Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Vielgestaltig und verschiedenartig, wie die staatliche Verwaltung überhaupt, äussert sich nun auch jene Aufsicht über die Kirche und ihre Organe. Dem Verlangen, den Kleriker der weltlichen Justiz zu unterwerfen, entspricht das Bestreben, ihn zu staatlichen Leistungen heranzuziehen. Die Kirche beanspruchte für ihre Diener und für ihren Besitz volle Freiheit von allen staatlichen Lasten. Aber sie vermochte ihren Anspruch dem erstarkenden Staat gegenüber auf die Dauer nicht zu wahren. Ueberall gehen die weltlichen Mächte dazu über, den Klerus zur Besteuerung heranzuziehen1). Eng zusammen hiermit hängt das Bestreben, der Verminderung der territorialen Steuerkraft, die durch die fortwährende Vermehrung des kirchlichen Besitzes sich steigerte und die Landeshoheit im tatkräftigen Emporstreben hemmte”), entgegenzuarbeiten. In dieser Beziehung sind die Städte im allgemeinen den Territorialherren vorangegangen3), da sich der Verlust der mit dem Grundbesitz verbundenen Leistungen hier besonders fühlbar machen musste. So richtet sich z. B. das Statut des Erzbischofs Wichbold von Köln grade gegen städtische Verbote, Immobilien in pios usus zu vermachen.

Bot die Schirmvogtei den Landesherren die erwünschte Gelegenheit, den Besitz des Klerus zu überwachen und soweit es ihnen gut schien einzuschränken, so gab sie ihnen andrerseits auch den Vorwand, ein Aufsichtsrecht auch in rein geistlichen Dingen auszuüben.

Vielfach tritt das Streben hervor, die Besetzung der geistlichen Stellen in die Hand zu bekommen, die Abhängigkeit des Klerus vom Ordinarius zu lockern und in dessen Stelle einzurücken. Mehr und mehr fühlt sich der Landesherr auch berufen, in das rein geistliche Gebiet hinüberzugreifen, eine Aufsicht über die Verwaltung des Kultus, die Spendung der Sakramente, die regelmässige Abhaltung des Gottesdienstes auszuüben und den kirchlichen Missbräuchen entgegenzutreten. Seinem Placet unterwirft er die Veröffentlichung kirchlicher Erlasse und seine Mitwirkung verlangt er bei der Ausübung der kanonischen Visitationen. Den Abschluss dieser Entwickelung bildet die Vornahme von Kirchenvisitationen ohne Zuziehung der kirchlichen Organe, die Aufstellung von Kirchenordnungen aus eigner Machtvollkommenheit.

Diese Grundzüge in der Entwicklung der Kirchenhoheit des Staates lassen sich auch in dem jülich-bergischen Territorium verfolgen, wie sich in den nachstehenden Ausführungen zeigen wird.

1) Ueber das energische Vorgehen der Habsburger z. B. vgl. v. Srbik S. 138. In der Sühne zwischen dem Bischof Heinrich von Utrecht und dem Grafen Otto von Geldern v. 1261 Juli 25 wurde diesem ausdrücklich auferlegt, die Leute des Bischofs nicht zu besteuern. (Bondam, Charterb. S. 553).

2) Kahl, Die deutschen Amortisationsgesetze (Tübingen 1878) S. 42. 3) Vgl. v. Srbik S. 171.

A. Berg.

Die Ausübung vogteilicher Rechte in den rechtsrheinischen Besitzungen der Kölner Kirche und verschiedener bedeutender Abteien und Stifter 1) wie Deutz2), Dünwald3), Gerresheim1), Kaiserswerth3), Gross-St. Martin) und St. Severin) in Köln und Siegburg) hatte bereits im 12. Jahrhundert den Grundstock der Macht der späteren bergischen Landesherren gebildet. Als Vögte waren die Grafen mit dem äusseren Schutz, der Vermögensverwaltung und der rechtlichen Vertretung jener Korporationen betraut. Es ist bekannt, wie bald sich der erhoffte Segen in Fluch verwandelte, wie durch die Bedrückung der Vögte und besonders der Untervögte die Ausübung der Vogtei zu vielfachen Klagen Veranlassung gab, so dass seitens der Kirchenobrigkeit, die hierin auch beim Reich Unterstützung fand), alles getan wurde, um dieses schädlich gewordene Institut zu beseitigen 10). Durch pfandweise Erwerbung der Vogteischaft 1) und Kauf suchte sich während des 13. Jahrhunderts manche Korporation von dem Einfluss der

1) Lac. Arch. IV S. 379 nennt den erzbischöflichen Salhof Hilden mit Haan, den Fronhof des Gereonstifts zu Monheim, Bensberg mit dem Reichsforst, Mülheim, Deutz. Vgl. auch v. Haeften Zs. d. Berg. GV.

3 S. 225.

2) Lac. III Nr. 904 und 993. Vgl. Crecelius Zs. d. Berg. GV. 27 S. 38f. Die Vogtei über Werden haben die bergischen Grafen nicht festzuhalten vermocht; hier wurden sie von den Grafen von der Mark abgelöst.

3) Vgl. Kremer, Akad. Beitr. III Nr. 40 (1193).

4) In dem Gerresheimer Kopiar findet sich ein Weistum über die vogteil. Rechte des Grafen v. Berg. (Ms. B 116 b fol. 60.)

5) Vgl. Kelleter, Urkundenbuch des Stifts Kaiserswerth Nr. 45 und 46 (1255).

6) Lac. UB. I Nr. 379 (1154) und Ennen, Geschichte I S. 458. 7) Kremer a. a. O. Nr. 32 (1174) und Lac. UB. II Nr. 548 (1264). Man könnte hier auch noch die Abtei St. Pantaleon hinzurechnen wegen des Mitbesitzes am Königsforst. (Lac. UB. III Nr. 905.)

8) Ueber die Vogtei Siegburg besitzen wir jetzt eine treffliche Uebersicht der Entwicklung des Verhältnisses zwischen Graf und Abtei durch die Arbeit von Lau (Zs. d. Berg. GV. 38 S. 60 ff.). Das vogteiliche Verhältnis führte hier nicht zur vollen Entfaltung der Landeshoheit. Vgl. auch v. Below, Zs. d. Berg. GV. 21 S. 209.

9) Vgl. M. G. Leg. IV Tom. II Nr. 187.

10) Ueber die Bedrückung der Kirchen durch die Vögte vgl. Lac. UB. I Nr. 170, 267, 286, 379, 406, 459, 481, 498, 501, 568; II Nr. 93, 293, 506; III Nr. 83. Ueber die Klagen gegen die Untervögte s. Lac. UB. Í Nr. 258, 261 u. 333; Kremer 11 Nr. 215; Lauscher, Erzbischof Bruno II. von Köln S. 68. Vgl. ferner Rob. Happ, De advocatia ecclesiastica (Bonner Diss. v. 1870) S. 21ff.

11) Die Vogteien sanken zum Vermögensobjekt herab. S. z. B. Lac. UB. II Nr. 376. Vgl. auch v. Srbik S. 87. Zu der pfand weisen Erwerbung der Vogteischaft hatte Papst Honorius III. aufgefordert (La c. UB. II Nr. 93).

[ocr errors]

jenigen zu befreien, die eigentlich zu ihrem Schutze bestellt waren 1). Erklärlich genug, denn gerade jene Zeit der heftigsten Kämpfe zwischen geistlicher und weltlicher Macht zeigt uns nicht nur kriegerische Erzbischöfe und Bischöfe, sondern auch kampfgeübte Prälaten, Geistliche und Mönche 2).

Dass die Grafen von Berg in hervorragendem Masse in ihrer Eigenschaft als Vögte ihre Schutzbefohlnen bedrängt hätten, lässt sich nach den vorliegenden Urkunden nicht behaupten aber auch nicht völlig verneinen. Wenn es zu ihren Gunsten spricht, dass im Jahr 1185 Graf Engelbert von Berg gemeinsam mit dem Erzbischof zum Schutz des Gereonstifts die Vogtei zu Rommelsheim bei Düren übernahm, die bis dahin in schlechten Händen gewesen war 3), so lässt sich andrerseits nicht übersehen, dass doch auch die Untervögte der Grafen von Berg sich Bedrückungen zuschulden kommen liessen 1).

Die von dem Klerus beanspruchte Steuer- und Dienstfreiheit seiner Güter scheint den wesentlichsten Anlass zu Streitigkeiten mit den Vögten gegeben zu haben. Sie ist auch von den bergischen Grafen, wie zahlreiche Urkunden beweisen, keineswegs ohne weiteres anerkannt worden, sondern wurde von ihnen entweder vertragsweise) gewährleistet oder als ein besonderes Geschenk, meist gegen die Versicherung kirchlicher Leistungen, im Interesse des Seelenheils der Familie des Landesherrn einzelnen Korporationen verliehen). Diese zahlreichen Befreiungen von Schatz und

1) Ueber die Versuche der Korporationen, sich von der Verpflichtung gegen den Vogt zu befreien vgl. z. B. Lac. UB. II Nr. 83, 241, 347, 714, 746; über die pfandweise Erwerbung der Vogteischaft s. Lac. UB. II Nr. 59, 254, 262, 663, 818, 1040. Auch im 14. Jahrhundert verstummen die Klagen gegen die Vögte noch nicht. So beschloss z. B. die Abtei Brauweiler im J. 1365 die von dem Erzbischof lehnrührige Vogtei von Carsilius von Palant und Philipp von Kentenich einzulösen und nie mehr zu veräussern, um auf immer vor den Uebergriffen dieser „räuberischen Wölfe" gesichert zu sein. (Brauweiler Urk. Nr. 45 und 46.) Vgl. auch Lac. UB. III Nr. 996 Anm.

2) Vgl. auch die Bemerkung von Lau a. a. O. S. 60.
3) Lac. UB. I Nr. 498.

4) Ebenda Nr. 258.

5) In der Uebereinkunft des Hz. Heinrich von Limburg mit Siegburg von 1229 wegen der Vogteischaft verpflichtet sich der Herzog: „de ministerialibus ecclesie nullam faciet exactionem. Item nullam exactionem nullam hospitationem faciet in curtibus ecclesie." (Lac. UB. II Nr. 165, wörtlich wiederholt in dem Vertrag von 1243. Kremer III Nr. 70.)

6) Für Altenberg (Kremer III Nr. 47 u. 123; Lac. UB. II Nr. 67, 233, 556, 586, III Nr. 28. Altenb. 519 v. 1410 Febr. 22.) — Brauweiler (Urk. Brauw. 49 v. 1373 Mai 15.) Dünwald (Kremer III Nr. 136, 137). Düsseldorf (Urk. Stift Düsseld. 15 v. 1334 Juni 20; La c. UB. III Nr. 681, 962, 971, 1009, 1014). Gerresheim (Urk. Gerresh. 34a v. 1325). Gevelsberg (Lac. UB. II Nr. 546). Gräfrath (Lac. UB. II Nr. 445; III Nr. 10). Kaiserswerth (Kelleter Nr. 314, 344). Köln, Antoniter (Urk Nr. 65 v. 1379 März 3); Karthäuser (Urk. Nr. 182 u. 188 v. 1394 März 13 u. Sept. 11) Severinstift (Lac. UB. III Nr. 972).

Bede sowie von Dienstpflichten und Zollabgaben würden überflüssig gewesen sein, wenn prinzipiell die Eigenschaft des Besitzes der Geistlichkeit, steuerfrei zu sein, anerkannt gewesen wäre 1). In einer solchen Verbriefung der Befreiung geistlicher Güter nichts als leere Form zu sehen, wäre ebenfalls nicht angängig, da sie keineswegs ganz uneigennützig geschah und meistens die Stelle einer Stiftung vertrat, indem sie als Entgelt für kirchliche Pflichten diente. Ueberdies werden hierbei vielfach noch Einschränkungen gemacht, indem die Erhebung z. B. von Herbstbede und Futterhafer vorbehalten wird). Auch kommt es vor, dass derartige Abgaben, nachdem sie längere Zeit gezahlt worden sind, dann als besondere Stiftung den Korporationen erlassen werden3). Dass neben der gewöhnlichen Schatzpflicht der Klerus auch zu ausserordentlichen Schatzungen von den Grafen herangezogen wurde, beweist u. a. die bereits oben angezogene Urkunde des Erzbischofs Konrad vom 31. März 12464).

Wenn es nun auch als unzweifelhaft angesehen werden darf, dass der Anspruch des Klerus, steuerfrei zu bleiben, nur in beschränktem Masse anerkannt worden ist von den Grafen, so war doch vermutlich die Schatzerhebung im geistlichen Besitz stets mit Schwierigkeiten verbunden, die es den Landesherren nahelegten, den Uebergang schatzpflichtiger Güter in geistliche Hände nach Möglichkeit zu verhindern 5), ja überhaupt dem rastlosen Anwachsen des Güterbesitzes der toten Hand vorzubeugen. Das vogteiliche Verhältnis bot ihnen eine willkommene Handhabe, durch die Ausübung des Konsensrechts bei Güterveräusserungen und Gütertausch 6).

Verhältnismässig sehr früh sind in Berg die Landesherren

Mariengradenstift (Urkk. Nr. 30, 112, 235 von 1300 März 21, 1397 und 1411 Dez. 24) Gross S. Martin (Urk. Nr. 13a von 1284 Nov. 23 und Kessel S. 324) S. Pantaleon (Lac. UB. III 979). Auf Vollständigkeit machen diese Notizen natürlich keinen Anspruch.

1) Vgl. hierzu auch die Bemerkungen von G. Müller, Die Entwicklung der Landeshoheit in Geldern S. 61 und von G. v. Below Zs. d. Berg. GV. 26 S. 14f.

2) S. Lac. UB. II Nr. 546, 556. Mariengradenstift Urk. 30 v. 1300 März 21.

3) Lac. UB. III Nr. 10, 28, 681. Köln Gr. St. Martin Urk. 13a v. 1284 Nov. 23. Altenberg Urk. 260 v. 1316 Nov. 7.

4) Lac. UB. IV Ñr. 665. Cardauns S. 123.

5) 1320 Aug. 10 gestattet Graf Adolf zwei Gerresheimer Kanonessen ,quod licite de nostra voluntate et consensu possunt emere sex marcatas denariorum et redituum in terra nostra et in bonis quibuscunque, dummodo non pertineant ad nostram advocatiam et nobis non sint astricta ad exactionem“ (Gerresheim Nr. 31). In dem Bestreben, die Einnahmen aus dem Schatz unvermindert zu erhalten, erblickt v. Below den Ursprung der landesherrlichen Amortisationsgesetze. (Zs. d. Berg. GV. 26 S. 15.) Vgl. auch v. Srbik S. 167.

6) Vgl. die Privilegien für Ratingen (Lac. II Nr. 696 S. 407) und Wipperfürth (Korth NŘh. Ảnn. 51 S. 43).

dazu übergegangen, den Gütererwerb der Geistlichkeit einzuschränken. Das älteste Zeugnis hierfür bietet das Privileg des Grafen Adolf für die Stadt Wipperfürth vom Jahre 1283. Hier wurde der Verkauf, die Verpfändung und Schenkung von den in der Stadt gelegenen Grundstücken an „begeven luide" an die Erlaubnis des Landesherrn oder der zugehörigen Erbgenossen geknüpft). Es wird anzunehmen sein, dass dieser Grundsatz, wenn er auch zunächst noch nicht in einer allgemeinen Verfügung zum Ausdruck gekommen sein sollte, von den Grafen bei allen Gütererwerbungen der Geistlichkeit im bergischen Lande festgehalten worden ist. Lässt sich auch kein Beispiel dafür anführen, dass die Landesherren in irgend einem Falle die Erwerbung verhindert hätten, so besitzen wir doch ausreichende Zeugnisse für die von ihnen ausgeübte Aufsicht und die Anwendung des Konsensrechts 2).

1) Korth, NRh. Annalen 51 S. 43. Der vielfach beobachtete Vorgang, dass die Städte früher als die Landesherren Amortisationsgesetze erlassen haben, lässt sich für das Bergische nicht nachweisen, da es sich bei Wipperfürth nicht um städtische, sondern um landesherrliche Bestimmungen handelt. Man müsste denn annehmen, dass hier der Landesherr eine städtische Anordnung nur sanktioniert habe. Dem widerspricht aber das vorbehaltene Konsensrecht des Landesherrn. Von niederrheinischen Städten, die früh Amortisationsbestimmungen erlassen haben, nenne ich beispielsweise Neuss und Wesel. Für Neuss ist das Vorhandensein eines solchen Statuts zu vermuten durch eine Urkunde von 1319 Febr. 21 (Köln. Deutschordens-Kommende Urk. 213). Hier muss der Komtur der Kölner Deutschordens-Kommende beim Kauf eines Hauses in Neuss versichern, dass er daraus keine Kirche, Oratorium oder Kapelle machen und alle städtischen Lasten tragen will. Der Weiterverkauf muss an die Stadt oder einen Bürger erfolgen. Für Wesel liegt von 1317 Nov. 13 ein Gemeindebeschluss vor, dass kein Bürger seine Erbgüter an Geistliche oder Ordenspersonen veräussern soll. (Wesel, Ms. B II f. 74 a.) Er wurde 1397 Nov. 18 erneut und ergänzt (Wesel, Kopiar J fol. 104v). Vgl. hierzu Reinhold, Verfassungsgeschichte Wesels S. 56. Zur Priorität städtischer Amortisationsgesetze s. auch v. Below, Landständ. Verf. II S. 40 Anm. 145 und Zs. d. Berg. GV. 26 S. 14 Anm. 5, sowie die dort angegebene Literatur, der noch v. Srbik S. 171 beizufügen wäre.

2) Lac. UB. II 461, 472 (1259 f. Altenberg); Zs. d. Berg. GV. 28, 206 (1271 f. Burg); Kremer III Nr. 136 u. 137 (1277 f. Dünwald); Altenberg Kop. A f 30 (1301 Aug. 13 für Altenberg; hier wird vom Ritter Adolf v. Stamheim der Hof Beghe mit dem Patronatsrecht der Abtei A. verkauft unter Konsens des EB. u. unter Besieglung des Gr. Wilhelm, der bekundet, dass er die Güter dem Kloster zuspreche „secundum terrae consuetudinem ut moris est eo jure, quod verseelen vocatur"); Hs. A. 104 S. 39 (1306 f. d. Kölner Georgstift); Stift Gerresheim Urk. 31 (1320 f. Gerresheim); Zs. d. Berg. GV. 19, 182 (1333 f. Dünwald); Altenberg Urk. 320 (1344 f. Altenberg); Zs. d. Berg. GV. 15, 183 (1344 f. Gevelsberg: Austausch); Altenberg Urk. 343 (1350 f. Altenberg); Kelleter Nr. 215 und 279 (1357 u. 1380 f. Kaiserswerth); Lac. UB. III Nr. 757 (1374 f. Deutz); Köln, Antoniter 149 (1412 f. d. Antoniter). Wenn der Verzicht vor Vogt oder Amtmann und Schöffen geschehen war, ist der landesherrliche Konsens nicht mehr besonders eingeholt worden Vgl. z. B. die Urkk. von 1314 und 1356 für Altenberg und Gräfrath (Zs. d. Berg. GV. 12 S. 243 u. 245). Die Erteilung des Konsenses für Uebertragung von

« ZurückWeiter »