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diesem Tage wurde auf 3 Uhr abends angesagt und dem Für- Juni 4. stenrat beil. kfl. Bedenken zugestellt, zugleich gesagt, die Kflen.

babsts domit eingezogen: Mainz will nachfragen, wie die Worte gemeint sind. Der Zusatz: doch sollen alle andere... (nr. 62b § 5) in beiden fürstlichen Entwürfen wird gelassen.

Nachmittags: Zusatz der A. K.-V. über Ritterschaft, See- und andere Städte. Man bleibt unverglichen (Sachsen weist darauf hin, dass es gewaltige Städte seien, bei denen leicht Unruhe zu erregen sei; Mainz: diese Städte würden doch wol thun was sie wellen; Trier: das diese ding niemand mehr binden dan eben die, so auf dem reichstag beschriben und erschienen; ähnlich dann Mainz: hielten aber nach wie vor, das man frembder sich nit anzunemen; hetten die hern den § wol zu bedenken, was er uf ime trägt). Im Entwurf von Juni 3 fehlt der Artikel.

8: Dieweil aber etliche stende: die A. K.-V. lassen aus: und dero possess die geistlichen zu ausgang des 47. jars nit gehabt der Artikel wird zurückgestellt. Mai 25: Auslassung der Litispendenz durch die A. K.-V. Die Weltlichen stimmen dem bei, die Geistlichen dagegen: es soll spaltige Relation geschehen. §: Als auch den stenden. Zusatz der A. K.-V. beim Vorbehalt der Ministerienbestellung: competenter. Wird ausgelassen, da nur Pfalz dafür ist.

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S: Es soll auch kein stand den andern. Zusatz der Kath.: noch desselbigen underthanen; Zusatz der A. K.-V.: zu oder von seiner religion dringen. Auf Vorschlag von Sachsen wird der erstere zugelassen, der zweite abgelehnt: ebenso der Zusatz der A. K.-V.: und dessen bis anher in ruhigem gebrauch gewesen einstimmig abgelehnt. Ebenso der Zusatz der A. K.-V.: sondern da sich einer oder mehr (gegenseitige Unterstützung, wenn sich die Unterthanen im Schein der Religion empören), weil zum Landfrieden gehörig. Weiterer Zusatz der A. K.-V.: doch sofern der kai. und kön. mt., (Auswanderungsrecht der Unterthanen) wird auf Resolution gestellt; Trier hatte nur eingewandt, dass dem Ksr. in seinen Erblanden nicht Mass zu geben sei, Mainz wollte das Recht, die Leibeigenen loszugeben oder nicht, vorbehalten. Der folgende Zusatz der A. K.-V.: als auch von wegen der geistlichen jurisdiction wird auf Resolution gestellt (Sachsen tritt entschieden dafür ein, weist darauf hin, dass er von Österreich als Mittel vorgeschlagen; Mainz versucht es in alter Weise: der Artikel sei wegzulassen, denn sie halten ohnedies dafür, dass die Jurisdiktion cessiere, wo die A. K. im Werke sei).

§: Und nachdem ein vergleichung. Am Anfang haben die A. K.-V. ausgelassen: welche dizmals noch zu beratschlagen steen; die Mehrheit ist für Beibehaltung dieser Worte, ebenso für bis zu endlicher vergleichung, gegen den Vorschlag der A. K.-V.: bis zu friedlicher, freundlicher und einhelliger vergleichung. Beibehalten wird auch das von den Kath. gestrichene: für und für ewig werender.

§: Und soll alles wird der Zusatz der A. K.-V.: in allem seinem begriff, articeln und puncten angenommen.

Die Gewissensverwahrung der Geistlichen wird auch von den geistlichen Kff. zunächst wenig verteidigt, von Sachsen energisch bekämpft, bleibt unverglichen. Sachsen erklärt, nichts mehr zu handeln, wenn dieser Artikel nicht ausgelassen wird.

Juni 4. hofften, dass die gespaltenen Bedenken des Fürstenrates so verglichen seien, dass dieser sich mit ihnen vergleichen werde.

Mai 26 nachmittags: Bei der Vornahme der unerledigten Artikel besteht Sachsen darauf, dass zuerst die geistliche Verwahrung fallen müsse: da aber die andern Zeit zur Einholung von Resolution verlangen, erklären die Sachsen, nicht weiter prozedieren zu können, wenn nicht über die Jurisdiktion in der von den A. K.-V. verlangten Weise disponiert und die Verwahrung der Geistlichen weggelassen werde, mit etwas erinerung, was daraus etwo entstehen möchte. Die Sachsen und Brandenburger verlassen schliesslich den Rat, die Pfälzer folgen ihnen (vgl. Ranke 5, 262 f., falsch datiert, Schwabe S. 266 ƒ.).

Mai 27 vormittags: Separatsitzung der geistlichen Kff. Nach der zweiten Umfrage beschliesst man, vertraulich zu reden, und befiehlt, nicht weiter zu protokollieren. Mainz schlägt schliesslich vor, die Auslassung der Verwahrung zuzugestehen, wenn die Weltlichen die Worte zu was zeit und den Jurisdiktionspunkt auslassen, in §: dieweil aber die Zeit der Possession auf Ausgang 1547 und die Litispendenz dulden auf Resolution der Herrschaften.

Nachmittags werden diese Vorschläge den weltlichen Kff. mitgeteilt; in ihrem Namen spricht Pfalz, im Namen der Geistlichen Mainz.

Mai 28 nachmittags erklären sich die Weltlichen: die Protestation der Geistlichen ist dem Frieden ganz hinderlich, deshalb fallen zu lassen; die Worte zu was zeit sind zu lassen, da man in der Substanz einig ist, dass die Freistellung bleiben soll; auch wegen des Jurisdiktionspunkts bitten sie keine Beschwerung zu haben, da er glimpflich gestellt ist; dann wollen sie sich in den übrigen Punkten billig erweisen. Die Geistlichen begehren Bedenkzeit.

Mai 29 und Mai 30 vormittags. Eingehende Beratung; Mainz redet davon, dem Kg. zweierlei Meinung vorzubringen, domit die ku. mt. auch etwas zu thun haben. Schliesslich fällt die Protestation der Geistlichen, ebenso auf Vorschlag Sachsens die Worte: zu was zeit gegen die Formulierung: so sollen die kai. und ku. mt., auch churf., fursten und stend des hl. reichs kainen stand von wegen der A. C. und derselben lehr...

Mai 30 nachmittags wird von Mainz ein neugestelltes Konz. über Litispendenz (s. unten) verlesen, die Beratung auf den folgenden Tag verschoben.

Mai 31 und Juni 1: Beratungen besonders über die Jurisdiktion. (Der neue Beschluss bei Bucholtz 7, 189; Wolf, Religionsfriede S. 127 n.) Schliesslich verlässt man die offizielle Form der Verhandlung und einigt sich, in der Litispendenz das neue Konzept zu nehmen; in §: dieweil aber statt des 47. Jahrs den Passauer Vertrag zu setzen.

Juni 3 wird das diesen Beratungen entsprechende Konzept im Kurfürstenrat verlesen, die Kölner wiederholen noch einmal ihr abweichendes Votum; man beschliesst aber, trotzdem nicht dem mehrern nach zu referieren. Nachdem dann der Kanzler noch einmal an den Beschluss erinnert hat, dass der Religionsfriede nicht ohne den Friedstand in Profansachen abzuschliessen sei, wird nachmittags der neue Entwurf dem Fürstenrat referiert. Mainzer Protokoll f. 330 bis 399; vgl. Bucholtz 7, 185–190; Wolf, Religionsfriede S. 122—128; Schwabe S. 266 ff.

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Der Artikel über Litispendenz lautet in dem jetzigen Entwurf: doch mit der bescheidenheit . . . (= Lehenmann S. 26) rechtfertigung oder compromissen, darin der krieg befestigt oder fur befestigt angenommen und die instantien

Während der Verhandlung der Kff. berichteten ihnen die Juni 4. kursächsischen Gesandten stets im Vertrauen über den Stand der Sache. Mehrmals dachte man daran, dass die drei weltlichen Kff. ihrem (unserm) Bedenken 1a) frei zustimmen sollten und dass, wenn die geistlichen auch auf dem ihrigen verharrten, beide Bedenken dem Kg. referiert und dessen Unterhandlung erwartet werden solle; hiedurch wären die weltlichen Kff. und Fürsten eine Partei geworden. Allein es hätte nur zur Weitläufigkeit geführt, wie die Unterhandlung der drei Häuser im

durch verweilte zeit noch nit erloschen stünden, daz es bei denselbigen gesprochnen urtheiln, entscheid, also wie gemelt hangenden rechten und rechtfertigungen pleiben und denselbigen uf des clagenden theils anhalten nachgesetzt werden soll. Sovil aber die sachen anlangt, dorin endlich gesprochen und gegen der verlustigen part von wegen ufhaltung sollicher oder nit volnziehung gesprochner urtheil zu execution der acht bis uf zeit des abschieds alhie ufzurichten fürgefaren, auch sie, die part, in die acht durch urteil erkent oder erclert, und dann in sachen, in denen die partheien sich in compromissarien veranlast, aber der krieg noch nit befestigt oder sonst ausserthalb rechtlichs process sich in gütlich underhandlung eingelassen, denen auch die clagenden parteien, bis daher angehangen und nachgesetzt, in diesen iezt angeregten fellen sollen zu merer befürderung gemeiner sicherheit und gevarlichen empörungen oder andere gefarlicheiten, so hierdurch entstehen möchten, soviel mher zu erhaltung bestendigs friedens abzuschneiden, die erclerten achten ufgehaben, abgethon und cassirt, und die compromissen, darin der krieg noch nit befestigt, gefallen sein, und uf diese achterclerung und compromissen auch die gütlichen underhandlungen ausserthalb ordenlichen und compromitirten rechten fürgenomen, denen wie obgemelt die vorige possessores bis daher angehangen und nachgevolgt, ein endlicher austrag volgender mass gesetzt werden: nemblich daz noch gelegenheit und wichtigkeit der sachen ieder part innerhalb sechs monaten nach dato dieses reichstags abschied ein oder zwen zusetz ernenne, die underhandlung pflegen und innerthalb eines jhars noch dem sie benampt, die parteien uf billiche und zimbliche mittel in der güte mit wissenden dingen zu vertragen sich bearbeiten; da aber die vergleichung itztgemelter gestalt nit zu finden, alsdan sollen die zusez ein unpartheischen obman kysen oder welen, der mit inen den zusetzen wie obberürt nach zimblichen billichen dingen die sachen entscheiden und was sie also aussprechen und erkennen, dem sollen die parteien zu beder oder allen theilen würklich volnziehung thun und endlich one einig weigerung oder ausflucht, under was gesuchtem schein es geschehen möcht, parirn, geleben und würklich nachkommen.

Der Artikel über Auswanderung der Unterthanen (= Lehenmann S. 49) ist aufgenommen, mit dem Zusatz nach unentgolten sein: doch soll den obrigkeiten an iren gerechtigkeiten und herkommen der leibaignen halben, dieselbigen ledig zu zelen oder nit, hierdurch nichts abgebrochen oder benommen sein. Dieser Entwurf Mainzer Reichstagsakten 37; St. Reichstagsakten 14 d, f. 268 bis 275.

1a) Lehenmann S. 45.

Ernst, Briefw. des Hzs. Christoph. III.

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Juni 4. Fürstenrat; auch hätten die Geistlichen den Kg., den kais. Kommissar und die weltlichen, päpstlichen Fürsten auf ihrer Seite, so dass, während man von Vergleichung verhandeln sollte, nur Weiterungen entstehen würden.

Deshalb zogen sie (wir) jedesmal nach Bericht über den Verlauf im Kurfürstenrat die Sache unter sich auch in Beratung und teilten dann ihre Meinung den Sachsen mit, was endgültig festzuhalten sei und was nicht, wobei sie erwogen. dass, was jetzt beim Kurfürstenrat nicht erlangt werde, im Fürstenrat unmöglich zu erlangen sei, das also ir bedenken uns im furstenrat in vil weg prejudicieren, helfen oder hindern möcht.

Die Worte zu was zeiten etc. wurden, obwohl sie im ersten kfl. Bedenken stehen, einige Tage umstritten und konnten nicht gehalten werden, insonderheit so etliche unsere additiones und neu gestelte artikel der jurisdiction und andere pleiben solten und wurden.

Damit durch Auslassung dieser Worte der Sache nichts benommen werde, waren andere Worte, in effectu denselbigen gleich, sovil muglich aequipollentia, zu setzen, wie bei nu. 1 im Verzeichnis der Veränderungen zu sehen ist. Die veränderten Worte: keinen stand von wegen der A. C...., die Worte: so sie ufgericht oder noch ufrichten möchten, sowie in einigen anderen folgenden Artikeln bringen ihres Erachtens dasselbe oder mehr mit, als die früheren Worte: zu was zeiten; es wird durch sie confessioni, doctrine et ita cause pax und frid versprochen. Auch der Artikel der geistlichen Jurisdiktion 2) hindert nicht diejenigen, welche künftig Religionsänderung vornehmen.

So dan der guetig Gott sein wort ohne einichen solchen bedingten friden bisher und in merer und höher verfolgung und zeitlicher, dieselbig genzlich zu dempfen, gelegenheit so gnediglich under der ganzen welt murren und toben erhalten und in ewigkeit erhalten wurdt, und dannocht diser zeit auch hie zeitlich das mittel geschickt und geben, das die pfaffen wider ieren willen frid seinem namen und erkantnus et sic etiam ipsis confitentibus muessen geben und diser frid ein mittel und medium ad convincendam ipsorum malitiam dergestalt furnemlichen ist, wa sie darwider tanquam contra pacta patriae heimlich oder offentlich handlen oder practicieren wurden oder wolten, das inen dester mit besser fuegen solchs umb die oren möchte pleuet und gegen inen desto mit mer

2) Vgl. Wolf, Religionsfriede S. 127 n.; Bucholtz 7, 189.

glimpf und fuegen gepurlich gegenhandlung furgenomen möcht Juni 4. werden, und in tota ista tractatione mer uf die kei. und kon. mten. und das dieselben pacem cause versprechen und zusagen, gesehen worden, dan das man unsere gaistlichen so hoch förchten solten; darzu in dem churf. rat die geistlichen sich expresse erclert,a) das sie solch ganz tractation, auch gestelten friden anders nicht versteen oder verstanden wellen haben, dan das es allen stenden frei sein, pleiben, auch durch disen friden zugelassen soll sein, enderung in der religion furzenemen und das sie niemands doran hindern solten noch wolten, darbei auch vermeldet worden, das doch die weltlichen churf. und sie selbst solchs alles und zu iederzeit diz ir declaration bei den protocollis haben und finden wurden, die sie mit nichten auch widerfechten noch widersprechen wurden kunden, und dan auch diser punct einmal abgehandelt und beschlossen werden muessen, auch die drei weltlichen churf. gemelte wort nit hoch zu bestreiten, sonder den geistlichen nochzugeben und die andern zu setzen sein sich begeben, haben wir under uns noch lang gehabter disputation und wa die andern articul der jurisdiction zu erhalten sein wurden (wie dann geschehen), dise enderung uns so gar auch nit zuwider sein und die wort (zu was zeiten) gegen ieziger disposition setzen und die passieren lassen, welches auch heut dato, als wier, die confession verwandte, post prandium allein bei einander gwesen und das zugestelt bedenken erwegen, nochmals thunlich sein uns einhelliglich entschlossen.

Zum andern haben wir in unserm ubergebnen concept") die wort, so in dem versiculo: es sollen auch die stend, nemlich: sampt und mit ieren capiteln und andern gaistlichs stands, widerumb gesetzt, auch hievor in dem churf. ersten concept gestelt gwesen, ausgelassen, die aber widerumb henein gesezt worden; 4) und seien.

a) Or.: sich.

2a) Schon in der Sitzung vom 9. April hatte Mainz erklärt: dan Meinz helt und verstehet es also, wo hernachmals ein stand zu der A. C. komme, das er darunter sei et econtra; dieweil es dan diesen verstand, so lassen sie es ires teils also wie gesetzt pleiben. Trier und Köln lassen es auch bei dieser Erklärung. Mainzer Protokoll f. 174.

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3) Lehenmann S. 47.

*) Im ersten kfl. Entwurf hiess es nur: sampt und mit andern geistlichs stands. Am 24. Mai kam im Kurfürstenrat die Weglassung dieser Worte im protestantischen Entwurf zur Sprache, aber ohne viel Streit beschloss man, sie zu lassen. Über die Erweiterung: mit ihren capiteln vgl. Wolf, Religionsfriede S. 128. Die Wirtbger. schenken dieser Erweiterung offenbar keine Beachtung.

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