Volkswirthschafts-Lexikon der Schweiz: (Urproduktion, Handel, Industrie, Verkehr etc.)

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Verlag von Schmid Francke & Company, 1887
 

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Page 758 - Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Page 835 - Rechtsnachfolgern des Getödteten bezahlten Beträge von der Entschädigung ganz in Abzug zu bringen, sofern der Betriebsunternehmer nicht weniger als die Hälfte an die bezahlten Prämien und andere Beiträge geleistet hat.
Page 837 - Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Ändern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist; 2.
Page 448 - Gebiet ausgeführt worden sind; || g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt, || und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände ausser Zweifel ist.
Page 449 - Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, 'bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat.
Page 450 - Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind...
Page 574 - Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen. Er darf jedoch keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.
Page 450 - Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur...
Page 655 - Wiederholungsfalle kann die Buße verdoppelt werden. Mit Verhängung der Buße kann der Entzug der Berechtigung zum Fischen auf bestimmte Frist, im...
Page 622 - Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Umständen für den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf, ersichtlich ist. Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurückgezogen oder abgeändert werden.

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