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weil er Pommern und die Neumark mit (Ost-) Preußen verband und den König durch den Besitz der Weichselmündung zum Herrn des polnischen Handels machte.

Übrigens leisteten die drei Mächte sich für ihre Erwerbungen die Gewähr und versprachen sich's, Polen zu der Einwilligung in die Abtretungen zu vermögen. Der russische Gesandte v. Stackelberg, welcher in Warschau, wie seine Vorgänger, unumschränkt ge› bot, übergab den 18. September der polnischen Regirung eine Note mit der Nachricht von der Theilung'); worauf die Gesandten der drei Mächte, v. Stackelberg, v. Benoit und v. Rewizkh dem Könige und der Republik zu erkennen gaben, daß die drei verbundenen Mächte, zu Verhütung ferneren Blutvergießens und zu Herstellung des Friedens in Polen, sich einverstanden hätten, gewisse unzweifelhafte Rechte auf einige polnische Provinzen geltend zu machen; daher sie einen Reichstag begehreten, der über die neuen Gränzen mit ihnen sich vergleichen möge."

Stanislaus Augustus hatte seit 1768 ganz leidend auf dem Thron gesessen; jezt schämte er sich so schmählicher Theilung und eiferte dagegen 2); doch rief er auf Begehr der fremden Minister einen Reichstag auf den 8. Februar des Jahres 1773 zusammen.

Friedrich ließ den 13. September 1772 seine neuen Länder beseßen3) und machte dies den Unterthanen derselben feierlich be kannt'), indem er Alle in ihrem Eigenthum und in ihren Rechten,

Danzig und Thorn, welche aber erst 1793 erworben wurden, 629 D. M.; s. v. Holsche Geographie und Statistik von Westpreußen Bd. 3. C. 7. 8.

1) de Martens Recueil. T. 1. 1791. p. 466.

2) Réponse que Stanislas Auguste fit faire aux déclarations des Cours de Vienne, de Petersbourg et de Berlin. Du 17. Sept. 1772; Hist. des Révolut. de Pologne; T. 2. p. 500; de Martens Récueil. T. 1. 1791. p. 470.

3) Die Kommissarien, welche die Patente anschlagen, die Archive versie geln und die Adler sehen sollten, waren nur von einigen wenigen Mannschaften begleitet.

4) Regiae Majestatis Borussicae litteras patentes ad ordines et incolas terrarum Prussiae et Pomeraniae, quae Poloniae Reges huc usque detinuerunt, uti et tractuum Poloniae majoris, cis omnem Notezam

geiftlichen und weltlichen, zumal die Römisch - Katholischen in freiem Gottesdienste schirmen und alle Wohlgesinnte glücklich und zufrieden machen werde; auch wurden alle Stände namhaft eingeladen, am 27. September im großen Ordensrempter des Schlosses Marienburg') die Huldigung zu leisten, wozu der General Lieutenant v. Stutterheim der ältere und der Statsminister v. Rohd beauftragt und mit Medaillen2) für die Huldigungsdeputirten, welche an zwei Tafeln gespeist wurden, und mit 2000 Rthl. baren Geldes zum Auswerfen versehen waren.

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Noch fehlte die Anerkennung Polens. Der Reichstag, welchem stürmische Berathungen vorangingen, wurde in Warschau den 19. April 1773 eröffnet. Adam-Lodzia Poninski, der Präsident, war, wie viele andere Landboten, den Russen zugethan. An der Spise der Patrioten, welche das Elend des Vaterlandes zu genehmigen, durchaus versagten, zeichnete sich Thaddäus Reyten, Polens Cato, aus'). Die theilenden Mächte drängten durch ihre Di plomaten und durch ihre Waffen zum Ziele hin und, ein günstiger Ausschuff genehmigte, während der Untergang des Jesuiterordens die Welt auf andere Art beschäftigte, die Theilung Polens, dessen übriges Gebiet die drei Mächte feierlich verbürgten. Die Rechte der Dissidenten wurden den Katholiken preisgegeben; fie bleiben vom Senate ausgeschlossen, dürfen auf ihren Kirchen feine Glocken haben, und sollen, wenn sie an katholischen Festtagen

sitorum. Datae Berolini die 13. Sept. 1772, in Hertzberg Recueil. T. 1. p. 319.

1) In diesem Rempter, welcher nun der Huldigungssal genannt wurde, hielt der Kronprinz den 20. Jun 1822 feierliche Tafel und sprach: Alles Große und Würdige erstehe, wie dieser Bau!" 2) Auf der Schaumünze, welche auf diese merkwürdige Begebenheit geprägt worden, reicht die Provinz Westpreußen, unter der Gestalt eines Frauen= jimmers, dem Könige die topographische Karte von polnisch Preußen dar, mit der Umschrift,, Regno redintegrato," welche andeutet, daß PreuBen alte, eigenthümliche Besißungen zurückgetreten; s. Oeuvres posth. T. 11. p. 157; T. 14. p. 195.

3) Malte-Brun et Chodz'ko Tableau de la Pologne. T. 2. p. 108-115. Reyten verlor über das Unglück seines Vaterlandes den Verstand und starb, 38 Jahr alt, 1780 im Wahnsinn; Poninski wurde von Russland durch den Fürßtenßland belohnt; a. a. D. p. 115, 116.

ihre Leichen bestatten, dies bei frühem Morgen oder nach dem katholischen Gottesdienste thun ').

Wie diese Begebenheit an sich eine sehr merkwürdige Zeiterscheinung war; so ist noch, außer der leicht erklärlichen Gleichgültigkeit des großen Haufens in den losgerissenen polnischen Gebieten, wichtig, daß keine unbetheiligte Regirung kräftig einsprach: England war zufrieden, daß es Danzig und Thorn, für seinen Handelsvortheil, bei der Republik erhielt; Ludwig der 15. sah, seiner Freundinn du Barry zu Liebe, ruhig zu *).

So fiel Polen mit zwölf Millionen Einwohnern; 1830 wagten es vier Millionen, sich gegen Russland zu erheben. Reicher Stoff zu allerlei Gedanken!

Es fehlte den drei Mächten nicht an Beweisen für die Gültigkeit ihrer Forderungen. Die gelehrten Abhandlungen der Höfe, auch eine berühmte Widerlegung sind in Druck erschienen '). Der

1) Convention entre l'Imp. de Russie et le Roi et la République de la Pologne concernant la modification du premier acte separé du Traité de 1768. Signée le 27. Févr. 1775; de Martens Recueil. T. 1. 1791. p. 45s.

3)

2) Graf Sebastiani nannte, den 31. März 1831, als Minister der auswärtigen Angelegenheiten, in der Deputirtenkammer zu Paris, die Theilung Polens „ein ewiges Denkmal der Schwäche Ludwig's des 15,“ 1) Exposé des droits de Sa Majesté le Roi de Prusse sur le Duché de Pomerellie, et sur plusieurs autres districts du Royaume de Pologne; avec des pièces justificatives. 1772. 56 S. 4.; wieder abgedruckt in Comte de Hertzberg Receuil. Seconde Edition. Vol. 1. p. 324-362; deutsch u. d. T. Ausführung der Rechte Sr. K. M. v. Pr. auf das Herzogthum Pomerellen und auf verschiedene andere Landschaften des Königreiches Polen. Mit Beweisurkunden. Berlin 1772. 4.

2) Exposé de la Conduite de la Cour impériale de Russie visà-vis de la serenissime république de Pologne, avec la déduction des tîtres sur lesquels elle fonde sa pri e de possession etc. Petersbourg 1773.

3) Jurium Hungariae in Russiam minorem et Podoliam, Bohemiaequae in Oswicensem et Zatoriensem ducatus, praevia explicatio. Vindob. 1773.

Diese Beweise focht der gelehrte Felig Loyko in einem eben so geistreichen als fleißigen Werke an, welches ursprünglich polnisch in einem Quartbande, dann in französischer Überschung unter folgendem

preußische Diplomat, Minister v. Herzberg, hatte in seiner Schrift mit vieler Gründlichkeit erörtert, daß Pomerellen ein altes Eigenthum der Herzoge von Pommern gewesen, daß es, nachdem Mestwin, lester Herzog von Danzig, 1295, ohne Erben gestorben, den Stammvettern desselben, den Herzogen von Stettin anheim gefallen, gewaltsam aber durch Pribislav den 2. Herzog, seitdem König von Polen, ihnen entrissen sei, ohne daß jene ausdrücklich darauf Berzicht gethan; daß folglich Kurbrandenburg, als Erbe von ganz Pommern, jenes Land mit vollem Rechte sich wieder zueigne. v. Herzberg bewies auch'), daß die Mündung oder der Hafen, den die Weichsel bei Danzig bildet, nicht dieser Stadt, sondern als Eigenthum der (den 1. Oktober 1831 aufgehobenen) Zisterzienserabtei Oliva, und in Ansehung der Landeshoheit dem Könige von Preußen, als rechtmäßigem Herrn von Pomerellen oder Kleinpommern, d. h. dem Lande zwischen der Weichsel, Neße, Ostsee und dem brandenburgischen Pommern gehöre. Die übrigen Gebiete von Polnisch-Preußen, nämlich das Bisthum Ermeland, sammt den Boywodschaften Marienburg und Kulm, nahm Preußen des, ihm so lange entzogenen Besißes der Provinz Pomerellen und anderer nicht geltend gemachter Ansprüche wegen; auf Elbing wurde eine seit 1657 bestehende Pfandschuldforderung von 400,000 Thlr. nach. gewiesen). Der Berliner Hof war Anfangs Willens gewesen, die Rechte Schlesiens auf die Woywodschaften Posen und Kalisch geltend zu machen *).

Titel erschienen ift: Les Droits des trois puissances alliés sur les provinces de la république de Pologne, avec l'exposition de l'insuffisance et de la nullité de leurs droits. Londres (Warsovie) 1772. 2 Voll. in 8.

1) Preuves et défense des droits du Roi sur le port et péage de la Vistule. 1772; - de Hertzberg Recueil T. 1. p. 363-391.

2) Von seinen Gründen zu Ansprüchen an Polen sagt der König selbst: ,,Nous ne voulons pas détailler ici les droits de ces trois puissances; il falloit des conjonctures singulières pour amener les esprits à ce point et les réunir pour ce partage, par lequel seulement on pouvoit éviter une guerre générale." Oeuvres posth. T. 5. p. 82.

3) Graf v. Herzberg Historische Nachricht von dem leßten Lebensjahre Friedrichs 2.

Friedr. d. Gr. ly.

Die Abtretungsverträge wurden den 18. September 1773 in Warschau unterzeichnet, der preußische') von dem Legazionsrath v. Benoit und polnischer Seits von dem Bischofe von Cujavien Anton v. Ostrowski sammt noch 89 Landboten. Die Republik verzichtete darin auch zu Preußens Gunsten, Artikel 3, auf den im Welauer Vertrage Artikel 6 vorbehaltenen Rückfall des Königreiches Preußen nach Erlöschung des brandenburgischen Mannsstammes, sowie Artikel 4 auf die Oberlehnsherrlichkeit über die Herrschaften Lauenburg und Bütow; auch Artikel 5 auf die Einlösung der Starostei Draheim. Durch die beiden leßteren Bestimmungen verlor der Vertrag von Bydgost oder Bromberg seine Kraft. So waren denn Ost- und Westpreußen 2), seit dem Thorner Frieden 1466 getrennte Theile, endlich wieder ein ganz unabhängiges, von allem Lehnsverbande befreietes preußisches Besißthum3).

Da die polnischen und die türkischen Angelegenheiten einmal in Verbindung gebracht waren; so vermittelten nun, nachdem jene entschieden dalagen, Preußen und Österreich auch den Frieden zwischen Russland und der Pforte, was Katharine gern annahm. Seit dem 10. Jun 1772 war Waffenruh zu Lande, seit dem 13. Jul auch zur See; den 26. versammelten sich die Friedensbotschafter, von preußischer Seite der Major v. Zegelin, zu Fokdschani in der Wallachei unfern der Donau *); und da

1) Traité entre Sa Majesté le Roi de Prusse et Sa Maj. le Roi et la République de Pologne in de Hertzberg Recueil T. 1. 2. édition. p. 392-407.

2) Ostpreußen und Lithauen 8401 Q.-M., Westpreußen und der Nehdistrikt 587 .-M.; v. Holsche Geographie und Statistik von West-, Süd- und Neuostpreußen. 3. Bd. S. 227. · Die Kabinetsordre vom 3. Dezember 1829 untersagt die Eintheilung in Ost- und Westpreußen; die Behörden der Provinz Preußen sollen sich nach ihrem Size nen nen, z. B. Königsbergische, Marienwerdersche Regirung; f. Leman Provinzialrecht von Westpreußen.

3) Reskript an die Königsbergische Regirung vom 11. Okt. 1773, daß jeder Vasall in Oütpreußen, Schlesien und Westpreußen, nach erlangter Majorennität den Homagialeid leisten, und darauf die Clausul aus den Wehlauer und Bromberger Traktaten künftig ganz wegbleiben müsse. Mylius N. C. C. M. Bd. 5 c. p. 2447. Nr. 58. 4) Resmi Achmed Efendi Wesentliche Betrachtungen S. 175 ff.

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