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Dienste, lebte seitdem auf seinen Gütern, und nur im Winter hielt er sich oft länger in Stralsund auf. 1725 ernannte ihn König Friedrich I. von Schweden aus dem Hause Cassel, wo sein Sohn Dienste gefunden hatte, zum Generallieutenant und 1731 gab er ihm den schwedischen Freiherrnstand. Er starb im zweiundsiebzig

ften Jahre seines Alters zu Falkenhagen auf Rügen 1736. Sein Sohn, der aus der Bleikammer Entkommene, starb, mit einer schwedischen Gräfin Lilliestedt vermählt, die Diviß einbrachte, 1770 auf Pansewiß auf Rügen; sein Urenkel ist der jezige preußische Chefpräsident der Regierung zu Stralsund, Baron Carl Krasso w auf Pansewis, und dessen Neffe ist der Sohn des 1840 gegraften und 1844 gestorbenen Stifters des Majorats Divis, Kr. Franzburg in Vorpommern, Friedrich Heinrich, Graf Carl Krassow*).

Unter der folgenden Regierung hatte die mecklenburgische Armee die Ehre, von einem später historisch berühmt gewordenen Manne geführt zu werden, dem nachherigen preußischen Feldmarschall Grafen Schwerin: dieser hat zuerst mit der mecklenburgischen Armee Thaten verrichtet, er klopfte" zu großer Freude König Friedrich Wilhelm's I. von Preußen, der ihn nachher in Dienst [nahm, die Hannoveraner bei Walsmühlen. Ich komme auf dieses Ausklopfen unten.

Folgte auf der mecklenburgischen neuen Hofrangstaffel: Dritte Classe: Geheime Räthe und Landräthe nach der Anciennität. Unter den Geheimen Räthen fin

*) S. von Bohlen Gesch. des Hauses Krassow, Berlin 1853. I. S. 82' ff.

den sich sowohl Bürgerliche als Adelige. Die Landräthe waren aufs Aeußerste gegen den ihnen angethanen,,Disgoust" der Gleichstellung mit den Geheimen Räthen erbittert und beriefen deshalb ausdrücklich wieder einen ihrer Winkelconvente; ich komme auf die Erbitterung über diese,,Degradation" noch einmal unten zurück.

Vierte Classe: Der Hofmarschall und der Oberhauptmann. Diese beiden Chargen wurden beklei det von zwei Herren von Löwen", wie sie Frand*) in einer Specification der Remunerationsgelder, die für Abschluß des Schweriner Vergleichs gezahlt wurden, aufführt; wahrscheinlich stammten sie von der Laufiber Familie Löben, die 1790 in der Person eines sächsischen Geheimen Raths gegraft wurde. Als ein anderweiter Oberhauptmann findet sich ein Herr von Bergholt" worunter höchst wahrscheinlich Birdholz zu verstehen ist, von einer Familie, die damals auch in Sachsen Figur machte. Ein dritter Oberhauptmann und zugleich Geheimer Rath und Kammerpräsident war der Vater der famosen,, Landverderberin" in Würtemberg, Fräulein von Gräveniß.

Noch finden sich in dieser vierten Classe aufgeführt:
Der Oberstallmeister,

Der Hofmeister bei der Herzogin,

Der Kämmerer.

Fünfte Claffe: Der Oberjägermeister von der Parforcejagd. Diesen Posten versah ein zweiter Herr von Birdholt, ein Liebling des Herzogs: er vermachte

*) 16, 117.

ihm in seinem Testamente 8000 Thaler. Der Herzog, ein starker Jäger vor dem Herrn, war ein großer Liebhaber des fürstlichen Waidwerks; von ihm sind unter an dern die Jagdhäuser Friedrichs - Moor und Kraak gebaut worden. Jagdbeschwerden kamen in Mecklenburg nicht por, weil Fürst und Ritterschaft und Städte allen Grund und Boden besaßen. Die Jagddienste wurden aber auch frühzeitig abgeschafft. Von der großen Freiheit, die in dieser Beziehung in Mecklenburg im Gegensaß gegen Würtemberg 3. B. herrschte, zeugt ein Umstand, den Frand zum Jahre 1572 anführt. Er sagt da: „zu den Kloppjagden (? Treibjagden) hatten bisher die fürstlichen Jägerleute aus den Städten nach Gefallen aufgeboten. Nun aber ward verordnet, daß alle solche Jagden aufhören sollten, nur allein die schuldige Schweinsjagd ausgenommen, welche doch auch mit der Zeit aufgehört hat." Friedrich Wilhelm's Passion war es, den Hirsch zu forciren, eine Passion, die bekanntlich Ludwig XIV. zur Modefache gemacht hatte. Friedrich Wilhelm ließ durch Graf Horn schon 1701 seiner Ritterschaft anfinnen, ihm die Jagd auf den Hirsch ganz abzutreten. Bisher, d. h. vom Regierungsantritt Friedrich Wilhelm's bis zum Schweriner Vergleich von 1701, sagt Frand, waren in neuen Lehnbriefen und Consensen über Contracte die Worte:,,von der Jagd Gerechtigkeit, Hals- und Handgericht, jure patronatus 2c." allemal ausgelassen und durchgestrichen worden, die Ritterschaft bat einen Jeden hinfüro in Possession zu lassen.“ Es entstand über diese Hirschjagdsvergnügen-Ueberlassung an Se. Durchl. wieder ein eigner Prozeß zu den vielen an

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dern schon schwebenden beim Reichs Kammergericht in Weßlar, zu dessen Betreibung die Ritterschaft aber einen Fremden nehmen mußte: der Landsyndicus S ch weder hatte sich geweigert, ihn zu übernehmen, „weil er wohl wußte, wie sehr alle dem Herzoge zuwider wären, die ihn an dieser seiner Hauptlust hinderten." Der Prozesse wegen dieser, jener und noch jener und abermals noch jener einzelnen Dinge gab es dazumal in Mecklenburg eine Legion: Niemand füllte besser die Säckel der Sportulirer im Reichshofrath und Reichskammergerichte, als Se. Durchl. der Herzog von Mecklenburg und die ehrenwerthe Ritter- und Landschaft daselbst. Den 27. März 1715 3. B. ward unter anderm endlich auch ein Duellmandat in Mecklenburg erlassen, wie es unter dem wahrhaft ritterlichen Heinrich IV. von Frankreich vor mehr als hundert Jahren schon erlassen worden war; kaum war es erlassen; so appellirten die Ritter in Medlenburg dagegen und diese Duellverbotssache gab wieder den Gegenstand eines Reichsprocesses ab*).

Noch rangirten in dieser fünften Hof- Classe neben dem Oberjägermeister von der Parforce-Jagd von Birckholz, der natürlich eine Hauptstelle bei dem fürstlichen Nimrod einnahm:

Der Oberschent. Auch dieser Posten ward von einem Friedrich Wilhelm sehr nahe stehenden Herrn, einem Herrn von altem mecklenburgischen Adel bekleidet, dem ersten unter den eingebornen Mecklenburgern, dem der Reichsgrafentitel von Destreich ertheilt wurde - we

*) Frand 17, 47.

gen seiner Verdienste nicht um Mecklenburg, sondern um Destreich dem Grafen Henning Friedrich von Bassewiß. Auf diesen Herrn komme ich am Schlusse dieser Regierung ausführlich zurück.

Ferner standen in der fünften Classe:

Die Regierungsräthe,

Die Landmarschälle,

Der Vicepräsident des Land- und Hof= gerichts (Präsident war einer der Geheimen Räthe), ,,Der Director Justice" und:

Der Director Consistorii: diesen Posten bekleidete der ehemalige Professor zu Rostock, dann Geheime Kanzleirath und jezige Geheime Regierungsrath Jo= hann Klein, ein geborner Rostocker. Er war das bürgerliche Factotum, das beim Schweriner Vergleiche dem gräflichen Premier zu Handen stand. Der König von Preußen wollte ihn baronisiren, nachdem er die Heirath mit der mecklenburgischen Prinzessin, die so unglücklich ausging, 1709 so glücklich zu Stande gebracht hatte; Klein aber nahm nur den Adel an. Er ward später Hofkanzler und Geheimer Rath, fungirte noch unter dem Nachfolger, dem gewaltthätigen Carl Leopold, legte aber 1716 seine Stelle nieder und blieb, bis Carl Leopold die hannoverische Execution ins Land bes kam, in Lübeck, während dem ließ ihm Carl Leopold fein Gut Gremmelin, wie andern von der Ritterschaft, wegnehmen, erst 1719, als die hannoverische Execution kam, kehrte er zurück und starb 1732 zu Rostock, „als ein Mann, wie Frand sagt, der seines Herrn GeKleine deutsche Höfe. I. 14

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