Die Trennung des Kantons Basel, Band 2

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Orell Füssli, 1842 - 832 Seiten
 

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Seite iii - Denn meine Gedanken sind nicht eure Gedanken, und eure Wege sind nicht meine Wege, spricht der Herr. 'Sondern soviel der Himmel höher ist denn die Erde, so sind auch meine Wege höher denn eure Wege und meine Gedanken, denn eure Gedanken.
Seite 477 - Der Kanton Basel wird in seinem Verhältniß zum Bunde wie bis anhin einen einzigen Staatskörper bilden, in Bezug auf die öffentliche Verwaltung hingegen, jedoch unter Vorbehalt freiwilliger Wiedervereinigung, in zwei besondere Gemeinwesen getheilt. Art, 2. Der eine Landestheil besteht aus der Stadt Basel, mit Inbegriff ihres Stadtbannes, und den am rechten Rheinufer gelegenen Gemeinden des Kantons. Er wird sich Kanton BaselStadttheil nennen. Der andere Landestheil besteht aus dem gesammten übrigen...
Seite 23 - Hornung i«3l und die in Folge derselben gewählten Behörden nicht mehr an. Sie bilden einen von der Stadt Basel unabhängigen souveränen Theil des Kantons unter dem Namen Kanton Basel-Landschaft. II. Der Kanton Basel-Landschaft besteht bis zu allfallsigen Verfügungen der H. Eidgenössischen Tagsatzung über die Ausdehnung der Trennung, aus allen Landgemeinden deren Mehrheit die Trennung von der Stadt Basel beschlossen hat und beschließen wird. Stimmfähig sind bei dieser Abstimmung alle Gemeindsbiirger,...
Seite 479 - Falls auch über die nachbarlichen Verhältnisse im Gerichts-, Polizei-, und Besteuerungswesen, ab. Was binnen vier Wochen nicht auf dem Wege gütlichen Einverständnisses ausgetragen wird, darüber haben die Theilungskommissarien schiedsrichterlich abzusprechen. Sie wählen sich zu diesem Behuf eventuell unverzüglich den Obmann, der ebenfalls Bürger eines ändern Kantons sein soll.
Seite 477 - Tagsatzung vom <4. Herbstmonat und 5. Weinmonat 1832 über die Angelegenheiten des Kantons Basel in Folge beharrlichen Widerstandes der Behörden des Kantons Basel-Stadttheil in ihren wesentlichsten Bestimmungen nicht vollzogen worden ; in Betrachtung aber, daß es der Tagsatzung nach Art. VIII. des Bundesvertrags obliegt, diejenigen allgemeinen...
Seite 479 - Landestheile ernennen hierfür binnen acht Tagen , vom Tage der amtlichen Mittheilung gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, Ausschüsse, und jeder derselben zwei Theilungskommissarien aus den Bürgern anderer Kantone; diese Ausschüsse besorgen gemeinsam mit Theilungskommissarien das Liquidations - und Theilungsgeschäft und schließen die dießfälligen Verkommnisse, nöthigen Falles auch über die nachbarlichen Verhältnisse im Gerichts-, Polizei- und.
Seite 456 - ... unterzeichneten Gesandten auch jedem in seinem Stande wichtige Pflichten obliegen, haben sie das Gebiet von Schwyz bei dem Herannahen von Truppen verlassen, und richten von hier aus noch diese Worte an ihre Miteidgenossen. Sie behalten abermals die Rechte ihrer Stände und der auf dem Bunde und Verträgen beruhenden Eidgenossenschaft feierlich vor, beharren in dem Glauben , daß Gewalt zwar auf Augenblicke das Recht verdrängen kann, daß aber dem Rechte eine Kraft inwohnt, die ihm in der Zukunft...
Seite 351 - I8l5 und die Staatsverträge, wodurch der auf diesen Bund konstituirten Eidgenossenschaft eine ehrenvolle und sichere Stellung im europäischen Völkerrecht angewiesen wurde, ihnen zusichert. Welches aber auch die Schlußnahme der in .Zürich vereinigten Stände sein möge, so werden doch die in Schwyz versammelten Stände es sich angelegen sein lassen, mit ihnen auf freundschaftlichem Fuße fortzuleben, werden den Bund von 4815 sorgfältig beobachten, und sederzeit zu Allem Hand bieten, was das...
Seite 13 - die Ordnung und Ruhe, die Sicherheit von Personen „und Eigenthum im Stande Basel zu schützen, und hiezu 'nöthigenfalls über die eidgenössischen Truppen zu verfügen." Basel erklärte, diese Instruktion nur in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftrag der Repräsentanten sich nur auf die aus Basels Verwaltung entlassenen Gemeinden beziehe, für die bleibenden Gemeinden werde die Regierung schon zu sorgen wissen. In der letzten Sitzung trug der Bundespräsident von Tscharner noch seine Rechtfertigung...
Seite 413 - ... sehr sanguinisch lautende Berichte aus dem Kanton Luzern und aus den äußern Bezirken von Schwyz mit; auch wurde eine Zuschrift aus Solothurn vorgelegt, in welcher die Urstände als der Stamm der Schweiz zum Ausharren ermuntert, die Städte (die ihre Verbündeten waren) als durch Faktionen unterjocht geschildert und zugleich die Versicherung ertheilt wurde, die Konferenz habe nichts weder von außen noch von innen zu besorgen; nicht hundert Mann würden gegen sie, wohl aber tausende für sie...

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