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" Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu. "
Schulthess' europäischer Geschichtskalender - Page 284
1867
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Die Krisis des deutschen Staatsrechts im Jahre 1866: Nachtrag zur Einleitung ...

Hermann Schulze - 1867 - 152 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen , als...sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarzweiss-roth. X. Konsulatwesen. Art. 56. Das gesammte Norddeutsche...
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Einleitung in das deutsche staatsrecht mit besonderer berücksichtigung der ...

Hermann Johann Friedrich von Schultze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich Schulze - 1867 - 526 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen , als...sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels- Marine ist schwarzteeiss-rolh. X. Kousulatwesen. Art. 56. Das gesammte Norddeutsche...
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Das Staatsarchiv, Volumes 12 à 13

1867 - 852 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen , als...sondern nur dem Bunde zu*). Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarzweiss-roth 5). 1) Alinea 3 lautete im Entwurf: „Als Massstab...
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Einleitung in das deutsche Staatsrecht mit besonderer Berücksichtigung der ...

Hermann Johann Friedrich von Schulze-Gävernitz - 1867 - 516 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen , als...sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels- Marine ist schwarzweiss-roth. X. Konsulatwesen. Art. 56. Das gesammte Norddeutsche...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der offiziellen Aktenstücke zur ..., Volumes 12 à 13

Ludwig Karl Aegidi, Alfred Klauhold, Hugo Kremer (Ritter von Auenrode), Hans Delbrück, Gustav Roloff, Friedrich Thimme - 1867 - 858 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen , als...sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu4). Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarzweiss-roth 5). 1) Alinea 3 lautete...
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Die verfassung des Norddeutschen bundes, wie sie aus der schlussberathung ...

Norddeutscher Bund (1866-1870). - 1867 - 52 pages
...fchiffbaren Wasserftraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhe« Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten...Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, fondern nur i»em Bunde zu. Die angenommene Verfassung. Art. 54. Die Kauffahrteifchiffe aller Bundesstaaten...
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Annalen des Deutschen Reichs für gesetzgebung, verwaltung und ...

1868 - 592 pages
...Anwendung , als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. Auf fremde Schifte oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als...den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen /.u entrichten sind, steht keinem Eiuzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs-...
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Die wichtigsten politischen Urkunden aus den Jahren 1849 bis 1867

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 466 pages
...Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schilfen der Bundcsslaalen oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu 'l. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarzweiss-roih '). X. Consulatwesen....
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Diplomatisches Handbuch: Sammlung der wichtigsten europaeischen ..., Volume 3

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 512 pages
...Abgaben zu legen, als von den Schilfen der Bundesslaalen oder deren Ladungen zu entrichten sind, steh! keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu '). Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marinc ist schwarzweiss-ro(h'). X. Consulatwesen. Art. 56. Das gesamtnlc norddeutsche...
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Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart, Volume 1

G. A. Grotefend - 1869 - 890 pages
...bewilligt. *) Die Flagge ist schwarz-weiss-roth; Art. 55 der Verfassung des Norddeutschen Bundes. §. 176. andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den...Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht nur dem Bunde zu.') Aneh ist schon in den Friedensverträgen von 18ß6 die Aufhebung der Schifffahrtsabgaben...
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