Schweizerische Verfassungsgeschichte

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"Frobenius" A.G., 1920 - 392 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 330 - Schweiz vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, so wie dieselben von den obersten Behörden jedes Kantons, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrages, werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet.
Seite 250 - Cum item Caesarea Maiestas ad querelas civitatis Basileensis et universae Helvetiae coram ipsius Plenipotentiariis ad praesentes Congressus deputatis propositas super nonnullis processibus et mandatis executivis a Camera Imperiali contra dictam Civitatem aliosque Helvetiorum unitos Cantones eorumque cives et subditos emanatis, requisita Ordinum Imperii sententia et consilio singulari decreto die...
Seite 330 - Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet. 2. Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Kantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf IM) Seelen Bevölkerung, ein Kontingent gebildet.
Seite 250 - Maii anno proxime praeterito declaraverit praedictam civitatem Basileam caeterosque Helvetiorum cantones in possessione vel quasi plenae libertatis et exemptionis ab imperio esse ac nullatenus eiusdem imperii dicasteriis et iudiciis subiectos...
Seite 330 - Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen.
Seite 229 - Obern, dass jedes Ort, jeder Flecken und jede Kirchhöre in der Eidgenossenschaft ihre armen Leute selbst nach Vermögen erhalten und denselben nicht gestatten solle, ändern mit Betteln beschwerlich zu fallen.
Seite 76 - Eidgenossen damals vielleicht nicht geahnte Tragweite in sich Fassende des Bundes besteht darin, daß sich die drei Länder damit ein neues politisches und staatsrechtliches Prinzip angeeignet haben, das bisher nur Fürsten und mächtige Städte aufgestellt und sich zu sichern gesucht hatten, das Prinzip, daß die zur Handhabung des Friedens und des Rechtes eingesetzte, aber dazu ohnmächtig gewordene Reichsgewalt nun abgelöst werden müsse durch Übertragung der Staatsgewalt auf die durch Bünde...
Seite 250 - Imperii dicasteriis et judiciis subjectos; placuit hoc idem publicœ huic Pacificationis Conventioni inserere, ratumque et firmum manere, atque idcirco ejusmodi processus una cum arrestis eorum occasione quandocunque decretis prorsus cassos et irritos esse debere .. 64.
Seite 384 - Das Landgericht und die gräfliche Hochgerichtsbarkeit der Landgrafschaft im Thurgau während des späteren Mittelalters, Jur.-Diss.
Seite 237 - Das strenge Festhalten der unparteiischen Orte an der von den Vundesbriefen ihnen angewiesenen inneren Neutralität hat die äußere Neutralität der ganzen Eidgenossenschaft gerettet.

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