Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Vertrauen zur Übersendung an Chr. mitgeteilt hat.') burg, 1555 Juni 26.")

St. Reichstagsakten 14 e. Or. präs. Worms, Juli 5.

110. H. D. von Plieningen und Ber an Chr.:

Gutachten über den Landfrieden. Kgl. Schreiben.

[blocks in formation]

die Sachsen, Hessen und Pommern übergaben heute den Gesandten des Markgfen. Hans von Brandenburg und ihnen beil. Verzeichnisse,1) mit dem Begehren, sie sollten im Ausschuss bei Vornahme der Notel des Landfriedens dies vorbringen; Chr. möge ihnen alsbald seine Meinung darüber mitteilen.

Sonst heute Erledigung vieler Supplikationen im kft. und fürstlichen Rat.

Gestern um Mittag ritt der Kg. zu Hz. Albrecht; 1a) ein kgl. Diener brachte heute abend beil. kgl. Schreiben zur Übersendung an Chr.2) -- Augsburg, 1555 Juni 26.

St. Reichstagsakten 14 e. Or. präs. Worms, Juli 5.

Juni 26.

110a. Pommerische Vorschläge zur Verbesserung der Land- Juni 26. friedensnotel.

In der gestellten notula der constitution des landfridens
würdet von ezlichen stenden volgende correction, addition
und enderung bedacht und für ratsam angesehen:

1) In der 1. rubrica I § 1 „das auch keiner den andern" soll dise addition geschehen: „das auch keiner den andern von

a) Or. hat den 25., der aber ein Dienstag ist; vgl. den Anfang des Schreibens.

109. 1) Diese Konsultation ebenda und St. Reichstagsakten 14d f. 372 bis 377: am Anfang steht: consultation der papisten in puncto der freistellung contra evangelicos; auf dem Umschlag: d. Brauns invectiven und calumnien, die freistellunge der religion belangende, das dieselbigen auf die weltlichen zu restringieren sein soll. Auszug bei Häberlin II, 569–574; ein Stück daraus bei Wolf, Religionsfriede 149 n. Der hier gewählte Ausdruck „Flugschrift“ ist wenig passend.

110. 1) Auf Grund des Beschlusses vom 22. Juni; vgl. nr. 104 n. 1b.

1a) Der Kg. kehrte am 5. Juli nach Augsburg zurück, war aber Anfang August nocheinmal einige Tage bei seinem Schwiegersohn; vgl. nr. 119 und 133. Die jetzige Reise des Kgs. war schon längere Zeit in Aussicht genommen (Druffel IV, 632; M. Mayer, Wig. Hundt S. 216) und darf deshalb nicht zu der Ablehnung der eilenden Hilfe gegen Hz. Erich (nr. 104) in Beziehung gesetzt werden; vgl. Schwabe S. 285.

2) nr. 88 n. 3, wie sich aus der Übereinstimmung des Präsentationsvermerks ergiebt.

Jun 26. wegen seiner confession vermöge alhie aufgerichten religionsfridens und auch sonst des seinen" etc.

2) In 3. rubrica von landfridbrüchigen veden sollte es von dem versiculo „ordnen, setzen und wellen wir" bis auf die worte ,,drei natürlich tage" geendert und gestellt werden wie volgt: „so sollen und wöllen wir hinfüro die churf., f. und stende des hei. reichs und hin wider dieselbigen uns, auch kain stand, gaistlich oder weltlich, den andern, ob wir oder ehr auch rechtmessige ursach hetten, mit gewalt angreifen und uberziehen, wir oder er haben in den zuvor zu gleichem, billichem, landleufigem rechten ervordert, und ob uns oder im solch recht nicht alsobald als wir oder er begerten oder welten, gedeihen oder widerfarn mechte, so sollen wir oder er dannoch den nicht angreifen, wir oder er haben in dann zuvor mit vorgehender unser als eines ro. kaisers oder in unserm abwesen unsers freundlichen, lieben brudern, des ro. künigs, auch der churf. und f. des reichs erkantnus und zulassung, drei natürlich tage" etc.

་་

3) In derselbigen rubrica ad finem § 1 nach den worten: ,,geordnet ist" were gut, das man dise addition machte: „und auf den fall, da ein stand den andern nach oberzelter ursach und process zu beveden und zu bekriegen genottrenget, so soll er nicht destoweniger alle andere churf., f. und stende des reichs mit lager, blünderung und in allwege bei peen des landfridens unbeschwert und onbelestigt lassen; welcher aber" etc.

4) Circa rub. 6 were hoch von nöten, daz gute versehung geschehe, das die ainspenigen knechte auch in kriegen und veldzügen nit in so grosser anzal irer pferd und knechte geduldet wurden und dabei eine gewisse restriction auf drei oder vier pferd zu höchsten gesezt wurde.

[ocr errors]

5) In 9. rubrica, welcher gestalt wider die fridbrecher" in § und solche nacheil" bedenken etliche, das an statt des wort ,,landfridbrüchigs" solte gesetzt sein das wort „landfrides".

[ocr errors]

6) Under der 15. rub. von straf der gaistlichen sollt daz nigrum, wie es hiebevor gestellt, ausgelassen und darfür volgender text zu setzen sein: „ob auch gaistliche personen wider disen unsern frid und constitution handlen würden, sollen sie one behelf einiger freiheit, privilegien oder immunitet auf ansuchen der beschedigten ungesumpt daran gehalten werden durch die oberkeit, an was orten die angetroffen, kar wand der scheden zu thun und gleich andern umb die uberfarung mög und inhalt dises unsers landfridens gestraft werden.

7) In 16. rub. „das im fal, da wider die fridbrecher" möcht Juni 26. man den versicul ,,und solche denunciation" bis zu dem versiculo „alsdann soll der fürst" auslassen und kurzlich setzen, wie volgt: und dan solche denunciation kaine hilf oder fridstand in sachen bringen oder gebern wolte, alsdann soll der fürst"

8) In rub. 21 „von alten landfridbrüchigen" etc. were not, das man in principio also setzte: „,wa aber sach wer, das vor diser zeit iemands wider den hievor aufgerichten landfriden beschwert oder des seinen entsetzt etc." und das volgend wort in demselben nigro „und ietzt erclerten" ausgelassen wurden, das also stiende: „vermög des hievor aufgerichten landfriden und sonst."

9) Das nigrum sub 27. rubrica „, von denen, die uber jar etc." solte also zu corregieren sein, daz der context also kurz stiende: ibi bliben ist, der soll in die aberacht, wie sich gebürt, declariert. und aggraviert werden."

10) Circa 4. rubrica „von denen, die irn lehenhern die lehen" sub finem nigri, ist not, daz zu end der wort ,,nimermehr veig sein," dise addition geschehe: „er wurde den aus sonderer gnaden und vergünstigung seins lehenhern wider darzu gelassen, auch den nehisten agnaten an irem rechten unvergriffenlich und onschedlich, alles vermöge der satzung."

11) In rubrica ultima § in principio stende besser wie volgt: wir die kai. und kün. mt. verpflichten uns auch bei unsern kai. und ko. wirden, und gebieten daruf allen und ieden etc."

Uber vorgeschribne bedenken wurdet für gut und auch hochnotwendig geachtet, das man volgende rubrica cum suo nigro in dise constitution an bequeme ort mit einbringe:

Rubrica von lehenleuten und denen, so irer hern aid und pflücht halben in beschwerung und in die acht kommen. Weil es sich aber gemainglich begibt, wen churf., f. und andere hern sich in offentliche veden und veldzuge gegen andere begeben. und krieg fürnemen, und hierdurch ire lehensleut und diener bei iren aiden und pflüchten, auch bei verlust irer lehen ervordern, ermanen und zuzuziehen aufbringen und dem hern nicht gelegen, iederzeit den dienern oder lehensleuten seines vorhabens ursachen oder rechenschaft des zugs zu geben oder auch den dienern und underthounen nicht gebüren will, solchen nachzuvorschen, werden oft die lehensleut und diener bei den hern irer pflücht halben also betroffen, das sie auch mit ehrn nit wol von inen lassen könden und darüber oft in grosse schäden umb hab und güeter komen,

Juni 26. so haben wir angesehen und aus vil ursachen erwogen und sonderlich das sie auf den fall der nichtdienstlaistung in gefar leibs, lebens, ehr und guts komen und aus furcht zu solchem getrungen, das sie auf solchen fal genzlich entgolten sein sollen, bis so lange die acht ordenlich ervolget und ire hern rechtlich darinnen verurtailt werden, und sie auf vermanung sich nicht von inen begeben würden, alsdann soll gegen inen gleich iren hern geprocediert werden.

Juni 26.

Alles auf bessere bedenken unserer gnedigen und günstigen hern.

Ebd. Abschr.; Aufschr.: Pommern.

110b. Hessen: [Äusserungen zu den pommerischen Vorschlägen]:

1. rubr.: mag die addition wol ausgelassen werden, quia der religionfrid wurdet in 2. parte volgen und solches alles nach notturft disponiern.

2. rubr. in fine muta das wort ,,ander" mit „driten", das stehe: „dritten teil."

3. rubr.: placet emendatio; placet additio in fine 1. §.

4. rubr. addatur in fine novus §: doch in allweg den agnaten, auch den erbverbrüederungen, erbainigungen und dergleichen erworben gerechtigkeiten und herkomen on nachtail und unvergreiflich; dergleichen so derienige aus vertregen, freundschaft, gnaden oder vergunstigungen des lehenhern wider darzu gelassen.

9. rubr.: §:,,und solche nacheil" etc. stunde besser: „dieienen, so des landfridbruchs berichtet und daruf des landfridens erinndet."

15. rubr.: placet illa mutacio.

16. rubr. dieweil solch ganz neue, so solls billich dermassen moderiert werden, wie bei der 3. rubr. gemelt.

20. rubr. da ist von nöten, der gemainen pfandungen halben die process des cammergerichts einzeziehen; dann durch iezige des cammergericht process auf der landsessen ansuchen mandata ausgehn, dardurch die fürsten, possessores, irer possession entsetzt und zu clegern gemacht werden, inen zu grossem nachtail.

21. rubr.: addatur in fine: und alles, was in denen fellen der passauisch vertrag vermag, vorbehalten."

rubr., welche in euerm verzaichnus ist 27, ist aber im landfriden 28: placet ista correction..

30. rubr. lasst sich ansehen, als wer es wider die erbainung; Juni 26. so es aber Saxsen und Brandenburg lassen passiern, fechten wirs weiter nit, also auch den 32.

34. rubr.: zeucht kai. mt. die erblande mit ein, daruf wol zu sehen.

Der neu fürbracht articul von lehenleuten ist umb des anhangs willen den fürsten zum hochsten bedenklich und nicht wol leidenlich von wegen inconvenienten, die besser zu bedenken dann schriftlich zu verzeichnen, wie wir euch nochlengs mundlich berichtet, auch warhaftige verloffne exempel anzeigt haben.')

Ebd. Abschr.; Aufschr.: Hessen.

111. Chr. an Markgfin. Emilie zu Ansbach:

schickt jetzt seine Gemahlin, ihre Tochter; bittet, sie nicht über 8. Juli aufzuhalten aus Gründen, welche dieselbe mündlich berichten wird.1) Stuttgart, 1555 Juni 27.

St. Hausarchiv K. 5 F. 1. Konz.

112. H. D. von Plieningen und Ber an Chr.:

Verhandlungen über Bestallung gegen die Vergadderung, über Land-
frieden und Exekution. Allerlei.

am Donnerstag und Freitag in beiden Räten weitere Verhand-
lungen über Bestallung gegen die Vergadderung; der Kurfürsten-
rat bleibt dabei, dass sie keinen Befehl haben, worauf auch
der Fürstenrat beschliesst, diesen Punkt einzustellen, bis die
Kflen. Bescheid erhalten.

Als auch, g. f. und h., verschinen sambst- und montags der constitution des landfridens, sonderlich aber der durch Sachsen, Hessen und Pommern dem brandenburgischen und uns zugestelten bedenken begerter enderung und addition halben in des furstenrats usschutz tractiert, haben österreichische, baierische, aichstettischer, strasburgischer, augspurgischer, auch äptischer und grevischer uns einhelliger meinung eröfnung und ausfierung gethon in

110 b. 1) Juli 9 schickt der Kg. an den Ksr. les estranges considérations et consultations der A. K.-Verw. zum Landfrieden; der Ksr, werde daraus sehen, combien l'honneur, haulteur et auctorité de v. m. impériale est par eulx tenu devant les yeulx et en réputacion. Lanz 3 S. 663.

111. 1) Ansbach, Juli 8 dankt Markgfin. Emilie dafür, dass Chr. seine Gemahlin zu ihr kommen liess, sowie für die lange Unterhaltung der Markgfin. Barbara. Or. St. Brandenburg 1g, 9.

Juni 27.

Juli 2.

« ZurückWeiter »