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Reinischen steten schankt von der stat wegen fünf aimer welhischs weins, die kosten mit vassen und mit allen sachen 40 lb. und 2 1⁄2 sh. hl. — item propinavimus dez kunigs rat 24 qr. vini, summa 4 lb. hl. — item propinavimus dez bischofs schreiber von Meintz 2 qr. vini, summa 1, lb. hl.

1388

Febr. 19

[3] Fer. 4 post Ambrosii1: itema ez kost die vart, die Nyclas Muffel tet gen Tawst Apr. 8 zu unserm herren dem kunig mit dem schultheiß von Regensburg von gemainer stet wegen, do sie unserm herren dem kunig danken solten von gemainer stet wegen und im auch die rihtigung3 sagen solten die herzog Rupreht der eltste zwischen den herren von Beyrn und gemainen steten awzgesprochen het, mit den 16 mit spiessen die man dez 10 kunigs rat gen Amberg leh, mit allen sachen, uber daz man dem pûnt zugeschriben hat, 135 lb. und 13 sh. hl.; daz hat Nyclas Muffel mit uns abgerechent. — item dedimus Nyclas Muffel 11⁄4 lb. hl., die seiner knecht einer verzert het, do er siech ward, do er gen Tawst zu unserm herren dem kunig geriten waz. item dedimus scriptoribus 1 /, lb. hl. von herzog Ruprechts awzspruchen' zu schreiben.

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5. Kosten der Stadt Frankfurt beim Tag von Nürnberg-Neumarkt. 1388 Jan. 11

1388

bis Merz 28.

Jan. 11 bis

Merz 28

Aus Frankf. St. A. Rechenbücher Jahr 1388 unter der Ausgaben-Rubrik uzgebin zerůnge von der
stede wegen.

[1] Sabb. post epiphanie domini hand virzert Johan von Holtzhusen der alde, Adolff 1388 20 Wieße der alde, Jacob Weybe, Bernhard Nygebure unde Conrad schriber mit koste unde Jan. 11 schifflone gein Oppinheim zue unsers herren herzoge Ruprechtes frunden von Beyern, umb eine vereinunge zuschen ime unde uns widder sine unde unser viende, unde auch einen dag mit Gelffer. von Nagheym zue Mentze zue leisten3.

[2] Sabb. post Blasii hand Johan vom Wyddel 70 gålden mit vier pherden 5 wochen Febr.8 25 virzert gein Beyern unde gein Swaben mit der andern Rinschen stede frunden zue tedingen zuschen den Beyerschen fursten unde den Swebischen steden, daz doch ane ende schit.

[3] Sabb. in vigil. pasce: item 100 gulden 86 gulden hand virzert Jacob Klobelauch Merz 28 der junge unde Bernhard Nygebure 46 dage mit 9 pherden gein Swaben unde gein 30 Beyern mit der andern Rynschen stede frunden, alse der krigk zůschen den Beyerschen fürsten unde den Swebischen steden gesûnet ward®.

a) hier gegenüber und etwas weiter unten bei diesem Ausgabeposten steht am Rande von derselben Hand, welche
vorliegende Einträge in das Jahresregister gemacht hat, das Wort punt. b) cod. scheint schutth. zu haben.
c) wol zu lesen had oder es ist ein oder mehr Namen ausgefallen.

35 'Die nächste Frager-Periode beginnt mit feria 4 post
Walpurgis d.h. Mai 6.

* Hieraus wol die Notiz in St. Chr. 1, 143 nt. 1. 3 Spruch zu Neumarkt vom 15 Merz 1888. "Dieselbe Urkunde; vielleicht ist zugleich der Heidel40 berger Spruchbrief vom 23 April 1388 zu verstehen, wenn awzspruchen der Plural ist.

"Wencker's Excerpta 2, 864 theilen mit, daß Johann von Kageneck und Hanns Lumbart alt Stett- und Ammeister an ihre Obern schreiben: wie sie von Speier im Namen 45 des Bunds mit Ruprecht's des ältern Räthen geritten zu den Herren von Baiern und auch zu den Schwäbischen Städten, zu werben daß sie sich gütlich mit einander vertragen und alle Feindschaft ablegen, wie sie geworben, aber wenig ausgerichtet auf Seiten der Städte, die sich nicht dazu 50 verstehen wollen; berichten auch, daß der Erzbischoff zu

Salzburg noch nicht ledig, und man muthe an ihn er solle
den Bund mit den Städten absagen und den Fürsten be-
holfen sein; dat. auf Pauli Bekehrung, das Jahr von Wen-
cker nur angegeben auf 138.. als seine Ansicht, es ist 1388
Jan. 25.

Hier ist ohne Zweifel der Tag von Nürnberg-Neu-
markt gemeint, in dem städtischen Anlassbrief zu Neu-
markt vom 13 Merz 1388 sind gerade die obigen beiden
Frankfurter genannt. — Die Augsburger Baurechnung von
1888 hat auf fol. 87a zwischen domine ne longe [Merz 22]
und resurexi [Merz 29] unter der Rubrik legationes die
Angaben Item 32 sh. dn. einem boten gen Nurnberg, der
einen brief braucht von der richtung und Item 32 sh. dn.
dem Schustel gen Nurnberg ouch von der richtung, die
auch St. Chr. 4, 82 nt. 5 gedruckt sind. Es ist zu bemer-
ken, daß braucht soviel ist als brachte.

Königlicher Friedenstag zu Speier-Heidelberg

im April 1388.

Es scheint daß es den Städten völliger Ernst war den am 15 Merz 1388 gefällten Neumarkter Schiedspruch zu halten. Sie verließen sich auch darauf daß dieß auch von Seiten der Herzoge geschehe, da ja diese sich ebenfalls schriftlich dazu verpflichtet hatten'. Allein die letzteren kehrten sich nichts an jene Abmachungen. Nicht allein daß sie den gefangenen Erzbischof Piligrim von Salzburg nicht aus seiner Haft entließen, sie begannen 5 auch ihre Gewaltthätigkeiten gegen die Städte von neuem, wie wenn gar kein friedliches Abkommen getroffen worden wäre2. Gleichwol kam es zu dem schon in Neumarkt auf 12 April 1388 verabredeten Tag zu Heidelberg, welcher dort bestimmt worden war um den Rest der Streitpunkte zu ordnen.

Ich nenne auch diesen Tag, wie den vorhergehenden, nach beiden Orten der Zusam- 10 menkunft3, da die Rheinischen und Schwäbischen Bundesgesandten sich zunächst in Speier trafen und dann erst von da aus zu den Herren nach Heidelberg reiten sollten, welches letztere auch wohl so in Gemeinschaft ausgeführt worden sein wird.

Die Versammlung kann mit Recht als königlicher Friedenstag bezeichnet werden, wie die vorhergehende. Und diesmal haben wir auch urkundliche Nachricht nicht bloß von 15 der Anwesenheit königlicher Räthe sondern auch von den Namen der beiden erschienenen, Borse von Riesenburg und Graf Johann von Spanheim, welche auch beide außer dem Pfalzgrafen den neuen Spruchbrief besigelt haben3. Deswegen wol hat Königshofen berichtet, der Anlass sei geschehen an Ruprecht und an etliche me, freilich nicht ganz genau, da doch Ruprecht allein den Spruch erläßt.

A. Die städtische Einberufung nr. 6 ist von der Schwäbischen Bundesversammlung zu Ulm an Nördlingen gerichtet, welches einen der 4 von Bundes wegen bevollmächtigten Gesandten zu stellen hatte. Man darf vermuthen, daß ähnliche Schreiben noch an die 3 andern Städte ergangen sind, welche je einen solchen Gesammtbundesboten zu stellen hatten, vgl. lit. E.

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B. Klagen der Städte gegen die Herzoge von Baiern sind in nr. 7 und 8 den zu Stande gebrachten Abmachungen vorangestellt. Von den Beschädigungen, welche noch nach dem Neumarkter Spruch' den Städten von den Herzogen zugefügt waren, redet der Bericht nr. 11 in art. 8 und 11; auch umgekehrt von Beeinträchtigungen der Herzoge durch die Städte, welche die erstern in derselben Zeit erlitten haben wollten, wird dort in art. 14 30 gesprochen (auch art. 16 gehört ohne Zweifel hieher); auch in dem Ausspruch nr. 10

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art. 13 ist von Uebergriffen aus dieser Zeit die Rede, und es scheint auch hier, daß beide Theile sich beklagten. Doch ist in diesen Stellen nur im allgemeinen von diesen Vorfällen Erwähnung gethan. Es finden sich nun aber Aufzeichnungen im einzelnen darüber, keine von den Fürsten, wol aber solche von den Städten, unsere nrr. 7 und 8. In nr. 7 hat 5 man die Klageschrift, welche die Regensburger auf dem Heidelberger Tage selbst vorbrachten; indem hier zum ersten mal der vollständige Text derselben veröffentlicht wird, war es zugleich möglich, aus dem Gesammtberichte nr. 11 art. 3 das bisher nicht festgestellte Tagesdatum zu bestimmen, unter welchem diese Klagen zu Heidelberg vorgebracht wurden. Eine abweichende Stellung nimmt die zweite Beschwerdeschrift nr. 8 ein, welche Klagen von Augsburg 10 Regensburg Nürnberg Reutlingen Sangallen vereinigt: sie wurde nicht schon auf unserm Heidelberger Tage selbst vorgebracht sondern erst später, und zwar ohne Zweifel auf dem Schwäbischen Bundestag zu Ravensburg, der Zeit nach am 23 Mai 1388 oder kurz vorher. Von diesen Städten sind es Regensburg Nürnberg Augsburg, welche nachweislich schon in Heidelberg klagend auftraten, außerdem Gmünd'; in unsrer nr. 8 sind Reutlingen und 15 Sangallen hinzugekommen, Gmünd ist weggeblieben. Das Fehlen von Gmünd rührt vielleicht aus einem zufälligen Grunde her, oder diese Stadt hat nachträglich ihre Beschwerden fallen lassen. Der spätere Hinzutritt von Reutlingen und Sangallen erklärt sich daraus, daß die Beschädigung derselben erst nach dem Heidelberger Tag stattfand, also auf diesem noch nicht vorgebracht werden konnte. Regensburg, dessen wirkliche Heidelberger Klag20 schrift wir bereits kennen, ist auch hier in Ravensburg wider unter den Beschwerdeführern, die art. 11 1-9 in nr. 8 sind wesentlich dieselben mit art. 1-9 in nr. 7, aber die weiteren Artikel der nr. 7 sind in nr. 8 fallen gelassen, wofür dann in nr. 8 zwei neue Klagen durch art. 10 und 11 eintreten, deren Veranlassung später3 fällt als die Denkschrift nr. 7' und die daher in Heidelberg auch noch nicht vorgebracht werden konnten. Man darf nun aber an25 nehmen, daß, wie Regensburg, so auch Augsburg und Nürnberg im wesentlichen dieselben Klagen, welche sie später zu Ravensburg geltend machten, auch schon in Heidelberg vorgebracht haben werden, und deshalb sind diese zu Ravensburg erschienenen Beschwerden hier unter die Akten des Heidelberger Tags eingereiht worden; einzelnes, was der Zeit seines Geschehens nach noch nicht in Heidelberg vorgebracht werden konnte, fällt natürlich weg, 30 wenn man nach den Heidelberger Verhandlungen frägt: bei mehreren Nürnberger Punkten ist dieß durch das im Text schon beigefügte Datum klar, von den andern Städten war in dieser Beziehung schon die Rede, bei den Augsburgern ist eine solche Ausscheidung einzelner Punkte schwieriger weil nirgends im Text eine Datierung der einzelnen Vorfälle gegeben wird.

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C. Die Abmachungen, dabei der Spruchbrief Pf. Ruprecht's I, erscheinen in nr. 9 und 10. Es ist fast auffallend, daß nr. 10, der neue Heidelberger Spruchbrief vom 23 April 1388, bisher noch ungedruckt geblieben ist, da das kleine Bruchstück in Gemeiner's Regensb. Chr. 1,246 nt.* nicht in Betracht kommen kann. Bei unsrem Abdrucke konnte das für Baiern bestimmte Original aus dem Münchener Reichsarchiv zu Grund gelegt 40 werden; daß es das Exemplar für Baiern ist, zeigt die archivalische Rückenschrift desselben, sowie der Umstand daß der darin eingeschaltete Neumarkter Spruchbrief den städtischen und nicht den herzoglichen Anlassbrief in sich enthält; in der That hatte Herzog Friderich von Baiern das eine Exemplar erhalten".

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In diesem neuen Ausspruch nun, in nr. 10,

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wird der frühere wider bestätigt', und insbesondere nachdrückliche und eingehende Vorsorge getroffen für die Freilassung des Erzbischofs Piligrim von Salzburg welche trotz dem Neumarkter Spruch noch nicht vollzogen war, sowie andrerseits für die Befreiung der Bairischen Herzoge und der Ihren vom Banne3. Der frühere Ausspruch wurde aber auch ergänzt in solchen Punkten, deren Entscheidung er selbst schon zum voraus auf die Heidelberger Ver- s sammlung verschoben hatte*. Einzelne solche verschobene Punkte konnten jedoch auch jetzt nicht ganz klar gestellt werden, und blieben abermals unerledigt, weshalb eine neue Versammlung auf 24 Juni 1388 nach Heidelberg angesetzt wird, das Verständnis dieser Punkte ergibt sich leicht aus dem Wortlaut.

Eine Erläuterung aber bedarf die in nr. 9 und 10 vorkommende Geldentschädigung. Schon am 22 April nemlich wurde eine Vorkehrung getroffen zu der Entschädigung, die einigen Städten zu leisten war: in nr. 9 leiht Pf. Ruprecht I den 3 Bairischen Herzogen 4000 fl. dazu. Es ist die offenbar die gleiche Rückersatzfrage, um die es sich in dem eigentlichen Spruchbrief nr. 10 art. 8 und 14 am folgenden Tage handelt, nemlich in Betreff der einigen Städten, beziehungsweise ihren Kaufleuten, schon vor Ausbruch des Kriegs 15 genommenen Habe; nur die Summe weicht ab indem jetzt der Pfalzgraf den Städten 6000 fl., der Bischof Lamprecht von Bamberg und Bf. Friderich V von Nürnberg mit einander ihnen 2000 fl. versprechen, zusammen also 8000 fl.3. Man sieht nicht, ob und wieviel am 22 April etwa auch der Bischof und der Burggraf den Städten versprochen haben, jedenfalls ist das Erbieten des Pfalzgrafen am 23 April ein noch günstigeres als das vom vorherge- 20 henden Tag, und man sollte nun eigentlich erwarten, daß er, statt der Urkunde vom 22 April welche nur auf 4000 fl. lautete, eine neue auf 6000 ausgestellt haben werde. Von einer solchen ist aber keine Spur, sie ist wohl unterblieben weil die eine wie die andere unnöthig wurde da die Städte auf den Spruch nicht eingiengen, und so ließ man es nun bis auf weiteres bei der auf 4000 bewenden, gab aber auch sie nicht aus den Händen, daher sich 25 dieses Original in keinem städtischen sondern noch jetzt im Bairischen Reichsarchiv zu München befindet. Nimmt man nr. 9 zusammen mit nr. 10 art. 8, so zeigt sich die verabredete Zahlungs-Einrichtung als diese: der Pfalzgraf (und die beiden andern, von denen nur keine Urkunde da ist: der Bischof und der Burggraf) leihet den Herzogen das Geld, so nemlich daß er es auf den 23 April 1389 den Städten bezahlt denen es die Herzoge schuldig so geworden sind, und auf der andern Seite haben diese Herzoge versprochen das Geld dem Pfalzgrafen (bzw. auch dem Bischof und dem Burggrafen) zurückzuzahlen auf den gleichen Tag, es ist somit das ganze Geschäft nichts als eine Bürgschaft die in der Form eines Darlehens eingegangen wird und so daß sich der Bürge selbst wider sicher stellt durch einen Schuldbrief der Verbürgten. Offenbar wollten die Städte eine Sicherheit haben für die 35 Ausführung der Entschädigung, die Herzoge waren aber (nach nr. 10 art. 8 in.) seit dem Neumarkter Ausspruch nicht zu bewegen gewesen daß sie selbst eine solche Sicherheit stellten, so that es denn der Pfalzgraf (und bzw. die beiden andern) indem er als Bürge auftrat. Königshofen St. Chr. 9, 839, 3. 8. 1110 nennt eine andere Totalsumme: die Herzoge sollten

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12000 A. bezahlen, und der Pfalzgraf wollte davon 6000 fl. leihen; diese Nachricht ist offenbar zusammengesetzt aus denjenigen beiden, welche wir bereits kennen; indem nemlich ausgegangen wird von den 6000 fl., die wir aus nr. 10 art. 8 als Anerbieten des Pfalzgrafen vom 23 April kennen, wirkt zugleich die Vorstellung von nr. 9 nach daß der Pfalzgraf am 5 22 April 4000 fl. leihen wollte d. h. die Hälfte der ganzen Summe, nemlich 4000 fl. an der wol schon am 22 April feststehenden Gesammtsumme der Entschädigung im Betrag von 8000 fl., und so ist diese Gesammtsumme hier falsch berechnet auf 12000 statt auf 8000 fl. Es ist dieß nicht der einzige Irrthum Königshofen's. Denn er hat offenbar beide Sprüche, den Neumarkter und Heidelberger, zusammengearbeitet', womit eben stimmt daß er keinen der beiden Ortsna10 men nennt, und war überhaupt nicht genau unterrichtet. So ist es schon nicht genau zu sagen2 noch vil reden geschach - ein anlos an herzogen Rûpreht den eltern und an etliche me, was auf keinen der beiden Tage passt3. Ungenau ist auch das ein schade gegen dem andern solte glich uf sin. Zwar ließ man zu Neumarkt die bis dahin bereits entrichteten Brandschatzungen und Zahlungen (gedinge) unberührt stehen art. 3, und die blieb auch so zu Heidel15 berg art. 1 und 11; denn nur die noch nicht geleisteten Brandschatzungen und Zahlungen sollen zurückgegeben werden. Dagegen wird die Schadloshaltung des Erzbischofs und der Seinigen für die Habe, die ihnen zu Raitenhaslach genommen war, principiell anerkannt und nur wegen ungenügender Information die Entscheidung darüber verschoben, sowol in Neumarkt als in Heidelberg, nr. 3 art. 4o und nr. 10 art. 4; ebenso wird die Entscheidung über andere Dinge, 20 die während des Krieges selbst vorkamen, noch vorbehalten in beiden Urkunden nr. 3 art. 5a und nr. 10 art. 6*. Der Satz bei Königshofen und soltent herzoge Steffan und herzoge Friderich den kouflüten keren 12 tusent gülden für ir nome und schaden, und ouch widergeben was von derselben nome noch verhanden were ist in dieser Allgemeinheit ganz falsch, in Wirklichkeit handelte es sich dabei nur von den Gütern und der Habe welche noch vor dem förmlichen 25 Ausbruch des Kriegs den Städten durch die Herzoge genommen worden waren, wie man aus nr. 3 art. 5 und aus nr. 10 art. 8 und 14 sieht, und zudem findet hier eine Vermischung des Neumarkter und Heidelberger Ausspruches statt, denn die eine Aussage und soltent und schaden erinnert nur an den letzteren (art. 8 und 14) und kommt im ersteren noch gar nicht vor, während umgekehrt die andere Aussage und ouch- verhanden were den Standpunkt 30 des Neumarkter Spruchs (art. 5) einnimmt, und im Heidelberger nicht mehr vorkommt, wo es im Gegentheil in art. 14 heißt daz derselben habe nichts furhanden gewest ist. Daß es mit den 12000 fl. nichts ist, haben wir ohnedieß schon gesehen; wenn aber das Anerbieten des Pfalzgrafen 6000 fl. darzuleihen so erzählt wird, als ob es erst nach Abgabe des Spruchs geschehen wäre, so ist einzuwenden, daß dasselbe ja in der Heidelberger Urkunde selbst 35 bereits steht; nur auf den Neumarkter Spruch passt es, daß das Anerbieten als nach dem Spruch gemacht erscheint, aber nicht zu Neumarkt wurde es gemacht sondern zu Heidelberg, und zwar vor dem dortigen Spruch oder durch denselben indem es in ihn aufgenommen wurde. Wenn nun auch richtig ist was Königshofen in kurzen Worten von der Loslassung der Gefangenen und der Beilegung des Kriegs im allgemeinen' sagt, so war es doch um so 40 leichter hier einem Irrthum zu entgehen, weil darin die beiden Urkunden übereinstimmen1o,

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