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7. Hohnstein. Zu Sorge 1 Hoher. Ofen, und zum Eisenstein ein Grubenbau; ein Schwarzer Blechbammer, 2 Stabeisenhämmer, 1 Zainhammer. Die Werke gebdren dem Juden Jhig; das Bergwerksdeparte ment hat fie mit 12 Jahr gepachtet.

8. Minden. Nahe bei Minden find Kohlenbergwerke, so Partiku= liers gehören, wovon Se. K. M. den Zehnten bekommen; auch gute Steinbrüche.

9. Lingen. Steinkohlenbergwerke und Steinbrüche, womit nach Holland gehandelt wird.

10) Grafschaft Mark; a) in den Ämtern Hörde, Schwerte, Blankenstein, Bochum, Stiepel, Herbede, Schwelen, Volmarstein, Unna sind viele Steinkohlenbergwerke, so Partikuliers gehören, wovon der König den Zehnten bekommt; b) zu Iserlohn ist ein Galmei- und Messingwerk, so von Partikuliers betrieben wird; c) zu Plettenberg Kupfer und Blei; d) zu Altena Kupferwerk; e) zu Emft bei Hagen ein Marmorbruch, so Alles Partikuliers gehören.

11) Schlesien; a) zu Malapane und Kreuzburg find 3 Hohe. Ofent; außer diesem sind in Schlesien noch 37 Hobe-Ofen, so Partikuliers gehdren; b) bei Schweidniß Steinkohlenwerke; c) zu Schreibersau bei Hirschberg ein Schwefel- und Vitriolbergwerk; d) bei Reichenstein ein Arsenikwerk; e) zu Gihren im Fürstenthum Jauer ein Blaufarbenwerk, so im vorigen Herbst der Statsminister v. Wait entdeckt hat. Auch sind noch verschiedene Bleis und Kupferbergwerke, so von Partikuliers betrieben = werden.

VII. Von den 3dllen.

Der Zoll ist ein Regale, so von den Waren, die zu Wasser oder zu Lande verfahren werden, entrichtet wird: Landzoll, Wasserzoll. In eini gen Ländern wird auch von den zu Fuß und zu Pferde Reisenden ein Zoll (der Geleitsjoll) genommen. In den preußischen Landen wird von den Reisenden zu Fuß und zu Pferde kein 30 gegeben.

Jeder souveräne Landesherr berechtiget sich, Zoll zahlen zu lassen. Im römischen Reiche aber darf keine Zollstätte angelegt werden ohne Kaiserl. Privilegium. Nach der Wahlkapitulazion darf der Kaiser ohne Einwilligung der Kurfürsten weder ein Privilegium auf einen neuen Zoll, noch Erhöhung der alten Zollsäße ertheilen. Der Zoll wird für die Sicherheit der Fahrenden, auch zum Theil mit zur Unterhaltung der Wege entrichtet. Die Einhebung geschieht nach dem, bei jedem Zollamt vorhandenen Tarif und den darin befindlichen Säßen. Man pflegt sich bei Antfertigung oder Revision eines Zolltarifs nach den nachbarlichen Schen zu 4 richten. Werden nun da einige Säße erhßhet; so geschiehet diesseits ein & Gleiches; und dafern der Nachbar einen neuen Zoll anleget, oder Neuerungen machet; so wird par repressaille auch ein neuer angelegt, oder Neuerungen gemacht, und damit solange fortgefahren, bis jener wieder aufgehoben oder die Neuerung abgeschafft worden.

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Die Wasserzille find am einträglichßten. Im Preußischen sind es fol gende:

Auf dem Rhein a) im Fürstenthum Meurs der Frimeursrbeinfche der aber zu Ruhrort, einem Cleveschen Städtchen ohnweit Duisburg, wo die Ruhr in den Rhein fällt, eingehoben wird; b) im Cleveschen zu Drsoy, Rees, Emmerich, Lobith und Malburgen nahe bei Arnheim. Außer diesen Zolkomtors sind auch noch 2 Lizentkomtors auf dem Rhein, wo die ein und ausgehenden Rechte bezahlt werden, nemlich in der Auffahrt zu Lobith, in der Niederfahrt zu Ruhrort. Zu Wesel ist auch eine Art von Rheinzoll von den Waren, die daselbst ausgeladen und von da ins Land weiter gesandt werden.

Auf der Maas: a) im Cleveschen zu Genneper Haus, nahe bei der Stadt Gennep; b) im Geldernschen zu Kessel und zu Webl.

Auf der Weser: im Ravensbergischen zu Vlotho und im Mindenschen zu Hausberge, Petersbagen und Schlüsselburg.

Auf der Elbe: im Magdeburgischen zu Magdeburg, Schönebeck, Acken, Jerichow, Sandau; in der Kurmark zu Lenzen, Wittenberg, Tan germünde.

Auf der Havel: in der Kurmark zu Zehdenick, Liebenwalde, Oranienburg, Spandau, Potsdam, Plauen, Brandenburg, Rathenau, Ha velberg.

Auf der Spree: zu Fürstenwalde, Neubaus, Berlin, Kdvenic. Auf der Oder: zu Frankfurt und Oderberg in der Kurmark, und ju Stettin.

In Pommern wird erhoben zu Swinemünde 1) der Fürstenzoll, 2) Lizent vom Anklam- und Demminschen Commercium, 3) Lizent im Stolpeschen Hafen und zu Colberg.

In Düpreußen: 1) zu Königsberg der Seezoll, wovon aber die Stadt Königsberg nach dem Regulativ - Reskrivt vom 21. Febr. 1719 den 9. Theil bekommt, wenn zuförders, nach dem Meskript vom 6. April 1725, der 6. Theil ftatt des Agio und des Zoltheilers und die gewöhnlichen Garnisonausgaben vom ganzen Quantum abgezogen worden; 2) zu Labiau Lizent; 3) zu Großfriedrichsgraben Zoll; 4) zu Kleinfriedrichsgraben Zol. In Westpreußen, auf der Weichsel, zu Vordon Zoll, zu Neujahrwasser Lizent.

Die Landiölle sind bei Weitem nicht so einträglich als die Wasser. zölle; zumal in Lithauen gar kein Zoll erhoben wird und der wenige Zoll in Ostpreußen auf dem platten Lande und in Pommern will, gegen die großen Distrikte, nicht viel sagen.

Verschiedene Partikuliers sind auch zu Landsdalen berechtigt, besonders einige Städte, die Domkapitel, auch einige vom Adel.

Die Regie verwaltet auch die Zölle nebst den Akzisen; sie bezahlt das auf den alten Etats gestandene Quantum an die Kammern und liefert den überschuss an Se. K. M. ab.

Jeder, der den Zoll auf dem Zollkomtoir zahlet, muss sich einen Zoll

jettel geben lassen, um sich damit zu legitimiren; sonst wird er für einen Defraudanten gehalten. Bet Defraudazion wird eben so, wie bei Akzile. defraudajlonen verfahren; sie kommen aber so häufig nicht vor, weil ein Schiff, eine Karre, ein Wagen nicht so leicht vorbeischleichen kann, außer des Nachts: und gemeiniglich werden sie doch ertappt, indem die Fuhrleute mit Frachten feine Nebenwege fahren dürfen.

VIII. Von den Schleusengeldern,

Außer dem Wasserzoll werden auch noch Schleusengelder bezahlet, 1) auf der Spree zu Beeskow, Neuhaus, Fürstenwalde, Berlin; 2) auf der Havel zu Oranienburg, Spandau, Brandenburg, Planen, Rathenau; 3) auf der Saale zu Halle, Bernburg, Trotha, Wettin, Rothenburg, Alsleben, Calbe, so zur Königl. Akzise fließen, wogegen der König die Schleusen und Schleusenbedienten unterhält.

In Berlin werden ferner die Krahngelder für die aus den Schiffen durch den Krahn herausgebrachten Waren erleget, die ebenfalls zur Königl. Kasse fließen, und über 3000 Thlr. betragen.

IX. Von den Kanalzoll- und Schleusengeldern.

Der ehemalige Statsminister v. Girne schlug dem Könige die Anlegung des Plauenschen- und die Wiederherstellung des zu Kurfürst Joachim Friedrich's Zeiten mit Graben und Schleusen bereits zu Stande gebrachften, aber durch den 30jährigen Krieg wieder ruinirten Finow - Kanals im J. 1740 vor; und Se. K. M. befahlen den 28. Nov. 1740, diese Vorschläge durch eine Kommission aus dem General-Direktorium zu prüfen. Die Kommission, welche aus den Geb. Finanzråthen Culemann, Maritius, Holßendorff, Schmalz und v. Beggerow bestand, fand die Sache thunlich; worauf der König durch Kab.- Ordre vom 12. Jul 1743 befahl, daß zu Beförde= rung des Stettinschen Handels, aus der Oder durch die Finow ein Kanal nach der Havel zu Stande gebracht und sofort zur Arbeit geschritten werden solle. Die Direksion dieser Kanalarbeit ist den 14. Februar 1744 dem Geh. Finanzrath v. Beggerow aufgetragen worden. Nachdem der Kanal ju Stande gekommen, bringt er, an Zoll- und Schleusengeldern, eine jähr liche Revenue von über 14,000 Thlr., ungerechnet den großen Handelsvortheil und die ersparte Salzschifffracht.

Auch den Plauenschen Kanalbau genehmigte der König; und die im Mår 1743 angefangene Arbeit, um eine Kommunikazion mit der Elbe und Havel zu befördern, wurde glücklich ausgeführt.

Die Einhebung der Zoll- und Schleusengelder geschieht zu Parey und zu Plauen; felbige betragen an beiden Orten, nach dem leßten Jahre, als zu Parey 4926 Thlr. 1 Gr. 8 Pf. zu Plauen 799

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5725 Thlr. 16 Gr. 4 Pf.,

ohne die ersparten Salzschifffrachten von Schönebeck und Halle, welche ¿sonß über Hamburg gingen und an 30,000 Thlr. betrugen.

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Der Friedrich Wilhelms - Graben, welchen der große Kurfürst 1665 bat anlegen lassen zur Verbindung der Oder mit der Spree, hat 9 Schleusen. Die Schleuse zu Neuhaus bringt das meiste Schleusengeld ein. Es ist Schade, daß der Kanal nicht ist auf Frankfurt dirigirt worden.

Bei Templin in der Ukermark ist vor dem lehten Kriege eine Schleuse an dem dabei befindlichen See angelegt, um 100,000 Klafter Holz, Be= bufs des Salzwerks zu Schönebeck, näher nach der Havel zu flößen.

Die Miezel in der Neumark ist von ihrem Einflußf in die Oder ynweit Neumühle bis nach Kerstenbrügge, also 24 Meile durch die Direk= zion des Geb. Finanzraths v. Brenkenhoff schiffbar gemacht, um den Holztransport zu befördern. Zu dem Ende find 5 Fangschleusen angelegt. Der Entzweck würde noch mehr erreicht werden, wenn diese Schiffbarma= chung nach Soldin fortgeseht würde.

Der Friedrichsgraben in Preußen ist zur Verbindung der Memel und des Pregels angelegt, um durch die Coupirung des Curischen Haffs den polnischen platten Fahrzeugen die Schiffahrt zu erleichtern; er sångt bei Labiau an, und gehet bis bei Krisaten im Amt Seckenberg in den GilgeStrom, so ein Arm der Memel ist.

Der Johannisburgsche Kanal in Preußen ist eigentlich eine Vereini gung der in dasigen Gegenden vorhandenen vielen großen Landseen, und 1765 von dem Oberpräsidenten v. Dombardt angelegt worden, um das Holz aus den großen Johannisburgschen und Oleßkoschen. Haiden zu transportiren. Der Anfang ist der Niddersee in der Johannisburgschen Haide, und gehet bei der Stadt Angerburg in den Angerappe - Strom, wel= cher sich unterhalb Gumbinnen mit der Pissa vereiniget, welche kurz vor Insterburg sich in die Infter ergießt, wo beide Ströme ihren Namen verlieren und der Pregel seinen Anfang nimmt.

Der Bromberger Kanal ist 1773 angefangen und im folgenden Jahre zu Stande gebracht worden, zum Besten des Handels, um von der Spree und Oder die Waren nach der Weichsel zu transportiren, ohne eine See zu berühren; da sonft alles über Stettin durch die See nach Danzig musste transportirt werden. Bei dieser Gelegenheit ist die Nehe von Driesen bis Nackel zugleich schiffbar gemacht worden.

Der Geh. Rath v. Brenkenhoff bat auch den Kuddafluß von Schueidemühl bis bei Uscz in die Neße schiffbar gemacht.

X. Vom Transito.

Die Transitoimpoßten rühren von der mit Kursachseh 1728 geschlossenen Kommerzien - Kommission her, indem sich Kursachsen in dieser Konvenzion die Landakzise von den ins Brandenburgische gehenden Waren vorbehalten; dagegen wurden im Brandenburgschen und Magdeburgschen eben dergleichen Landakzise eingeführt. Ein Jahr nachber erklärte der Sächsische am hiesigen Hofe gestandene Gesandte, daß sein Herr die Landafzise von den nach dem Brandenburgschen gehenden Waren abgeschafft und selbige nur in Leipzig, wegen der Gerechtigkeit dieser Stadt, beben

laffen werde. Dem Anscheine nach war dies eine Gefälligkeit des Sächsischen Hofes, und das biesīge Ministerium schaffte daher sogleich die neuerlich im Brandenburgischen eingeführte Landakzise, welche ohnehin wenig bedeutete, gleichfalls ab. Es äußerte sich aber hernach, daß es keine Gefälligkeit des Sächsischen Hofes war, sondern daß dieser Hof dabei im Schilde geführet, den Straßenzwang der Stadt Leipzig, welchen dieselbe aus einem alten Privilegium vom Kaiser Maximilian 1. von 1507 herlei= ten will, geltend zu machen, nach, welchem die gedachte Stadt Leipzig eine Stadt - Niederlage und Stapel, mit großer und kleiner Ware haben, und daß hinführo kein Jahrmarkt, Messe oder Niederlage inner 15 Meilen um Leipzig aufgerichtet und aufgehalten, mithin nichts von Kaufmannswaren vorbeigehen, sondern alles über Leipzig transportirt und dort die Messabgaben erlegt werden sollten.

Bevor nun Merseburg und Weißenfels an das Kurhaus Sachsen zurückgefallen war, schlief die Pråtension wegen des Leipziger Straßenzwanges, weil die Passage aus dem Reich, besonders vom Main nach dem Brandenburgischen durch das Merseburg- und Weißenfelssche offen und ohne Zwang war.

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Nach Absterben des Weißenfelsschen Hauses trug die Stadt Leipzig an, den Straßenzwang zu exerziren, und fing schon 1736 an solchen auss zuüben, hielt Frachten an, so nach dem Brandenburgschen gingen, obue Leipzig zu berühren, um wenigstens auf den Nebenwegen die Abgabe zu bezahlen, die auf der Leipziger Messe zu entrichten sind. Wie nun dieser Straßenzwang dem diesseitigen Handel läßtig und der Stadt Magdeburg wegen ihrer Stapelgerechtigkeit, auch Verkehr und Nahrung sehr nachtheilig war; so wurde par repressaille der Transito Impost à 15 Gr. pro Pferd auf die von Leipzig zu verschickende oder dahin und nach Sachsen gehende Ware auf der Magdeburgschen Straße, der Königl. Ordre gemäß, per Rescriptum vom 24. April 1743 gelegt. Die Stadt Magdeburg gab ihre Dedukzion wegen des unbefugten Straßenzwangs der Stadt Leipzig im J. 1748 im Druck heraus und behauptete ihr Niederlage- oder Stavel-Recht; zugleich wurde deklariret, daß sobald der Straßenzwang von Leipzig aufgehoben würde, diesseits der Transitoimpost jessiren sollte. Wie aber die Leipziger, Lünebürger und österreichischen Kaufleute und Fuhrleute dennoch die Straße von Magdeburg zum Nachtheil der Stapelgerech= tigkeit der Stadt Magdeburg vermieden; so befahl der König den 9. Januar 1755, daß auf den Nebenrouten im Magdeburgischen und Halberüädtischen nicht nur der auf der Magdeburgischen Straße bereits geordnete Transitoimpoft von 15 Gr. pro Pferd gejablet, sondern auch auf diesen Nebenrouten ein Purifikazionszoll von 9 Gr. 4 Pf. pro Pferd gehoben werden soll; und weil die Fuhrleute, um dem Transito - und dem Purifikazions= Zoll zu entgehen, eine andere Route über Brandenburg gesucht, so befahl der König den 9. Jun 1755, daß auch der Magdeburgische Transito- und Purifikations- Zoll von den nach Sachsen gehenden und daher kommenden Fuhrleuten in Brandenburg erhoben und nach Magdeburg berechnet wer

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