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Zeitungen und Intelligenzblätter vorher bekannt gemacht. Es darf aber kein Amtmann, nach der K.-D. vom 28. Jul 1752, so bei Gelegenheit des Amts Saaßig in Pommern ergangen, einen Associé annehmen, indem sonst zwei aus dem Amte leben müssen, mithin auf allerhand Toures jum Präjudi; der Unterthanen und des Königl. Interesse bedacht sein, um sich zugleich versorgen zu können.

Der Pachtanschlag wird in gehörige Tituln getheilt und folgenderge ftalt verfertigt: der 1. Titul enthält die beständigen Gefälle. Der Kriegsrath, so als Revisor von der Kammer deputirt wird, vernimmt zuförderßt alle zu dem Amt gehörige Bauern, was sie jährlich an fixirter Zins, als Grundzins, Rauchhüner, Eier, Spinngeld, Zapfenzins, Wiesenzins zc, an das Amt geben; examiniret solches genau nach den Quittungsbüchern, so die Bauern in Händen haben, und verfertiget daraus eine Prästazionstabelle, konferirt solche auch mit dem beim Amt vorhandenen Grund- und Lagerbuche und seßt die Summe feft.

Demnächst folgen die unbeständigen Gefälle: Fleischzehnt, Schuß- oder Dienstgeld von Einliegern, so keine eigene, Häuser haben, Spinngeld von Einliegern, Nahrungsgeld von den Handwerkern, Miethe von Häusern und dergleichen.

Das Diensgeld wird nach den Dienstregisßtern aufgenommen und dem Beamten zu Gelde angeschlagen. Die Dienste, so er sich nicht in natura leisten lässt, werden ihm von den Unterthanen mit Gelde bezahlet. Um den Klagen der Unterthanen über die vielen Hofedienste mehrere abbelfliche Maße zu verschaffen, haben Se. K. M. durch die K.-D. vom 1. Jul 1774 dem General - Direktorium und dem Großkanzler befohlen, in Überlegung zu nehmen, wie das Dienstwesen auf einen erträglicheren Fuß zu richten, und ob den Unterthanen nicht gewisse Morgenzahl Landes anzuweisen, oder solche auf gewisse Fuhren zu bestimmen: allein bishichin hat damit noch nicht reussiret werden können.

Die Vorwerke werden, wenn sie noch nicht vermessen sind, vorher vermessen in gut, mittel und schlecht Land, sowohl in der Karte, als in dem Vermessungsregister eingetheilet und darnach der dkonomische Anschlag mit Adhibirung der Ernte- und Dreschregister von verschiedenen Jahren vers fertigt.

Sämmtliche Domånen in Sr. K. M. Landen sind nach Magdeburgischen Morgen à 180 Q.-Ruthen vermessen. Auf einen solchen Morgen gutes Land wird in der Kurmark 1 Sch. 4 M., 1 Sch. 2 M., auch wohl nur 1 Sch. Roggen ausgefdet; in Mittelland 12, auch 14 Mehen; in schlecht Land 10, auch wohl nur 8 Meten.

Der Ertrag ist in der Kurmark das 3., 3., 4., 41. und 5. Kori; und wann die Sat abgerechnet, so wird beim 5. Korn 14 zur Wirthschaft und und 24 zur Pacht; bei den übrigen aber die Halbscheid zur Wirthschaft, und die Halbscheid zur Pacht gerechnet. Das Korn wird in jeder Proving in den Ämter-Pachtanschlägen zu gewissem Satze angeschlagen, und das

beißt die Kammertage. In der Kurmark ist der Watzen pro Scheffel zu 22 Gr., der Roggen zu 18 Gr., die Gerste zu 14 Gr., der Hafer zu 10 Gr. angeschlagen.

Die Wiesen werden pro Morgen zu 12, 14, 16, 20 Gr., 1′ Thlr., 1 Thlr. 4 Gr. bis zu 1 Thlr. 8 Gr. angeschlagen, nachdem sie gut, mittel oder schlecht sind.

Im Bruchamt Wollup wird das Vich zur Weide folgendergeftalt angeschlagen: eine Kuh zu 5 Thlr. 8 Gr., güßte oder jung Vieh zu 1 Thlr., ein Weideochs zu 4 Thlr., 100 Hammel zu 25 Thlr.; dagegen wird in andern guten Ämtern der Kurmark eine Kuh zu 3, 34 bis 4 Thlr., Jungvich 16 Gr., 100 Schafe zu 21 Thlr. angeschlagen.

Die Wollfabriken haben sich seit 30 Jahren in der Kurmark merklich vermehrt; da sonst der Stein Wolle für 3 Thlr. verkauft wurde, so werden jest 5 Thlr., und wohl noch darüber dafür gegeben. Welcher schöne Vortheil für die Edelleute und Beamten! Und dieses animiret, die Schẳfereien zu vermehren, zumal die grobe Wolle im Lande zu den Tüchern für die Armee und die feinere mit im Lagerhause verarbeitet wird.

Die kleinen Pachtstücke, so hin und wieder an Acker, Wiesen 20. vorhanden, werden unter einen besondern Titel von kleinen Pachtstücken gebracht.

Die Fischereien und Seen werden gemeiniglich nach den vorherigen Verpachtungen und daraus zu formirenden Frakzionen angesetzt, von den Karpfenteichen aber ordentliche Anschläge verfertigt.

Wann zu den Mühlen zwangvflichtige Mahlgäste gehören; so werden die Anschläge folgendergestalt angefertigt: in Ansehung der Städte werden die Akzise- und Mühlen-Register von den lehten 6 Jahren genommen und daraus eine Frakzion gemacht, wie viel an Korn versteuert und gemahlen worden; wegen des platten Landes aber müssen die Landråthe von den Dörfern, so zur Mühle zwangvflichtig sind, eine richtige Personenzahl aufnehmen. Von dieser Zahl werden als Kinder und ganz alte Leute abgescht und zum Anschlag behalten; von diesem wird pro Kopf 9 Scheffel zu Roggen, Grüße und Branntweinschrot, 3 Scheffel Malz und 3 Mehen Futterschrot jährlich angeschlagen, und danach der Anschlag verfertigt.

In den Ämtern, wo Zinsgetraide gegeben und Garben- oder Sackzehnten von Ländereien entrichtet werden muss; da wird solches jedes unter einem besondern Titel berechnet.

Es ist schon erwähnt, daß vor der neuen Verpachtung der Kriegsrath von der Kammer, so das Departement hat, den Pachtanschlag genau revi= diret. Er muss sodann das sich etwa findende plus zum Anschlag bringen; das plus aber muffs nach der Kabinetsordre vom 21. Dez. 1747 sehr solide und reell sein, aus der Natur der Sache entspringen, keinesweges aber mit Bedruck der Unterthanen durch Erhöhung ihrer Präßazionen bervorgesucht werden.

Wann sich auch bei einer Revision finden sollte, daß ein Partikulier was besihet, so etwa in vorigen Zeiten bei dem Amte gewesen und davon abgekommen; so darf der Departementsrath solches nicht de facto wieder zum Amte ziehen, sondern muss sich nach allen Umständen genau erkundigen und darüber nach Inhalt der Königl. Ordre vom 28. Dez. 1746 seinen ausführlichen Bericht erstatten, zumalen Se. K. M. durch soviele Kab. - Ordres, als vom 28. Januar 1747, 9. Mai 1749, 2. Mai 1754, 20. Jun 1756, 9. August 1756, 22. Dez. 1767, 18. Febr. 1768, und noch zuleßt unterm 27. Jul 1774 allergnädigst zu befehlen geruhet: „daß wann die von Adel und andere Particuliers gewiffe fundos oder Gerechtigkeiten, es haben solche Namen, wie sie wollen, wirklich nußen und besißen, deshalb unter keinerlei Vorwand durch das Officium fisci in Anspruch genommen, vielmehr bei ihrer Possession mit Nachdruck geschüßet und gehandhabt werden follen." Zur Bestimmung des Possessions Termini haben Se. K. M. das Jahr 1740 festgeseßt; mithin dürfen diejenigen, so in diesem Jahr 1740 in Possession gewesen, nicht in Anspruch genommen werden, immaßen Se. K. M. lieber selbst leiden, als Andere gedrückt sehen wollen.

Ein solides plus entstehet daher durch Meliorazion der liegenden Gründe, Urbarmachung der Brücher, Erbauung der wüßten Gründe, Ansehung mehrerer Familien und dergl.

Wann nun der Revisor den Pachtanschlag bei der Kammer überge ben, diese solchen monirt hat; so sendet sie denselben an das Gen. - Direk torium, welches ebenfalls den gedachten Pachtanschlag genau revidiret, und wenn dabei weiter nichts mehr zu erinnern; so wird er den Pachtlustigen zum Einschen vorgeleget und bei der Kammer zur Verpachtung geschritten. Sie berichtet alsdann darüber zur Approbazion, und wenn solche ertheilet worden, wird der Kontrakt mit dem Beamten ausgefertigt und von Sr. K. M. höchftselbst die Confirmation vollzogen.

Aus den Pachtanschlägen wird alle Jahr ein Spezialetat für jedes Amt verfertigt. Kommen im Jahr Veränderungen vor; so werden solche im nächsten Jahr auf den Spezialetat gebracht und damit alle Jahre kon tinuiret, bis die Pachtjahre abgelaufen sind und ein neuer Anschlag verfertigt wird, alsdann wird das sich während den Pachtjahren hervorgethane plus mit zum Pachtanschlag gebracht.

So oft bei einem Spezialamtsetat Veränderungen vorkommen, wird der Spezialetat jährlich an S. K. M. zur Vollziehung eingereicht; sind aber keine Veränderungen dabei, und ist er dem vorjährigen Etat gleich, so wird solcher vom Gen. - Direktorium approbiret.

Aus dem Spezialdmteretat wird der Domånenetat für die Kammer verfertigt und in demselben diejenigen Kosten inseriret, die die Domänen. tasse selbsten einzieht.

Der Kurmärkische Domänenetat besteht aus folgenden Einnahmetiteln. 1) Beständige Gefälle. a) Urbeden, aus verschiedenen Städten. Dieses find uralte Zisen, so den ehemaligen Markgrafen verwilligt worden und

nun aus den Kämmereien bezahlt werden; b) die kurrenten Gerichtsgefälle, werden ebenfalls aus den Städten bezahlt; c) Interessen von aussiebenden Kapitalien: der Rath zu Erfurt zahlet von 2000 Gulden Kapital jährlich 56 Thlr. 21 Gr. 4 Pf. Interessen. Es ist eine sehr alte Schuld und durch das ehemalige Kloster, jeßiges Amt Lehnin acquiriret; d) die Zise und Biergelder, so aus den Städten ehedem an die Ämter bezahlt werden müssen, werden nunmehro, da die Zise und Biergelder in den Städten nicht mehr gezahlt werden, aus den Akzisen vergütet.

2) Unbeständige Gefälle sind: die Gefälle aus den Berlinschen Mühlent, von der Brauerei zu Potsdam und die Strafen, so auf der Hausvog tei diktirt werden.

3) Bergwerksrevenuen. Ehe das Bergwerksdepartement und die da von relevirende Hauptbergwerkskasse etablirt worden, hatten die Domånenkaffen in den Provinzen die Einnahme dieser Revenues; nunmehro aber fließen sie zur Bergwerkskasse und ist hier nur eine durchlaufende Pok.

4) Von Wasser- und Landzdαlen, Schleusen, Niederlage, Krahn- und Bage Geld. Die Generalaksiseadministrazion hat icht die Einnahme davon. Zu Komplettirung des Etats muss sie diese Summe dahin abgeben.

5) An Überschuss aus den Ämtern. Die Rubrik dieses Titels druckt das nicht aus, was es wirklich ist; es ist eigentlich das Pachtquantum, was die Beamten an Pacht von den Ämtern zur Domänenkasse bezahlen.

6) Das neue Etablissement im Oderbruche trägt 18,765 Thlr. 3 Gr. 10 Pf. ein. Diese ansehnliche Summe kommt lediglich von den im Jahre 1753 angefangenen und 1754 vollendeten Urbarmachungen des Oderbruchs und den darin angefeßten neuen Familien her.

7) Von Forst- und Mastgefällen; hier wird nur das ehemalige Etatsquantum berechnet und der Überschuff fließet zu der neuetablirten Hauptforstkasse.

8) Transportkosten für das Hofstatsbrennholz. Dieses wird aus den Pommerschen und Neumärkischen Forßtüberschüssen bezahlet, weil es dem Kurmärkischen Forfquantum zu läßtig fiel, die Summe allein zu bestreiten.

9) Aus verschiedenen andern Kassen. Dieser Titel stammt daher, daß die Räthe und Subalternen, auch andere Königl. Offizianten vorhin ihr Gehalt nicht aus Einer, sondern aus verschiedenen Kassen erhielten, des Königs Maj. aber 1763 befohlen, daß alle Salaria in den Provinzen aus den Domånenkassen bezahlt und daselbst auf die Etats gebracht werden sollen. Damit nun diese Kaffen in Stand gefeht würden, diese Ausgaben zu bestreiten, so müssen alle übrige Provinzialkassen, so vorhin Salaria bezahlt haben, das Quantum zur Domänenkasse jeder Proving abliefern, und diese zahlet nun dagegen das volle Gehalt.

Aus den Provinzialdomånenkassen werden keine andere, als die Ausgaben in den Provinzen bezahlt, und die Überschüsse zur Generaldomånentaffe quartaliter abgeliefert.

In der Kurmark sind die Provinzialausgaben 1) die Besoldungen,

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a) der Kurmärkischen Kammer, der Altmärkschen Deputation und der Kammerfiskåle; b) bei dem Gen.-Direktorium ist ein besonderes Oberrevi sionskollegium, so in Kameral- und Kommerzien - Justizsachen die 2. und 3. Instanz formiret, wohin die Parteien von den Kammern appelliren; der Geh. Finanzrath Beyer ist Präsident davon, einige Räthe haben einen Theil ihrer Besoldung aus der Kurmärkischen Domånenkasse; c) den Jufrizbedienten des Altmärkschen Obergerichts; d) den Forst- und Jagdbedienten in der Kurmark; e) den Lizent und Kriegsmeh - Bedienten; f) den Baubedienten in der Kurmark; g) den Landfeuersozietäts-Direktoren in der Kurmark; h) den Amtshauptleuten; i) den Medicis und Chirurgis in Berlin; k) verschiedenen Bedienten, darunter find: der Fabrikeninspektor, der Plantageninspektor, Planteur, Strommeißter, Stallkommissarius und die Hofmaler; 1) den Geistlichen und Schulbedienten; m) Gnadenpensionen.

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Zu Unterhaltung der Plantagen, ferner des Schlosses und Gartens zu Charlottenburg find jährlich zusammen 3490 Thlr. ausgefeßt, wovon besondere Rechnungen geführt werden.

Zu Baukosten 33,172 Thlr. mit welchen die Kurmärkische Kammer die in 57 Ämtern und dazu gehörigen Vorwerken vorkommenden Bauten, des gleichen die sämmtlichen Brücken, Dämme, Mühlen, Archen und Schulgebäude bestreitet.

Verschiedene angewiesene und authorisirte Posten: a) Reparation der Schleusen, Brücken und Krahnen bei den Packhdfen; b) Hülfsbaufrei. heits- und Remissions - Gelder den Ämterkolonisten; c) Transportkosten und Hauerlohn des Brennholzes für Berlin und Potsdam; d) Deputats roggen für die Königl. Grenadiers in Potsdam; e) Behuf der Laternen in Berlin und Potsdam; f) zu Unterhaltung der Gassenpferde in Berlin; g) Afzisefreiheitsgelder der Joachimsthalschen Communität und der Hospi tåler in Berlin. Diese 7 Posten müssen durch besondere Berechnungen justifiziret werden.

An Kanzleinothwendigkeiten: Diese Gelder sind Behufs der Kurmar kischen Kammer zu Schreibmaterialien, Postgeld, Botenlohn und andern vorkommenden Kammerausgaben, so alles specifice berechnet werden muss.

An andere Königl. Kassen. Diese Gelder werden in den benannten Kassen wieder in Einnahme gebracht und berechnet.

Zur Königl. Disposizionskasse: Dieses Quantum ist eigentlich der Zollüberschuss vom J. 1766, so als ein Etatsquantum angenommen und alle Jahr an die Hofstatskasse zur Königl. Disposizion bezahlt wird.

Zur Bergwerks- und Hütten Kasse, welches nur eine durchlaufende Post ist.

Nach Abzug dieser Ausgaben ist in fine des Etats das Quantum bes stimmt, so zur Generaldomånenkasse fließt, auch die Summen bemerkt, wie viel in jedem Quartal dahin gezahlt werden muss.

In dem Quartal Crucis, so im September einfällt, wird das Wenigße abgeführet, weil alsdann der Landmann noch nicht gedroschen und die Beams

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