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An Viehsteuer wird jährlich gegeben von 1 Pferd 8 Gr., von 1 Kuh 6 Gr. von 1 Schaf 1 Gr.: jedoch im Weverlingschen Kreise, wegen schlechten Ackers nur pro Pferd 4 Gr., und in den Dörfern Pansfelde, Wolmerswende und Danckerode, wird, wegen ihres überaus schlechten Ackers, nur die Halbscheid obigen Ansahes bezahlt.

An Tranksteuer, wann auch das Bier aus den accisebaren Städten genommen wird, muss zur Kreiskasse bezahlet werden für 1 Fass Bier 1 Thlr. 18 Gr., in einigen Grånjorten aber nur 12 Gr,, 1 Thlr., auch 1 Thlr. 12 Gr.; für 1 Stübgen oder 4 Quart Hranntwein 2 Gr.

Es wäre besser, wenn die Accisekasse das ganze Trankñeuer-Quantum bezahlte; der Debit auf dem platten Lande würde sich vermehren, mithin die Accise per indirectum doch profitiren, weil mehr gebrauet und ges brennet würde.

Vom Zehnten wird pro Schod 3 Gr. an die Landeskasse entrichtet.

Die Klöster geben pon ihren Grundstücken die Contribution, außer dem, wann sie sich Wein, Thee, Zucker, Fische zc. selbů kommen lassen, und fölches nicht aus accifebaren Städten nehmen; so müssen sie die Accise nach dem Tarif zur Contributionscasse bezahlen.

Die Einlieger geben jährlich 6′ Gr., 12 Gr., auch 18 Gr. Schußgeld. Außer der Contribution wird noch pro Hufe jährlich bezahlt 1) Fuhrengelder 3 Gr. 9 Pf.; 5 bis 7 Gr. 6 Pf.; 2) Juftissalarien und Holzgeld 5 Gr. pro hufe.

Die Ritterschaft giebt auch hiervon ihre Mitter-Hufen- Lehn - PferdeGelder.

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VIII. Contributionsverfassung in der Grafschaft Hohnstein. Die Acker sind in 3 Klassen getheilet und wird jährlich pro Hufe gegeben an Contribution in der 1. Klasse 2 Thlr. 12 Gr., in der 2. 2 Thlr. 2 Gr., in der 3. 1 Thlr. 16 Gr., Holz und Buschwerk 20 Gr.; an Kavalleriegeldern nach den 4 Klassen: 3 Thlr. 3 Gr., 2 Thlr. 14 Gr. 6 Pf., 2 Thlr. 2 Gr., 1 Thlr. 1 Gr.; außerdem den 13. Monat ad extraordinaria.

An Viehsteuer wird gegeben pro Kuh jährlich 6 Gr., pro Schaf 1 Gr.; Pferde sind frei.

An Haussteuer jährlich 1 Thlr. 3 Gr.; an Trankßteuer pro Fass 1 Thlr. 8 Gr., in den Gränzkrügen 8 Gr., pro Scheffel Malz 8 Gr.; für 4 Quart Branntwein 1 Gr.

IX. Von der Contributionsverfassung in Minden und

Ravensberg.

Die Contributionspinzipia sind im Mindenschen so angelegt, daß zufördert die sämmtlichen Ländereien, Gärten und Wiesen durch diverse vereidete Lagatoren nach dem jährlichen Ertrage abgeschäßt sind; danach

ift die Contribution dergestalt ausgemittelt, daß von jedem Thaler Ertrag jährlich an Contribution 9 Gr. 8 Pf., an Kavalleriegeld 3 Gr. 4 Pf., also überhaupt 13 Gr. bezahlt wird. Die Hufe à 30 Morgen Magdeburgisch kommt im Durchschnitt der Totalité auf 19 Thlr. 5 Gr. ¦ Pf., obgleich viel schlecht Land vorhanden: solchergestalt hat der Landmann noch 11 Gr. pro Thaler übrig. Davon soll er sich und seine Familie unterhalten, die Haushaltung führen, Gefindelohn geben, dem Erb- oder Gutsherrn seine Pacht zahlen und die übrigen Laßten tragen, so schlechterdings unmöglich wäre, wenn der Bauer sich sonßt nicht durchzuhelfen suchte. Im Minden und Ravensbergischen ist er mit Frau, Kindern und Gesinde, sobald er nur vom Ackerbau eine Zeit, oder gar nur Stunden übrig hat, zumal im Herbst bei den langen Abenden und den Winter hindurch fast beständig mit Garnspinnen zu Leinwand beschäftigt und damit sucht er sich zu er-, nähren; sons müsste er davon laufen, indem es dort viele Bauerhdje giebt, die mehr Abgaben haben, als die Höfe auch in den besten Jahren aufbrin= gen können.

Das Mindensche Kontributions - Kataster ist in den Jahren 1752 bis 1754 revidirt und neu verfertigt, wodurch 2 Gr. an der Contribution vom Thaler Ertrag abgeschrieben, weil sich viele Ländereien gefunden, so in vorigen Zeiten nicht mit zur Contribution gezogen worden, sodaß jeßt nur 13 Gr. vom Thaler geblieben.

Der Adel giebt hier auch Ritter- oder Lehn- Pferdegelder von den Ritter- oder Vorwerks - Hufen.

Obgleich Se. K. M. bereits 1768 von den Cavalleriegeldern idhr lich 30,000 Thlr. haben abschreiben lassen, welches eine reelle Hülfe war; so werden dennoch aus einigen Ämtern die Klagen fortgeseßt; und es giebt alle Jahre Contributionsreßte, weshalb Se. K. M. im Jun 1772 jur Tilgung der inexigiblen Reste 20,000 Thlr. der Provinz haben auszah,, len lassen.

Ravensberg steht in der Matricul gegen Minden mit weniger. Wenn also beide Provinzen 1000 Thlr. zahlen sollen; so giebt Minden daju 1, Ravensberg 18.

X. Von der Contributionsverfassung im Cleve - Markischen. Die Generalcontributionsanlagen im Cleve Markschen gründen sich auf Verträge und Recesse, auf die Amtsordnung 1560, auf die von dem Gr. Kurfürsten confirmirten Landtags - Recesse von 1660 und 1661..

Die Cleve Markischen Landßtånde, so aus Ritterschaft und Städten bestehen, halten, den Privilegien zufolge, welche durch eine besondere Afte vom 6. Jul 1749 von Neuem konfirmiret worden, alle Jahre im Dezember einen Landtag und reguliren den Contributionsetat für das folgende Jahr. Der Regirungspräsident eröffnet jedesmal den Landtag Namens Sr. K. M. auf der Königl. Regirung. Hernach halten sie ihre Deliberationen auf dem Cleveschen Rathbause in den sogenannten Ritterßtuben, und beim Ende schließt der Regirungspräsident den Landtag wieder auf

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der Regirung; doch darf der Landtag, nach Königl. Ordre, nicht länger als 3 Wochen dauern,

Das ordinäre Contributionsquantum `ift 1706 mit 48,000' Thlr. jdbrlich vermehrt, und diesemnächst sind die Legationsgelder, die Berlinschen Schlossbaugelder, die Kavalleriegelder, die Zuschüssgelder nach Pommern für das ehemalige Sonsfeldsche, jest Krockowsche Dragonerregiment, die Weselschen Fortificationsbaugelder (so jeßt für das Ingenieurcorps vers wendet werden) und Salarien für das Generaldirektorium und Tribunal noch dazu gekommen.'

Diese Contributión wird jährlich nach der Matricul ausgeschrieben; darin trägt Elève } und Mark Z.

Cleve."

Die Cleveschen werden eingetheilt in das platte Land, in die Städte in die Geistlichkeit. Diesemnächst werden die auf diese Corpora fallenden Summen, nach der Matrikel vom 16. Nov. 1686, wieder vertheilt, und danach ist die Contributionsanlage so gemacht: die Ländereien sind von 9 vereideten Tagatoren geschäßt, jedesmal 3, also žu 3 Malen, deren Summen sind zufammen genommen und daraus ist eine Fraksion zu formirt. Nach dieser Tage sind die Äcker in 3 Klassen: gut, mittel und schlecht Land geseht; nachdem nun das Kreisamt nach der Matrikel angeschlagen ist, giebt es viel oder wenig Contribution, mithin ist es in jedem Kreisamt unterschieden." "

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Nach einem Durchschnitt in der Totalité fommt doch die Hufe Magdeburgisch Maß zu 21 Thlr. 12 Gr. 6 Pf.

Außer der Contribution müssen noch die extraordinaria auch zu den Leichen oder Ddmment am Rhein, so sehr kostbar fallen, die Gelder aufgebracht werden; mithin sehen die Cleveschen Gründe sehr hoch. Es sind einige Gegenden, wo die Befiher ihre Höfe wegen der hohen Contribution abandonniren.

Die von der

Grafschaft Mark

übernommenen

Die Städte Tz.

werden wieder subrepartirt in das platte Land, in

Die Stifter und Klößter tragen in das platte Land noch nicht voll }, und sowohl in Ansehung dieser, als des platten Landes und der Städte geschiehet die Subrepartition nach der Matrikel von 1661.

Die Special. Contributions - Anlage auf die Bauern- Höfe oder Güter ist eben fo eingerichtet, wie im Cleveschen in 3 Klassen; weil aber die Grafschaft Mark nicht so viel schäßbaren Acker als das Clevesche nach Proportion, bei weitem nicht so viele Geistliche bat, auch die Clevefchen Städte mehr übernommen haben; so wird von der Hufe Magdeburgisch Maß im Durchschnitt nach der Totalité 28 Thlr. 3 Gr. contribuiret.

Im Cleve-Markischen geben die Edelleute von ihrem Alodial - RitterActer fowenig Contribution, als Lehnpferdegelder, fondern sind ganz fret diejenigen aber, so Lehne besißen, geben Lehnpferdegelder.

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XI. Von der Contributionsverfassung im Herzogthum

Geldern,

Im Geldernschen heißt es nicht Contribution, sondern Subsidien; solche werden durch Ackersteuer, Nahrungssteuer, Kopfgelder und Viehschaß aufgebracht. Alljährlich haben die Landstände unter: Vorsih eines Königl. Commissarius ihren Landtag und offeriren die jährlichen Subsidien durch Ausstellung einer Acte von Praesentatie, und Se. K. M. stellen dagegen wieder eine Afte von Acceptatie aus: das jährliche Quantum wird weder vermindert, noch vermehret, 5 201

XII. Von der Contributionsverfassung der zu dem. Cleve Markischen gerechneten Nebenquartiere Elten,

Wertherbruch, Werden.

Die Nebenquartiere beim Eleveschen, so unter Königl. Schuß stehen, als das Stift Elten zahlet jährlich 479 Tblr, 12 Gr., und die Herr schaft Wertherbruch, so dem G. 2. Gr. v. Wartensleben gehöret, 700 Thlr. als Schirm- und Schußgeld.

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Die Nebenquartiere bei der Grafschaft Mark, als die Abtei Werden 2000 Thlr. und die, mitten in der Grafschaft Mark gelegene Grafschaft Limburg, 3050 Thlr. als Schuß- und Schirmgeld.

Die Stadt Soest, mit der sogenannten Börde, so aus 72 Dorf= schaften beftebet, ist auch ein Nebenquartier, fo fich 1444 vom Cölnischen Schuß abgerissen, und den Herzogen von Cleve gegen gewisse Pacta und Privilegia ergeben; solche zahlet jährlichsan Contribution 7216 Thlr. 21 Gr. und an Cavalleriegeld 3284 Thlr. 12. Gr.

Die Anlage ist ebenfalls in 3 Klassen: vom guten Lande wird idhrlich pro Morgen 2 Thlr., vom mittel Lande 1 Thlr. 8 Gr., vom schlechten 16 Gr. Contribution bezahlet, es werden nach Verpachtung der Ländereien 663 p. C. ausmachen.

Zu Lippstadt gehört gar kein Dorf; der Magistrat zahlt jährlich 1800 Thlr. Contribution aus der Kämmerei zur Markischen Kriegeskaffe.

XIII. Oftfriesland.

Hier ist keine Königliche Contribution, fondern sie gehöret der Landschaft, und diese, giebt jährlich ein Aversionalquantum von 40,000 Thlr., und 6666 Thlr. 16 Gr. Agio zur Düfriesischen Domänenkaffe.

XIV. Von der Fräulein und Türken-Steuer.

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Die Unterthanen sind auch schuldig jene beiden Steuern, wenn sie gefordert, aufzubringen.

Die Fräulein- oder Prinzessinn-Steuer wird gefordert, wann eine Prinzes aus dem landesherrlichen Haufe verheirathet wird.::Se:K. M. sowohl, als Dero Herr Vater Maj. baben solche Prinzessinn - Steuer bei Vermålung einer Prinzess aus dem Königl. Hause vom Lande nicht aufbringen lassen, weil die Contribution schon hoch genug stehet.

Die allgemeine Reichstürkenßteuer, so von den Provinzen, die zum heiligen Römischen Reich gehören, eigentlich aufgebracht werden muss, ist in langen Jahren auch nicht gefordert. Kommt solche einmal vor; so muss fie extraordinarie von den zum Röm. Reiche gehörigen Provinzen aufgebracht werden.

Zu den Gehalten des Reichs Hofraths und des Reichskammergerichts zu Wehlar muss jede Provinz, die zum h. Röm. Reiche gehöret, nach der Reichsmatrikel das Quantum bezahlen. Dieses wird aus der Totalité der Contribution genommen und nicht besonders aufgebracht.

XV. Von der Contributionsverfassung in Schlesien.

In Schlesien ist die Contributionsanlage auch nach dkonomischen Anschlägen im J. 1742 durch eine besondere Classifications - Commission festgescht und katastrirt', auch das Kataster 1743 publicirt und 1748 revidirt: der Adel giebt 28 p. C., die Bauern 34 p. C., die Geißlichen 50 p. C., Ritterliche Kommenden 403 p. C., Pfarrer und Schulmeister 28 p. C. jur Contribution.

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wornach in der Kurmark die Contribution angelegt worden.

1) In der Altmark ist die Aussat zum Grunde genommen und die Ländereien sind in 3 Klassen getheilt, sodaß die 1. pro Scheffel Aussat monatlich 54 Pf., die 2. 41 Pf., die 3. 27 Pf. bezahlet. Außerdem ist noch die Vichsteuer, vom Hopfen und vom verkauften Brennholz; auch von der Mast wird noch besonders contribuirt.

2) Priegnis; 4 Klassen und viele differente Säße; pro Scheffel Aus sat wird von 2 bis 22 Pf. monatliche Contribution gegeben.

3) Ukermark. Die Contribution liegt hier auch auf der Aussat und sind die Ländereien in 4 Klassen getheilt, welche pro Scheffel Aussat monatlich 4 Pf 6 Pf, 8 Pf., 10 Pf. geben.

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