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Kapitel 6.

Von den Königlichen Kassen.

In ieder Provinz, wo eine Kammer etablirt ist, sind 2 Hauptkassen, nemlich

1) die Kriegeskaffe, so vorhin Obersteuerkasse genennet worden, wohin die Kontribuzion, Akzise, überhaupt was zu den Kriegesgefällen gehört, bezahlt werden;

2) die Domånenkasse, so vorhin Landrentei hieß; dahin fließen alle Domånengefälle.

Die übrigen Spezialkaffen sind eigentlich nur Zweige von obigen beis den Kassen.

In Berlin find

1) Die Generalkriegeskasse, so die sämmtlichen Kriegesgefälle aus den Provinzen erhebet und

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2) die Generaldomånenkasse, die sämmtliche aus den Provinzen kommende Domånengefälle empfångt.

Dieses sind eigentlich die beiden Generalkassen.

3) Die Generalpostkasse, fie erhebet aus sämmtlichen Podmtern die Poftgelder und liefert an die Generaldomånenkasse das Etatsquantum; den jährlichen Überschuss aber an die Hofstatskasse zu Sr. K. M. Disposizion ab.

4) Die Generalfalzkaffe zichet aus den Provinzen sämmtliche Salzgelder ein, bezahlet daraus das Etatsquantum an die Generaldomånenkasse und den Überschuss zu Sr. K. M. Disposision an die Hofstatskasse.

5) Die Hauptforßtkasse, zichet die jährlichen Überschüsse aus den Provinzen ein und bezahlet daraus die angewiesenen Etatsposten.

6) Die Hauptbergwerks- und Hütten-Kaffe, erhebet alle Bergwerksgefälle und bezahlet dagegen die Etatsquanta an die differenten Kassen.

7) Die Hauptstempelkasse, siehet alle Revenues aus den Provins zen ein, zahlet die ihr angewiesenen Etatsquanta an die Generalkrieges und Generaldomånen - Kaffe, auch nach Schlesien zur dasigen Kriegestasse und liefert den Überschuss zur Königl. Disposizion an die Hofstatskasse ab.

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8) Die Hofstatskasse bezahlet den zur Hofstat gehörigen Bedienten, auch denen, so in der Königl. Kapelle find, ihre Salaria, wozu sie den Fonds aus der Generaldomånenkasse erhält; zichet auch die Überschüsse und Königl. Dispositionsgelder ein und zahlet solche dahin, wohin Sc. K. M. solche Höchstselbst affigniren.

9) Die Invalidenkaffe, ziehet die zu Unterhaltung der Invali den bestimmte Fonds ein und zahlet

a) die monatliche Verpflegung an die Invaliden im Invalidenbause, b) an die Invaliden in den Provinzen, so den Gnadenthaler monatlich genießen,

c) den Invaliden zu Werder bei Potsdam die Gelder monatlich aus.

10) Die Chargenkaffe. Ein ieder neu angefeßter Bedienter mus das erste Quartal seines Gehalts, so er aus Königl. Kaffe erhält, dahin bezahlen; ferner für jede Bedienung und Charakter, Begnadigungen, Penfionen, Würden, Geistliche Benefizien und Dignitäten muss nach der, im Chargenkaffen Reglement befindliche Tage bezahlen.

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11) Die Generalßtrafkasse. Alle Strafen, so hier in Berlin von den höheren Kollegien an Gelde diktirt werden, fließen dahin, auch diejenigen, so vom Statsrath oder Generaldirektorium denen in der Proving diktirt werden.

12) Die General magazinkasse, erhebet aus der Kur- und Neumark sämmtliche Meß- Korn - Gelder, auch diejenigen Gelder, so S. K. M. noch besonders anweisen, und bezahlet daraus das zu den Magazins aufzu kaufende Korn.

13) Die Extraordinarien - Kasse erhält die Gelder aus der Ge= neraldomånenkasse, um die Ausfälle der Ämter zu decken und Remissionen den Beamten und Unterthanen daraus zu bestreiten.

14) Die Drangesche Sukzessionskasse erhebet die Revenues, die aus den Gütern der Orangeschen Sukzession kommen, besonders aus Neufchatel, und bezahlet solche an die Generaldomånenkasse.

Beilage zu S. 108 und zu Band 3. S. 445.

Auszüge aus Friedrichs Instrukzion für das Generaldirek= torium vom 20. Mai 1748.

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1) Es ist unser unveränderlicher Grundsatz gewesen und wird es auch bleiben, den Wohlstand des Landes von Unserm eigenen Interesse niemals zu trennen, indem es in der That eins und dasselbe ift.“

2),,Se. K. M. haben zeither mit dem größten Missfallen wahrgenommen, daß sich unter den Ministern eine Art von Hass, Animosität und esprit de partie eingeschlichen hat. Sollten, wider Verhoffen, dergleichen schändliche, und Leuten von so vornehmen Stande und Charakter höchst unansåndige Dinge und Disputen, wodurch nur die Zeit verdorben und die Abmachung und Beförderung derer Sachen gehindert und gehemmt wird, weiter unternommen werden; so werden Se. K. M. dies nachdrücklichst be= frafen; allermaßen in diesem so angesehenen Collegium alle particulaire Animositäten auf die Seite gescht, und auf nichts anderes, als auf das Wohl und das Beste des Stats gedacht und gearbeitet werden muss.“

3) Es sollen durchaus keine Anlagen gemacht werden, wobei der Unterthan nicht bestehen kann. Am allerwenigsten aber wollen Se. M gestatten, daß bei den Revisionen der Ämteranschläge die Prästationen der Unterthanen (wohin Sie hauptsächlich die Diensgelder mitrechnen) erhöhet werden sollen; sondern es sollen diese, wie sie jeho find, unverändert bleiben, und als figirte Präßtationen angesehen werden. Se. M. wissen, daß eines der Dinge, welche dem Bauersmann zu hart und ganz unerträglich.

fallen, die schweren und ganz unerträglichen Dienste seyn, welche dieselben thun müssen, wobey mehrentheils vor den Gutsherrn wenig Nußen, vor den Bauersmann aber sein gänzlicher Verderb augenscheinlich herauskommt. Es befehlen dahero Sc. K. M. ernstlichst, daß das G.-D. sich ein ganz besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder Proving, sondern auch in jedem Kreise derselben eine serieuse Untersuchung anstellen soll, ob nicht sowohl Amts-, als auch Städte und adlige Unterthanen von diesem, dem Bauersmann so gar ruineusen Umstande in gewisse Maße bes freiet und die Sache dergestalt eingerichtet werden könne, daß anstatt daß der Bauer jeho die ganze Woche hindurch dienen muff, derselbe die Woche über nicht mehr als 3 oder 4 Tage zu Hofe dienen dürfe. Es wird dieses zwar Anfangs etwas Geschrei geben, allein da es vor dem gemeinen Mann nicht auszufiehen ist, wenn er wöchentlich 5 Tage, oder gar 6 Tage dienen soll, die Arbeit an sich auch bei denen elenden Umständen, worin er dadurch geseht wird, von ihm sehr schlecht verrichtet werden muss, so muss darunter einmal durchgegriffen werden, und werden alle vernünftige Guts herrn sich hoffentlich wohl accommodiren, in diese Veränderung derer Diensttage ohne Schwierigkeit zu willigen, um so mehr, da sie in der That ersehen werden, daß, wenn der Bauer sich nur erst ein wenig wieder erholt hat, er in denen wenigen Tagen eben so viel, und vielleicht noch mehr und besser arbeiten wird, als er vorhin in denen vielen Tagen gethan hat.“

4),,Was nun Se. M. im vorhergehenden Paragraph ratione der Ver. minderung derer unerträglichen ordinairen Hofedienste allergnädigst geordnet und befohlen haben, solches soll auch wegen derer bei vielen Ämtern und adligen Gütern hergebrachten ganz übermäßigen sogenannten Burg, Vest- und Reisefuhren beobachtet und es damit um so mehr auf einen billigen Fuß gescht werden, da die Umstände der gegenwärtigen Zeiten auf die alten, in welchen dergleichen Dienste eingeführet, oder vielmehr denen armen Unterthanen aufgebürdet worden, ganz und gar nicht mehr quadriren.“

5),,Eben so soll bey dem Steuerwesen niemals etwas erhöhet, sondern, wenn es die Umstände erfordern, eher etwas abgeseht werden, indem Sr. K. M. mit einem großen Quantum auf dem Papier um so weniger etwas gedient ist, da sie solches doch niemals völlig und richtig erhalten können, sondern zulcht und wann die armen Unterthanen ganz entkräftet 'und zum Theil durch Executiones ruinirt sind, davon dennoch ein Anschnliches abschreiben und niederschlagen, auch wohl gar noch zu Retablirung der Unterthanen aus Dero kassen ein Ansehnliches herschicßen müssen. Die Steuerkataster follen sobald als möglich in völlige Ordnung gebracht werden, jedoch nicht um die Laften zu erhdhen, sondern damit ein Unterthan dem andern, so viel immer möglich, nach Proporzion gleich gemacht und folglich die gemeinen Lasten mit gleichen Schultern getragen werden mögen. Eben so muss man die Einquartierung an jedem Orte dergefalt reguliren, daß alles mit gleichen Schultern getragen und niemand praegravirt werde." „Bauerhöfe, wozu 5 bis 6 oder mehr Hufen Landes gehören, sollen unter mehrere Söhne getheilt und dadurch die Zahl der Fa

milien erhöht werden. Dasselbe gilt von wüßten, oder von Kldßtern und Edelleuten eingezogenen Hufen und Höfen."

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6) Den Fiskalen, sowie den Jägern und Forstbedienten soll bei Strafe des Stranges verboten werden, die Edelleute in keinem Stücke zu chicaniren, noch ihnen alte, längst verjährte Processe und Gränzftreitigkei= ten wieder aufzuwårmen: Allermaßen denn Se. K. M. hierdurch nochmals feßsehen und ernßlich wollen, daß ein Vafall, der in anno 1740 im wirklichen Besitz eines Grundstücks oder einer Gerechtigkeit gewesen ist, die possession nicht weiter beweisen, sondern darin geschüßet, und unter feinerlei praetext deshalb in Anspruch genommen werden soll. Und daferne je zwischen denen Kammern und denen Edelleuten unvermeidliche disputes und Processe vorkommen sollten; so soll das G., D. denen lehteren nicht nur Gerechtigkeit widerfahren lassen, sondern sogar ́Sr. K. M. selbst eher als jenen zunahe thun, indem dasjenige, was vor Hdchßdicselben ein kleiner und nicht zu merkender Verluß ist, dem Edelmann ein sehr großer und ansehnlicher Vortheil sein kann und meritiren diese um so eher conserviret zu werden, da solche mit ihren Söhnen in Kriegeszeiten die meisten Dienste thun und das Land defendiren müssen.“

7),,Nach Sr. K. M. gegründetem Ermessen muss eine wahre Vers besserung und ein reelles Plus bei denen Domånen - Pertinentien aus der Natur der Sache und durch die Industie herausgebracht werden; dieses aber zu bewerkstelligen, erfordert kluge und laborieuse, nicht aber folche: faule und idiote Leute und Kriegesråthe, als es leider faßt in allen Kammern die Menge giebt. Und eben diese sind Ursach daran, daß hin und wieder vielleicht mit anderer Leute Unglück Plus gemacht worden, welches aber verflucht ist. Denn wann z. B. ein Amt nahe bei einer Stadt liegt, und ein Kriegesrath macht dadurch Plus, oder ein Beamter bietet dergleis chen unter der Bedingung, daß der Verlag gewißer Krüge, so denen Stådten gehören, dem Amte beigelegt werde, so ist solches gottlos und höchst strafbar, weil dadurch denen Bürgern ihre Nahrung entzogen und der Hals abgeschnitten wird. Diese und andere dergleichen abominable Plusma cherci foll inskünftige durchaus nicht mehr sein, sondern es soll auf Privilegia und Gerechtigkeiten reflectirt und einem jeden gelassen werden, was ihm gehört."

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Nachtrage.

I. Zu Band 1.

1. 6.5.6. Die Frage nach Friedrich's Laufnamen ist immer noch nicht erledigt. Im Mercure historique et politique. A la Haye 1712. T. 52. Fevrier. p. 166 heißt es:,,Le jeune Prince fut nommé Frédéric." In demselben Bande dieser Zeitschrift p. 697 liest man: A la Haye, le 1. du Mois Juin 1712, Mr. Rosenboom, Agent des Etats Généraux, mit entre les mains de Mr. Hymmen, Envoyé du Roi de Prusse, le Présent que font L. H. P. au jeune Prince de Prusse et d'Orange, qui consiste en deux Vases d'Or, et une Boëte de même Métal, dans laquelle étoit une Obligation de 4000 florins par an."

2. S. 39 ff.,,Informatio ex Actis."

Es hat der Kronprinz ›im November 1729 dem Lieutenant des Dessauischen Regiments, chemaligen Pagen v. Keith Confidence gemacht, daß er Willens fei, außer Landes zu gehen, und zwar nach Frankreich, weil Dero Herr Vater K. Maj. immer ungnådiger auf ihn würden, und der v. Keith hat versprochen mitzugehen, wozu bereits ein Wagen in Leipzig befiellt worden. Es hat aber der. Kronprinz diesen Vorsah fahren lassen, jedoch nachhero, als S. K. M. über die von dem Kronprinzen bei den Kaufleuten Splitgerber und Daum gemachte Schuld von 7000 Thlr. Dero höchstes Missfallen bezeiget, wieder von Neuem gefasset und dem Lieut. v. Katte zu Cosdorff und im Campement bei Radewih in Sachsen erdffnet, auch von ihm, daß er mitgeben sollte, verlanget, wozu derselbe sich auch engagiret, und ob er wohl dem Kronprinzen verschiedene Difficultåten vorgestellet, dennoch sich nicht ganz davon losgemacht, sondern dem Kronprinzen die Route von Leipzig nach Frankfurt am Main aus dem Poßkamte verschafft. Jedoch als der Kronprinz selbst wider den K. Polnischen und Chursächsischen Minister Grafen v. Hoym gesprochen, daß ein par Officiers incognito nach Leipzig reisen wollten, zu ordonniren, daß Postpferde verabfolgt werden möchten, und der v. Katte auf Befehl des Kronprinzen mit dem Herrn Grafen v. Hoym auch sprechen sollen, will der v. Katte den Grafen ersucht haben, Difficultäten zu machen, vorgebende, es wäre eine Reise, die er nicht gerne thun wollte, er befürchtete, daß das Missvergnügen den Kron

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