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sind die Besther der Güter, nach vorgeschriebenen Fragen vernommen, wodurch sie denn die Aussat und Ertrag der Körner, den Viehstand, die Wiesen eruiret haben. Diesemnächst haben die Commissarii den Acker mit jugezogenen Ökonomie Beamten besehen, nach seiner Größe ohngefähr ein Maß angenommen und den Ertrag des Korns mit Adhibirung der Angabe des Besizers festgeseßt. Daraus ist ein ohngefährer Anschlag, was das Gut ertragen möchte, verfertiget, und mit demjenigen, was bisher fatt der Contribution gegeben worden, als Schoff, Servis, Reitergelder, Kopfgelder, Viehschah balanciret und alsdann ein Quantum zur Contribution angenommen. Über dieses Quantum hat die Kommission mit den Gutsbesihern accordiret, sich einer Summe vereiniget. Darüber ist von der Kommission ein Dokument ausgestellet und die darinnen enthaltene Summe zum Kataster gebracht. Durchschnittlich trägt eine Culmische Hufe, so 2 Magdeburgische Hufe ausmacht, zur Contribution jährlich 4 Thlr. 7 Gr. 33 Pf. oder eine Hufe nach Magdeburgischem Maß 1 Thlr. 22 Gr. 43 Pf. Außer der Contribution geben die Adligen und Cölmer noch von ihren Vorwerkshufen Ritterdienfigelder, und zwar die Adligen 10 Thlr., die Cdlmer 63 Thlr. per. Pferd; ferner Alodifikazions Zins, wegen der im J. 1733 aufgehobenen Lehnbarkeit, so noch nicht 8 Gr. per Hufe machet.

III. Von der Contributionsverfassung in Westpreußen.

Die Classificazions-Kommission machte in dieser Provinz den Anfang mit dem Bisthum Ermeland, den 24. Sept. 1772, worauf das Elbingsche, dann das Marienburgsche, Culmsche und Pomerellen folgte; der Neßdistrikt machte den Beschluss. Ende April 1773, also in 7 Monaten war die ganze Klassifikazion beendigt, auch das Kataster schon angefertigt. Man schritt hier, wie in Ostpreußen zu Werke; nur daß die den Gutsbesikern vorgelegten Fragen nach Beschaffenheit der Provinz abgeändert wurden.

Die Besiher mussten ihre Originaldokumente dem Kommissarius vorlegen, und beglaubigte Abschriften bei den Aften zurücklassen; und da der Präsident Roden sämmtlichen Besitzern durch ein gedrucktes Avertissement hatte bekannt machen lassen, daß dasjenige, was sie verschwiegen, fonfiezirt werden sollte, so wurden sie dessen nochmalen bei der Vernchmung erinnert.

Nach geschehener Aufnahme, auch nachdem der Ökonomiebeamte sein Gutachten über die Aussat und den Ertrag des Ackers abgegeben, wurde vom Kommissarius ein 8konomischer Anschläg verfertigt, was das Gut oder Dorf ertragen könnte; die darauf haftenden Ausgaben als Zins, Dienste, Decem c. wurden vom Ertrag abgezogen und von dem bleibenden Quantum die Contribution bei den Bauern mit 33} p. C. eruiret und feftgesetzet." Die Edelleute würden mit ihren Vorwerkshufen zu 25 p. C. faififiziret. Den evangelischen Ededeuten haben Se. K. M. 5 p. C. an der Contribution erlassen; mithin sind selbe nur zu 20 p. C. angesehet. Die

Kidfter und Stifter aber müssen von ihren Revenues, wie in Schlesien, 50 p. C. Contribution geben.

Nach einem Durchschnitt im Ganzen nach allen Provinzen genommen fommt eine Culmsche Hufe à 24 Magdeburgisch in Maß zur jährlichen Contribution 4 Tblr. 10 Gr. 5 Pf., und eine Magdeburgische Hufe jdbrlich 1 Thlr. 23 Gr. 4 Pf. Außer der Contribution wird nichts zur Kriegskasse weiter bezahlt; nur müssen einige Rittergüter im Ermeland und Marienburgschen Ritterpferde-Dienstgelder geben, per Pferd 10 Thlr. jährlich.

IV. Von der Contributionsverfassung in Pommern. Vorpommern sieht in der Matrikel zu, Hinterpommern zu 3.

A. Vorpommern.

Nach der Vorpommerschen Landkassenordnung, d. d. Wolgaf, den 20. Def. 1672 ist gar keine Norm vorhanden gewesen, wornach ein Jeder sein Kontingent hat abführen sollen; daher ist nach dem Landtagsabschied vom 7. Sept. 1681 von K, Karl 11. in Vorpommern eine Vermessung ver anlasset und, nach Verlauf von 21 Jahren, 1702 zu Stande gekommen. Nach einem abermaligen Verlaufe von 37 Jahren endlich ist die, schon' 1718 vollzogene Matrikel im J. 1739 eingeführt. Danach contribuiren die Ritterschaft und Stadteigenthümer oder die Stadtdörfer von

2822 Hufen 17 Morgen 43 Ruthen, ·

die Königl. Ämter von 1767

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die Städte von . . 2927 = 11

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Auf diese 7517 Hufen 5 Morgen 52 Ruthen wird das ganze Vorpommersche Contributions Quantum, so in Contribution, Kavalleriegeld, Vieh- und Zuschusf Steuer, Magazinkorngelder, Fortifikazionsßeuer, Marschund Fuhrengelder, Juftissalariengelder, Kreisegpensen bestehet, repartiret, welche, inclusive der extraordinåren Ausgabe, nach dem Reskript vom 23. Nov. 1752, so sich auf den Vergleich vom 21. August 1752 gründet, monatlich 1 Thlr. 10 Gr. per Hufe, oder jährlich 17 Thlr. ausmachet.

Zum Prinzip der Anlage ist angenommen, daß 40 Thlr. Ertrag für eine Hufe zu rechnen. Wenn es nun Hufen von schlechter Qualität sind: so werden so viel Hufen zusammen genommen, bis sie 40 Thlr. Ertrag ausmachen, und also werden die zusammengenommenen Hufen nur für 1 im Kataster gerechnet. Werden nun von 40 Thlr. Ertrag 17 Thlr. Contribution bezalet; so machet solches 421⁄2 v. C.

Der Adel giebt von seinen Vorwerkshufen keine Contribution, und wird eben so gehalten, wie in der Kurmark: giebt also auch die Lehnoder Ritter-Pferdegelder.

B. Hinterpommern.

Die, welche Hinterpommern von der ganzen Summe übernehmen muss, werden in 5 Theile getheilet: ? die Ritterschaft, incl. aller Mediatflådte und aller Stadteigenthümer, die Königl. Amter, das Fürsten

thum Camin, incl. der darin gelegenen Städte und Königl. Ämter, die Immediatßådte von den Hufen intra moenia...

Die Anlage ist wie in Vorpommern, daß nehmlich 40 Thlr. Ertrag eine Hufe vorstellet, welches bei der unter Direkzion des G. - L. v. Blanfensee im J. 1718 vorgenommenen Revision festgeseht worden, wonach die Contribution und Kavallerie Gelder angelegt werden.

Die Ritterschaftsdörfer, die Mediatßtädte und Stadteigenthümer gez ben monatlich pro Hufe Contribution 1 Thlr. 4 Gr. 10 Pf., oder jährlich 14 Thlr. 10 Gr., so 36 y. C. macht.

Das Fürstenthum Camin, die darin liegenden Städte und Ämter jahlen monatlich 1 Thlr. 5 Gr. per Hufe und also jährlich 14 Thlr. 12 Gr.Die Hinterpommerschen Landrdthe fommen quartaliter in Stettin jus sammen und repartiren die Extraordinaria auf den ganzen Hufenßtand, mithin weiß der Contribuent niemalen sicher, wie viel Contribution er für das Jahr zahlen muss. Weil sich diese Verfassung auf die Landtagsreiche: und Privilegia gründet, so hat es nicht abgeschafft werden können: die Kammer muss aber darauf sehen, daß nichts Unnöthiges angesehet wird, und die Gelder fließen auch zur Pommerschen Kriegestasse, wo sie berechnet werden. **

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Die Hinterpommerschen Stånde haben zwar in Ansehung ihrer aufjubringenden Contributionssumme im J. 1660 quaerulicet, und eine Provortion gegen die Kurmark, absoæderlich gegen die Neumark nachgesucht und vråtendirt, daß sie nur den 6. Theil von demjenigen aufbringen wollten, was die Kurmark bezahlte; z. B. wenn die Kurmark 5000 Tblr, contri-, buirte, Hinterpommern 1000 Thlr. beitragen möchte. Sie sind aber mit ihrem Gesuch unterm 31. März 1673 abgewiesen worden.

Die Ritterschaft giebt von ihren Vorwerkshufen auch feine Contribu tion, sondern Lehnpferdegelder.

Lauenburg und Bütow und die Starostei Draheim, so mit zu Hinterpommern gerechnet werden, sind noch bei ihrer alten Contributionsverfassung bis hichin geblieben. Diese stehen sehr niedrig, und für jeßt, da diese Distrikte durch den Warschauer Traktat vom 18. Sept. 1773 erblich) abgetreten sind, ist noch nicht befohlen, daß eine Revision der Contributionsanlage vorgenommen, oder ein anderer modus eingeführet werden soll.

V. Von der Contributionsverfassung in der Neumark.

In der Neumark ist eben dieselbe Contributionsverfassung, wie in der Kurmark, außer daß wegen der vielen Praegravations - Beschwerden unter Direction des G.-L. v. Blankensee 1718 eine Revision des Katasters vorgenommen worden. Die Beüßer haben den Ertrag der Hufen eidlich bei der Commission angeben müssen, darnach sind die Ausrechnungen gemacht und 20 Thlr. Ertrag als eine Hufe angenommen. In sämmtlichen Kreisen, exclus. des Dramburg und Schievelbeinschen, wird von 20 Thlr. Er

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trag oder einer Hufe jährlich 7 Thlr. 19 Gr. 114 Pf. Contributión gegeben, so 39% p. C. ausmachen.

Die Neumark steht in der Matricul mit der Kurmark zu ☆, und dieses wird in der Neumark wieder so repartirt, daß das Sternbergsche }, das Crossen, Züllichau- und Cottbussche }, die übrigen Neumårkschen Kreise diesseits der Warthe z. — Der Schievelbein- und Dramburgsche Kreis haben sich über das ihnen zugetheilte Quantum, wegen ihres schlechten und sandigen Landes beschwert'; endlich ist diese Pragravations-Sache, laut Transact vom 1. Sept. 1642 dahin assoupiret, daß von jedem 100, so die Neumarkschen Kreise diesseits der Warthe aufzubringen haben, zuförderft 22 Thlr. von dem Soldin-; Königsberg-, Landsberg'- Arenswaldeund Friedebergschen Kreise zum Soulagement des Dramburg- und Schievelbeinschen Kreises mehr übernommen werden; daher geben diese per Hufe nur jährlich 5 Thlr. 13 Gr. 9 Pf., 'und also 2 Thlr. 6 Gr. 24 Pf. weniger, wie die übrigen Kreise.

Die Edelleute geben in der Neumark von ihren Vorwerks- oder Ritter-Hufen Lehnpferdegelder, und keine Contribution.

VI. Von der Contributionsverfassung im Herzogthum Magdeburg.

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Im Magdeburgschen wird die Contribution von den Unterthanen aufgebracht 1) nach der Aussat, welche in vier Klassen eingetheilt ist und monatlich von einem Scheffel mit 10 Pf., 74 Pf., 5 Pf. oder 24 Pf. bezahlt wird; 2) nach dem Giebel- oder Häuser - Schoss, fodaß ein dienstfreier Ackerhof monatlich 16 Gr., ein dergleichen Halbspänner-Hof 12 Gr., ein dergleichen Kossäthen Hof 8 Gr., ein dienstbarer Ackerhof 8 Gr., ein dienstbarer Halbspänner-Hof 6 Gr., ein dienstbarer KoffsäthenHof 4 Gr. bezahlt; 3) von Gårten-, Wiesen-, Holz-, Maû-, Fischerei-, Hopfen, Rohr, Weinbergs-, Steinbruch, Zehnten, Brauen-, Salz- 20. Nuhung, von jedem profitirten Thaler 1 Er. zur Contribution; 4) von der Vichßteuer; jährlich von 1 Pferd in gutem Lande 16 Gr., im Sandlande 8 Gr., von jeder Kuh oder Zugochsen 6 Gr., von jedem Rinde 2 Gr., von jedem Schaf 1 Gr.; 5) von der Tranksteuer oder Consumtionsaccise auf dem Lande: von jedem Faß inländisch Bier 12 Gr., dito aus andern Königlichen Provinzen 1 Thlr. 6 Gr., dito ausländisch 2 Thlr.

Wenn diese 5 Contributions - Artikel zusammengenommen und alles auf die Hufen geschlagen würde; so würde nach einem Durchschnitt in der Totalité auf jede Hufe jährlich 16 Thlr. 21 Gr. 5 Pf. Contribution fallen.

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Das jest zur Kriegskasse fließende Contributions-Quantum ist, nachdem es im Oktober 1701 mit 36,000 Thlr. erhdhet worden, damalen feft« gefeßet.

Außer diesem Quantum wird noch der 13. Monat, Behufs des landschaftlichen Kreditwesens aufgebracht.

An landschaftlicher Accise wird noch besonders gegeben: für 1 Eimer Rheinwein 12 Gr., für 1 Fass inländisch Bier 12 Gr., für 1 Faff Bier aus andern Königlichen Provinzen 18 Gr., für 1 Fass ausländisch) Bier' 1 Tblr.

Die adligen Vorwerke oder Ritterhufen sind steuerfrei, und werden, flatt der Contribution auch Ritter- oder Lehnpferde gegeben ').

VII. Von der Contributionsverfassung im Fürstenthum
Halberstadt.

Hier ist eine, der Magdeburgischen ähnliche Verfassung; es sind aber 15 Klassen angenommen: in der 1. zum 7. Korn ist der Scheffel Aussat an=' geschlagen ju 7 Pf., in der 2. zum 6. Korn zu ́6 Pf., und so weiter zu 5, 4 und 3 Pf. auf ein Simplum oder Termin monatlich; jedoch werden wegen Abzug der Brache nur 221 Scheffel Aussat per Hufe angenommen; solches machet auf 1 Simplum monatlich 13 Gr. 14 Pf. und jährlich 6 Thlr. 13 Gr. 6 Pf., und pro extraordinariis noch der 13. Monat à 13 Gr. 11⁄2 Pf., also 7 Thlr. 2° Gr. 71⁄2 Pf.

An Kavalleriegeld wird monatlich eben so viel, wie die Contribution" beträgt, aufgebracht, mithin von einer zehnt- und dienstbaren Hufe fåhrlich an Contribution und Kavalleriegeld 14 Thlr. 5 Gr. 3 Pf. bezahlet, Ift aber die Hufe zehnt- und dienstfrei; so wird per hufe monatlich noch 7 Gr. 6 Pf., oder jährlich 4 Thlr. 1 Gr. 6 Pf. mehr gegeben; mithin von einer solchen Hufe is Thlr. 6 Gr. 9 Pf.

Die Wiesen werden eingetheilt in zwei- und einbauige, jede mit 2 Klassen. Von den guten wird per Morgen monatlich 6 Pf., oder jåhrlich 6 Gr., und von schlechten. 4:Pf., jährlich 4 Gr. Die einhauigen sind wieder in 2 Klassen getheilt: die guten geben per Morgen 4 Pf., oder jährlich 4 Gr., die schlechten per Morgen 3 Pf., jährlich 3 Gr.

Von den bei den Kommunen befindlichen Holzungen, Weidenbau, Anger, Wiesen, Schäfereigerechtigkeit, wird vom Thaler Nußung jährlich #6 Gr. Contribution, und eben soviel Kavalleriegeld gegeben,

Von den Gärten wird pro Morgen 6 Gr. Contribution und 6 Gr. Kavalleriegeld gegeben.

Die Ackerleute, Voll- und Halbspånner, sind von der Giebel- ́øder Haus Steuer frei; die andern müssen monatlich 4 Gr. oder jährlich 2 Thlr. Contribution und Kavalleriegeld geben.

1) K. Friedrich Wilh. 1. fagt in seiner Instrukzion für das Gen. Dir. vom 20. Dec. 1722: „Die Domänenproceffe sollen im Magdeburgischen gegen diejenigen Edels leute, welche sich weigern den Lehnscanon zu entrichten und deshalb an den Reichshofrath appellirt haben, mit dem äußersten vigueur fortgeseßt, auch eben diesen renitirenden Edelleuten vor unserm magdeburgischen Commissariat aller: hand Chicanen gemacht, und ihnen solchergestalt der Kişel vertrieben werden, ges gen ihren angeborenen Landesherrn und Obrigkeit dergleichen frevelhaftes und gott loses Beginnen weiter zu gedenken, geschweige denn selbiges' wirklich vorzunehmen und auszuführen.“

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