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Anstalten zum Zwecke eines rationellen Gewerksbetriebes durch die Gewerksunternehmer zu entwickeln.

Was zunächst die unmittelbaren Hülfsmittel der Gewerke anlangt, so sind dies entweder solche, welche der gewerklichen Bildung oder Fortbildung oder der praktischen Förderung gemeinschaftlicher gewerklicher Interessen dienen, oder solche Institute, welche auf die Erleichterung des Absages der Gewerkserzeugnisse oder auf Vermittelung speciell des gewerklichen Credites berechnet sind.

Zu der ersten Gruppe gehören zunächst die gewerklichen Fachschulen, deren Hauptaufgabe in der fachlichen Vorbildung künftiger selbstständiger Gewerktreibender besteht. Zu wünschen wäre, daß dieselben außerdem sich zu Centralpunkten gewerkwissenschaftlicher Forschung herausbildeten, welche, gestüßt auf die ihnen aus der Praxis mitgetheilten Erfahrungen und Vorkommnisse, diese Resultate gesammelt und geordnet den Gewerktreibenden wieder mittheilen fönnten.

Die gewerkliche Fachliteratur ist das am leichtesten zugängliche gewerkliche Fortbildungsmittel und wird Vielen die immerhin kostspieligeren und zeitraubenderen Instructionsreisen ersehen müssen. Sie hat in allen Culturstaaten in jeßiger Zeit eine für die mannigfaltigsten Bildungsstufen und Geschäftsverhältnisse berechnete Ausdehnung gewonnen. Der Literatur gegenüber kann der Gewerktreibende ein Gebender wie ein Nehmender sein, das erste, indem er seine Erfahrungen und Entdeckungen darin mittheilt und dadurch auch Andere zur Bekanntmachung ihrer Resultate anregt. Diese anständigste und zugleich wirksamste Art der Reclame hat sich in Deutschland leider noch wenig eingeführt, sowol aus Furcht, dem Concurrenten Erfahrungen an die Hand zu geben, wie aus Mangel an Vertrauen an die Wirksamkeit einer solchen Mittheilung. Manche behaupten auch, nicht die Fähigkeit oder nicht die Zeit dazu zu haben. Als Nehmender benugt der Gewerktreibende das Studium der technischen Literatur dazu, sich in seinem Geschäft auf der Höhe der Zeit zu erhalten, und für Manchen ist dies überhaupt das einzige Mittel, mit den Fortschritten der Technik bekannt zu bleiben.

Richtig organisirte Gewerbevereine werden beide Zwecke dieser Gruppe, sowol Fortbildung wie Vertretung praktischer Interessen anstreben, wenn es auch noch viele solcher Vereine giebt, die sich der ausschließlichen Pflege des einen Zweckes hingeben. Vereine, welche die Förderung gemeinschaftlicher Interessen anstreben, haben durch energische Vertretung dieser Interessen manches Segensreiche gewirkt, sind aber auch zuweilen in die falsche Bahn gerathen, das gesammte Wirthschaftsleben dem speciellen Wohle des einzelnen wirthschaftlichen Berufsstandes dienstbar machen zu wollen, indem sie für dieselben einen staatlichen Schuß verlangten, den anderen Berufsclaffen nicht genossen. Vollständig berechtigt und ersprießlich sind Vereine mit dem Zwecke der gemeinschaftlichen Beschaffung von Privatverkehrsmitteln, von Roh- und Hülfsstoffen u. dgl. m., ebenso solche, welche die Agitation für die Befreiung der Arbeit und des Handels, für die Erleichterung und Sicherheit des Verkehrs, für die Reform der Steuergesetzgebung sich angelegen sein lassen, obwol sie dabei nicht specifisch gewerkliche Interessen vertreten, sondern sich nur allgemein wirthschaftlichen Bestrebungen anschließen. Vieles haben die Gewerkvereine auf dem Gebiete der fachlichen Bildung ge

leistet; verdankt doch ein großer Theil besonders der deutschen. Fachjournale solchen Vereinen seine Entstehung und wird durch sie gehalten und weiterbefördert; der einzelne Gewerktreibende hat jedenfalls das lebhafteste Interesse, auch hierin dem gewerklichen Vereinswesen als gebendes, wie als empfangendes Glied seine volle Theilnahme zuzuwenden.

Die Gewerbekammern stehen meistens auch noch auf der Grenze zwischen Förderungsanstalten der gewerklichen Bildung und Anstalten zur praktischen Förderung gemeinsamer gewerklicher Interessen. In ersterer Hinsicht wirken sie mittelbar durch Bibliotheken, Mustersammlungen 2c., unmittelbar durch Gründung und Erhaltung gewerklicher Fachschulen. Im Allgemeinen beschäftigen sie sich hauptsächlich mit der Pflege des zweiten der genannten Zwecke, indem sie bei der die Gewerke betreffenden Landesgesetzgebung mitwirken, entweder durch. Begutachtung vorliegender Gefeßesvorschläge, oder durch Vorstellungen behufs der Abänderung bestehender oder dem Erlaß neuer Geseze. Die Gewerbekammern können eigentliche Staatsbehörden mit administrativen oder executiven Befugnissen sein, oder Standesbehörden, errichtet auf Grund eines Staatsgesezes, in manchen Stücken der Regierung verfassungsmäßig dienstbar, in den meisten Fällen mit eigener Initiative handelnd, endlich Vorstände und amtliche Organe von freien Vereinigungen von Gewerksgenossen, welche allenfalls von der Staatsregierung mit dem Rechte juristischer Personen ausgestattet sind und dafür die Verpflichtung haben, auf Befragen Gutachten und Auskunft über Fragen der gewerklichen Technik und über die Bedürfnisse des gewerklichen Lebens zu erstatten. Wenn auch die lettere Form, als aus dem Bedürfniß, wie die Vereine selbst, direct hervorgehend, die vortheilhafteste ist, so sind doch die meisten sogenannten Gewerbekammern in Deutschland amtliche Institute der zweiten Form und als solche meistens mit den Handelskammern verbunden. Zu dem Bereiche der Thätigkeit der Gewerbekammern gehören vornehmlich die ganze den Gewerksbetrieb betreffende Staatsgefeßgebung, die Erstattung von Gutachten über administrative, die Gewerke berührende Maßregeln, die Anregung zur Errichtung von Instituten, Anstalten, Unternehmungen, welche den Gewerksbetrieb befördern, wie Banken, Eisenbahnen, Telegraphenstationen, Postcurse, Schulen, Musterlager, Ausstellungen u. s. w., Sammlung und Veröffentlichung von Nachrichten über den Bedarf ferner gelegener Absagmärkte und über Bezugsquellen für Rohstoffe, Hülfsstoffe, Werkzeuge, Maschinen u. s. w., wie auch über den Arbeitsmarkt, Errichtung und Leitung chemischer und physikalischer Versuchsstationen, endlich auch Anstellung und periodische Publication statistischer Erhebungen über den Gang des Handels und der Industrie.

Zu der zweiten Gruppe der unmittelbaren Hülfsmittel für die Gewerke gehören die Industriebörsen; dieselben sollen theils in Gegenden, wo der Großhandel wenig, die Großindustrie aber stark entwickelt ist, für gewisse Capitalgattungen, wie Rohstoffe u. dgl., wie auch für den Absatz der Industrie die Handelsbörsen erseßen, theils einen geschäftlichen Vereinigungspunkt für diejenigen Industriellen bilden, welche gegenseitig Lieferanten und Abnehmer sind, wie Spinner und Weber, Eisenwerke und Maschinenfabriken und Aehnliche, doch haben sie für keinen dieser Zwecke recht in Aufnahme kommen wollen, da meistens die betreffenden Gewerksunternehmer ein

ander so nahe domicilirten, daß sie die Börse nicht brauchten oder so fern, daß sie dieselbe nicht benugen konnten; sie dienten allenfalls als periodische Zusammenkünfte zum Abschluß einiger Geschäfte und zur Besprechung gemeinsamer Geschäftsangelegenheiten. Nichtsdestoweniger können solche Börsen, wo sich das Bedürfniß dazu herausstellt, viele Vortheile bieten, und sollten von allen betheiligten Industriellen mit Eifer benugt werden.

Gewerbebanken fönnen ein wichtiges Hülfsmittel zur Förderung der gewerklichen Thätigkeit bilden; augenblicklich theilen sich die Banken aber nicht nach den Berufsclassen, für welche sie arbeiten, sondern nach der Art der Geschäfte, welche fie machen, und der Name „Gewerbebank“, welchen einige solcher Institute angenommen haben, giebt daher kein bezeichnendes Merkmal für ihre Thätigkeit. Der Gewerktreibende kann sich daher mit Nugen jeder Bank bedienen, welche das oben genauer entwickelte Contocorrentgeschäft betreibt, und dies dürfte mit Ausnahme der Hypothekenbanken wol bei den meisten der Fall sein; Gewerksunternehmer, welche Hypothekencredit brauchen, werden sich natürlich bei den einschlagenden Anstalten zu betheiligen haben.

Märkte und Messen haben bei der gegenwärtigen Ausdehnung und Vervollkommnung der Verkehrsmittel beinahe vollständig den Werth und Einfluß verloren, den sie in früheren Zeiten besaßen. Die größte Bedeutung haben noch die an einigen Meßpläßen eingerichteten Specialmärkte für Holz, Leder, Pelzwaren, Wolle, Delfaat, Tabak, Baumwolle und andere Artikel, da sie der Industrie einen Ueberblick über den Stand des Angebotes von Roh- und Hülfsstoffen gewähren und von diesen eine reiche Auswahl für die Assortirung der Vorräthe bieten. Räthlich ist es indessen, sich für den Einkauf nicht gänzlich auf diese Specialmärkte zu verlassen, da man nicht sicher sein kann, das Gewünschte überhaupt oder in der verlangten Qualität und Quantität dort vorzufinden, oder daß die concentrirte Nachfrage für die Dauer des Marktes nicht ein Steigen der Preise hervorbringt, welches sich nach Beendigung desselben wieder durch den regelmäßigen Verkehr regulirt.

Ausstellungen sind in neuerer Zeit als gewerkliche Hülfsmittel bedeutend in Aufnahme gekommen, und in der That bieten sie auch mannigfaltige Vortheile, nicht nur für den Abnehmer, welcher hier Muster eines ganzen Industriezweiges aus einem weiteren oder engeren Kreise zu bequemer Vergleichung nebeneinander gestellt findet, so daß er deren Leistungen mit einander vergleichen und danach eine Calculation über das für ihn Vortheilhafteste anstellen kann, auch für den Aussteller, der zum Theil reichlichen Absatz und Bestellungen finden, im gegentheiligen Falle aber eine genaue Kenntniß über die Wünsche des kaufenden Publicums erlangen wird, so daß er sich bei weiterer Fabrication denselben besser anpassen kann, endlich für jeden Besucher ein treues Bild der gegenwärtigen Stufe der Industrie, neue Muster, Verfahrungsarten und Constructionen, oft ganz neue Artikel. Eine Hauptbedingung für einen solchen Einfluß der Ausstellungen ist freilich, daß nicht besondere Schaustücke, sondern nur Erzeugnisse der regelmäßigen gewerklichen Thätigkeit ausgestellt werden. Die Ausstellung soll für den Aussteller die Einleitung von Verkaufsgeschäften nach Probe" bewirken.

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Die mittelbaren Hülfsmittel der Gewerke lassen. sich nach dem besonderen Zwecke, dem sie dienen, eintheilen,

es gehören dazu Transportmittel und Transportbetriebseinrichtungen, Creditanstalten, Versicherungsanstalten und die Einrichtungen zur regelmäßigen Verbreitung geschäftlicher Notizen im Publicum.

Transportanstalten und Transportbetrieb seinrichtungen haben die Aufgabe, dem Gewerktreibenden den mehr oder weniger sicheren oder mehr oder weniger raschen Bezug von Capitalien und Arbeitskräften zu gewährleisten und ihm die Verwerthung seiner Erzeugnisse durch Annäherung der Absazmärkte zu ermöglichen. Ihre Benußung muß sich dem speciellen Bedürfniß anschließen, und hat lezteres auch über die Wahl des besonderen Transportmittels zu entscheiden, je nachdem ein möglichst billiger Bezug in erster Reihe verlangt wird, oder für denselben eine besondere Sicherheit oder Schnelligfeit entscheidend sind. Auch wo Transportwege derselben Art concurriren, also etwa Eisenbahn gegen Eisenbahn, Wasserweg gegen Wasserweg, fann der nominelle Transportpreis nicht allein maßgebend sein, die beiden anderen Gesichtspunkte müssen ebenfalls in's Auge gefaßt werden. Dasselbe gilt für eine etwaige Wahl zwischen staatlichen und privaten Transportgelegenheiten. Wegen der nicht geringen Anzahl von Willfürlichkeiten bei Tarifbestimmungen und in den Beförderungsbedingungen, daß z. B. manche Schifffahrtsgesellschaften nach verschiedenen, in ungleicher Entfernung gelegenen Plägen für die gleiche Fracht expediren, der Differentialtarife mancher Eisenbahnen 2c., ist es wesentlich, daß der Gewerktreibende sich über die einschlägigen Tarife, deren Aenderungen und Zusäge, vollständig in Kenntniß erhalte, selbst dann, wenn er sich der hierhergehörigen Transportbetriebseinrichtung, der Vermittelung eines Spediteurs bedient; er wird dadurch in den Stand gesezt, die Speditionsrechnungen genau controliren zu können. Die Versendung durch einen Spediteur dürfte in den weitaus meisten Fällen die Vortheile gewähren, welche mit der Arbeitstheilung überhaupt verbunden sind.

Creditanstalten unterstüßen den Gewerktreibenden, wie schon oben auseinandergesezt, sowol durch Creditnehmen wie durch Creditgeben, und dienen gleichsam als Reservoirs, in denen sich die auf einer Seite verfügbaren Geldcapitalien ansammeln, um sich andererseits den Unternehmungen zuzuwenden, welche sie augenblicklich nöthig haben und sie verzinsen können. Die Anlegung von zeitweise disponiblen Geldern darf nur bei unzweifelhaft sicheren Instituten, und nur in einer den Interessen der Gewerktreibenden dienlichen Form bewirkt werden; für Capitalien, die nur kürzere Zeit entbehrlich sind, ist das Depositengeschäft mit höchstens nur ganz kurzer Kündigungsfrist, selbst bei nur mäßigem Zinsertrag die zweckmäßigste Form, weil der Gewerktreibende sonst bei eigenen Zahlungen in die Nothwendigkeit kommen könnte, Gelder aufnehmen zu müssen. Beim Entleihen von Geldern, welches nach Früherem auf verschiedenem Wege geschehen kann, muß der Grundsay gelten, nie mehr zu leihen, als man bei vorsichtiger Erwägung der Verhältnisse nach Ablauf des Vertrages zurückzuzahlen im Stande ist, und sich dabei gegen willkürliche Kündigungen sicher zu stellen, besonders wenn das Geld in Unternehmungen verwendet wird, für deren vollständige Abwickelung keine Zeit vorausbestimmt werden kann, oder die sich möglicherweise sehr in die Länge ziehen können.

Die Versicherung der verschiedenen Capitalsgattungen gegen Feuer und jeden anderen möglichen Schaden, mit Rück

ficht auf eine etwa durch die Verhältnisse gebotene Selbstversicherung, ebenso auch die Lebensversicherung ist für den Geschäftsbetrieb in nicht geringem Grade vortheilhaft. Die Unfallversicherung in jeder Hinsicht macht es einmal unnöthig, zur Abhülfe unvorhergesehener Schäden einen großen Reservefond bereit zu halten, sie befördert auch den Credit des Verficherten, indem sie dem Gläubiger eine gewissere Aussicht auf Wiederbezahlung des Darlehens giebt; die Lebensversicherungspolice ist sogar ein directes Pfandobject für Geldaufnahmen geworden. Der Sicherheit wegen find solche Versicherungsanstalten zu wählen, welche ihrer Verfassung, ihrer Verwaltung und ihrem geschäftlichen Rufe nach am sichersten erwarten lassen, daß sie den eingegangenen Verpflichtungen dauernd auf das Gewissenhafteste entsprechen können und wollen, welche also dem Publicum regelmäßig den klarsten Einblick in den Stand ihrer Geschäfte gewähren, in den Versicherungsbedingungen die eigenen Verpflichtungen am wenigsten verclausuliren, am sparsamsten und umsichtigsten verwaltet werden, das größte Absaßgebiet und innerhalb ihrer Geschäftsgrenzen die mannigfaltigste Thätigkeit haben, und bei Ansammlung eines bedeutenden Reservefonds als Actiengesellschaften dennoch eine hohe Dividende gewähren. Außerdem ist darauf zu sehen, daß sie mit einem, den wissenschaftlichen Grundsägen und längeren Erfahrungen sich möglichst anschließenden Tarif arbeiten, und im Fall entstehender Streitigkeiten verpflichtet sind, bei den Gerichten des Landes Recht zu nehmen.

Zu den Einrichtungen zur regelmäßigen Verbreitung geschäftlicher Notizen im Publicum gehören vor Allem die Anzeigeblätter, aus denen der Gewerktreibende theils seine Nachrichten über Bezugsquellen für Capitalien und Arbeitskräfte und über die Nachfrage nach den von ihm erzeugten Producten schöpft, theils in welchen er das Publicum über die von ihm angebotenen Artikel unterrichtet. Zur eigenen Information muß der Gewerksunternehmer natürlich solche Blätter halten, in welchen er erfahrungsmäßig die meisten Notizen findet, die dem eigenen Unternehmen zu Gute kommen; bei gleich müglichen Blättern entscheidet der Preis. Für die Wahl des Organs für eigene Anzeigen muß er sich vergewissern, in welchen Verkehrskreisen der stärkste Bedarf seiner Artikel entweder schon vorhanden oder am leichtesten zu wecken ist, welche Blätter in diesen Kreisen die meisten Leser finden und das größte Vertrauen genießen. Die Form des Inserates ist von großer Wichtigkeit, dasselbe muß, um Eindruck zu machen, auf Menschenkenntniß beruhen, selbst deren Schwächen zu benußen verstehen. Auch wird jede Form daher nicht für jeden Artikel passen, und im Allgemeinen wird man auch von dem geschicktest abgefaßten Inserat erst durch mehrmalige Wiederholung eine Wirkung erwarten dürfen. Nachtheilig für den Credit eines soliden Geschäftes werden dagegen solche Annoncen sein, in denen von der Ware mehr versprochen wird, als sie in Wirklichkeit leisten kann.

Die Wahl der gewerklichen Betriebsart und Betriebseinrichtung hängt von der Entscheidung über verschiedene Fragen ab, für welche die allgemeine Gewerkslehre die Gesichtspunkte aufzustellen hat. Zur Einrichtung und gedeihlichen Fortführung eines gewerklichen Unternehmens gehört überhaupt, daß die damit verbundene Selbstständigkeit mit

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ihren oft nicht geringen Unannehmlichkeiten und Sorgen dem Unternehmer dauernde Befriedigung zu gewähren vermag, daß er eine ausreichende persönliche Befähigung zu einer selbstständigen Unternehmung nach allen Richtungen hin besige und endlich, daß er über einen für den Anfang des Unternehmens ausreichenden Betriebsfond verfügen kann. Ob die genannten Bedingungen in größerem oder geringeren Maße, einzeln oder alle vereinigt zutreffen, wird, zugleich mit der Art des beabsichtigten gewerklichen Unternehmens, die Entscheidung über die Wahl der gewerklichen Betriebsart und Betriebseinrichtung herbeiführen, welche entweder für Kleinbetrieb oder Großbetrieb, für Manufactur- oder Fabrikbetrieb, endlich für Einzel- oder Gesellschaftsbetrieb ausfallen fann.

Zwischen Kleinbetrieb und Großbetrieb ist ein durchschlagendes Unterscheidungsmerkmal schwer aufzustellen, die bisher angegebenen lassen immer noch eine größere oder geringere Zahl von Ausnahmen zu. Nach Roscher steht beim Kleinbetrieb die persönliche Arbeitskraft im Vordergrunde, die in manchen Fällen sehr ausgebildet sein kann, deshalb arbeitet der Unternehmer unter seinen Gehülfen mit ähnlichen Werkzeugen wie diese, während der Großunternehmer nicht sowol Gehülfen um sich, als Arbeiter unter sich hat, während in seinem Geschäft der Ertrag des Capitals über den der Arbeit überwiegt. Auch läßt sich die Grenze annäherud so feststellen, daß in der Großindustrie ein gebildeter Mann allein durch die Oberleitung vollständig beschäftigt wird, beim Kleinbetrieb dagegen diese Oberleitung dem Unternehmer noch soviel Zeit übrig läßt, um auch an der unmittelbaren Ausführung Theil zu nehmen. Die Persönlichkeit wie die ökonomische Lage des Großunternehmers werden jedenfalls eine andere sein, als die eines Kleinindustriellen; der erstere muß zur Oberleitung eines solchen Unternehmens befähigt sein, dessen Leitung eben die ganze Arbeitskraft eines gebildeten Mannes in Anspruch nimmt, während der letztere die Befähigung haben muß, sich an den eigentlichen technischen Gewerksarbeiten mit zu betheiligen, daneben aber zugleich den ganzen Betrieb zu überwachen. Aus diesem Grunde muß sowol die technische, wie die wirthschaftliche Bildung Jenes eine weit umfassendere sein, verbunden mit der nöthigen Kenntniß zur Beurtheilung der unter seiner Leitung zu fertigenden technischen Arbeiten, bei Diesem dagegen ist eine genaue Kenntniß seiner speciellen Arbeiten und selbst eine gewisse Geschicklichkeit in denselben erforderlich. Es wird also im Allgemeinen neben gewissen Charaktereigenschaften die technische und allgemeine Vorbildung über die Wahl der Betriebsart entscheiden. In ökonomischer Hinsicht steht fest, daß der Großbetrieb ein höheres Anfangscapital erfordert, als der Kleinbetrieb, daher ist auch bei ihm der Ertrag aus den Capitalien größer, als aus der Arbeit. Der Großbetrieb giebt aber unter sonst gleichen Umständen, d. h. bei gleich rationellem und gleich schwunghaftem Betriebe, eine höhere Rente, als der Kleinbetrieb, denn einmal ist die Anstrengung eines Chefs eines Großunternehmens intensiv wie extensiv größer, als die eines Meisters einer Kleinunternehmung, sie ist gleichmäßiger, nicht in verschiedenartigen Verrichtungen zersplittert und daher wirksamer, das Capital aber in allen seinen Gattungen wird beim Großbetriebe besser ausgenugt, als bei der Kleinunternehmung.

Wenn man unter Manufacturbetrieb die Vertheilung

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der bei einem Unternehmen nothwendigen technischen Verrichtungen auf verschiedene gesonderte Werkpläge, meistens in den Häusern der einzelnen Arbeiter, und in Folge dessen die Arbeit ohne größere Maschinen unter Fabrikbetrieb die Concentration sämmtlicher Arbeiter in einer zusammengehörigen Localität und gewöhnlich mit Anwendung größerer Maschinen versteht, so ergiebt sich von selbst, daß einige Gewerke, wie die Baugewerke, die Arbeit der Decorateure in feine dieser beiden Claffen zu bringen sind; andere dagegen, welche entweder großer Gewerkslocalitäten, oder großer Maschinen, oder bedeutender Vorräthe an Geräthen, an Roh- und Hülfsstoffen bedürfen, oder gleichzeitig große Massen aller dieser Capitalien brauchen, die noch dazu auf einen Raum concentrirt sein müssen, deren Erzeugnisse ferner entweder gleichartige Massenerzeugnisse ohne individuelle Verschiedenheit der einzelnen Partien sind, oder wenn auch individuell verschieden, doch nur unter einheitlicher Leitung in demjenigen Etablissement hergestellt werden können, wo die dazu erforderlichen Vorrichtungen und Kräfte concentrirt sind, z. B. Maschinenbau, werden nur mit Fabrikbetrieb, wieder andere, bei denen zur Herstellung der Erzeugnisse viel Ruhe, viel individuelle Geschicklichkeit und wenig Maschinenkraft erforderlich sind, bei denen jedes Erzeugniß ein individuelles Kunstproduct darstellt, zu dessen Verwendung sich nicht Viele in die Hände arbeiten können (viele Kurzwaaren, Kunstweberei 2c.), werden besser mit Manufacturbetrieb arbeiten können. Für solche Gewerke ist die Wahl in dieser Hinsicht schon durch die Natur des Gewerkes getroffen, es giebt auch Gewerke, welche beide Arten des Betriebes zulassen. Die Entscheidung hängt hier von örtlichen, zum Theil auch von anerzogenen Verhält nissen ab. Wo das landwirthschaftliche Kleingewerbe als Hauptgewerbe noch Zeit zu gewerklichen Verrichtungen übrig läßt, wo klimatische Einflüsse den kleinen Landwirth längere Zeit im Wesentlichen an das Haus fesseln, wo bei ihnen Geschick und Neigung zu industriellen Beschäftigungen vorhanden sind, werden viele Industrien, welche sonst ebenfalls in der Form des Fabrikbetriebes gedeihen, sich mit Vortheil der Hausarbeit bedienen, besonders der in solchen Fällen stets niedrigen Arbeitslöhne wegen. Wo aber die Fabrik und die Manufactur unter sonst gleichen Umständen mit einander in Concurrenz treten, muß die leztere regelmäßig unterliegen, wie dies vielfältige Beispiele gezeigt haben. Lassen sich doch bei der Fabrik die Arbeitstheilung und die individuelle Ausbildung der Arbeiter viel weiter treiben, die Capitalien besser ausnußen und eine genauere Controle der Arbeiter und ihrer Resultate durchführen.

Auf die Entscheidung zwischen Einzelbetrieb und Gesellschaftsbetrieb sind von Einfluß die Persönlichkeit und ökonomische Lage des gewerklichen Unternehmens, ferner auch die Art der Unternehmung und die Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Formen, unter denen der Gesellschaftsbetrieb auftreten fann.

Der Gesellschaftsbetrieb verlangt mehr oder minder die Fähigkeit, sich der Meinung der Mitarbeiter unterzuordnen, woneben er dem Einzelnen die alleinige Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb abnimmt. Wer sich daher nicht zeitweilig unterordnen fann und nur unter voller Verantwortlichkeit den Antrieb zu einem freudigen Schaffen in sich fühlt, ist zum Einzelbetrieb befähigter und sollte diesen vorziehen, indessen

wird es doch Fälle geben, wo es dem Unternehmer trog bester Befähigung an Capital oder Credit zum Einzelbetriebe fehlt, und eine solche daher gar nicht oder nicht in einer einem gedeihlichen Fortschreiten nothwendigen Ausdehnung unternommen werden könnte. Dann kann nur durch Verbindung mit einer Erwerbsgesellschaft der Betrieb der Unternehmung möglich gemacht werden. Die Formen des Gesellschaftsbetriebes sind verschieden, und es wird nicht jede derselben sich für jedes gewerkliche Unternehmen eignen. Im Allgemeinen werden nun folche Gesellschaften, bei denen die einzelnen Gesellschafter nicht mit einem bestimmten, vielleicht nur gar geringen Theile ihres Vermögens, sondern mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften müssen, ohne entsprechendes Aequivalent durch Antheil am Gewinne und an Einfluß auf den Betrieb des Unternehmens schwierig in's Leben zu rufen sein. Gesellschaften, bei denen die Leiter in ihren Unternehmungen von dem Willen und den Ansichten vieler Theilhaber oder einer complicirten Körperschaft abhängig sind, die überhaupt mit einem verwickelten Verwaltungsorganismus arbeiten, tangen nicht für solche gewerkliche Unternehmungen, welche sich bei der Anschaffung ihrer Capitalien und bei dem Verkauf ihrer Erzeugnisse nach rasch wechselnden Conjuncturen richten müssen und nur gedeihen können bei großer Beweglichkeit der leitenden Kräfte, sondern mehr für Unternehmungen, deren Geschäfte ruhig und regelmäßig verlaufen und sich langsam abwickeln, bei denen die gewerklich technische Leitung nicht geringeren Einfluß hat, als die kaufmännische.

Unter den mannigfachen Formen des Gesellschaftsbetriebes wäre zunächst die Actiengesellschaft zu betrachten. Ihr Wesen besteht in der Capitalbetheiligung einer Mehrheit von Einzelnen in einer und derselben wirthschaftlichen Unternehmung in der Weise, daß jeder Betheiligte einen gewissen Capitalbetrag darin einseßt, nach Maßgabe seiner Betheiligung für Verluste einsteht und am Gewinne theilnimmt, aber nie mehr verlieren kann, als den Betrag seiner Betheiligung. Der Gesammtgewinn wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Capitalbetheiligung repartirt. Die Leitung pflegt einem von der Gesammtheit der Actionäre gewählten Verwaltungsrath übertragen zu sein, welcher seinerseits den vollziehenden Director wählt und die Beamten anstellt. Durch die Statuten sind gewöhnlich die Befugnisse der Generalversammlung, des Verwaltungsrathes und der Direction festgestellt und begrenzt. Die Sicherung des Eigenthums und der Rechte der zahlreichen Theilnehmer erheischt einen complicirten Verwaltungsmechanismus, und eignet sich die Actiengesellschaft daher am besten für Unternehmungen mit gleichmäßigem Geschäftsgang, bei denen das Grundcapital, oder wenigstens die Gesammtheit der stehenden Capitalien eine bedeutendere Rolle spielt. Wenn ein Gewerksmann zur Begründung oder vergrößerten Fortführung eines gewerklichen Unternehmens den Gesellschaftsbetrieb in der Form einer Actiengesellschaft gewählt hat, wird er sich nicht mit der Rolle eines Actionärs oder Rentiers begnügen, sondern sich möglichst die Leitung des Unternehmens, an welchem er gewöhnlich mit größerem Capital betheiligt ist, zu verschaffen suchen. Es wird seine Aufgabe sein, den ganzen Plan des Gesellschaftsunternehmens zu entwerfen, zur Actienzeichnung aufzufordern und sich in dem Gesellschaftsvertrage die technische Leitung des Unternehmens womöglich mit einem festen Gehalt

und Tantieme auszubedingen. Hat die Gründung der Gefellschaft besondere Aufwände an Zeit, Geld und Arbeit, die sogenannten Gründungskosten, verursacht, so ist er durchaus berechtigt, eine volle Vergütigung dieser Aufwände zu fordern. Der Unternehmer wird in seinem eigenen Interesse sich auf jede vernünftige Maßregel zur Controle seiner Thätigkeit einlassen und nur dafür sorgen müssen, daß das Feld seiner freien Thätigkeit nicht zu sehr eingeschränkt ist.

Die offene Gesellschaft oder das Compagniegeschäft bildet im Allgemeinen den Gegensatz zu der eben betrachteten Actiengesellschaft. Bei derselben betreiben zwei oder mehrere Personen ein Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung, die Gesellschafter haften solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Die Gewinnvertheilung ist meistens vertragsmäßig geregelt, anderenfalls und sehr häufig erfolgt die Repartirung des Reingewinnes nach der Kopfzahl. Für ein befriedigendes Wirken in einer solchen offenen Gesellschaft ist ein vollständiges Harmoniren der einzelnen Compagnons unumgängliches Erforderniß, ebenso daß jeder derselben seinen Willen gegen überzeugende Gründe des anderen aufgeben könne. Bei guter Uebereinstimmung der Gesellschafter, auch wenn es angeht, daß jeder derselben einen Theil des Unternehmens unter seiner besonderen Leitung hat, ist die offene Gesellschaft eine sehr vortheilhafte Form für gewerkliche Unternehmungen aller Art und bei solchen in ziemlich allgemeiner Anwendung.

Bei der Commanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft haften ein oder mehrere Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen, während der oder die übrigen, nur mit einer gewissen Capitaleinlage am Geschäft betheiligt sind und nur in Höhe derselben für die Zwecke des Geschäftes in Anspruch genommen werden können. Der nur mit einer bestimmten Capitalanlage betheiligte Gesellschafter, Commanditist oder stiller Gesellschafter, giebt seinen Beitrag zum Betriebe eines Geschäftes, um statt fester Zinsen einen Antheil am Gewinn zu haben, und trägt, wenn sich statt dessen Verluste ergeben, bis zur Höhe seiner Capitaleinlage und mit dieser zu deren Deckung bei. Daneben tritt aber die Commanditgesellschaft auch nach außen hin als Gesellschaft auf, welche ein eigenes aus den Einlagen der Theilnehmer gebildetes Gesellschaftsvermögen besigt, sie hat persönliche Rechte, und die Einlage der Commanditisten ist gegen die Ansprüche der Privatgläubiger der persönlich haftenden Gesellschafter gesichert, da sie nur für die Schulden der Gesellschaft haftet. Die stille Gesellschaft tritt dagegen äußerlich nicht als Gesellschaft auf; die Einlagen der Gesellschafter werden nicht als gesonderter Geschäftsfond betrachtet, sondern gehen wie Darlehen vollständig in das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters über, sind auch nicht gegen Ansprüche von Privatgläubigern des leßteren gesichert; im Falle des Concurses tritt der stille Gesellschafter dem Cridar gegenüber wie jeder andere Gläubiger auf, mit. einer Forderung gleich der Höhe seiner Ansprüche bei Auflösung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung liegt bei beiden Formen in der Hand des persönlich haftenden Gesellschafters, während die Uebrigen nur das Recht der Büchereinsicht haben. Beide Formen gewähren dem Unternehmer, wenn er einziger persönlich haftender Gesellschafter ist, die Vortheile des Einzelbetriebes verbunden mit einem ihm sonst nicht zu Gebote stehenden bedeutenderen Ca

pital, nur gehört zur Gründung einer solchen Gesellschaft ein bedeutender persönlicher Credit, da sich für größere Unternehmungen nicht allzuhäufig Commanditisten oder stille Gesellschafter finden, besonders wenn der Unternehmer nicht selbst einigermaßen bemittelt ist. Bei der stillen Gesellschaft wird dies besonders der Fall sein, wogegen diese für den Unternehmer die meisten Annehmlichkeiten und Vortheile bietet; der größte Vortheil bestände freilich darin, die nöthigen Capitalien nur gegen feste Verzinsung zu erhalten. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so stellt sich für diese nahezu das Verhältniß eines Compagniegeschäftes heraus.

Die Commanditgesellschaft auf Actien, auch rechtlich eine Combination der Actien- und der Commanditgesellschaft, vereinigt die Vor- und Nachtheile dieser beiden Formen. Sie ist eben zu wählen, wo das nöthige Copital durch Commanditisten nicht zu beschaffen ist, der Geschäftsbetrieb aber die leichtere Beweglichkeit der Commanditgesellschaft verlangt.

Endlich die Productivgenossenschaft, eine erst in neuerer Zeit versuchte Form des Gesellschaftsbetriebes besteht darin, daß eine beliebige Anzahl von Gewerktreibenden zur gemeinschaftlichen Betreibung eines Unternehmens zusammentritt; jeder zugleich als Unternehmer und Gehülfe. Die Capitaleinzahlungen der Genossen bilden den Geschäftsfond, und alle haften solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Der Reingewinn wird zu gleichen Theilen unter die Genoffen vertheilt, nachdem ein gewisser Procentsatz zur Verzinsung der Capitaleinlagen abgezogen worden ist. Geschäftsverluste werden von den Genossen zu gleichen Theilen getragen. Der verschiedenartigen Befähigung und Betheiligung der Genossen wird durch Lohnsäge von verschiedener Höhe Rechnung getragen. Diese Form ist bestimmt, unbemittelten und unselbstständigen Gewerktreibenden für ein selbstständiges Unternehmen wenigstens einige der Vortheile des Großbetriebes zu verschaffen; das Geschäft behält troßdem immer den Charakter des Kleinbetriebes, weil die Genossen zugleich Gehülfen sind. Sie verlangt von allen Formen des Gesellschaftsbetriebes die größte Aufopferung der persönlichen Selbstständigkeit und dürfte für solche, welche die für ein Großunternehmen nöthige Vorbildung und Befähigung haben, wenig Annehmlichkeiten bieten. Die bis jetzt gemachten Versuche haben auch nicht die glänzendsten Resultate ergeben, die Form selbst ist auch augenblicklich rechtlich noch wenig ausgebildet.

Ein rationeller Geschäftsbetrieb ist nicht denkbar, ohne die größte Ordnung des Betriebes und ohne daß ein Mittel vorhanden ist, fortwährend zu prüfen, ob und in welchem Grade das Ziel des gewerklichen Unternehmens, der Reingewinn, erreicht wird, bei welchem Theile des Geschäftes anderenfalls die nöthigen Aenderungen anzubringen sind. Diese Selbstcontrole im Gewerkbetriebe ist nur zu erreichen durch eine geregelte und dem betreffenden Unternehmen vollständig angepaßte Buchführung, mittelst welcher der Gewerktreibende jederzeit im Stande ist nachzuweisen, wie groß seine Activund wie groß sein Passivvermögen ist, aus welchen Bestandtheilen beide zusammengesezt sind, welches die näheren Umstände eines beliebigen, vielleicht schon längere Zeit zurückliegenden Geschäftsvorfalles waren, ob sich der Geschäftsfond

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