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und gefunden Wohnung zu Hülfe kommen kann, und besonders in Verhältnissen, welche durch die Großindustrie herbeigeführt werden. Häufig werden zu dergleichen Unternehmungen in einsameren Gegenden Gebäude benußt, welche, ehemals zu anderen Zwecken bestimmt, neben den für den Gewerksbetrieb erforderlichen Räumen noch eine Anzahl Räumlichkeiten bieten, die mit geringen Unkosten in passende Wohnungen für Familien und einzelne Arbeiter umgewandelt werden können. Der Arbeitgeber ist bei solchen abgelegenen Fabriken überhaupt meistens, um die genügende Anzahl Arbeitskräfte heranzuziehen und festzuhalten, gezwungen, für das Obdach seiner Untergebenen zu forgen, eine besondere Fürsorge wird er durch passende und gesunde Einrichtung der Wohnungen bethätigen können, sowie dadurch, daß er fein besonderes Geschäft aus dem Vermiethen. macht, sondern nur Zinsen des Anlagecapitals und die Unterhaltungskosten des betreffenden Gebäudetheiles, auf die einzelnen Wohnungen vertheilt, sich erstatten läßt, endlich durch Einrichtung von gemeinnüßigen Anstalten, Wasserleitung, Badeanstalt, Turnhalle und dergl. In einem zweiten Falle wird der Unternehmer die für die Arbeiter nöthigen Wohnungen durch Neubau beschaffen müssen. Es bieten sich für solche Wohnungen zwei Systeme dar, das Casernensystem und die Anlage von Häusern für einzelne oder nur wenige Familien, von denen das erstere sich billiger und schneller herstellen läßt, das zweite aber Gelegenheit giebt, die erbauten Häuser allmälig in das Eigenthum ihrer Miether übergehen zu lassen. Dasselbe macht sich auch schließlich ebenso gut bezahlt, wie das erstere, da die Arbeiter gern höhere Miethe bezahlen, wenn fie Aussicht haben, schließlich in den Besiß des Hauses zu geLangen.

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Der häufigste Fall endlich wird wol der sein, daß der Unternehmer nicht unmittelbar für die Beschaffung von Wohnungen für seine Arbeiter zu sorgen genöthigt ist, da leytere in nächster Nähe der Anlage bereits Wohnungen vorfinden oder inne haben. Hier bietet sich aber in größeren Fabrikstädten eine hinreichende Gelegenheit für den Unternehmer, das Seinige beizutragen zur Bekämpfung der unter dem Namen Wohnungsnoth" begriffenen krankhaften wirthschaftlichen Zustände, welche ihren Grund zum Theil in localen Ursachen, wie Mangel an Bauplay in Festungen, zum Theil in einer verkehrten Gesetzgebung für den Grundcredit, und das Bauwesen haben. Neben seinen Bestrebungen, die lettere zu verbessern, kann der Arbeitgeber aber auch noch Weiteres thun durch directe Thätigkeit, durch Bau von Arbeiterhäusern auf eigene Rechnung oder indirect durch Aufmunterung der Speculation nach dieser Richtung hin oder durch Anregung zur Bildung von Häuserbaugenossenschaften unter den Arbeitern, an welchen er sich wiederum durch Capitalvorschüsse, guten Rath u. s. w. thätig betheiligen kann. Hierbei ist jedenfalls, wenn nicht besondere Gründe für die Anlegung von Arbeitercasernen sprechen, die Erbauung von Häusern für eine Familie mit der Gelegenheit, diese durch Ratenzahlungen als Eigenthum zu erwerben, in's Auge zu fassen. Verschiedene Beis spiele nach allen drei Richtungen haben gezeigt, daß einerseits die Speculation eine angemessene Verzinsung der aufgewendeten Capitalien erzielt, andererseits die Arbeiter eine rege Betheiligung sowol an dem Erwerb der ihnen von dem Arbeits geber gebauten Häuser, wie auch an den Baugenossenschaften

zeigen, sobald nur die nöthige Belehrung, Anregung und Aufmunterung ihnen dazu gegeben wird.

Von nicht geringem Vortheil endlich wird es für den Unternehmer sein, seine Gehülfen zur Sparsamkeit aufzumuntern, weil diese die Hauptgrundlage für ein sittlich geregeltes Leben bildet. Das Beispiel des eigenen Haushaltes, welcher unter ganz anderen Verhältnissen geführt wird, kann hier von keinem Einfluß auf den Sinn der Arbeiter für Sparsamkeit sein, wol aber der Betrieb der Fabrik selbst, welcher auf den Regeln der strengsten Sparsamkeit an Material, Werkzeugen und Zeit geführt werden muß. Um eine weitere Anregung zur Sparsamkeit zu geben, wird außerdem die Errichtung eines Consumvereines oder, wo die Verhältnisse es gestatten, die Aufmunterung zum Anschluß an einen bestehenden bewährten Verein zu empfehlen sein. Solche Consumvereine treten bekanntlich in den beiden Formen, als Markenvereine oder als Vereine mit eigenem Lager auf. Die ersteren sind Genossenschaften, welche mit Lebensmittelhändlern Verträge abschließen, nach denen diese den Mitgliedern gegen Vereinsmarken die von ihnen geführten Artikel ablassen. Die Verkäufer gewähren wegen des sicheren und ausgedehnteren Absages beim Einlösen der Marken einen gewissen Rabatt. Die Mitglieder zahlen mäßige Eintrittsgelder, welche den Reservesond bilden, der Rabatt wird theils zur Verstärkung dieses Fonds und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet, theils unter die Mitglieder als Dividende nach Maßgabe des Werthes der entnommenen Waren vertheilt. Markenvereine haben den Nachtheil, daß sie Qualität und Quantität der gelieferten Waren nur schwer controliren können, dagegen den Vortheil, daß sie nur einen höchst geringen Anlagefond bedürfen; fie find daher als Anfang und erste Grundlage für die Vereine mit eigenem Lager sehr dienlich, welche den angeführten Nachtheil nicht haben, aber ein gewiffes Anlagecapital beanspruchen, das sich eben durch den Reservefonds und die zu dem Zwecke der Umwandlung nicht abgegebenen Dividenden bilden läßt, ohne eine solche Grundlage aber durch Zusammensparen beschafft werden muß, wenn den Gründen des Vereines nicht anderweitiger Credit zu Gebote steht. Ein solcher Verein kauft seine Waren im Ganzen und läßt sie an seine Mitglieder mit einem Aufschlag ab, welcher zur Deckung der Unkosten, zur Verstärkung des Reservefonds und zu Dividenden für die Mitglieder dient, welche in diesem Falle die Lebensmittel billiger als im gewöhnlichen Verkehr erhalten, daneben aber auch nach Ablauf des Jahres ihren Antheil an der Dividende als erspartes Capital erheben können. Noch günstiger für die Sparsamkeit wirken die aus den Consumvereinen meistentheils sich entwickelnden Sparvereine. Die seit längerer Zeit bestehenden, meist als Wohlthätigkeitsanstalten bestehenden öffentlichen Sparcassen können bei aller segensreichen Wirksamkeit eine gewisse Incoulanz des Geschäftsganges nicht ablegen und haben den Nachtheil, daß sie durch ihre ungünstigen Zinsbedingungen mit der Zeit Capital ansammeln, für welches sich schwer eine gerechte Verwendung finden läßt. Die ebenfalls in großer Anzahl bestehenden Fabriksparcassen werden ein gewisses Mißtrauen der Sparenden gegen besondere Vortheile, die der Fabrikinhaber noch aus ihren Einlagen zieht, nicht vermeiden können, besser ist es, diese Cassen so umzuformen, daß den Sparern auch die Unterbringung der gesammelten

Gelder nach bestem Ermessen überlassen bleibt, und dies führt zu einer Art von Sparvereinen, welche sich dadurch auszeichnen, daß sie die angelegten Fonds auch hauptsächlich den Mitgliedern wieder zu Gute fommen lassen, die vereinigten Sparund Vorschußvereine. Arbeiter, welche nicht für eigene Rechnung arbeiten, werden bei sonst ordentlichem Wirthschaften nicht häufig in die Lage kommen, Vorschüsse zu nehmen, desto mehr aber die kleinen Gewerbtreibenden bei Ankauf von Rohmaterial, Werkzeugen und dergl. Es müssen sich daher diese mit den Lohnarbeitern zu einer gemeinschaftlichen Caffe verbinden, in welcher alle Mitglieder ein Eintrittsgeld bezahlen und sich zur allmäligen Erwerbung eines Geschäftsantheiles verpflichten. Alle Mitglieder können Ersparnisse in jeder Höhe gegen die üblichen Zinsen anlegen, und haben das Recht, Vorschüsse auf Höhe ihres eingezahlten Antheiles (höher gegen Sicherheit) für etwas höhere Zinsen zu entnehmen. Der Verein kann zur Leistung aller erbetenen Vorschüsse auch Capitalien aufnehmen, für welche alle Mitglieder solidarisch haftbar sind. Der Gewerksunternehmer fann es nur gern sehen, wenn seine Arbeiter sich an solchen Cassen betheiligen, und sollte ihnen in jeder Weise Vorschub und Aufmunterung, auch thatsächliche Hülfe dabei zukommen lassen.

Der in das Genossenschaftswesen eingeführte und mit ihm vertraut gewordene Arbeiter wird indessen bald das Bedürfniß fühlen, diese für die Consumtion angewendeten Principien auch auf die Production auszudehnen, mit anderen Genossen gemeinschaftlich die Ersparnisse zur Errichtung eines eigenen Unternehmens zu verwenden, und sich auf diese Weise eine unabhängige Stellung zu verschaffen. Solche Productivassociationen haben bisher noch keine glänzenden Erfolge erringen können, ein großer Theil derselben ist sogar vollständig fehlgeschlagen, es wird daher Sache des Unternehmers sein, diejenigen seiner Arbeiter, welche mit einem derartigen Plane umgehen, auf die zweifelhaften Aussichten des Unternehmens und die ihrer möglicherweise wartenden Enttäuschungen aufmerksam zu machen, wenn er sich auch hüten soll, sie etwa aus Furcht vor Concurrenz davon vollständig zurückhalten zu wollen, denn er hätte, im Falle das genossenschaftliche Unternehmen von Erfolg begleitet ist, sich nur erbitterte Concurrenten geschaffen. Es hat sich dagegen in den lezten Jahren ein anderer Weg gezeigt, den Arbeitern eine gewisse Selbstständigfeit zu verschaffen, ohne sie dem Unternehmen, welches sie bisher beschäftigte, zu entfremden. Es ist dies die von der Teppichfabrik F. &. J. Croßley in Halifax zuerst versuchte „Arbeitsgesellschaft“ oder „Industrial Partnership“, bei welcher der Unternehmer das ganze in seiner Unternehmung angelegte Capital, den ganzen zeitigen Werth seines Etablissements in Actien von geringem Nominalwerth theilt, davon vorläufig den größeren Theil für eigene Rechnung behält, den Rest dagegen seinen Angestellten und Gewerksgehülfen, vielleicht auch seinen ständigen Kunden zur Verfügung stellt. Diese Actien können, um den Arbeitern den Beitritt zu erleichtern, in kleinen Raten eingezahlt werden. Das Geschäft wird nun für Rechnung der Actiengesellschaft verwaltet, die Actionäre sind nach Maßgabe ihres Antheils an der Verwaltung betheiligt, der Unternehmer, als Hauptactionär, wird indessen gut thun, auch gering Betheiligte, sobald sie sich nur befähigt zeigen, zur Theilnahme an der Verwaltung heranzuzichen. Der

XIV.

Reingewinn des Unternehmens fließt den Actionären der Höhe ihres Antheils entsprechend als Dividende zu; es können auch Bestimmungen getroffen werden, daß der einen gewissen Procentsag des Anlagecapitals übersteigende Reingewinn zu einem Theil an diejenigen Angestellten und Gewerksgehülfen nach Maßgabe des verdienten Gehaltes oder Lohnes vertheilt wird, welche Actionäre des Unternehmens sind, zum anderen Theil an die, welche es nicht sind, wonach die ersteren dann Lohn, Dividende und Lohnzuschuß erhalten.

Die bis jezt in's Leben getretenen Gesellschaften dieser Art haben für beide Theile befriedigende Resultate gegeben: für die Arbeiter einen größeren Verdienst, für den Arbeitgeber eine Verbesserung der Production nach Quantität und Qualität und daraus erzielten relativ höheren Gewinn. Die Arbeitsgenossenschaft wird indessen nur für solche Unternehmungen ausführbar sein, welche nicht zu schwankenden Conjuncturen unterliegen und ein gewisses stabiles Arbeiterpersonal zulassen, fie dürfte aber immerhin ein gutes Theil beitragen, den immer schroffer hervortretenden Gegensatz zwischen Capital und Arbeit zu mildern und den in die Vorwärtsbestrebungen der Arbeiter hineingetragenen socialistischen Tendenzen die Spize abzubrechen.

Wie bei der ganzen Leitung eines gewerklichen Unternehmens, ist auch bei dem persönlichen Verhältniß des Unternehmers zu den Gehülfen in der Leitung der Grundsaß festzuhalten, daß die allgemeine Anordnung über die Arbeiten eines Etablissements von einer Centralstelle ausgehen muß, und daß überhaupt ein Unternehmen eine für seinen gedeihlichen. Fortgang übermäßige Größe erhält, sobald es von dem Unternehmer oder seinem Vertreter nicht mehr vollständig übersehen werden kann. Dabei muß jedoch den Leitungsgehülfen jedem in seinem Kreise eine gewisse Selbstständigkeit gegeben werden, welche am meisten dieselben veranlassen wird, nach besten Kräften zu einem guten Fortgang des Unternehmens beizutragen. Dieses Gefühl der Selbstständigkeit wird der Unternehmer durch ein passendes Benehmen seinen Angestellten gegenüber wach erhalten können, hauptsächlich dadurch, daß er jedem derselben in den Angelegenheiten, die seinen speciellen Wirfungskreis betreffen, eine berathende Stimme einräumt. Es empfiehlt sich dabei die vielfach eingeführte Einrichtung, daß an gewissen Tagen der Woche und bei besonderen Anlässen noch überdies mit den Gehülfen der Leitung alle Angelegenheiten der Unternehmung durchgesprochen, und ohne solche vorherige Besprechung jedenfalls gewichtigere Entscheidungen nicht getroffen und wesentliche Neuerungen nicht eingeführt werden. Die Abfassung eines schriftlichen Vertrages ist in jedem Falle anzurathen, welcher besonders die möglichst kurz zu haltenden Kündigungsfristen und die solchenfalls in Betreff der Gehaltszahlung und des Anspruches auf Tantieme zu machenden Festsehungen genau präcifirt, ebenso die Fälle, in welchen der Angestellte mit seiner etwa gestellten Caution einzustehen hat und deren Höhe. Conventionalstrafen sind darin zu vermeiden, sie können das gegenseitige Verhältniß nur verbittern und werden doch bald zur Auflösung desselben führen; überflüssig sind solche Bestimmungen, welche das spätere Eintreten des Gehülfen in Concurrenzgeschäfte, spätere Benugung von Fabrikgeheimnissen und dergl. verbieten, weil sie doch von keinem Gericht anerfannt werden.

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Die Zahl der Gewerksgehülfen richtet sich nach der Größe der betreffenden Unternehmung, nach der eigenen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, der Möglichkeit der Heranziehung von Arbeitskräften in der betreffenden Gegend und nach der Leistungsfähigkeit der Gehülfen. Neben der Beachtung dieser Punkte ist dann noch die Regel festzuhalten, daß die Verwendung fremder Arbeitskräfte auf das äußerste Maß beschränkt werden muß, also kein Gehülfe mehr als nothwendig angenommen werden darf. Ein Gehülfe in der Leitung zuviel erschwert die Centralisation der Leitung; ein Aufsichtsbeamter mehr als nothwendig schwächt den Eifer der übrigen und veranlaßt aus Mangel an nüzlicher Beschäftigung für diese eine peinliche Controle der Arbeiter; ein Arbeiter mehr als erforderlich verringert den Verdienst der übrigen. Ueberdies find auch die unnöthig ausgegebenen Gehälter und Löhne von nicht geringem Gewicht, und können bei häufigerem Auftreten das finanzielle Ergebniß eines Unternehmens sehr beeinträchtigen. Dagegen sollte auf die Anschaffung arbeitsparender Maschinen besonderes Augenmerk gelegt werden, weil diese durch geringere Selbstkosten der Producte einen niedrigeren Verkaufspreis derselben gestatten, welcher wiederum in vielen Fällen eine Erhöhung der Production zur Folge hat. Anfangs werden dieselben allerdings verschiedene Handarbeiter überflüssig machen, die vermehrte Production wird aber bald wieder einen höheren Bedarf an Menschenkräften für andere Zweige des Geschäftes zur Folge haben. —

Das gewerkliche Capital begreift in sich alle Erzeugnisse wirthschaftlicher Thätigkeit, welche und insofern sie zum Zwecke des Gewerksbetriebes als diesem unentbehrlich oder auch nur förderlich gebraucht oder verbraucht werden. A18 unentbehrlich sind anzusehen: 1) ein dem Gewerktreibenden zur Disposition stehender Theil des Erdbodens, entweder als Standort für die Unternehmung, oder als ein in das Erzeugniß selbst übergehender Bestandtheil, oder endlich zur Vermittelung der Wirksamkeit von Betriebskräften; 2) Gebäude, und zwar Wohn- und Gewerksgebäude, unter lezteren Werkstätten oder Magazine oder Betriebsgebäude; 3) Rohstoffe und Hülfsstoffe, unter denen für manche Gewerke auch die von anderen Gewerken hergestellten Halbfabricate zu begreifen sind; 4) Vorräthe an Lebensmitteln im weitesten Sinne des Wortes, also auch Kleidung und dergl. darunter verstanden; 5) Geräthe und Werkzeuge, für einen großen Theil der gewerblichen Unternehmungen auch Maschinen, wenn man diese nicht unter die Werkzeuge überhaupt rechnen will; 6) Geld. Alle diese Gegenstände sind, wie schon in der Definition erwähnt, Producte wirthschaftlicher Thätigkeit und außerdem nicht ausschließlich bestimmt zur unmittelbaren Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Gewerktreibenden, sondern dienen entweder allein oder doch zugleich als Mittel der gewerklichen Thätigkeit. In dieser Hinsicht steht den Capitalien der Consumtionsfonds gegenüber, also die Summe wirthschaftlicher Erzeugnisse, welche und insofern sie der Gewerktreibende nur für seinen persönlichen Bedarf bestimmt und verwendet. Neben den mancherlei Bestgegenständen, welche sich sofort als dem einen oder dem anderen Begriff untergeordnet charakterisiren, giebt es verschiedene, welche beiden angegebenen Zwecken dienen, so daß es schwer hält, zu bestimmen, wie weit sie der einen oder der

anderen Classe angehören. Eine solche Unterscheidung ist aber nothwendig, um ein sicheres Urtheil über den Reinertrag eines Unternehmens gewinnen zu können, welcher gegen die Wirklichkeit zu flein ausfallen würde, wenn alle solche Ausgaben dem Geschäfte, zu hoch, wenn sie alle dem Privatconto des Unternehmers zur Last geschrieben würden. Bestimmte Regeln lassen sich nicht aufstellen, es ist in jedem einzelnen Falle den Umständen gemäß die Grenze zu ziehen.

Von den Capitalien wird ein Theil bei Erzeugung der Producte des Unternehmens verbraucht, wenn man hierunter versteht, Besißthum zum Zwecke der Gütererzeugung mechanisch oder chemisch verändern oder zu gleichem Zwecke fortgeben. Sie sind also in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr in dem Besize des Gewerktreibenden, und müssen ihm bei der VeräuBerung seiner Erzeugnisse vollständig ihrem Werthe nach wiedererstattet werden, wenn anders er nicht mit Schaden arbeiten will. Andere Theile des Capitals werden bei dem Gewerfsbetriebe nur gebraucht, sie befinden sich nach Fertigstellung der in's Auge gefaßten Producte in im Allgemeinen unveränderter Form noch in dem Besize des Unternehmers, und haben nur die durch den Gebrauch herbeigeführte Abnuzung erfahren, der Gewerkstreibende braucht sich daher bei Veräußerung des Productes auch nur die Verringerung ihres Werthes durch jene Abnutzung vergüten zu lassen. Diese Unterschiede begründen die Eintheilung des gewerklichen Capitales in umlaufendes und stehendes Capital, und würde man von den oben aufgeführten Classen die unter 2) und 5) jedenfalls zu den stehenden, die unter 3) und 6) zu den umlaufenden Capitalien rechnen, während die beiden übrigen je nach der Art des Gewerkes ganz oder zum Theil in die eine, zum Theil in die andere Kategorie gehören. Stehende und umlaufende Capitalien können unter Umständen in einander übergehen: durch eigene Herstellung von Werkzeugen, Gebäuden aus vorhandenen Hülfsstoffen werden diese zu stehendem Capital; Werkzeuge und Maschinen, die nach mehr oder weniger vollständiger Ausnugung als altes Eisen verkauft werden, gehen dadurch zu den umlaufenden Capitalien über. Die Unterscheidung zwischen beiden Gattungen des gewerklichen Capitals ist wichtig, weil auf ihr die Ermittelung des zum Betriebe eines Unternehmens nothwendigen Anfangscapitals beruht.

Zur Ermittelung des Anfangs- oder eigenen Capitales, über welches also der Gewerktreibende während einer Unternehmung muß verfügen können bei völliger oder theilweiser Postnumerandozahlung des für seine Erzeugnisse zu empfangenden Preises, ist von Wichtigkeit, weil unter sonst gleichen Umständen von seiner Höhe die des Reingewinnes abhängt. Ein höheres Capital würde vielleicht, der vermehrten Verzinsung wegen, keinen höheren Reinertrag abwerfen, ein niedrigeres wird nicht zur Erzielung des gewünschten Ertrages ausreichen. Der Ermittelung des eigenen Capitales ist stets ein bestimmter passender Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, bei Unternehmungen mit fortlaufendem Betriebe das Kalenderjahr, bei Unternehmungen, die nur in gewissen Jahreszeiten mit vollem Betriebe arbeiten, die Campagne, und hat man als Bedarf für den ersten Rechnungsabschnitt anzusehen den ganzen Bedarf für die Anschaffung und einen Theil des Jahreszinses und der Abnugung des stehenden Capitals, von dem Bedarf an umlaufenden Capital aber denjenigen Theil, den man nicht

schon im Rechnungsjahre selbst durch den Verkauf der Erzeugnisse ersezt zu erhalten hoffen darf. Dabei ist aber zu berücksichtigen, ob feste Bestellungen für eine ganze Geschäftsperiode vorliegen, oder ob auf Lager gearbeitet werden muß. In beiden Fällen kann es nöthig werden, mitten im Jahre den Betrieb wegen neuer Bestellungen oder stark wachsender Nachfrage vielleicht zu verdoppeln oder denselben wegen steigender Preise der Roh- und Hülfsstoffe, stark in die Höhe gehender Arbeitslöhne oder mangelnden Absages stark einzuschränken. Zweckmäßig wird daher außer dem allgemeinen Anschlag noch für jede besondere Unternehmung eine Ermittelung des erforderlichen Capitals anzustellen sein, bei welcher der Zeitraum zu Grunde gelegt wird, in welchem sie voraussichtlich abgewickelt, ein Vorrath completirt oder abgesezt sein fann.

Die Erwerbung der gewerklichen Capitalien geschieht auf dem Wege der Selbsterzeugung oder des Handels. Ersterer Weg, der sich nur für gewisse Capitalgattungen eignet, kann eine wirthschaftliche Nothwendigkeit oder finanziell zweckmäßig sein, wie dies weiter unten auszuführen ist; der zweite Weg, von allgemeiner Anwendbarkeit, verschafft die Capitalien durch Kauf oder durch Ermiethung, wobei der Unterschied zu beachten, daß beim Ankauf der Unternehmer die Capitalrente, also den Theil des Ertrages der Unternehmung, welcher mit Hülfe des erkauften Capitales erzielt ist, für sich bezieht, bei der Ermiethung eine solche Rente an den Vermiether abgiebt, welche in der Regel kleiner, als der mit dem Capital erworbene Gewinn ist, in ungünstigen Fällen leyteren aber auch übersteigen kann. Der Kaufhandel ist die üblichste Form der Erwerbung von gewerklichen Capitalien, der angemessenste Kaufpreis derselben läßt sich auf verschiedene Weise berechnen: entweder nach dem Reinertrage, indem man den Gegenstand als Gewerksmittel betrachtet, den Ertrag, welchen man mit Hülfe desselben mit Sicherheit durchschnittlich erzielen kann, ermittelt, diesen Ertrag nach einem angemessenen Zinsfuß capitalisirt — oder nach den Erzeugungskosten mit Berücksichtigung der etwaigen Abnußung seit ihrer Herstellung bis zum Verfaufstermin und der etwaigen, zu dieser Zeit durch Conjuncturen herauf- oder herabgegangenen Darstellungskosten gleicher Gegenstände - oder endlich nach dem augenblicklichen Marktpreis. Die jedesmaligen Verhältnisse werden am besten ersehen lassen, welche von diesen Schäßungsmethoden anwendbar sind und welcher von diesen der Vorzug gebührt. Engroseinkauf, wo er irgend möglich ist, und Baarzahlung verschaffen in der Regel Vortheile, welche durch die Zinsersparniß beim allmäligen Einkauf und durch die Vortheile der später erst zu leistenden Zahlung in den wenigsten Fällen aufgewogen werden.

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Die Ermiethung von gewerklichen Capitalien ist mit Ausnahme des Geldes weniger üblich und beschränkt sich meist auf Grund und Boden, Gebäude und Maschinen; zuweilen wird aber auch das ganze zu einem gewerklichen Unternehmen gehörige Capital gemiethet, d. h. eine Fabrik oder dergl. gepachtet. Die Gegenstände, welche außer Grund und Boden, Gebäuden und deren Zugehörigkeiten vermiethet werden, heißen Inventar, und der Theil davon, welcher beim Aufhören des Miethsverhältnisses wieder zurückgegeben werden muß, eisernes Inventar, das Uebrige Superinventar. Zu ersterem gehören in der Regel stehende, zu dem lezteren umlaufende Capitalien.

Die bei Antritt der Ermiethung aufzunehmende Taxe hat die verschiedenen Classen des Inventars genau auseinander zu halten. Im Allgemeinen wird es für beide Theile nicht vortheilhaft sein, viel Capital als eisernes Inventar zu halten, während der Pächter gern ein reichliches Superinventar übernehmen wird, welches er hier zu nicht hohem Preise und meistens schon in günstiger Zusammenstellung bekommen kann.

Das gewerkliche Capital wird zum größten Theil zu den Auslagen verwendet, welche zur Erzielung des Reingewinnes gemacht werden müssen; da die Höhe des Reinertrages nicht in gleichem Verhältniß zu den Auslagen wächst, so ist eine genaue Berechnung derselben erforderlich, und sind Auslagen nur in dem Umfange zu machen, in welchem sie für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes unbedingt erforderlich sind. Alle Capitalien, stehende wie umlaufende, erleiden, abgesehen vom Gebrauche und Verbrauche, eine fortwährende Tauglichkeitsverminderung durch Verderb und Verluste, zu deren Compensirung ein Theil der Einnahmen für die Erzeugnisse aufgewendet werden muß, der sogenannte Reservefonds, welcher auch für manche Arten von Geschäften gefeßlich vorgeschrieben ist. Indessen werden diese Reservemittel nicht hinreichen, um den durch außergewöhnliche Unglücksfälle, wie Feuerschaden und dergl. herbeigeführten Verlust zu ersehen, und bei der Unmöglichkeit, solchen Schaden unbedingt zu verhüten, und ihn, wenn er einigermaßen umfangreich ist, durch die laufenden Einnahmen zu decken, muß man bedacht sein, sich eintretenden Falles auf andere Weise Deckung zu verschaffen. Dies geschieht auf dem Wege der Genossenschaft, und diese ist entweder eine latente, d. h. die Versicherung bei einer Anstalt, welche diese Versicherung als Erwerb betrachtet, oder eine offene, bei einer auf dem Princip der Gegenseitigkeit beruhenden Anstalt. Die ersteren haben den Vortheil fester Prämien ohne Nachzahlung und gewöhnlich größerer Coulanz im Geschäftsbetriebe, dagegen müssen die gezahlten Prämien das Garantiecapital der Versicherungsgesellschaft mit verzinsen, und ist bei mangelhafter Verwaltung der Eintritt einer Zahlungseinstellung nicht ausgeschlossen. Die Gegenseitigkeitsversicherungen dürften den letzten Umstand nicht befürchten lassen, auch werden die Prämien mit Ausnahme der Verwaltungskosten nur zur Deckung der entstandenen Schäden verwendet, dagegen können oft sehr erhebliche unvorhergesehene und daher recht unbequeme Nachzahlungen gefordert werden. Wo nicht eine Anstalt auf Gegenseitigkeit mit bereits sehr ausgedehntem Wirkungskreise zu Gebote steht, wird eine als solid bekannte Gesellschaft, welche die Versicherung als Geschäft betreibt, für Gewerksunternehmer immer den Vorzug verdienen. Zuweilen ist das Princip der Selbstversicherung das vortheilhafteste, namentlich wenn bei großen Etablissements voraussichtlich immer nur einzelne Theile durch Unfälle leiden können; in diesem Falle würde die für das ganze Unternehmen zu zahlende Versicherungsprämie höher ausfallen, als die in einer gleichen Zeit für die wahrscheinlich nothwendige Neubeschaffung der einzelnen Theile aufzuwendende Summe.

Es mögen nun noch die einzelnen Theile des gewerklichen Capitals einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.

Was den Grund und Boden betrifft, so sind dessen natürliche Eigenschaften, sofern sie nur den allgemeinen Anforderungen genügen, dem Gewerksunternehmer, etwa mit Aus

nahme der Baugewerktreibenden, weniger wichtig, als z. B. dem Landwirth. Für den ersteren handelt es sich mehr um die Rücksichten, welche bei der Wahl des Ortes für eine gewerkliche Niederlassung zu nehmen sind. Hier ist von einigem Einfluß die geographisch politische Lage des Landes, in welchem man sich niederlaffen will: jedenfalls ist es von Vortheil, in einem großen Lande und in dem Verkehrscentrum desselben zu wohnen, einmal wegen des größeren freien Absaßgebietes und des kräftigeren Schußes bei Verbindungen mit dem Auslande, dann, weil der Mittelpunkt des Verkehrs von den übrigen Punkten die kleinste Entfernung hat. Von gleicher Wichtigkeit ist es, das Gewerk in einem Lande zu treiben, in welchem volle Rechtssicherheit gewährleistet und der gewerklichen Thätigkeit freie Bahn gelassen ist, wo nicht die arbeitsfähigsten Leute lange Jahre in dem stehenden Heere festgehalten werden und eine genügende Volksbildung die Sorge der Verwaltung ausmacht.

Geht man auf die rein wirthschaftlichen Momente zurück, welche die Wahl der Betriebsstätte beeinflussen, so hat man zu unterscheiden, ob die Gewerke lediglich für örtlichen Bedarf bestimmt sind oder bestimmt sein sollen, oder ob auf einen solchen keine Rücksicht genommen zu werden braucht. Genau in einer dieser beiden Classen werden sich nur wenige Gewerke einreihen lassen, die meisten werden ihrer Natur nach sowol zu der einen, wie zu der anderen gezählt werden können. Für die erste Classe dürfte die Wahl des Niederlassungsortes nicht schwer sein; es ist nur darauf zu sehen, ob sich der nöthige Absay dort bereits vorfindet oder voraussichtlich in kurzer Zeit sich einstellen wird. Für solche Gewerke dagegen, welche nicht lediglich auf den localen Bedarf angewiesen sind, diesen im Einzelfalle aber doch in's Auge faffen wollen, sind zu berückfichtigen: die derzeitige Stärke des Angebotes gleichartiger industrieller Unternehmungen, die Möglichkeit, eine etwa vorhandene Concurrenz durch besseres oder billigeres Fabricat zu bewältigen, die Möglichkeit, durch solche Fabricate eine erweiterte Nachfrage zu erzeugen, die größere oder geringere Pünktlichkeit im Bezahlen bei dem Kundenkreise, und endlich die bessere oder schlechtere Gelegenheit an dem betreffenden Orte, Credit auf rein geschäftlichem Wege zu erhalten. Da man nirgend auf großen persönlichen Gredit rechnen kann, so ist es bei geringem Anfangscapital vortheilhaft, einen solchen Ort der Niederlassung zu wählen, an welchem die Kosten des ersten Betriebes weniger hoch sind, andererseits ist es bei reichlichen Mitteln immer anzurathen, an einer bedeutenden Consumtionsstelle sich anzusiedeln, wenn auch die Anlagekosten sich höher stellen sollten. Was endlich die Gewerke betrifft, deren Erzeugnisse nicht für einen nahen Absatzkreis bestimmt sind, so hat man zu unterscheiden, ob dieselben die Arbeitstheilung nicht sonderlich gestatten oder ob dies in höherem Grade der Fall ist, und stellt sich für jene dasjenige Terrain als das vortheilhafteste heraus, welches die meisten Consumtionsvortheile, für

diese das, welches die meisten Productionsvortheile darbietet; als lettere kommen hier in Betracht die Nähe der Roh- und Hülfsstoffe, sowie brauchbarer Naturkräfte, das Vorhandensein reichlicher und gut ausgebildeter Arbeitskräfte, ein niedriger Zinsfuß und bequeme Verwerthbarkeit der Fabricationsabfälle. Finden sich solche einzeln an verschiedenen Orten, so ist in jedem Falle zu erwägen, welchem die größte Bedeutung bei der Fabrication zuzumessen ist.

Die Erwerbung des Grund und Bodens geschieht in den weitaus meisten Fällen durch Kauf. Der Kaufpreis ist, wo sonst völlige Freiheit der Concurrenz in dem Handel mit Land herrscht, abhängig von der Größe des Reinertrages und der Höhe des landesüblichen oder marktmäßigen Geldzinses, und zwar wächst derselbe mit dem höheren Reinertrag und mit dem niedrigeren Zinsfuß. Der leztere ist, als im Ganzen ziemlich constant, von geringer Bedeutung; das vortheilhafteste Terrain für den Gewerksunternehmer wird, wenn nicht etwa Wasserverhältnisse eine Ausnahme bedingen, bei sonst gleich guter Lage das sein, welches bisher den geringsten Reinertrag gewährte. Bei dem Kauf von Grundstücken wird in der Regel ein Theil des Kaufgeldes nicht baar ausgezahlt, sondern als Hypothekenforderung auf das Grundstück eingetragen, und ist dies auch für den Käufer vortheilhaft, sobald er gegen eine beliebige Kündigung sicher gestellt ist, weil in der Regel mit dem Restkaufgelde ein höherer Ertrag erzielt wird, als die Hypothekenzinsen betragen. Wie bereits erwähnt, machen die Baugewerke darin von den übrigen eine Ausnahme, daß sie bei der Wahl des Terrains mehr Rücksichten auf die Lage, passende Beschaffenheit u. s. w. zu nehmen haben. Manche Bauunternehmungen werden als sogenannte „gemeinnüßige“ mit dem Vorrecht ausgestattet, den ihnen nöthigen Grund und Boden auf dem Wege des Zwanges zu erwerben, dem Expropriationsrecht. Die Verleihung dieses Vorrechtes ist mit dem Erforderniß einer staatlichen Concession für das Unternehmen überhaupt verbunden; es ist jedoch noch nicht erwiesen, daß dieses Onus durch den billigeren Erwerb des Terrains aufgewogen wird, ob nicht vielleicht durch eine freie Vereinbarung über den Kaufpreis im Ganzen geringere Säße erzielt werden, als auf dem Wege der Zwangsenteignung.

Im Falle durch die Verhältnisse der miethweise Erwerb des Grund und Bodens geboten ist, hat sich für gewerbliche Zwecke der Zeitpacht als der vortheilhafteste herausgestellt, weil entweder das gewerkliche Unternehmen nur für eine bestimmte Zeit in Aussicht genommen ist, oder weil entgegengesezten Falles der Ablauf des Zeitpachtes die beste Gelegenheit zu einer möglichen käuflichen Erwerbung der Grundstücke giebt. Der Miethspreis ergiebt sich aus dem bisherigen Reinertrage und aus dem, welchen der Miether mit dem Grundstück erzielen kann, und wird sich meistentheils auf einen zwischen beiden liegenden Werth stellen.

(Schluß folgt.)

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