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den solle. Ein Gleiches ist auch in der Altmark eingeführt und gleich nach dem Kriege im Magdeburgischen noch ein neuer Aufschlagszoll feßige= feht. Als aber die Fuhrleute dennoch, um die Zölle und Transito zu defraudiren, vorgaben, die Waren würden nach Nürnberg, Regensburg, Augsburg und andern Reichslanden destiniret; so hob der König den Purififazions, Granz- und Aufschlags-Zoll, auch Durchgangs-Akzise im Magdeburgischen und Halberstädtischen durch ein Patent vom 20. Januar 1768 auf, feßte aber dagegen fest, daß in den ersten Gränzzdllen pro Pferd 1 Tblr., jedoch mit dem Unterschied, daß von allen Waren, so nach Sachfen, dem Anhaltschen und der Orten gehen, noch besonders pro Pferd 1 Thlr. erlegt werden soll. Demohngeachtet muss der oben erwähnte Trans fitoimpost noch pro Pferd mit 15 Gr. und der ordinåre Zoll noch besonders bezahlt werden. Und in dieser Verfassung ist der, wegen des Leipziger Straßenzwanges eingeführte Transitoimpost bishichin geblieben; jedoch find die Lüneburgschen Führleute, welche 1) von dem Hanndverischen Salz. werk Sullbeck Salz nach der Grafschaft Hohnstein Hanndverischen Antheils transportiren, 2) die Hanndverischen Bergwaren ins Reich fahren, nach der Verordnung vom 10. Mår; 1769 von dem Transito ausgenommen. Und da sich das Hanndverische Ministerium über Sche von resp. 1 und 2 Thlr. beschweret, ift demselben unterm 3. Dez. 1771 erklärt worden, daß wenn von den Hanndverischen Waren im J. 1768 kein Purifikazions- und Aufschlagszoll gegeben worden, selbe ferner egimirt sein sollten.

Eine gleiche Erklärung ist in Ansehung der Braunschweigschen, wegen der aus der Faktorei zu Blankenburg geladenen Eisenwaren den 26. Dez. 1771 ertheilt worden.

Der Geh. Rath de Launay hat im J. 1771 eine Änderung ausge wirkt, und die Transitoabgaben auf alle Provinzen generaliter, ohne Unterschied der Länder gemacht, woher die Waren kommen oder gehen, und die Abgaben auf alle Fabrikate, so in Königl. Landen in hinlänglicher Quantität gefertigt werden, auf 8 p. C. geseht. Nach seiner Meinung sollte diese neue Regulirung auch im Magdeburgschen statt haben, und die oben erwähnte Veränderung wieder aufgehoben werden; allein dazu ist es nicht gekommen,

Die hohen Imposten auf 30 y. C. auf robe Produkte zwischen Polen und Sachsen sind beibehalten.

XI. Die Revenues von Stempelpapier, Karten, Vollmachten und Musik.

Dies sind schon alte Revenues; allein es wurde nie mit rigueur auf die Edikte und Vorschriften gehalten. Im J. 1765 meldeten sich die Gebrüder Schwarz aus Magdeburg, suchten eine Pacht nach, die ihnen auch akkordirt und zu tem Ende das neue Stempeledikt vom 16. Mai 1765 emanirt worden; die Pächter fanden aber ihr Konto dabei nicht, baten daber schon vor Ablauf des 1. Jahres, fie der Pacht zu entlassen: der König afforbirte solches, ließ das bestimmtere Edikt vom 13. Mai 1766 entwer

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fen und trug unterm 20. Mat d. J. dem Statsminister v. Hagen auf, diese Branche zu dirigiren, seit welcher Zeit sich diese Revenues merklich vermehrt haben.

Die gestempelten Karten find anfänglich zum Besten der Armen eingeführt worden; daher wird auch noch jeht das ehemalige Etatsquantum an die Armenkasse bezahlt.

Die Vollmachten sind zum Besten des Potsdamschen Waisenhauses. eingeführt. Das Etatsquantum wird auch noch dahin bezahlt.

Es ist mit Trinitatis 1766 eine Hauptßempelkasse etablirt, die alle zu dieser Branche gehörigen Revenues aus den Provinzen einziehet und berechnet.

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Kapitel 4.

Von den Kämmereien.

Jede Stadt hat ihren Magistrat oder ihre Obrigkeit, welche sie auch schuldig ist mit den nöthigen Unterbedienten zu falariren; auch muss sie die öffentlichen Stadtgebäude, nebst Brücken, Dåmmen, Stadtmauern, Stadtthoren, Steinpflaster und Feuergeräthschaften unterhalten. Dazu hat die Stadt Revenues, entweder von Stadtdörfern, Vorwerkern, Müh len, Ländereien, Grundzinsen und andern Gütern; oder aber in dessen Ermangelung müssen die Bürger die Gelder durch Anlagen aufbringen. Im Cleve - Markischen haben die Städte ehedem die Akzisen gehabt; als aber in denselben im J. 1716 und 1717 die Königliche Akzise eingeführt wor= den; so hat der König die Kämmereien cum commodo et onere übernommen und aus den Akzisen nicht nur die jährlichen Zinsen von den Stadtschulden bezahlen lassen, sondern auch zur Salarirung des Magistrats das erforderliche Quantum zur Competenz gleichfalls jährlich in monatli= chen ratis aus den gedachten Akzisegeldern verwilligt.

Gleiche Bewandtnis hat es mit den Westpreußischen Städten, die ebenfalls eine Art von Stadtakzisen gehabt, jeht ein Competenzquantum zu Bezahlung der Zinsen und Salarirung des Magißrats erhalten.

'Die Kämmereigüter gehören der Stadt, und kann der Landesberr darüber nicht disponiren; doch hat derselbe soviel Recht darüber als über die Pupillengelder, und geistliche, auch Kirchengüter, mithin die Oberaufsicht darüber, daß sie wohl und gut zur Stadt Beßen verwaltet werden.

Die Städte stehen unter einer besondern Aufsicht des Steuerraths, welcher auch Commissarius loci genannt wird. Zu dem Ende find die Städte jeder Provinz in verschiedene Kreife getheilt und die in jedem Kreise liegenden „Stådte haben einen Steuerrath, welcher die Städte sei= ner Inspektion alljährlich zweimal in der Regel bercisen, bei extraordinăren Vorfällen auch mehrmals dahin gehen und von seinen Verrichtungen der Kammer, worunter er stehet, seinen Bericht erstatten muss.

Die Kämmereigüter werden jedesmal öffentlich dem Meistbietenden in Gegenwart des Steuerraths verpachtet; dër Magistrat muss aber jedesmal über die Verpachtung die Approbation einholen, und sender zu dem Ende die Verpachtungsprotokolle dem Steuerrath zu. Ik nun die Pacht höher, als 10 Thlr.; so muss gedachter Steuerrath die Approbazion bei der Kammer nachsuchen, und wenn das Pachtquantum über 100 Thlr. jährlich sich belduft; so kann auch die Kammer die Approbazion nicht ertheilen, sondern muss solche vom Generaldirektorium einholen.

Der Magistrat muss alle Jahre von den Kämmerei - Revenues eine Rechnung ablegen, so der Steuerrath abnimmt und an die Kammer sendet, welche sodann die Rechnung revidiret und zur näheren Revision an die Oberrechenkammer sendet.

Außer den Kämmereigůtern haben verschiedene Städte auch noch Stadt- oder Gemeinheits » Güter, so der Bürgerschaft zwar zugehören, aber unter Aufsicht des Magißrats und des Steuerraths verwaltet und zum-Stadt-Besten verwendet werden müssen.

Wenn bei dem Magistrat Vakanzen entstehen, so wählet der Magistrat wieder ein neues Subjekt und präsentirt solches zur Königl. Confirmation. Se, K. M. haben durch verschiedene Kab. - Ordres sowohl an das Gen.Direktorium, als an das Justisdepartement sehr ernsthaft befohlen, die Magistrate bei ihrem Wahlrecht kräftig zu schüßen und keine Kränkung zu statuiren. Die Magißtråte müssen aber habile Leute, die vorher schon egaminiret und tüchtig befunden sind, erwählen und zur Konfirmazion pråsentiren; sonst müssen sie einen andern wählen, oder die Stelle wird ex officio von Sr. K. M. beseßt. Für die Königl. Konfirmazion wird von dem Reuerwählten der 4. Theil seines ersten Jahrgehalts zur Chargenkasse bezahlt; die Stempelgelder noch besonders.

Die Städte müssen auch die Quartiere für die Soldaten in natura geben; um diese Einquartierung aber denjenigen zu erleichtern, die solche tragen, indem in jeder Stadt einige Häuser, so einquartierungsfrei, einige aber wieder, so nach den Servisreglements von der Einquartierung exemt find, daher ist ein gewisses Einquartierungsgeld, so Servisgeld genannt wird, eingeführt. Jeder muss dieses geben; es liegt theils auf den in der Stadt befindlichen Häusern, Nahrung, liegenden Gründen, so in der Stadtflur oder Feldmark liegen; theils aber auch auf den Personen. Aus diesen Servisgeldern werden die Bürger, so die Einquartierung an Soldaten und Unteroffiziers halten, nach der Ordonnance bezahlet. Die Oberoffiziers erhalten ihr Servisgeld; müssen sich aber dafür selbst einmiethen und ihr Quartier bezahlen. In Provinzen, wo mehr Einquartierung liegt, als das aufgebrachte Servisquantum beträgt, da bezahlt der König den Servis für die Oberoffiziers aus seinen Kassen; und was zu Unterhaltung der Wachen, auch zu Holz, Licht, Utensilien und dergleichen gehört, sol, ches wird aus den Akzisen bezahlt, wozu in jeder Provinz ein Quantum auf den Aksiseetat ausgeseßt ist.

Kapitel 5.

Von den Finanz- und Justiz - Kollegiis.
I. Von den Finanzkollegiis.

In dem vorigen Säkulum sind schon Finanzkollegia in den Provinzen errichtet worden: 1) das Kommissariat, so Alles respizirte, was zu den Kriegesgefällen gehöret und dahin einschlägt; 2) die Amtskammer, so die Domänensachen bearbeitete.

Die Kommissariate in den Provinzen relevirten von dem Generalkommissariat in Berliv; die Amtskammern aber von der Geheimen = Hofkammer in Berlin, welche 1714 den Titel Generalfinanzdirektorium erhielt.

Sowie die Kommissariate und Amtskammern beständig in Streit was ren, zu welchem Departement die Sachen gehörten; so waren es auch das Generalkommissariat und das Generalfinanzdirektorium, deren ewige Klagen K. Friedr. Wilh. 1. bewogen, die Amtskammern und die Kommissariate zu kombiniren und Ein Kollegium in jeder Provinz daraus zu bilden; zufördert wurden in Berlin das Generalkommissariat und das Generalfinanzdirektorium als General Over Finanz Krieges und Domänen - Direktorium vereinigt ').

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Ober-Revisions- Collegium.

Den 31. Oktober 1724 find 3 Geheime Räthe ernannt, den 11. Jul 1725 eine eigene Revisions - Kommission angeordnet, den 12. August 1772 aber dieses Ober- Revisions - Collegium näher bestimmt, um in den beim Generaldirektorium vorkommenden Kammer-, Domånen-, Commerzienund Fabriken Justissachen in der 2. oder Apvellazions-Instanz die Sentenz abzufaffen. Das Collegium releviret vom Generaldirektorium und besteht aus einem Präsidenten, so der Geh. Finanzrath Beyer ist, und vier Råthen. Außer diesem Collegium ist noch ein besonderer Geh. Finanzrath Justiziarius im Generaldirektorium, der alle in das Justizwesen einschlagende Suppliken und Berichte im Generaldirektorium vorträgt.

Das Oberbaudepartement ist durch Kab. - Ordre vom 17. Avril 1770 etablirt und werden von demselben alle Bauanschläge von Domånen, vom Wasserbau 2c., so aus den Provinzen an das Generaldirektorium zur Approbazion eingeschickt werden, revidirt, und Alles, was in Baufa, chen vorkommt, von demselben bearbeitet; auch werden die Bau - Inspektoren, Baumeister und Conducteurs von Demselben examinirt.

Die Ober-Egaminations Commission ist durch das Patent vom 12. Februar 1770 zu dem Ende etablirt, um tüchtige Leute im Dienst zu haben; mithin kann keiner zu einem Kriegesrath-, Landrath-, Steuerrath- und Baudirektor-Posten gelangen, der nicht von dieser Commission, unter Vorsiß eines dirigirenden Ministers, in dessen Departement die Vakanz ist, egaminirt und tüchtig befunden worden.

Oberkollegium - Medicum.

Der große Kurfürst hat schon 1685 ein Collegium - Medicum errichtet und König Friedr. Wilh. 1. hat es 1725 zu einem Ober-Collegium - Medicum erhoben. Es hat einen Minister aus dem Generaldirektorium zum Chef und einen Geheimen - Finanzrath zum Direktor. Außer dem Jusiziarius sind Leib- und Hofmedici die Membra. Es respizirt alle Medizi nalsachen im Lande durch die im J. 1724 etablirten Provinzial - CollegiaMedica, welches jede Provinz hat, so demselben subordinirt sind. Alle Medici, Chirurgen, Apotheker und Hebammen müssen vom Ober-CollegiumMedicum Approbazion nachsuchen; kein Medicus hat Erlaubnißf zu prakti

1) S. oben Bd. 3. S. 444 bis 450 und die Beilage zu diesem 2. Anharge.

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