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eingeschlagen, die in der Reformationszeit noch entschiedener verfolgt wurde.

Entsprechend der bereits erwähnten Fürsorge der Regierung für das Kirchenvermögen ergingen seitens des Herzogs wiederholt Anordnungen, um die Kirchen und die zur Kirchenverwaltung gehörenden Gebäude vor Verfall zu schützen. Es geschah in der Weise, dass die zur Herstellung Verpflichteten von der Regierung hierzu angehalten wurden1). Die Verpflichtung der Pastoren zum Bau des Kirchenchores scheint Herzog Adolf schon durch eine besondere Verfügung) zum Ausdruck gebracht zu haben. Den Kirchenbauten wandten die Landesherren noch insofern ihr Interesse zu, als sie Kollekten zu diesem Zweck bewilligten3) und den Untertanen gradezu empfahlen1).

Das Verhältnis der jülich-bergischen Landesherren zur Geistlichkeit ihres Landes ist vorhin schon berührt worden im Zusammenhang mit den Ausführungen über die Besetzung geistlicher Stellen. Diese gab den Herzögen, wie wir sahen, mehrfach Gelegenheit, durch die Gewährung ihres Schutzes) das Band enger zu knüpfen, das den Klerus mit dem Landesfürstentum verbinden sollte. Diesen Schutz suchten und fanden die Geistlichen beim Herzog auch in ihren Forderungen an Laien), in mancherlei Rechten und Ansprüchen1) sowie gegen Nachstellungen und Ge

Regierung sogar päpstlichen Erlassen gegenüber sich verhielt, bietet der Befehl des Hz. Gerhard an den Amtmann zu Ravensberg Lambert v. Bevessem dd. Bensberg 1438 Sept. 3 (J.-B. Lit. E 6): „Wir haven verstanden, wie dat sitatien ind ander breve van dem proiste van Paderborn van der proistien wegen van Schildisse zo Bilfelde ind zo Schildisse upgeslagen worden sin etc. Also bevelen wir dir mit ganzem ernste, so wer sulge breve, si sint van den van Paderborn of van dem paisse oder van dem consilium of anders iemantz in unse herschaft van Ravensberg brenget an de vurs. proistie van Schildisse sprechende of anrorende, de selven lude, de de breve bringen, den wils tasten an ir lif ind guet ind behalden de auch gefenklich bis an uns ind nemen auch de breve van in zo dir ind de niet vurder komen en laissen in giene wies".

1) Nr. 94, 125.

2) In dem Notariatsinstrument vom J. 1453 über Verleihung der Kirche Wald durch das Kloster Gräfrath an Joh. Lutkini verspricht und beschwört dieser, „chorum predicte ecclesie in Walde . . . in forma et bona structura tenere suis propriis expensis prout hoc etiam quondam dominus Adolphus dux Montensis etc. prefato quondam domino Reynero.. instituit et injunxit et in terra sua per pastores ecclesiarum fieri voluit et decrevit". (Gräfrath Urk. Nr. 83.) Ueber die Verpflichtung des Zehntinhabers zum Bau des Kirchenschiffs vgl. Nr. 94 und H. Schaefer in NRh. Ann. 76 S. 51 Nr. 287.

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Vgl. hierzu noch Quix, Die Grafen von Hengebach

5) Nr. 109, 112, 122, 130, 232.

6) Nr. 159.

7) Nr. 158, 232.

walttaten1). In dieser Beschirmung des Klerus, die einst2) vom Kaiser dem Herzog zur Pflicht gemacht worden war, sah dieser die Berechtigung zur Erhebung von Steuern vom Klerus, und zwar nicht nur vom kölnischen, der in Jülich und Berg grosse Besitzungen hatte, sondern auch von dem im Lande gesessenen. Eine vollständige Steuerfreiheit des geistlichen Besitzes war, wie oben) gezeigt wurde, schon in früherer Zeit von den Landesherren in Jülich und Berg nicht anerkannt worden.

Von der Schatz- und Dienstpflicht wurden die Korporationen für ihre Güter nach wie vor nur durch besondere Verfügung der Herzöge ausnahmsweise befreit. Wir begegnen auch in dieser Periode Urkunden über Erteilung solcher Freiheiten), daneben aber auch Klagen der Korporationen, dass die vom Herzog gewährte Freiheit von dessen Beamten nicht respektiert werde").

Inwieweit die Güter der Pfarreien und Benefizien, der Pfarr- und Kirchspielskirchen und der Kapellen der Schatzpflicht unterlagen, ist schwer zu übersehen. Jedenfalls fehlt es nicht an Beweisen, dass auch von ihnen der Schatz erhoben wurde"). Aber

1) Nr. 124. 2) Nr. 8. Vgl. hierzu auch den Art. 1 im Landfrieden von 1375 März 30 (Lac. UB. III Nr. 766 S. 658) und die Aeusserung des Hz. Wilhelm IV. 1479 Nov. 27 (v. Below, Landst. Verf. III 2 S. 228).

3) S. 40* u. 47*.

4) 1435 Dez. 5 gewährt Hz. Adolf den Besitzungen des Kölner Gertrudenklosters in seinem Lande Steuerfreiheit. Diese wird von Hz. Gerhard durch Urkunden von 1444 Sept. 30 und 1445 Juni 29 bestätigt. (Köln. Gertrud 149, 157, 158.) Dem Neusser Clarakloster sichert Hz. Gerhard 1453 Juli 24 zu, dass die Höfe Hoebusch und zum Hoeve von allen Lasten frei sein sollen; dafür hat das Kloster aber das Jahrgedächtnis des Hz. u. seiner Vorfahren zu feiern. (Kopiar S. 115.) Unter gleicher Bedingung wird dem Düsseldorfer Kreuzbrüderkonvent der Hof Rülfrath 1467 Febr. 21 befreit (Düsseldorf, Kreuzbr. 46). Der Abtei Altenberg wurden 1453 Nov. 10 ihre Freiheiten bestätigt mit Vorbehalt der Dienstwagen von Altenberg u. Isaakrath und der besonderen Schatzung (Altenberg 663). Aehnliche Befreiungen liegen auch aus der Zeit des Hz. Wilhelm vor, so 1479 Okt 16 für den Hof des Konvents Bottenbroich zu Niederembt (v. Below, Landst. Verf. III 2 S. 228) und 1508 Aug. 26 für Land u. Mühle des Kölner Fronleichnamskonvents zu Geyen und Poulheim (Köln, Fronl. Nr. 8).

5) 1484 Juli 9 klagt Abt Adam, Prior und Konvent von Gross St. Martin in Köln dem Hz. Wilhelm, dass es dessen Landboten u. Dienern gestattet worden sei, mit Gewalt in ihren Hof zu Flittard zu dringen und 4 Wagen Stroh wegzuführen, obwohl ihre Güter gegen jährl. Abgabe von 50 Mltr. Roggen ewig von allen Diensten und Beden durch die Herzöge befreit worden seien. (J.-B. Lit. D. II 1. Ausf.) 1493 April 21 beklagt sich die Aebtissin von Schwarzrheindorf beim Hz. über Belastung ihrer freien Höfe zu Volmerswerth und Bilk mit Diensten. (J.-B. Lit. E 17.) 1496 Febr. 21 befahl Hz. Wilhelm den Amtleuten von Angermund, Düsseldorf, Mettmann, Miselohe, Monheim u. Porz, die Dienstfreiheit der Güter des Düsseldorfer Stifts zu respektieren. (Stift Düsseldorf 178.)

6) Den von v. Below (Landständ. Verf. III 1 S. 14) angeführten

die gegen die Erwerbung der Schatzgüter durch Geistliche gerichteten Bestrebungen der Stände, die im Jahre 1478 durch das Privileg für die bergische Ritterschaft) von Erfolg gekrönt wurden, zeigen, dass bis dahin jene Güter in geistlicher Hand den Charakter als Schatzgüter eingebüsst hatten 2).

Mit der zunehmenden Konsolidierung des jülich-bergischen Staatswesens und zumal seitdem für die Kosten desselben in immer wachsendem Masse die Landstände in Anspruch genommen rurden, musste der Klerus in seiner Steuerfreiheit sehr gefährdet erscheinen. Dadurch, dass ihm die Landstandschaft fehlte3), konnten Ritterschaft und Städte um so ungestörter darauf hinwirken, den Klerus an den allgemeinen Lasten teilnehmen zu lassen. Vor allem schien es gerecht, den reichen kölnischen Klerus wegen seines ausgedehnten Besitzes in Jülich und Berg1) zur Besteuerung heranzuziehen. Die Beschlagnahme dieser Güter in den Jahren 1431 bis 1433 durch Herzog Adolf und Johann von Loen wird vermutlich zusammenhängen mit Versuchen, den Kölnischen Klerus zu besteuern3). Auf ähnliche Versuche deutet auch die Uebereinkunft zwischen Domkapitel und Erzbischof vom 17. Mai 14466). Dagegen hatte dann Herzog Gerhard im Jahre 1448 dem Erzbischof feierlich zusichern müssen, auf die Güter und Pächter der kölnischen Pfaffschaft" keine Schatzungen, Beden, Gebote oder Verbote zu setzen oder von ihnen ungewöhnliche Dienste zu heischen, sondern nur die jährlichen gewöhnlichen Renten, Schatzungen, Rechte, Dienste, Herrlichkeiten und Gerichte" von ihnen zu verlangen). Aber je mehr die Ausgaben wuchsen, und besonders seitdem auch von seiten des Reichs hohe Anforderungen gestellt wurden, liess sich die Besteuerung der inländischen Geistlichkeit nicht mehr umgehen. In welcher Weise diese Besteuerung erfolgt ist, hat v. Below bereits in ausführ

Beispielen füge ich noch folgendes hinzu: 1497 Sept. 5 berichten sämt liche Vikarien der Frühmessen in der Kirchspielskirche zu Siegburg dem H., die Renten der Frühmessen im Lande Blankenberg, und zwar im Kirchspiel Lohmar seien in den vrien schatz me dan de jairs deit, geschatz ind unmeislich oversat“ worden, während andere geistliche Güter und Seelgerede gar nicht geschätzt werden. Sie bitten, ihnen den Schatz zu erlassen. (J.-B. Lit. E 7.)

1) Lac. UB. IV Nr. 400.

2) Ueber den halben Erfolg des Privilegs vgl. v. Below a. a. O. S. 15. S. auch unten Nr. 205.

3) Ueber die Gründe, die in manchen Territorien zum Fernbleiben des Klerus vom Landtag führten, hat v. Below, Territorium u. Stadt S. 188 Vermutungen ausgesprochen.

4) Vgl. hierzu v. Below, Landst. Verf. III. 2 S. 157.

5) Vgl. v. Below a. a. O. S. 208 und Landtagsakten I S. 168--170. Nach einer Mitteilung des EB. Dietrich an das Domkapitel v. 1432 Okt.3 hätten die jülichschen Amtleute einen Teil der arrestierten Güter „zo sloss gefoert“ (J.-B. Lit. I 1432 Nr. 54). S. auch unten Nr. 17 und 19.

6) Lac. UB. IV Nr. 276.

7) Ms. B 32 a. Cpt. (1448 Febr. 18).

licher Weise dargestellt1). Hier sei nur bemerkt, dass zweifellos unter Herzog Wilhelm IV. eine Heranziehung des Klerus zur Steuer stattgefunden hat, und zwar nicht nur der inländischen Geistlichkeit, sondern auch des kölnischen Klerus 2). Die wachsenden Bedürfnisse des Reichs veranlassten dann Herzog Johann zu gleichen Massregeln 3). Der lebhafte Meinungsaustausch, der durch die häufigen Reichsversammlungen seit 1521 zwischen den Fürsten herbeigeführt wurde, trug offenbar wesentlich dazu bei, energischer gegen die Steuerflucht der Geistlichkeit vorzugehen1). Und so liess der Herzog es auf eine Klage des kölnischen Klerus beim Reichskammergericht ankommen). Dieser suchte ausserdem durch die Vermittlung des Erzbischofs und der kurkölnischen Landstände dem Ansinnen des Herzogs zu begegnen). Er drohte sogar dem Erzbischof mit Verweigerung des Subsidium charitativum und verlangte von ihm, durch eine Verehrung an den Herzog dessen Ansprüche abzuwenden1). Schliesslich hat der Klerus sich aber doch, wie auch später noch, dazu bequemen müssen, die Steuer zu zahlen 8).

Die Frage, ob die Geistlichkeit wirtschaftlich in der Lage war, die Steuern ohne Schwierigkeit zu tragen, wird man nur bedingt bejahen können. Der kölnische Stiftsklerus besass zweifellos die Mittel dazu und vermutlich auch der grösste Teil des jülichbergischen Ordensklerus. Die Pfarrgeistlichkeit) aber befand sich wohl nur zum Teil in einem solchen Zustande, um eine Besteue

1) Landständ. Verf. III 1 S. 13 und III 2 S. 156 ff. Vgl. einige Ergänzungen unten Nr. 252, 253 u. 263. Aus dem auf S. 281 Anm. 1 angeführten Aktenstück von 1501 Nov. 27 geht hervor, dass die jülichbergische Geistlichkeit unter ihren Landdechanten diesen materiellen Anforderungen des Staats gegenüber sich durch ihre kölnische Obrigkeit zu decken suchte.

2) 1491 März 8 beschwerte sich das Domkapitel im Namen des ganzen Kölner Klerus gegen die vom Hz. Wilhelm verlangte Besteuerung ihrer in Jülich und Berg gelegenen Güter. (J.-B. Lit M 3. 1 b.)

3) Ueber die Motivierung s. die Instruktion von 1525 (v. Below, Landtagsakten I S. 198, § 3.)

4) Nr. 228.

5) Nr. 253.

6) Nr. 252.

7) Instruktion des Domkapitels für die an den EB. Hermann zu Deputierenden (Hofbibl. Darmstadt. Cod. 2727 [Alfter 27] fol. 89 ff.). Im Jahre 1525 hatte der Klerus dem EB. erklärt, wenn der Hz. bei dieser Steuer verharre, „kunten wir alsdan den gotsdienst wie bisher geschehin nit underhalten." (Kurköln. Verh. zu Jülich-Berg Nr. 22.)

8) Vgl. hierzu noch Nr. 263.

9) Ueber das Einkommen d. Pastoren im 13. Jahrh. vgl. d. Bemerk. v. Hauck Kirchengesch. IV S. 47. H. meint, das Einkommen sei im allgemeinen hoch gewesen. Für die spätere Zeit ist das vor allem durch die vielen Inkorporationen wesentlich anders geworden. Näheres darüber im 2. Bande.

Jeder

rung ertragen zu können 1). Man darf nicht vergessen, wie häufig durch den Erzbischof die Steuerkraft des Klerus auf die Probe gestellt wurde. Sobald der Erzbischof oder das Erzstift in Schulden geraten war, musste der Klerus für den Riss stehen). Wechsel im erzbischöflichen Amt bedeutete für den Klerus eine grosse Beschwerung durch die Einsammlung des Subsidium charitativum). Besonders drückend aber wurden die Steuern empfunden, die Rom ausschrieb. Diese päpstlichen Bezehntungen boten dem kölnischen Klerus, der schon im 13. Jahrhundert zur Verteidigung seiner Rechte sich zusammengeschlossen hatte 1), im 14. und 15. Jahrhundert wiederholt Veranlassung, im Verein mit dem Erzbischof die bedrängte finanzielle Lage dem päpstlichen Stuhle darzulegen und dessen Forderungen Widerstand entgegenzusetzen. So entsandte im März 1314 der gesamte kölnische Klerus den Kanoniker Godschalk v. Kirberg zu Papst Clemens V., welcher zur Wiedereroberung des h. Landes eine sechsjährige Bezehntung der Klerisei angeordnet hatte; die durch Kriege erschöpfte Vermögenslage des Klerus sollte dem Papst vorgestellt werden, um ihn zur Zurücknahme des Befehls zu veranlassen5). Und im 15. Jahrhundert schloss gegen die von Papst Calixtus III. ausgeschriebene Bezehntung der Erzbischof mit dem Klerus eine Vereinigung; sie verbaten sich diese Belastung, weil die Pest riele Ackersleute weggerafft und weil die Münze durch die grosse Ausfuhr des Florin nach Rom" sich verschlechtert habe;

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1) Vgl. z. B. Nr. 223. Eine Verzeichnung der geistlichen Güter in Jülich-Berg hat schon im J. 1501 stattgefunden (Schreiben Joh.s v. Palant an Kanzler Lünynck_1501 Sept. 24. J.-B. Lit. C2 vol. I) anlässlich der damals geplanten Besteuerung der Geistlichkeit. Die Verzeichnisse wurden vom Amtmann im Verein mit Schultheiss und Schöffen angefertigt „inhalt iecklichs dorps zedel". Weder sie noch die im Jahre 1505 angelegten (vgl. Nr. 184) haben sich erhalten. Ueber die den einzelnen Kirchen und Pfarren gehörenden Renten wird der 2. Band dieser Publikation nähere Nachrichten bringen, die freilich zum grössten Teil erst aus der Regierungszeit des Hz. Wilhelm V. stammen.

2) Vgl. z. B. Lac. UB. IV Nr. 18, 138 und 203. Joerres, UB. Nr. 575.

3) Ueber bischöfl. Subsidien im 14. Jahrh. s. Sauerland, Urkunden u. Regesten Bd. I Nr. 344, 374, 583, 739 II Nr. 1236 III Nr. 834. Die Kosten des Palliums für den Kölner EB. beliefen sich im J. 1464 auf 300 Dukaten (Rhein. Gesch. Bl. 2, 114. Vgl. Sauerland III Einl. S. 42). Ueber die noch weit höheren Ausgaben, die das Pallium für Philipp von Dhaun (1508) verursachte s. Lac. Arch. II S. 196 ff.

4) 1263 Nov. 23 (Joerres, UB. v. S. Gereon Nr. 155). 1297 April 22 (Quellen z. Gesch. d. Stadt Köln III Nr. 447, S. 426). Weitere Unionen

im 14. u. 15. Jahrh: 1366 März 6 (Schaefer, NRh. Ann. 76 S. 32 Nr. 174); 1372 Okt. 14 (Lac. UB. III Nr. 732); 1386 Okt. 22 (Schaefer a. a. O. S. 39 Nr. 220); 1388 Febr. 13 (Quellen etc. V Nr. 406); 1452 Febr. 12 (Schaefer a. a. O. S. 57, Nr. 333); 1452 Sept. 25 (Lac. UB. IV S. 365 Anm.).

5) Kurköln Urk. 4982.

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