Allgemeine kirchliche Chronik, Volume 31J.I. Löschke, 1885 |
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Fréquemment cités
Page 157 - Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates, die geeigneten Massnahmen zu. treffen.
Page 89 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen...
Page 291 - Ein Brief Georgs, Bischofs der Araber, an den Presbyter Jesus, aus dem Syrischen übersetzt und erläutert. Mit einer Einleitung über sein Leben und seine Schriften", zunächst als Aufsatz im Jahrgange 1883 der „Theologischen Studien und Kritiken" und ausserdem noch in demselben Jahre als erweiterter Separatabdruck.
Page 93 - Das Gesetz vom 22. April 1875, „betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen".
Page 101 - Es gereicht Mir zur Genugthuung, die Verhältnisse der katholischen Kirche für den Bereich Meines ganzen Staates durch Geschichte, Gesetz und Verfassung wohlgeordnet zu wissen. Sie darf vertrauen, daß Ich ihr in Gerechtigkeit und Wohlwollen ferner Meinen landesvätcrlichen Schutz gewähren und sie in Ausführung ihres heiligen Auftrages unterstützen werde.
Page 89 - Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Page 89 - Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Page 97 - Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874, seine Zustimmung; schon früher ist dies bezüglich des Antrages betreffs der Militärgerichtsbarkeit geschehen.
Page 98 - Schlözer betonte, es sei geraten, allen Nachrichten, die über den Stand der Unterhandlungen zwischen der Kurie und der preußischen Regierung verbreitet würden, zu mißtrauen, selbst dann, wenn solche den Berichterstattern fremder Blätter direkt im Sekretariat des Vatikans mitgeteilt seien. Die Monsignori der Kurie befolgten die Taktik, nur dann authentische Nachrichten zu geben, wenn es im Interesse des Vatikans für nützlich befunden werde, sie ließen aber auch falsche Nachrichten verbreiten,...
Page 26 - Atteste zu ertheilen. § 54. Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maß der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden.