allen theilen gutlich nachgeben und erhalten werden mogen, des haben wir uns bisher gegen einander nachbarlichen settigen lassen. Konz. von Gerhard. St. Bayern B. 10.

209. 1) Dez. 20 hatte der Kf., wie es scheint, auf eine Anregung Chrs. hin, ein neues Konzept zur Fürbitte für die gefangenen Kölner beim Erzb, an Chr. geschickt, worin auf die Antwort der Stadt Köln (nr. 186 n. 8) Bezug genommen und die Bitte an den Erzb, selbst gerichtet war. Ebd. Or.

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2) Vielleicht Eisslinger auf dem Rückweg von Brüssel? Der kölnische Konsensbrief zum wirtbg. Zollprivilegium ist vom 16. Dez. 1555 datiert: vgl. Reyscher 17 S 63 n. 45.

beim Erzb. und den Seinen mit der Befreiung keine Schwierig- Dez. 31 keit. Sodann habe der Erzb. noch einen andern in Haft, welcher nun lange zeit heero durch die theologos nit dahin zu bereden, das Christus Gott und mensch gewesen, sonder hielt inen allein fur ein menschen und einen zimmermanssone. Der Erzb. wende zur Bekehrung von diesem Irrtum allen Fleiss an, lasse denselben auch täglich durch die Schriftgelehrten unterweisen, allein man habe ihm die Erkenntnis Christi noch nicht beibringen können. Derselbe habe auch sonst eine unsinnige Weise, weshalb ihn der Erzb. so lange im Gefängnis halte, ob er vielleicht mit Hilfe Gottes zur Erkenntnis seines Sohnes Christi gebracht werden könne, wozu es der Erzb. an nichts fehlen lassen wolle. Chr. kann dem nicht glauben; dann wie die pfaffen und derselben anhang uber die guthertzigen erbittert seien, das ist offenbar und am tag; hält deshalb, auf des Kfen. Verbessern hin, für gut, wenn dieser im geheimen durch einen Gutgesinnten, etwa den Grafen von Neuenahr oder Graf Wilhelm von Nassau, nach der Wahrheit sich erkundigen liesse, so dass man dann nachher für sie bitten könnte. Will das, was der Kf. hierin für gut ansieht, gerne ins Werk setzen helfen. - Ist mit des Kfen. Schreiben an Kammerrichter und Beisitzer, sowie mit dem an den Kfen. von Mainz, der Insinuation wegen, einverstanden, und der Antwort des Kfen. von Mainz gewürtig.3) Hält auch wie Friedrich dafür, dass dem

3) In seinem Schreiben von Dez. 20 (n. 1) hatte der Kf. auch mitgeteilt, der von ihm zum Kammergericht Präsentierte sei bisher durch die Vorantwort, dass der Abschied ihnen noch nicht insinuiert sei, aufgehalten worden, und hatte ein Schreiben des Kammerrichteramtsverwesers Johann Jakob Freiherrn zu Königseck und Aulendorf mitgeschickt, dat. Esslingen, Dez. 11, worin dieser bestätigt, dass der Abschied ihnen noch nicht zu wissen gethan sei; nach einem Schreiben des Kgs. von Nov. 26 sei der Erzb. von Mainz damit beauftragt. Darauf hatte sich, Dez. 20, Kf. Friedrich mit einer Anfrage an den Erzb. von Mainz gewandt. Ebd. Abschr. Über die Insinuation des Reichsabschieds beim Kammergericht vgl. Harpprecht VI S. 79, über den starken Wechsel in den Personen in dieser Zeit Häberlin II S. 676 ff. Dez. 29 erklärt der Erzb.

dem Kfen. Friedrich die Verspätung damit, dass er auf den Druck des Reichsabschieds gewartet habe, der erst am 24. Dez. beendigt worden sei; gestern abend seien einige Exemplare des Drucks in seine Kanzlei gekommen und heute habe er einen eigenen Boten mit dem Reichsabschied und Kammergerichtsordnung an Kammerrichter und Beisitzer abgefertigt. Der Befehl des Kgs. an den Erzb., worin er ihm die Insinuation aufträgt, ist dat. Wien, Nov. 15; gedr. Goldast, Reichshandlung, zweites Buch S. 288, der Befehl des Kgs. an das Kammergericht von Nov. 16 ebd. S. 289.

Ernst, Briefw, des Hzs. Christoph. III.

25

Dez. 31. Kammergericht erst bei der nächsten Visitation, obwohl es sogleich nötig wäre, auferlegt werden soll, sich der Parteilichkeit zu enthalten und den Reichsabschied zu halten; hofft aber, das Kammergericht werde auf die Insinuation hin sich etwas beschaidenlicher dann bisheer geschehen, verhalten; ist einverstanden, dass auf der bevorstehenden Zusammenkunft über Mittel und Wege hiezu beraten werde. - Stuttgart, 1555 Dez. 31.

Dez. 31.

Dez.

St. Pfalz 9, II, 43. Abschr. Auszug Druffel IV, 691.

210. Wilhelm von Grumbach an Chr.:

wie es mit der gütlichen Unterhandlung wegen Markyf. Albrechts steht, zeigen beil. Schriften.') 1555) Dez. 31.

St. Brandenburg 1e. Or. präs. Stuttgart, 1556 Jan. 1.

211. Gf. Georg an Chr.:

Drohender Einfall der Franzosen.

wie aus beil. Verzeichnis zu sehen ist, soll der Franzose die Grafschaft Burgund einnehmen wollen; der französ. Kg. soll nun täglich mit viel Volks zu Dijon ankommen und einen Einfall nach Burgund ins Werk setzen. Bittet um Rat, was er in diesem Falle thun soll. Mömpelgard, 1555 Dez.")

Ludwigsburg S. 7 L. 111.

a) Or. 1556.

b) Zahl fehlt.

Or. präs. Stuttgart, 1556 Jan. 11.

210, 1) Koburg, Dez. 19 teilen Albrechts Anwälte dem Kg. seine Entschliessung auf den Abschied von Sept. 26 mit. (Vgl. Voigt, Markgf. Albrecht 2, 238 ff.) Stuttgart, 1556 Jan. 2 schreibt Chr. über dieses Schreibɩn an Grumbach, es sei scharf genug und werde beim Kg. mehr Verbitterung und Verhinderung als Förderung bringen: künftig sei grösser Bescheid nhi za empfehlen. Ebd. Konz.

211. 1) 1556 Januar 25 schreibt dann Georg weiter, von dem Franzos n sei es stille geworden: bei einem Einfall würde er seine Wappen anschlagen lassen, wie Chr. und seine Räte früher bedacht haben. Ebd. Or. prās. Stuttgart, Febr. 2. Der Empfang dieses Schreibens veranlasst dann Chr. zur folgenden eigh. Aufzeichnung: in der beratschlagung, was meinem vetter zu raten sein welle, so der Franzos in Burgund felt, ist zu bedencken, das die Schweizer, als Bern, Soloturn und Freyburg, sich auch nit somen werden, sonder was inen an den freien bergen und gegen Mortau, welschen Neuenburg und der enden gelegen, einnemen werden, welches der Franzos immer zulassen wurdet. damit sie nur desto williger werden, wider Engelland zu handlen. Nun ligen die herschaften alle, so von wegen orangischer succession ich anficht, der enden,

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