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allen Bedienten generalement zu verzeihen, ihre hinter bliebenen Reste zu bezahlen und sie ihrer Dienste gutwillig zu entlassen. Der Herr Vater hätte ja sonst, wenn der Sohn Alimente begehrt, sich selbst beklagt, wie das Land so arm und so beschuldet, daß man darin die Regierung nicht führen könne. Des Rechts der Erstgeburt wolle er sich nicht wie Esau verlustig machen."

Der Kaiser, an den sich der Erbprinz gewendet, hatte in dieser Sache sich für ihn erklärt: der Erbprinz sendete den Ständen aus Stinchenburg unterm 16. Deto ber 1653 zwei kaiserliche Mandate, lautend auf seine Alimentengelder und seine Sicherheit. Von der Sicherheit war ausdrücklich Erwähnung gethan, weil der Prinz, als er eine Reise nach Holland gemacht, vernommen hatte, wie sein Vater Einspänniger *) ausgeschickt habe, den Erbprinzen und seine Diener lebendig oder todt nach Schwerin zu bringen; er hatte davon dem Kaiser Meldung gethan.

Der Erbprinz befand sich in solcher Geldnoth, daß er seine Kleinodien zu Hamburg hatte versezen müssen: er meldete dies den Landständen in einem Schreiben aus Stinchenburg vom 25. August 1653, worin er sich so

*) Berittene Knechte, der Anfang des stehenden Heerés der Fürsten. Im Jahre 1650 schon beschwerten sich Stände: ,,die angenommenen Einspänniger, welche den Landmann drückten, würden nicht wieder abgedankt, da doch die Schwes den schon ausgerückt, nachdem Mecklenburg sein Quantum zu den ihnen verwilligten Kriegskosten gezahlt." Frand 14, 28.

unterschrieben hatte: der Herren ganz gnädiger Herr, so lange ich lebe, Christian H. z. M.“ Als ihm zu nichts verholfen ward, behielt er die Accise zu Rhena ein. In gleicher Geldnoth befand sich aber auch der Vater, er schrieb einmal an den Erbprinzen zurück: ,,er könne, wegen großer Dürftigkeit, nicht zu 100, vielweniger zu 1000 Thalern gelangen." An seinem Hose speisten täglich für gewöhnlich 146 Perfonen. *)

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Die Aussöhnung erfolgte allererst auf dem Todtenbette des Vaters, worüber der alte Franck schreibt: **) ,,Der schwerinische Superintendent Heinrich Bilderbed, des Herzogs Beichtvater, gedachte auch der Irrungen, welche noch zwischen dem Herzoge und dem Erbprinzen waren, und bat den Herrn Vater, sich mit seinem Sohn zu versöhnen. Solches geschah auch und erkannte ihn der Vater für seinen rechtmäßigen Nachfolger

*) 1504 speiste man am Schweriner Hofe zu Mittag um neun, zu Abend um vier Uhr. Auf die fürstliche Tafel kamen zu Mittag neun, zu Abend fieben Schüffeln, auf der Räthe, Jungfrauen und Junker Tische sechs und fünf Schüffeln. 1610 speiste man um zehn und fünf und 1654 schon um zehn ein halb und sechs Uhr. Es famen am Schweriner Hofe dieselben Uvordnungen und Veruntreuungen bei der Hofspeisung des Adels vor, wie am Dresdner Hofe und wie Boll, Gesch. Mecklenb. S. 319 N. 2 bemerkt: gingen aus der Dresdner Hofordnung Bestimmungen deshalb in die Hofordnung über, welche Herzog Gustav Adolf im Jahre 1654 für den Hof zu Güstrow erließ.

**) 14, 121.

und empfahl ihm auch seine übrigen Kinder. Etliche Tage vor seinem Tode empfing er das h. Abendmahl. Hierauf nahm der sterbende Fürst von allen seinen Kindern und Bedienten Abschied, drückte ihm selbst die Augen mit einem Tüchlein zu und starb den 27. Fe bruar 1658."

Der, seinen Herren Ständen,,ganz gnädige Herr, so lange er lebe" fing seine Regierung damit an, daß er Ritter und Landschaft mit einseitiger, nicht verwilligter, also willkürlicher Contribution ,, zur LandesDefension" belegte und den Säumigen mit militairischer Execution drohte. Der Herzog steifte sich dabei auf den jüngsten Reichsabschied von 1654, wo von „hülflichem · Beitrag zur Reichs Defension" die Rede war. Unterm 28. October 1659 erließ er folgendes Rescript an die Stände:,,Demnach Wir abermals in Erfahrung ge= bracht, daß ihr euch, Unseres hiebevor geschehenen scharfen Verbots ohngeachtet in Unserer Erbunterthänigen Stadt Rostock zusammen verschrieben und sonderliche Conventus daselbst angestellt habet 2c. So befehlen Wir euch hiermit, daß ihr dergleichen heimliche Convente einstellen follet, so lieb euch ist, Unsere Ungnade und willkührliche Leibes- und nach Befinden Lebensstrafe zu vermeiden." Das war eine ganz neue, in Mecklenburg seit Wallenstein's Regiment unerhörte Sprache. In seinem Rechte war hierin der Herzog allerdings, denn in der neuesten Wahlcapitulation Kaiser Leopold's von 1657 war versprochen,,,solche Convente nicht weiter zu erlauben.“ Aber die mecklenburgische Ritterschaft bezog sich auf das alte löbliche Herkommen,

selbst der alte Frand tritt hier mit Unrecht auf die Seite der Ritterschaft, indem er schreibt:,,es werde durch diese Stelle der Wahlcapitulation zugleich bewiesen, daß sie vordem erlaubt gewesen. Wie denn die vorigen Zeiten geben, daß die Landstände 1523 zu Rostock und 1554 an der Sagsdorffer Brücke, wie von Alters her Convente gehalten." Ganz mit gleichem Recht hätte die Ritterschaft das in vorigen Zeiten, von Alters her, erlaubt gewesene Faustrecht in Anspruch nehmen können, das auch nur ein Reichsgeseß, der ewige Landfrieden Kaiser Maximilian's verboten hatte. Die mecklenburgische Ritterschaft gehorchte übrigens nicht, sondern sette ihre ritterschaftlichen Convente nach wie vor fort. Noch hundert Jahre später unterm 26. Januar 1750 seßte einem anberaumten ritterschaftlichen Convente der Herzog Christian Ludwig II. den bestimmtesten Widerspruch entgegen: „dies sei eine angemaßte, eigenmächtige Ansehung, die sowohl gegen das alte wahre Herkommen, als auch gegen die fürstliche Untersagung. Sie hätten also diesen Convent nicht für sich anseßen, sondern zuvor die fürstliche Genehmigung dazu ausbitten sollen."*) Wie so vieles vorher nicht Geseßliche durch den Erbvergleich von 1755 geseßlich wurde, so geschah es auch mit den Conventen: über sie kam ein eigener Artikel, der neunte, in den Erbvergleich und die Convente wurden,,ohne ausdrückliche landesfürstliche Gestättung“ verwilligt und nur die Meldung" verlangt. Noch zweihundert Jahre später, im October 1849, wurde ein solcher

*) Franc 19, 72.

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ritterschaftlicher Convent zu Rostock abgehalten, wo 168 Ritter förmlich gegen die vom Großherzog feierlich ange= nommene neue Verfassung protestirten; die Folge war, daß statt der neuen Verfassung wieder in vollem Umfange die alte hergestellt wurde. Die Seele dieser alten Verfassung wurde der,, Engere Ausschuß", der, und zwar zuleht gefeßlich permanent saß, wie er noch heut zu Tage sibt*).

Es dauerte damals, nach Christian Louis' Regierungsantritt, gar nicht lange, so kam es von Seiten der Landstände wegen der willkürlichen Contribution zur Klage gegen den Herzog bei dem Kaiser.

Schon un

term: 31. Januar 1661 erging ein Rescript Leopold's I. aus Wien, worin der Herzog aufgefordert ward,,,die nach Belieben angekündigten und mit militairischen Erecutionen erpreßten Contributionen, ingleichen die willkürliche Disposition mit den Accifen der Städte abzustellen, damit er, der Kaiser, nicht verursacht werde, andere Mittel auf ferneres Klagen zu ergreifen.“ „Als dieser Weg Rechtens, sagt der alte Frand **), einmal gefunden war, so ward er auch unaufhörlich betreten. Wobei doch von beiden Seiten mehr verloren, als gewonnen, welches alles hätte können verhütet werden, wenn der Schwerin'

*) Erbvergleich von 1755, Artikel 7: ,,Dem Engeren Ausschuß soll hiermit der Begriff und das Recht eines die gesammte Ritter- und Landschaft vorstellenden Collegii beigelegt und bestätigt sein. Der Aufenthalt und die Zufammenkunft bleibt allenthalben unbenommen und unbeschränkt."

**) 14, 148.

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