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Und sovil den religionsfrieden antrifft, sollen sie, unsere rät, April 24.

Abschnitt: doch mit der bescheidenheit (Bucholtz S. 555; Litispendenz betr.).
Der Schluss dieses Abschnitts lautet: ... und andern bewilligten unterhand-
lungen bis zu austrag oder vergleichung, spruch und entscheid der sachen steen,
dabei pleiben und gelassen werden solle. Hier ist unterstrichen: bis zu (aus-
trag), und auf dem Rande bemerkt, Trier wolle dafür setzen: und also folgents
(austrag oder vergleichung). Hierauf der Abschnitt: als auch den stenden
der alten religion (= Bucholtz 555); dann der Abschnitt: und ob solcher be-
stellung halben (= Bucholtz 555); hier ist der Satz: doch das bis ufgehalten
werden unterstrichen und auf dem Rande bemerkt, dies werde von den Pfälzern
angefochten, und fallen die andere weltlichen etlichermassen zu. Endlich folgen
noch die Abschnitte bei Bucholtz S. 554: es soll auch kein stand bis ufgericht
sein und der Abschnitt: und soll auch alles das.
II. März 22 bis April 22
(vgl. darüber Ranke 5, 266 ff.),
über den Religionsfrieden:

Beratung über Landfrieden und Exekution
unterbrochen durch folgende Verhandlungen

April 5: Auf die Mitteilung des Reichsmarschalls, dass der Fürstenrat zum Austausch des Religionsfriedensentwurfs bereit sei, giebt der Kurfürstenrat nur zur Antwort, er wolle den Sachen nachdenken und dann wieder antworten. Wegen dieser aufzüglichen Antwort lässt der Kg. den Kff. am 6. durch Jonas einen Vorhalt machen und mahnt zum Austausch der Bedenken. Hierauf heftiger Streit unter den Kff.: die geistlichen wollen, dass der ganze Artikel des Friedens unzerteilt gelassen, also erst nach völliger Erledigung im Kurfürstenrat den Fürsten referiert wird; die weltlichen sind für Referierung des Religionsfriedens allein, also zunächst für dessen Fertigstellung im Kurfürstenrat. Am 8. April einigt man sich, am folgenden Tag das Religionsfriedenskonzept (D) vorzunehmen, aber mit der Bestimmung, das obwol der fridstand der erst abgehandlet wurde, das doch kein artikel on den andern geschlossen und referiert werden soll. (Vgl. auch Druffel IV, 603.)

April 9/11 und 15 Beratungen über den Religionsfrieden (vgl. Druffel IV, 610 und 611; Wolf, Religionsfriede S. 78-86). Nach langen Streitigkeiten kommt es am 11. zu folgenden Hauptresultaten: im Abschnitt: es sollen auch bleibt der Zusatz: sambt und mit andern gaistlichs stands, auch ungeacht . . ., jedoch soll sofort in Parenthese beigefügt werden: doch das es mit bestellung der schuldigen ministerien gehalten werde wie hieunden davon ein sonderlicher articel gesetzt. Im Abschnitt: als auch den stenden der alten religion fallen gegen den Schluss die vier Wörtlein: doch verner nit, dann. Im folgenden Abschnitt und ob solcher bestellung halben bleiben die Worte: doch das dieienigen bis ufgehalten werden; doch soll der Mainzer Kanzler anhängen, das gleichwol dieienigen, so die ministerien zu bestellen schuldig, dieselben inmittelst des austrags auch bestellen. Endlich einigt man sich im Abschnitt: und damit solcher fried auf die Worte: kein stand, zu was zeit er der A. C. verwandt. Vom 12.-14. ruhten die Verhandlungen.

Am 15. erfuhr der Entwurf des 11. trotz der Bemühungen von Trier und Köln keine weitere Veränderung mehr, ausser dass in dem Abschnit! Und ob solcher bestellung halb die Zeit des Austrags auf 6 Monate eingesetzt wurde, da Pfalz darauf hinwies, dass dies laut Protokoll beschlossen worden sei.

Darauf vom 15. nachmittags bis 19. Beratungen über den Profanfrieden.

April 24. sovil immer muglich und erheblich sein wurdet, uf der fursten und unsern fernern addierten 2) verglichenem bedenken 3) verharren) und im fall das von wegen der churfursten bedenken hierin. was disputation furfallen wurde, alsdann sollen sie, unsere rät, zu erhaltung der fursten bedenken sich im votieren mit den heusern Sachsen, beiden Brandenburg und Hessen, auch andern, so mit zustimmen, vergleichen und die sachen dahin dirigieren, daz Am 19. vormittags ist dies erledigt; nachmittags aber erklären die Pfälzer, die hierin seither keinen Befehl gehabt, dass sie diesen nun bekommen hätten und bereit seien, ihn mitzuteilen. Da erhebt sich aufs neue heftiger Streit über die Frage, ob nun zuerst die Pfälzer zu hören oder der Religionsfriede zu referieren sei. Auf 5 Uhr abends beruft der Kg. von jedem Kfen. zwei Räte in sein Gemach: hier mahnt er die Kflen. zu grösserem Fleisse und spricht die Erwartung aus, dass sie den Frieden in Religion- und Profansachen sambtlichen und unzertailt dem furstenrathe referieren wolten; wer auf den Landfrieden noch keinen Bescheid habe, solle nachher doch in seinem Votum freistehen. Nach kurzer Besprechung erklärt ihm der Mainzer Kanzler, der Friede in Profansachen könne noch nicht dem Fürstenrate referiert werden, doch wollten sie daran sein, dass morgen oder am Montag der Friede in Religionssachen referiert werden könne, doch mit der beschaidenhait, das solcher fride in religionsachen ausserthalb des ubrigen anhangs, friden in prophansachen, nit geschlossen werde, sonder das es ein mit dem andern unzerthailt gehe. Der Kg. selbst sprach nocheinmal dafür, dass der ganze Friede unzerteilt dem Fürstenrate referiert werde.

April 20/21, 22. nachmittags über den Profanfrieden (pfälzischer Befehl). April 22 vormittags: der Mainzer Kanzler referiert den Ständen des Fürstenrates die beschlossenen Punkte des Religionsfriedens. Von Salzburg wird das fürstliche Bedenken verlesen, in forma constitutionis ku. mt., nicht um der Mainzer Kanzlei vorzugreifen; ihre Meinung sei, das diser fridstand in ein sondere constitution zu fassen. Darauf verweigert der Mainzer Kanzler den Austausch, besonders weil das fürstliche Bedenken abschiedsweise gestellt sei (vgl. Schmidt VI, 252).

April 23 wird das fürstliche Bedenken dementsprechend umgearbeitet (E zu F vgl. nr. 62b n. 1). Der Kurfürstenrat beginnt mit der Beratung über das Kammergericht.

April 24 erfolgt der Austausch: doch solle der furstlich ausschuss wissen, das diser frid in religion, ob er schon in baiden rethen verglichen und der ku. mt. ubergeben werde, das er doch nit geschlossen sein sollt, es gehe dan der ubrig frid in prophansachen und was dem anhangt, mit.

Der am 24. April zum Austausch gelangte kfl. Entwurf (E) hatte schon am 15. bezw. 11. April seine endgültige Fassung erhalten (= Druffel IV, 671C; schlecht gedruckt bei Lehenmann S. 25—28: S. 239–258: Wolf, Religionsfriede S. 45—87.

= nr. 62a). Vgl. Schwabe

2) d. h. der dem Fürstenrat addierten Prälaten und Grafen: für jene eine, für diese zwei Stimmen.

3) nr. 62 b.

4) S. die Vergleichung des kfl. und fürstlichen Entwurfs, nr. 62 a mit n. 2.

ein gemeiner ausschutz von chur- und furstlichen gesanten gemacht, April 24. die beide bedenken in religionsfriden und vergleichung der religion vermög des passauischen vertrags vergleichen und volgenz widerumb in rat bringen.

2. Zum andern sovil den andern artikel von wegen vergleichung der religion belangt, soll anfenklichen die entschuldigung von wegen des zugelegten schmehlichen anzugs in der proposition volgender gestalt beschehen: namlich das bei der rom. kei. und kun. mt., beiden unsern allergnedigisten hern, die stend, so der A. C. verwandt und anhengig, dermassen, wie in der proposition angeregt worden,5) eingebildt sein solten, das bei deren etlichen in wenig jarn dermassen irrung, unrichtigkeit und spaltung erwachsen, das auch von hohen und nidern stenden etliche verhanden weren, so weder uf gottesforcht, zucht, eer, gewissen und erberkeit sehen, sonder vihischer und mer dann türkischer weis nit allein fur sich selbs lebten, sonder auch ire unschuldige jugend also aufziehen solten, das alles hetten wir mit underthenigisten, höchsten beschwerden vernommen und angehört. Und sovil disfalls unser person und confession, auch angestellte kirchendienst und ordnungen belangte, solten es die rom. kei. und kun. mt., auch alle des hail. reichs stend, gewisslich und onzweifenlich darfur halten, das in dem allem wir einiche spaltung anzurichten, unser eigen eer, nutz oder unnötige absonderung zu suchen mit nichten, sonder allein Gottes erkante ewige warhait ime zu lob und preis, auch ausbreitung und weiterung seines hailigen gottlichen namens mit allem ernst und fleis zu befurdern begerten, daher auch und ausser christlichem eifer wir onebeschwert gewesen, unser kirchendiener und unsern glauben vermög der reichsabschied dem concilio zu Trient durch unsere gesandten uberreichen und dabei offentlich anbieten und bitten zu lassen, wa in dem allem was zu finden, so der waren, rainen göttlichen und evangelischen leer und warheit zuwider oder sonst darinnen einicher zweivel sein sollte, so wurden wir onbeschwert sein, unsere theologos deshalben offentlich und ungescheucht zu schicken und bericht geben zu lassen, inmassen wir unsere theologos deshalben auch gen Trient abgesendet, auch darauf unser confession in truck offentlich mit obgemeltem angeheftem erbieten ausgon lassen. Bei deren und zum vordersten der waren, reinen evangelischen und apostolischen leer und ewigen, einigen gotteswort wir durch gnad des allmechtigen

6) Vgl. Lehenmann S. 17 f.; vgl. dazu nr. 26 n. 2. Ernst, Briefw. des Hzs. Christoph. III.

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April 24, gedechten zu bleiben und bestendig zu verharren, auch alle andere eingerissene secten, spaltung oder scismata, so derselbigen zuwider sein sollten, als ein greuel vor Gott zu fliehen, zu verwerfen und mit gnaden des allmechtigen in unserm furstentumb mit nichten gedulden noch gestatten, auch sonst mit verleihung göttlicher gnaden unser regierung in zeitlichem und allem andern dermassen zu Gottes eer, aller zucht und erberkeit bei jungen und alten sovil muglich anzurichten, zu pflanzen und aufzubringen, das die röm. kei. und kon. mt., auch meniglichen dessen mit uns und unsern underthonen allergnedigist gesettiget und zufriden sein sollten. Derhalben auch und aus erzelten ursachen wir zu höchstgedachten der rom. kei. und kun. mten., unsern allergnedigisten hern, der underthenigisten hoffnung, ire kei. und kun. mten. wurden uns in solchem beschwerlichen verdacht nit mit einzogen oder darmit begriffen, sonder hiemit allergnedigist entschuldiget wellen und werden haben.

In der Sache selbst sollen die Räte folgendermassen votieren:) in der Proposition hat der Kg. zur Beilegung des Religionzwiespalts drei Wege vorgeschlagen, Generalkonzil, Nationalkonzil, freundliches Gespräch. Ein allgemeines, freies, christliches Generalkonzil wäre das Beste; die Stände der A. K. haben den Ksr. oft darum gebeten, wünschen auch jetzt nichts mehr als ein solches Konzil in der deutschen Nation. Bei diesen schweren Läufen und aus anderen Ursachen ist es nicht wohl möglich; ebenso verhält es sich mit dem Nationalkonzil. Deshalb lassen sich die Stände der A. K. gefallen, dass nochmals der Weg eines Kolloquiums zunächst so vorgenommen werde, das darzu schidliche, verstendigste, geschickte und eiferiste beider religion in gleicher anzal verordnet, das auch dieselbigen als sonderbare affection und hartsinnigkeit hindansezen und allein uf dises end und effect sehen, das nach dem wort Gottes und der hailigen schrift und nit nach menschensazungen und tradition funden, geurteilt, alle irtumb, gotteslesterung und ergernus abgeschafft, die warhait an tag bracht, gute reformation und besserung der kirchen gesucht und allenthalben gottseliger frid, rue und einigkeit werde angeschafft und erhalten. Daneben wäre der Kg. zu bitten, als ein verständiger, friedliebender Kg. des Kolloquiums Präsident zu sein und demselben neben einigen Kff. und Fürsten beider Religion persönlich beizuwohnen. Deren Zahl und Person

6) Vgl. die Ausführungen in nr. 26.

wäre von den Ständen hier zu bestimmen, Zeit und Stätte mit April 24. dem Kg. zu vergleichen. Würden sich die Kolloquenten nicht einigen, dann soll der Kg., ehe die Kolloquenten abreisen, geistliche und weltliche Stände, die nicht zugegen sind oder Räte hier haben, auffordern, womöglich persönlich hieherzukommen, bei ehafter Verhinderung Räte zu schicken, von den uberigen irrigen artikeln christenlich und freuntlich zu underreden und sovil muglich zu vereinigen.

Dann nachdem alle churfursten, fursten und stend, geistlich und weltlich, zugleich in den tod unsers hern und hailandz Jesu Christi getauft und lebendige glider der christlichen kirchen sein und es auch diser zeit umb die weltliche churfursten, fursten und stende, Gott hab lob, dergestalt gelegen, das vil under denselbigen nit weniger als di geistlichen der hailigen gottlichen schrift bericht und erfaren seint, so ist zu verhoffen, das durch dise personliche reichsversamlungen und zusamenkunft der churf. und fursten, bei denen weniger affection und hindernus zu vermueten, der zwispalt der religion in teutscher nation besser und fridlicher dann durch ein general- oder nationalconcilium vermittelst göttlicher hilf möchte abgeholfen und beigelegt werden. Im faal aber, da es nicht geschehe, welches Gott gnediglich well abwenden und verhueten, so möcht man sich alsdann eines christenlichen, freien general- oder nationalconcilii, wie es di zeit und gelegenheit wolte geben und leiden, vergleichen, auf mass wie uf etlichen verschinen reichstägen begert und versprochen.

Nota,) steet zu bedenken, wa es zu der tractation des artikels der religion wurdet komen, ob da nit geraten, daz dis bedenken, wie es verglichen mag werden, in schriften der kun. mt. und reichsstenden ubergeben wurde, sambt dem andern consilio oder bedenken, wie ein concilium, general oder national, anzustellen sein möchte.) Des sich dann unsere räte mit den andern der A. C. verwandten stenden sollen vergleichen.

Und sollen sie, unsere räte, die beide erste proponierte puncten, namlich religionsfriden und wie der wege der vergleichung der religion furzunemen, communicato consilio mit den f. gesanten der A. C. verwandten allwegen handlen; aber die uberigen proponierte puncten und was nit die religion und friden desselben antrifft, sollen sie laut der bedenken libere von unsertwegen votieren und derwegen mit den andern nit communicieren.

7) Dies offenbar ein Zusatz Chrs. im Konzept.

8) nr. 55.

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