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Die Contribution, so vom platten Lande aufgebracht und von jedem Bauer und Einwohner ohne Unterschied, er sei königlich oder adelig, zur Kreiskasse bezahlet werden muss, ist in der Kurmark durch die Aussat re guliret und festgeseßt, daher sind die Ländereien bei jedem Dorfe in drei Klassen getheilt, nemlich in gut, mittel und schlechtes Land, bet einigen. auch wohl noch in mehrere Klassen, und auf jeden Scheffel Aussat sind nach den differenten Klassen monatlich_an_Contribution von 3 bis zu 8 und 10 Pf. angeseßt.

Die Kavalleriegelder werden deshalb gegeben, weil der Landmann vor. hin den Reiter und Pferd in Quartier hatte und verpflegen musste; als aber die Kavallerie in die Städte zusammengezogen und die Naturalver= pflegung auf dem platten Lande aufhörte, mussten statt dessen diese Gelder vom Lande bezalet werden und zwar nach folgendem Prinzip: wer 1 Thlr. Contribuzion giebt, bezalt 12 bis 13 Gr. Kavalleriegelder, welche also halb soviel, als die Contribution, bei einigen Kreisen auch wohl noch etwas mehr betragen.

Ein Bauer im Dorfe Tempelhoff bei Berlin ist zur Contribution per Hufe à 30 Morgen Magdeburgischen Maßes zu 13 Scheffel Aussat angeschlagen; auf den Scheffel sind monatlich 10 Pf. Contribution geseßt, machen von den 13 Scheffeln Aussat 10 Gr. 10 Pf., also jährlich per Hufe 5 Thlr. 10 Gr. und an Kavalleriegeld (per Thaler Contribution 12 Gr.) 2 Thlr. 17 Gr., also jährlich von jeder Hufe 8 Thlr. 3 Gr. Gewinnet er nun auch jährlich nach einem Durchschnitt von den 13 Scheffeln Ausfat 34 Korn; so behält er, wenn ich davon 1 Korn zur Sat, 14 Korn zur Wirthschaft nehme, 13 Scheffel zum Verkauf, welche, à 18 Gr. gerech net, 9 Thlr. 18 Gr. betragen. Mithin würde er von diesem überschus und dem ihm angerechneten Wirthschaftskorn 331 p. C. zur Contribution bezahlen. Der Bauer behielte also von seinem Gewinnßte auf einer Hufe, nach Abzug der bezalten Contribution, nur 1 Thlr. 15 Gr. übrig, wovon er seine übrigen Präßtanda unmöglich bestreiten könnte. Diese sind:

dem Erb- oder Gerichts - Herrn (ist er Königlich dem Amte, gehört
er dem Edelmann, demselben) Zins und Dienste, wenigstens per
Hufe. ́.
8 Thlr. — Gr. — Pf.

dem. Priester Dezem 1 Scheffel Korn

dem Küster Scheffel à

dem Schmied 1 Scheffel à
Hufen- und Giebelschoff
Marschfuhrengelder,.

=

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Kriegsmehe zur Magazinkasse

-

18 = -=

=

6.

=

12

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18 =

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15 =

=

12 =

-

12 =

Summa 11 Thlr. 16 Gr. 6 Pf. 15 =

er hat nun von der Ernte übrig 1

fehlen ihm also 10 Thlr. 1 Gr. 6 Pf.

Ferner hat der Bauer zu vråstiren die Feuersocietätsgelder; die Vorspannfuhren; die Bau- und Krepel-, auch Nachbar Fuhren; die Dorfauflagen und andere Vorfälle mehr; das Gefindelohn, da er besonders

=

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Knechte, wegen der vielen Hofedienste balten muss, so ihm zur größten Last gereichen zu welchem Ende er auch mehr Pferde halten muss, weswegen die Einschränkung dieser Dienste eine vortreffliche Sache wäre.

Der Bauer würde, nach diesen angeführten Umstånden, nicht bestehen können, wenn er sich nicht auf eine andere Art soutenirte, z. B, daß er auf eine Hufe faßt 1⁄2 mehr aussået, als ihm zur Contribution angeschla= gen, daß er aus dem Viehßand Geld erwirbt und sich sonst durch¡ubringen sucht. Aber er muss allen Fleiß anwenden und sich kümmerlich be= helfen, wenn er sich ehrlich erndhren und durchbringen will, zumal wenn er sonst nichts anderes, als sein eigenes Wohnhaus und Hofgebäude, so er noch selbsten in Würden unterhalten muss, nebst dem dazugehörigen Acker in Vermögen hat. Er kann daher keine Unglücksfälle, als Misswachs, Hagelschaden, Mäusefraß, Überschwemmungen ze. übertragen, daferne ihm nicht alsdann durch Remission unter die Arme gegriffen wird, um ihn noch in etwas zu unterhalten. In ordinåren Fållen wirt ihm aus der Kreiskaffe geholfen, in extraordinåren, aber tritt der Landesherr zu und läft die Gelder, bar an den Kreis übermachen, oder auch Brod- und SatKorn in natura geben.

Außer den Bauern müssen noch zur Contribution beitragen 1) die eigne Kåther oder Cossåthen, so nur ein var, Morgen Land haben, welche auch in verschiedene Klassen repartiret sind, von 1 Thlr. bis zu 7 Thlr. idhrlich; 2) die Braukrüger, so 3 bis 4 Thlr. jährlich beitragen; 3) die Schenkkrüger, so 1 bis 2 Thlr. jährlich entrichten; 4) die auf dem Lande befindlichen und nach den Principiis regulativis vom 4, Jun. 1718 erlaub, ten Handwerker, als Schmiede, Schneider, Lein- oder Garnweber, Rademacher, Zimmerleute, so nach Verhältnißf ihrer Nahrung 1 bis 4 Thlr. idhrlich geben; 5) die Erb- und Pacht-Müller bezahlen ebenfalls von ih ren Mühlen die Contribution, und zwar erslere 3 bis 8 Tblr, leßtere 2 Thlr., auch darüber. Die Hirten geben jährlich, nachdem sie viel Bieb #wejden, mithin viel Verdienst haben, jährlich 1 bis 3 Thlr. an Contribution.

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Die Mediatßtädte sind auch zwar sub nexu der Contribution bei dem platten Lande geblieben, weil darin aber die Akzise eingeführt ift; so wird diese Contribution dieser Mediatßtådte aus den Akzisen zur Kreiskasse bejalet. ・

Die Altmark ist die einzige Vrovinz in der Kurmart, worinnen die Vichsteuer noch beibehalten ist, immaßen von einem Stück Hauptvich jdhrlich 6, 3 und 4 Gr. zur Contribution bezahlt wird, wogegen aber auch kein Wieserachs und Huthung angeschlagen ist, so doch in andern Kreisen geschehen, wo aber auch keine Biehsteuer eingeführt ist.

Obgleich in der Kürmark zum generalen Princip der Contributions= anlage die Aussat angenommen worden; so differiren dennoch die Kreise unter sich sowohl in den Klassen, wie solches die Tabelle Nr. 1. befaget'),

1) S. unten am Schluffe des 1. Kapitels,

Friedr. d, Gr. IV.

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als in denen Prozenten. Die Grund davon in das 1624 angefertigte Catastrum, welches zwar nach der Hufenzahl, aber nicht nach der Qualitåt derselben angefertigt iß: daher kommt es, daß der Niederbarnimsche Kreis zum höchsten herangezogen wird, und demnächst der Oberbarnimsche; dahingegen die Ukermark und der Havelländische Kreis am niedrigfilen filehen, weshalb wohl eine Peraequation sehr nüßlich und nöthig rodre; es kommt aber dabei darauf an, wer die Kosten dazu tragen und woher solche genommen werden söllen. - Dieferhalb und weil die Kreise, so künftig hỗber zu stehen kommen, eine Kommission beständig abgelenkt haben, so hat dieses Geschäft bis hierhin geruhet.

Die Contribution in, wie in andern Låndern, so auch in der Kurmark steigend und fallend gewesen; von 1685 an- aber ist das damalige Quantum jwär figirt worden; aber es sind successive noch- neue Såhe, als Legationsgelder, zum Berlinschen Schlossbau, Kavallerie- und Potsdamsche Bettgelder und andere Kosten in den Jahren 1690 bis 1722 dazu gekommen. Von dieser Zeit an aber ist das jeßige Contributions, und Kavalleriegelder Quantum figirt geblieben, worüber die Landstände eine Versi cherung erhalten, daß es bei dem Quantum zur Kriegeskasse sein unveränderliches Bewenden haben solle.

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Die Contributionsanlage ist dergestalt gemacht, daß nicht nur das ordinåre Quantum zur Kriegeskasse daraus bejahlet, sondern auch noch die übrigen Kreisausgaben mitbestritten werden können. Diese bestehen: 1) in Salarirung des Landraths, des Kreiseinnehmers, des Kreisausreiters, der Kreisboten, des Kretsybyükus und der Kreisgåttner; 2) der Fuhren- oder Vorspann - Gelder, immaßen jèdès › Vorspann ́· auf Kriegspåsse aus der Kreiskasse bezalt wird; 3) in Diäten, wenn die Landråthe reisen oder konferiren; 4) In Zehrungskosten auf dem Kreistag; 5) Poßgeld und Botenlohn in Kreisangelegenheiten; 6) Remiffionen und Abgånge, so denen Un terthanen bei Misswachs, Hagelschlag und andern Unglücksfällen, auch wenn sie neue Häuser und Scheunen bauen, vom Kreise bonifiziret wird; 7) den Beitrag zur Besoldung der Kammergerichtsbedienten; auch 8) was fonften extraordinarie vorkommt.

Falls auch einige nothwendige Kreisausgaben vorkommen sollten; fo darf dennoch die Contribution ohne Sr. K. M. Vorwissen und darüber ertheilten allergnädigsten Approbation bei Feftungsstrafe nicht erhöhet, auch ohne die größte Roth auf keine Erhöhung bei Sr. K. M. angetragen werden.

· Die adligen Güter und Vorwerke in der Kurmark sind von der Contribution frei, nicht aber ihre Bauern; auch die Geißtlichkeit und Kirchenhufen find egimirt. Von allen auf urbar gemächten Brüchern und wüßten Gründen in der Kurmark angesehten Familien fließet keine Contribution ju der Kriegeskasse; die mehreßten sind contributionsfrei angeseßt, und wann auch ein oder anderer was giebt; so gewinnet davon die Kreiskasse, weil die Gründe zu einem Dorfe gehören, was schon mit der ganzen Feldmark zur Contribution angeseßt ift.

Im vorigen Seculo baben die Städte auch Contribution gegeben; statt deren aber ist ohngefähr im J. 1680 die Akzise surrogiret, und von der Zeit an sind die Städte bei diesem Modus geblieben.

Die Kriegsmeße ist ein, Behufs der Magazine, auf das Mehl und Schrotkorn, nach dem Landtags- Rece de 1653 gelegter Impost, so alljährlich in jedem Dorfe nach der Personenzahl an Gelde gesammelt und zur Magazinkasse bezahlt wird, und beträgt für jeden Bauer jährlich etwa 12 Gr.

Die Lebn oder Ritterpferdegelder werden lediglich nur von denen von Adel oder den Befihern adliger Güter aufgebracht. Die Witterschaft war schuldig, Rossdienste zu präßtiren. Diese Dienste find hernach, als der nexus, feudalis in der Kurmark aufgehoben und die Lehngüter für Alodial- und Erbgüter durch die Assecuration vom 30. Jun. 1717 declariret worden, in Geld verwandelt; wogegen ihre Vorwerke oder sogenannte Ritterhufen von der Contribution und sonstigen Abgaben frei find für ein ganzes Ritterpferd wird hier in der Kurmark jährlich 40 Tblr. bejalt. Nun kommt es auf die Größe des Guts an, ob solches zu einem ganzen, halben Pferde, oder nur zu einem Fuß, auch gar nur ju und Fuß angeschlagen ist. Es sind auch einige Güter, die mehr als ein ganzes Pferd bezahlen; welches alles lediglich von den Erbtheilungen in den Familien herrührt. Im Nothfall kann der Landesberr das Kapital von diesen Ritterpferden zu 5 p. C. gerechnet, fordern; also wird für ein ganzes Pferd 800 Thlr. erleget, wie solches 1745 und 1757 in dem Kriege geschehen ist. Der Edelmann zahlet alsdann das jährliche Quantum solange nicht, bis er das Kapital wieder erhält.

Von allen diesen aufzubringenden Geldern ist für jeden Kreis ein Spezialetat verfertigt; und danach lässt der Landrath jährlich die Rechnungen führen. Er muss zuförderßt nach Ablauf des Jahres den Kreisfiänden solche zur Abnahme vorlegen; demnächst justifiziret er sie vor der - Kurmärkischen Krieges- und Domånen - Kammer, welche sie alsdann an die Oberrechenkammer zur näheren Revision sendet.

Aus den Spezialkreisetats wird der Hauptcontributionsetat für die, bei der Kurmärkischen Kammer vorhandene ehemalige Obersteuerkasse, so nunmehro nach Königl. Ordre Kriegskasse genannt wird, verfertiget, um die Gelder darnach von den Kreiskassen monatlich einzuzichen und die Regimenter, für Rechnung der Generalfriegeskaffe damit zu verpflegen.

Anm. 1. Der oben, S. 416, erwähnte Hufen- und Giebel-Schoff hat seinen Ursprung von Kurf. Albrechts Zeiten her. Die Landßtånde haben die damaligen landesherrlichen Schulden von 100,000 Gulden, nach dem Revers von 1472 auf Bartholomåi - Tag zu bezahlen übernommen, wogegen ein Hufenschoss vom Lande auf 5 Jahre bewilligt worden. Als aber zur Zeit des Kurf. Joachims des 2. die Schulden ungemein vergrdkert worden, und solche ebenfalls von den Landfländen nach den Rezessen von 1524 und 1534, beide auf Johannis des Läufers Tag übernommen worden; so ist der Hüfen- und Giebelschoff von der Zeit festgeseßet, daß

per Hufe 8 Gr., und von einem Giebel oder Hause 12 Gr. jährlich von dem Bauer aufgebracht, und zur Landschaft zu obigem Behufe bezahlet und damit bis hiehin continuiret wird.

Anm. 2. Die Potsdamschen Bettgelder hat der Teltowsche Kreis vorhin, weil er keine Kavallerie - Einquartierung gehabt, allein aufbringen müssen. Als aber die Kavalleriegelder auf das platte Land ver theilt worden, mithin solche sich auch auf den Teltowschen Kreis erstreckten; so sind die gedachten Bettgelder, nach dem Reskriyte vom 12. Dezember 1721, auf die ganze Kur- und Neumark repartirt und das Quantum wegen der vermehrten Potsdamschen Garnison, nach der K.-O. vom 25. Jul 1740, auf 10,000 Thlr. festgeseht worden.

II. Von der Contributionsverfassung in Ostpreußen und Lithauen.

In diesen beiden Provinzen ist die Contribution, so vorhin in sogenanntem Schoss, Kopfgeld, Viehschah, Servis ze. bestanden, in den Jahren 1715 bis 1718 durch eine besondere Kommission, wovon der damalige Kommissariatspräsident Graf Truchseß zu Waldburg Chef gewesen, auf folgende Art regulirt und auf die Hufen repartirt worden 1). Zuförderf

1) Aus einer handschriftlichen, meisterhaft aus den Akten gearbeiteten „, Abhandlung über die Einführung des Generalhufenschoffes in Ostpreußen und Litthauen," welche wir der gütigen Mittheilung eines hohen Statsbeamten verdanken, theilen wir noch Folgendes mit. König Friedrich Wilhelm 1. kam 1714 nach Preußen. Da rieth ihm der Präsident der deutschen Kammer v. Mün: chow, welcher nachher in Küstrin Rand, wegen beserer Einrichtung der Steuern mit dem Grafen Truchseß zu Waldburg zu sprechen, der den Gegenstand genauer kenne. Dieser ausgezeichnete Mann übergab dem Könige auf deffen Befehl schon den 1. Okt. 1714 ein kameralistisches Gutachten und führte demnächst, mit großen Mühen und Sorgen, an die Stelle der- Bichskewer (des Horn- und Klauens schosses) 2. den Generathufenschoff durch, so daß er dieses wichtige Werk am Ende des J. 1719 im Umfange des damaligen ganzen Königreiches Preußen eingeführt hatte. Die Stände hatten gewaltig widerstrebt, und der Feldmarschall Graf v. Dohna hatte 1717 den 31. Januar, in einem'französisch abgefaßten Berichte, die Einführung des Generäthufenschoses ́ais „landèsverderblich und höchst bedenklich vor Sr. K. M. Interesse und unnüßerweise kostsvielig“ geschildert; worauf der König aber eigenhändig bemerkte: tout le pays sera ruiné? Nibil Kredo. aber das Kredo daß die Junkers ihre Autoritaet Nie pos volam wird ruinirt werden." Auch wurde, weil „die Sta bilirung der Souverainetär“ nöthig war*), kein Landtag berufen und um Zustimmung angegangen. Karl Heinrich Graf Trucjeß wurde den 21. März 1720 Etatsminister und Oberpräsident des Kommissariats und der bei: den, der Preußischen und Lithauischen, Kammern **); starb aber schon im Hertse 1721; geboren war er 1685 in Preußen.

*) Ich stabilire die Souveraineté wie einen Rocher von Bronce" schrieb der König bei dieser Gelegenheit mit eigener Hand. **) Die Lithauische oder volnische Kammer, welche damals jammt der Preußischen oder deutschen in Königsberg ihren Siz hatte, wurde in der Folge nach Tilsit, dann nach Gumbinnen verlegt.

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