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Es soll in jedem Staat allen öffentlichen Ucten, Urkunden und gericht lichen Verfahren jedes andern Staats völliger Credit und Glaube beygemeßen werden. Und der Congreß kann durch ein allgemeines Gefeß die Art, auf welche solchen Acten, Urkunden und Verfahren bewiesen werden follen, und die Würkung davon, vorschreiben.

Abschnitt 2.

I, Die Bürger jedes Staats sollen zu allen Borrechten und Freyheiten der Bürger in den verschiedenen Staaten berechtigt seyn.

II. Wenn eine Person, welche in einem Staat des Hochverraths, Fe-. lonie oder andern Verbrechens angeklagt war, der Gerechtigkeit entflie hen und in einem andern Staat entdeckt werden sollte, dieselbe foll, auf Ersuchen der vollstreckenden Obrigkeit des Staats, aus welchem sie ents flohen ist, aufgeliefert werden, um nach dem Staat, welcher die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen hat, gebracht zu werden.

III. Keine Person, welche in einem Staat zu Diensten oder Arbeit vers bunden ist, soll, zufolge irgend eines Gesetzes oder Verordnung daselbst, von solchen Diensten oder Urbeit befreyet seyn, sondern soll, auf den Unspruch der Parthey, welche zu solchen Diensten oder Arbeit ein Recht hat, abgeliefert werden.

Abschnitt 3.

1. Der Congres kann neue Staaten in diese Union aufnehmen; allein es foll, innerhalb der Gerichtsbarkeit irgend eines andern Staats, kein neuer Staat gebildet oder errichtet werden; noch soll ein Staat durch die Vereinigung zweyer oder mehrerer Staaten oder Theile von Staaten, ohne die Genehmigung der Gesetzgebungen der damit befaßten Staaten, sowohl als des Congreßes, gebildet werden.

II. Der Congreß soll das Recht haben, das Gebiet oder Eigenthum, welches zu den Vereinigten Staaten gehört, zu veräußern und alle nöthigen Verordnungen und Einrichtungen in Rücksicht desselben zu treffen; und es soll nichts, was in dieser Regierungs Verfaßung enthalten ist, so ausgelegt werden, daß dadurch den Ansprüchen der Bereinigten Staaten, oder irgend eines besondern Staats, ein Nachtheil erwüchse.

Abschnitt 4.

Die Vereinigten Staaten sollen jedem Staat in der Union für eine republicanische Regierung die Gewähre leisten; und sollen jeden derselben gegen einen Einfall und, auf Anfuchung der Gesetzgebung oder der vollstreckenden Obrigkeit (wenn die Gefeßgebung nicht zusammen berufen werden kann) gegen einheimische Gewaltthätigkeit beschüßen.

Articel V.

Der Congres soll zu jeder Zeit, wenn es zwey Drittheile beyder Häuser für nöthig erachten, Verbeßerungen in dieser Verfaßung vorschlagen, oder, auf das Unsuchen der Gesetzgebungen von zwey Drittheilen der verfchiedenen Staaten, einen Convent berufen, um Verbeßerungen vorzuschlagen, welche in jedem Fall, ihrem ganzen Innhalt und Absichten nach, als ein Theil diefer Regierungs-Verfaßung gültig seyn sollen, wenn diefelben von den Gefezgebungen von drey Biertheilen der verschiedenen Staaten, øder von Conventen in drey Viertheilen derfelben, wie eine oder

in three-fourths thereof, as the one or the other mode of ratification may be proposed by the congress : Provided, that no amendment which may be made prior to the year one thousand eight hundred and eight, shall in any manner affect the first and fourth clauses in the ninth section of the first article and that no state, without its consent, shall be deprived of its equal suffrage in the senate.

ARTICLE VI.

I. All debts contracted, and engagements entered into, before the adoption of this constitution, shall be as valid against the United States, under this constitution, as under the confederation.

II. This constitution, and the laws of the United States which shall be made in pursuance thereof, and all treaties made, or which shall be made, under the authority of the United States, shall be the supreme law of the land, and the judges in every state, shall be bound thereby, any thing in the constitution or laws of any state to the contrary notwithstanding.

III. The senators and representatives before mentioned, and the members of the several state legislatures, and all executive and judicial officers, both of the United States and of the several states, shall be bound, by oath or affirmation, to support this constitution; but no religious test shall ever be required as a qualification to any office or public trust under the United States.

ARTICLE VII.

The ratification of the convention of nine state's shall be sufficient for the establishment of this constitution between the states so ratifying

the same.

Done in the convention by the unanimous consent of the states present, the seventeenth day of September, in the year of our Lord one thousand seven hundred and eighty-seven, and of the independence of the United States of America the twelfth. In witness whereof we Irave subscribed our names,

New-Hampshire. John Langdon, Nicholas Gilman.

Massachusetts.

Nathaniel Gorham,
Rufus King.

Connecticut.

William Samuci Johnson,
Roger Sherman,

GEORGE WASHINGTON, President,

and delegate from Virgin

Delaware.

George Reed,

Gunning Bedford, jun.
John Dickinson,
Richard Basset,
Jacob Broom.

Maryland.

James M'Henry

Dan'l of St. Thomas Jenifer,
Daniel Caroll.

die andere Art der Genehmigung von dem Congreß vorgeschlagen werden tann, genehmigt seyn werden: Mit Vorbehalt, daß keine Verbeßerung, welche vor dem Jahr ein tausend acht hundert und acht gemacht werden mag, die erste und vierte Clausul in dem neuten Abschnitt des ersten Ur. tickels verlegen darf; und daß keinem Staat sein gleiches Stimm-Recht in dem Senat ohre seine Einwilligung entzogen werWii foll.

Artice 1. VI.

I. Ulle Schulden und Verbindlichkeiten, welche vor der Unnahme dies fer Regierungs-Verfaßung gemacht und eingegangen worden, sollen gegen die Vereinigten Staaten unter dieser Regierungs-Verfaßung eben so gültig seyn, als unter der Confederation.,

II. Diese Regierungs-Verfaßung und die Geseze der Vereinigten Staaten, welche zufolge derselben gemacht werden, und alle Tractaten, welche, unter dem Ausehn der Vereinigten Staaten, geschloßen sind oder geschlößen werden mögen, sollen das oberste Gesez des Landes seyn; und die Richter in jedem Staat follen zu denselben verpflichtet seyn, was auch irgend eine Sache, Regierungs - Verfaßung und Geseze irgend eines Staats hiergegen verordnen mag.

III. Die vorermeldeten Senatoren und Repräsentanten, und die Glies der der verschiedenen Staats-Gesezgebungen, und alle vollstreckende und richterliche Beamte, sowohl der Vereinigten Staaten als auch der verschiedenen Staaten, sollen durch Eyd oder feyerliche Versicherung vers pflichtet seyn, diese Regierungs- Verfaßung zu unterstüßen; aber keine bestimmte Religie-Meynung soll zur Tüchtigkeit für ein Amt oder offentlichen Auftrag unter den Bereinigten Staaten nöthig seyn.

Urtice VII.

Die Genehmigung der Convente von nein Staaten soll hinlänglich seyn, am die Constitution unter den sö genehmigenpen Staaten festzusehen. Geschehen im Couvent durch die einmüthige Genehmigung der gegens wärtigen Staaten, den siebenzehnten Tag Septembers, in den Jahr unsers Herrn ein tausend sieben hundert und sieben und achßig, und im zwölften der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten von America. Zum Zeugniß deßen haben wir hier unten unfere Namen unterschrieben.

Georg Waschington, Präsident, und Abgeordneter von Virginien.

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The following Articles in addition to, and amendment of, the constitution of the United States, having been ratified by the legislatures of nine states, are equally obligatory with the constitution itself.

I. Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof, or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the government for a redress of grievances.

II. A well regulated militia being necessary to the security of a free state, the right of the people to keep and bear arms shall not be infringed.

III. No soldier shall, in time of peace, be quartered in any house, without the consent of the owner; nor in time of war, but in a manner to be prescribed by law.

IV. The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated; and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.

V. No person shall be held to answer for a capital or otherwise infamous crime, unless on a presentment or indictment of a grand jury, except in cases arising in the land or naval forces or in the militia, when in actual service, in time of war, or public danger; nor shall any person be

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Urtickel, als Jufsäge und Verbeßerungen der Regierungs-Verfaßung der Vereinigten Staaten welche, von den Gzgebungen von neun Staaten genehmigt wurden, und daher eben so bindend als die Constitution felbst fine.

1. Der Congres soll kein Gesez wachen, welches eine Religion felfezt oder welches die freye Ausübung derselben verbietet; oder welches die Freyheit im Reden und der Prefe, oder das Recht des Volks, sich auf eine friedliche Art zu versammleu und sich an die Regierung um Ubhülfe von Beschwerden zu wenden, verkürzt.

II. Da eine gut eingerichtete Milig`zu der Staats nöthig ist, so foll dem Recht des Bolks, Eintrag geschehen,

Sicherheit eines freyen
Waffen zu tragen, kein

III. Kein Soldat soll in Friebenszeiten in ein Haus ohne Erlaubniß des Eigenthümers einquartirt werden, und in Kriegszeiten nur auf eine Urt, wir das Gefeß vorschreibt.

IV. Das Recht des Bolks, an ihren Personen, Häußern, Brieffchaf ten und Gütern für unbilligen Nachsuchungen und Wegnahmen scheme fegn, soll nicht verlezt werden; und es soll nur aus einer wähuftbetaling, Irfach, welche durch einen Eyd oder feyerlichen Versicherung Ger the erz hält, ein Verhafts-Befehl, in welchem ganz besonders der Ort, wilder untersucht und die Personen oder Sachen, welche verhaftet werden felen, beschrieben sind, ausgegeben werden.

V. Niemand soil gehalten seyn siis wezen eines Haupt: Verbrechas zu verantworten, es sey denn auf eine Unklage von einer Grand Jury, anfer in Fällen, welche sich bey der land-und Ste-Macht oder der Milig, wenn diefelbe, in Kriegszeiten und öffentlicher Gefahr, in wirklichen Diensten ist; auch soll niemand für ein und dasselbe Berbrechen zwey,

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