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Es wird hier eine innen sechseckig, außen quadratisch geformte Scheibe bb, die Legescheibe, über die Mutter geschoben und zwar so, daß eine der Außenflächen der quadratischen Scheibe gegen einen an der Verschraubungsplatte vorhandenen Knaggen a anschlägt. Durch dieses einfache Mittel lassen sich zwölf Feststellungen der Mutter bei einer Umdrehung erzielen; auch ist durch die Sicherungsconstruction die Höhe der Mutterstellung auf der Schraube in feiner Weise begrenzt.

Sind die Stellungen der Mutter in der Richtung der Schraubenare sehr veränderlich, so ist nur an der Schraube das stets nothwendige ausreichende Gewinde anzubringen; in dieser Beziehung hat die Legescheibe im Vereine mit den Sicherungen nach Fig. 11, 12, 17 bis 28 einen Vorzug vor den übrigen.

Die Legescheibe ist mit etwas Spielraum so aufzupassen, daß sie durch ein selbstthätiges Lösungsbestreben der Mutter festgeklemmt wird. Vor dem Herausfallen läßt sie sich übrigens von dem Knaggen a der Verschraubungsplatte aus leicht sichern, wenn dies für nöthig befunden werden sollte. Es würde auch genügen, die Scheibe nur halb auszuführen, d. h. ihr nur drei Innenflächen und zwei Außenflächen zu geben.

Formt man die Scheibe außen nach einem regelmäßigen Achteck, so lassen sich bei einer Mutterumdrehung, wiederum ähnlich wie bei Fig. 2 und 3, 24 Feststellungen erzielen.

Zur Anwendung bei Lagerdeckelschrauben möchte sich diese Legescheibe, bei welcher übrigens die in der Zeichnung angegebene Unterlagscheibe selbstverständlich auch weggelassen werden fann, gegenüber den meist in Anwendung befindlichen Sicherungsmethoden vortheilhaft empfehlen.

12. Sicherungskappe als Legestück. (Fig. 31 und 32.)

Diese Anordnung, ebenfalls bei Borsig'schen Locomotiv federgehängen vorkommend, möchte insofern hierher gerechnet werden können, als bei ihr das Princip des Legeschlüssels in umgekehrter Weise zur Anwendung fommt. Der verlängerte Schraubenbolzen dient mittelst einer zweiten Mutter zur Befestigung des Legestückes, welches als überhängende Sicherungskappe die Flächen der Mutter und solche der entsprechend geformten Verschraubungsplatte zugleich sichernd umfaßt.

Dieses Princip, hier nur Sechsteldrehungen gestattend, läßt sich leicht auch so ändern, daß Zwölftel- und Achtzehnteldrehungen möglich werden, und allgemeiner, z. B. für Lagerdeckelschrauben verwenden. Man hat nur nöthig, auf der Verschraubungsplatte eine Erhöhung anzubringen, welche pris matisch nach Ebenenpaaren geformt ist. Die Ebenen eines solchen Paares liegen sich diametral und parallel in gleichem Abstande von der Schraubenaxe gegenüber, und ensprechen so jedem Ebenenpaare allein sechs Anzugsstellungen der Mutter, falls nur die Winkel der Ebenen gegen einander nie 60° betragen. Die Ausführung solcher Anordnungen, welche, troß der Frictionsbefestigung der Sicherungskappe durch die zweite Mutter, nicht zu den nur relativ sichernden Frictionsbefestigungen unter 1. und 6. gerechnet werden können, ist in den Fig. 33 bis 36 versucht worden. Die zweite Mutter dient übrigens zugleich als Kopfhalter.

Fig. 33 und 34 zeigen, wie durch Anwendung eines quadratisch geformten Ansages der Verschraubungsplatte die

Mutter in zwölf Stellungen gesichert werden kann. Zugleic› ist für die zweite Mutter zum Festklemmen der Sicherungskappe das Gewinde der Schraube fortlaufend beibehalten, wodurch die Höhe der verschiedenen Stellungen der Mutter auf der Schraube wiederum unbegrenzt bleibt.

In Fig. 35 und 36 find 18 gleich weit von einander entfernte Feststellungen bei einer Umdrehung möglich. Der Ansaß der Verschraubungsplatte ist hier nach drei Ebenenpaaren geformt, deren centrale Normalen Winkel von 40° mit einander bilden. Fast noch leichter für die Ausführung lassen sich durch Anwendung eines regelmäßigen Achteckes für den Ansaz an der Verschraubungsplatte auch 24 Feststellungen für eine Umdrehung erzielen.

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Bei einer von Maudslay herrührenden Befestigung der Schiffsschraubenflügel an ihrer Nabe*) findet sich ein einfaches Legestück angewendet, welches nur mit einer Fläche (die Maulinnenflächen des Schlüssels also auf nur eine reducirt) an einer der Seitenflächen der Mutter anliegt. Dieses Legestück fann nun in verschiedenen Stellungen (hier drei) an die Verschraubungsplatte befestigt werden, indem drei Löcher in lezterer hierzu vorhanden sind. Diese Löcher, in gleichem radialen Abstande von der Schraubenaxe, sind so vertheilt, daß ihre radialen Entfernungen von Leyterer um einen Winkel von 20° von einander abstehen. Danach läßt sich die Mutter in Achtzehnteldrehungen feststellen.

Die drei Löcher in der Platte brauchen jedoch nicht in der angedeuteten Weise nahe aneinander zu liegen; sie können vielmehr, wenn Raum dazu vorhanden ist, am Umfange der Mutter so vertheilt werden, daß der Radius zum zweiten Loche mit dem zum ersten einen Winkel von (n. 60+ 20)° und mit dem zum dritten einen solchen von (m. 60+40)o bildet, wo n und m zwei ganze Zahlen zwischen den Grenzen 0 und 5 bezeichnen.

Daß das Maul des Legestückes dabei auf eine Innenfläche reducirt ist, ist unwesentlich und setzt dann nur genauere Arbeit voraus; das Legestück kann auch ein Legeschlüssel mit vollständigem Maule sein, was die Sicherheit nur erhöht. In solcher Weise möchte diese Maudslay'sche Anordnung in Bezug auf Einfachheit und Sicherheit großen Ansprüchen genügen.

In unserer Zeichnung, Fig. 38, ist indessen die Mauds Lay'sche Anordnung noch insofern geändert, als die Anschlußfläche des Legestückes an die Mutter von dem Radius, welcher vom Mittelpunkt des Loches nach der Schraubenare gezogen ist, aus nur einseitig vorhanden ist, und zwar nur nach der Seite hin, nach welcher beim Anziehen der Mutter die Drehung der Leyteren erfolgt. Wird dann nämlich die Schraube des Legestückes etwas gelöst, dieses also um die Are des Loches drehbar, so wird das Legestück bei etwaigem Nachziehen der Mutter einfach zur Seite gedreht, verhindert also nicht das Nachziehen der Mutter, wol aber stets das Lösen derselben, auch wenn es nicht fest auf der Platte verschraubt ist. Auch hier ist es ersprießlich, statt der einfachen Anschlagfläche ein halbes Schlüffelmaul auszuführen.

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14. Eingeklemmter Sicherungsstift von Bouchacourt.

Dieser nur für zwei benachbarte Muttern gleichzeitig angewendete Sicherungsstift kann als eine besondere Form der in den verschiedenartigsten Ausführungen bereits vorbeschriebenen Legestücke angesehen werden. Die Anwendung des Bouchacourt'schen Systems zur Befestigung der Laschenschrauben bei Eisenbahnschienen geht aus den Fig. 39 und 40 hervor. *) Das Legestück bildet hier ein dünner Stift g, g aus Draht, welcher in eine in der Verschraubungsplatte (hier Schienenlasche) vorhandene halbkreisförmige Rinne eingelegt wird. Diese Rinne verbindet die Mittelpunkte der Schraubenlöcher. Die beiden Muttern sind an ihren Unterflächen ebenfalls mit halbkreisförmigen Rinnen versehen, welche radial angeordnet sind; hat man sechs solcher radialen Rinnen in der Mutterunterfläche, so lassen sich sechs Feststellungen bei einer Umdrehung erzielen. Wie der Sicherungsstift in die entsprechenden Rinnen eingelegt wird, geht aus Fig. 39 hervor.

Der Stift hat vor dem Einlegen in die Rinne eine etwas gefrümmte Form (s. Zeichnung), so daß, wenn die bei

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den Muttern mit einer ihrer radialen Rinnen correspondirend zu der in der Verschraubungsplatte vorhandenen Rinne gestellt sind, der Stift eingelegt und mittelst einiger Hammerschläge unter die beiden Muttern geschoben werden kann, wobei er gerade gestreckt wird. Will man die Sicherung lösen, so ist leicht mittelst eines darunter getriebenen Meißels der Stift aus den Rinnen herauszuheben.

Die Sicherungsmittel mittelst der Legestücke sind noch vielfach zu modificiren und auch in mannigfachen Abänderungen in Anwendung. Es möge genügen, hiervon nur noch eine anzudeuten.

Man kann die Mutter mit einer runden Scheibe ver sehen, gegen deren Umfang ein Legestück sich halbkreisförmig anschließt. Ein eingetriebener Keil, welcher an einem Vorsprunge der Verschraubungsplatte sein Widerlager findet, preßt das Legestück gegen die runde Mutterscheibe, so daß diese sich nicht drehen kann. Um den Schraubenbolzen nicht durch die seitlich angetriebene Mutter zu klemmen, ist die Scheibe auf der vom Legestück nicht berührten Seite gegen einen ebenfalls halbkreisförmigen Ansaß der Verschraubungsplatte gestügt. Auch hier ist jede Lage der Mutter feststellbar.*)

*) Wiebe, „Maschinentheile", Taf. 6, Fig. 7.

(Schluß folgt.)

Centrifugalpumpen.

Vermischtes.

Von Hrn. Ingenieur Joseph Bernays ist uns ein Schreiben, datirt London, den 24. Mai d. J. zugegangen, in welchem er sich gegen das in dem Aufsage, Referate über Pumpen" auf S. 197 d. Bds. abgegebene Urtheil über den Werth seiner Verbesserung an Kreiselpumpen verwahrt.

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nehme ich mir deshalb die Freiheit, auf besagten Ausspruch zu erwidern, daß gerade in der Praris sich die in meinem Patente enthaltene Verbesserung noch viel vortheilhafter und weitgreifender erwiesen hat, als selbst der ersten Idee des Patentes zu Grunde lag. Um hier nicht zu viel von Ihrem werthvollen Raume in Anspruch zu nehmen, verweise ich im Allgemeinen auf meine an die Redaction des „Engineer" gerichteten und in den Ausgaben vom 27. April, 8. Juni und 10. August 1866 publicirten Briefe, in denen die Constructionstheorie meiner Pumpen ziemlich ausführlich besprochen wurde. Es genüge hier die That= sache, daß bei einer durch langen Gebrauch entstehenden Abnuzung der äußeren Dichtung, selbst bis zu 3 auf jeder Seite, die Pumpe immer noch gleich gut wirkt, was sich wol daraus erklären läßt, daß die Geschwindigkeit am äußeren Durchmesser der Scheibe genau der Hubhöhe des Wassers entspricht, und die zwischen den Dichtungsflächen erzeugte Centrifugalkraft dem rückdrückenden Wasser das Gleichgewicht hält. Hierdurch wird zugleich der Saug= kraft der Pumpe großer Vorschub geleistet und hat sich dieselbe diesbezüglich in der Praris ausgezeichnet bewährt, wie Ihnen unter anderen folgendes Beispiel beweisen wird. Wie Sie wissen, bedürfen alle Centrifugalpumpen behufs anfänglicher Füllung eines Fußventils, wenn die Pumpe selbst nicht unter das Niveau des zu hebenden Wassers gesezt werden kann. Wir hatten unter solchen Umständen einmal Wasser aus einem artesischen Brunnen zu pumpen, in welchem das Niveau etwa 3 Fuß unter der Boden= fläche stand, dessen Röhre aber selbst zu eng war, um die Anwendung eines Fußventils am unteren Ende des Saugerohres der Pumpe zu gestatten. Ich hatte deshalb den Monteuren Auftrag gegeben, die Pumpe so tief unter die Bodenfläche zu sehen, daß

die oberste Flansche derselben im Niveau des in der artesischen Röhre befindlichen Wasserspiegels lag, wodurch die rotirende Scheibe ganz mit Wasser bedeckt und folglich zur Lieferung bereit wurde. Meine diesfallsigen Instructionen waren aber mißverstanden worden und der Monteur hatte statt dessen die Mittellinie der Pumpenspindel in das Niveau des Wassers gelegt, so daß sich die Scheibe und Pumpe in keinem Falle mehr als zur horizontalen Hälfte füllen konnten. Nichtsdestoweniger lieferte die Pumpe das Wasser ohne die geringste Schwierigkeit 30 Fuß über die Bodenebene und saugte die artesische Röhre auf ungefähr 24 Fuß leer oder auf eine totale Lieferungshöhe von ungefähr 54 Fuß, und der Fehler in der Aufstellung wurde erst einige Wochen später von mir selbst ganz zufällig entdeckt. Jeder, der in der Anwendung von Centrifugalpumpen praktische Erfahrung hat, wird die hier bewiesene Eigenschaft zu schäßen wissen. Daß meine Erfindung auch auf die totale Lieferungshöhe vortheilhaft wirkt, möge die Thatsache beweisen, daß eine für die totale Höhe von 65 Fuß construirte kleine Pumpe vor einigen Wochen ohne Anstand für eine Höhe von 85 Fuß, verbunden mit sehr langer Röhrenleitung, in Gang gesezt wurde.

Ich glaube deshalb hier durch praktische Beispiele dargethan zu haben, daß die meiner Pumpe ausschließlich angehörenden und patentirten Verbesserungen von wesentlichem Vortheil find.

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Wenn aber bei noch nicht ausgekochtem Wasser ein Siedeverzug nicht zu befürchten stände, so wäre es nothwendig, daß fortwährend Wasser in den Kessel geführt wird, d. h. daß die Speisevorrichtung constant im Betriebe bleibt, während jezt bei fast allen Kesseln wegen zu großer Pumpen unterbrechungen in der Speisung stattfinden, welche oftmals Stunde, auch noch länger dauern, und bei Kesseln, die nur Tagesarbeit haben, wird häufig ebenso lange Zeit vor Feierabend gar nicht mehr gespeist.

Ich wenigstens kann mir als möglich denken, daß solches Wasser erplosionsfähig wird, und werde meine schon früher ausgesprochene Ansicht wol nicht eher aufgeben, bis mir wenigstens drei Fälle bekannt sind, daß bei den auf unerklärliche Weise erplodirten Kesseln die Speisevorrichtung unmittelbar vor der Explosion resp. bis zum vorhergegangenen Feierabende im angemessenen Betriebe gewesen ist. Luftfreies Wasser ist im Kessel zu vermeiden, wenn eine der Speisevorrichtungen constant im Betriebe bleibt, und, da eine solche Anordnung sicher nichts schadet, dem Brennmaterialverbrauch und gleichmäßiger Dampfspannung nur günstig sein würde, dürfte sie wol eine Berücksichtigung verdienen, besonders da ein zufällig größerer Wasserbedarf durch die Reservepumpe immer noch zu beschaffen bleibt.

§. 9 handelt von der Druckprobe und ordnet dieselbe an a) bei neuen Kesseln und b) nach größeren Reparaturen. Es wäre gewiß zweckmäßig, die Druckprobe periodisch zu wiederholen, auch wenn am Kessel gar nichts passirt ist; denn auch durch innere Revisionen, welche in den Statuten der sich neubildenden Dampfkesselvereine vorgesehen sein mögen, wird ein Fehler nicht so bestimmt aufgefunden werden, als durch die Druckprobe, und ich sollte meinen, eine solche Bestimmung könnte ebenso gut Aufnahme in dem Regulativ finden, wie die Größe der Sicherheitsventile, oder vielleicht auch die Blechstärke. Obschon unter den mir bekannten Regulativen nur das für Bayern gültige die periodische Druckprobe vorschreibt, bei stationären Kesseln nach je 10,000 Arbeitsstunden oder längstens nach drei Jahren, halte ich eine solche Bestimmung für eine in jeder Hinsicht empfehlenswerthe, da sie die Sicherheit des Dampfkesselbetriebes entschieden erhöht.

Halle a. S., Anfang Juni 1870.

Friedrich Neumann,

Civil-Ingenieur.

Zur Dampfkesselregulativfrage.

Im Maiheft, S. 332, findet sich der Entwurf eines von der Delegirtenversammlung im April d. I. aufgestellten Dampfkesselregulativs. Ich habe hier nicht die Absicht zu kritisiren, vielleicht ist es mir aber als einem Vereinsmitgliede gestattet, an zwei Punkte zu erinnern, welche ich in dem Entwurfe vermißt habe, trozdem ich sie von Wichtigkeit halte.

§. 6 handelt von den Speisevorrichtungen, und find mit Recht zwei für einen Kessel vorgeschrieben, „von denen jede für sich im Stande sein muß, dem Kessel das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen“. Hierzu dürfte sich der Zusag empfehlen:

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Ich

Ohne in das vielbesprochene, aber noch nicht abgeschlossene Thema der Kesselerplosionen einzugehen, spreche ich meine Ansicht dahin aus, daß alle die unerklärlichen Erplostonen, welche man auf die Hypothesen des Siedeverzuges, Druckverminderung und Stoßwirkung zurückführt, nicht stattgefunden haben würden, wenn aus dem im Kessel befindlichen Wasser nicht vorher durch Kochen die Luft ganz oder zum Theil ausgetrieben gewesen wäre. denke mir, daß sich die Dampfblasen aus dem siedenden Wasser leichter entwickeln, so lange noch gleichzeitig Luft entweicht. Ich erinnere daran, daß z. B. beim Kalkofenbetriebe die Kohlensäure sich leichter austreibt, wenn die Kalksteine nicht vollständig trocken find, oder wenn man etwas Wasserdampf einblasen läßt; ich er= innere daran, daß angefeuchtete klare Braunkohle besser brennt als trockene, indem die fich bildenden Wasserdämpfe das Entweichen der Kohlenoryde und Kohlenwasserstoffe befördern. Es find noch andere Fälle bekannt, daß eine Luftart der zweiten nicht. hinderlich, sondern förderlich ist. Warum soll nicht bei siedendem Waffer in den Dampfkesseln ein ähnlicher Vorgang möglich sein?

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Es war mir leider nicht vergönnt, an den Berathungen der Conferenz Theil zu nehmen, möge es mir daher gestattet sein, hier einige Punkte zu erörtern, in denen ich eine Aenderung des Entwurfes für wünschenswerth und zweckmäßig halte. Möge man jedoch nicht glauben, daß ich damit in irgend eine Polemik gegen die Conferenz treten will; der Entwurf selbst soll ja als Material für die Gesetzgebung dienen, und da dürfte es denn ganz vortheilhaft sein, dies Material noch zu vermehren, wenn auch durch abweichende Ansichten und wohlbegründete Vorschläge.

Der erste Punkt, welcher mir in dem aufgestellten Entwurfe zu eng gefaßt schien, ist die Bestimmung des §. 7 über die Sicherheitsventile. Es ist ganz unzweifelhaft, daß jeder Kessel ein Sicherheitsventil haben muß, und der Zweck, welchem das Sicherheitsventil dienen soll, ist ebenso über allen Zweifel erhaben; es ist aber durchaus nicht unzweifelhaft, ob Ventile, welche den geseglichen Bestimmungen entsprechen, auch den gedachten Zweck er= füllen.

Ich habe bereits Bd. XIII, S. 36 d. 3. eines Falles gedacht, wo ein Sicherheitsventil, trozdem es den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, doch eine Steigerung der Spannung im Kessel auf 5 Atmosphären zuließ, obgleich der höchste zulässige Druck nur 4 Atmosphären betrug, bei welcher Spannung auch das Sicherheitsventil abzublasen begann. Die Redaction_machte zwar dazu die Bemerkung, daß das Ventil fehlerhaft construirt gewesen sein müsse, ich will aber dahingestellt sein lassen, ob die Vorzüge der Klog'schen Construction, auf welche die Anmerkung hindeutete, die Berechtigung geben, eine andere Construction fehlerhaft zu nennen. Das Ventil war aus einer der renommirtesten Berliner

Maschinenfabriken hervorgegangen und war, was die Hauptsache ist, genau nach Vorschrift des Regulativs ausgeführt.

Die angeführte Bemerkung ist aber in der That die entschiedenste Kritik der von mir angefochtenen Bestimmungen im Regulativentwurfe über die Größe der Sicherheitsventile. Wenn trop der genauen Befolgung der geseglichen Vorschriften doch ein Ventil construirt werden kann, von welchem man die Meinung haben kann, daß es fehlerhaft ist, so sind die gesetzlichen Bestim mungen unzulänglich oder überflüssig.

Man wird mir sicherlich zugeben, daß dann mindestens auch vom Gesez die Construction vorgeschrieben werden müßte, welche nicht mehr als fehlerhaft zu bezeichnen ist, und es müßte sich demnach das Regulativ ganz genau über die Construction des Ventils selbst, über Form und Größe der Schlußflächen, über die Art der Aufhängung des Belastungsgewichtes, über die Einrichtung der Stüße u. s. w. aussprechen und damit eine Normalconstruction vorschreiben, ohne welche mir die Angaben des Regulativs über die erforderliche Größe des Ventils ziemlich mangelhaften Werth zu haben scheinen. Eine solche gesetzlich vorgeschriebene Normalform möchte manches Gute haben, verurtheilt aber in diesem Punkte den Maschinenbau zu einem starren Conservatismus und beraubt ihn der Gelegenheit, Neues und Besseres zu schaffen. Die Sache würde aber sich ganz anders gestalten, wenn das Regulativ statt die Größen des Sicherheitsventils vorzuschreiben, also eine Vorschrift zu geben, die ohne weitere Vorschriften für die anderweitige Construction doch nur mangelhaft zu nennen ist, ganz genau den Zweck präcifirte, für welchen die Anlage von Sicherheitsventilen dienen soll.

Ich würde z. B. wünschen, daß das Dampfkesselregulativ statt des von der Conferenz vorgeschlagenen §. 7 etwa folgende Bestimmung enthielte:

„Jeder Dampfkessel muß mindestens ein Sicherheitsventil oder eine andere in gleichem Sinne wirkende Einrichtung haben, welche bei Eintritt der höchsten zulässigen Dampfspannung (Normalspannung) im Kessel anfängt abzublasen, und im Stande ist, so viel Dämpfe herauszulassen, daß bei fortgesetter starker Feuerung, und wenn alle anderen Dampfabzüge geschlossen sind, die höchste im Kessel zu erzeugende Spannung die Normalspannung um höchstens 10 (oder vielleicht 20) Procent übersteigt. "*)

Nun hat der Maschinenbauer freie Hand zum Construiren, und es ist ganz gleichgültig, wie groß oder wie klein das Ventil ist, ob es durch Gewichts- oder durch Federbelastung nieder gehalten wird, ob es breite oder schmale, conische oder plane Schlußflächen hat, wenn es sonst nur der Vorschrift genügt, was sich ja in leichtester Weise durch einen allerdings von sachkundiger Hand anzustellenden Versuch bei jedem Kessel und zu jeder Zeit constatiren läßt **). Genügt es aber der Vorschrift, so ist damit ganz präcise der Zweck erreicht, um dessen willen das Gesch überhaupt die Anbringung des Sicherheitsventils am Kessel verlangt, und mehr ist ja nicht nöthig; es ist aber mit Sicherheit vorauszusehen, daß dadurch der Impuls zur Verbesserung unserer Sicherbeitsventile gegeben ist, und man vermag nicht abzusehen, ob bei dieser Freiheit für die Constructionen nicht endlich gar Apparate ersonnen werden, welche noch viel besser, sicherer und einfacher den Zweck erreichen, den Kessel vor einer gefahrdrohenden Dampfspannung zu schüßen, als dies gegenwärtig irgend ein Sicherheitsventil vermag.

Außerdem würde ich aber noch den Bestimmungen über das Sicherheitsventil eine hinzufügen, welche festsezt,

„daß das Sicherheitsventil, oder wenn deren mehrere vorhanden sind, eines derselben für Unberufene und Unkundige unzugänglich sein muß, damit die normale Wirkung desselben nicht ab= sichtlich oder unwillkürlich alterirt werden kann“.

*) Dies ist die Bestimmung des französischen Regulativs. Wie aus dem Bericht über die Delegirtenversammlung, S. 328 d. Bds., hervorgeht, war dieselbe auch dort in Vorschlag gebracht, aber aus dem Grunde abgelehnt, weil die Probe auf richtige Größe der Sicherheitsventile dann nur an einem bereits im Feuer liegenden Keffel gemacht werden kann. D. Red. (R. 3.)

**) Man stellt sich damit auf denselben Standpunkt, welchen man rücksichtlich der Widerstandsfähigkeit der Keffel schon im gegenwärtig gültigen Regulativ eingenommen hat. Es schreibt nicht mehr die Stärke der Wandungen vor, sondern eine genügende Widerstandsprobe, und unzweifelhaft wird man dieses lettere Verfahren als das correctere an sehen müssen.

Für die Nüglichkeit einer solchen Maßregel bedarf es wol nicht erst einer besonderen Begründung.

Demnächst möchte ich die Ansicht aussprechen, daß der §. 6 des Entwurfes viel zweckmäßiger in einem Lehrbuche für Dampfmaschinenbau als in einem Regulativ für Dampfkesselanlagen feinen Vlag fände. Wir sind doch so weit über das ABC des Maschinenbaues hinaus, daß ich es geradezu für eine Unmöglich= keit halte, daß Jemand einen Dampfkessel ohne Speisevorrichtung aufzustellen beabsichtigen könnte, und selbst der Laie würde sich zu der Frage gedrängt fühlen, wie er denn das Wasser in den Kessel hineinbringen soll, welches das „verkochte“ erseyen muß; denn daß das Leerkochen eines Kessels, selbst wenn keine Art von Gefahr damit verbunden ist, doch zu nichts weniger als zur Conservirung eines Kessels beiträgt, weiß schon jede Hausfrau. Eine gesetzliche Bestimmung aber, welche das verordnet, was sich von selbst versteht, erscheint überflüssig und nuglos, und sollte man wirklich annehmen, daß irgend Jemand, wenn eine solche gesetzliche Vorschrift nicht eristirt, nun auf den Gedanken kommen kann, einen Dampfkessel ohne Speisevorrichtung anzulegen, so wäre dies nur ein Beweis von einer Dummheit, welche in jeder Hinsicht viel gefährlicher wäre, als jeder Dampfkessel, ohne daß irgend ein Gesez uns gegen deren Wirkung genügend zu schüßen vermöchte.

Man wird nun zwar einwenden, daß der Schwerpunkt der im §. 6 des Entwurfes gegebenen Bestimmung nicht darin liegt, daß der Kessel überhaupt mit einer Speisevorrichtung verschen sei, sondern daß er deren zwei habe. Fragt man aber nach dem Zwecke dieser Bestimmung und fragt die Erfahrung, ob dieser Zweck dadurch erreicht wird, so muß man entschieden mit Nein antworten. Die zweite Speisevorrichtung soll in Gebrauch genommen werden, wenn die erste etwa den Dienst versagt, um die Speisung des Kessels nicht unterbrechen zu dürfen. Wäre fie nicht vorhanden, so müßte der Betrieb des Kessels so lange unter= brochen werden, bis die unbrauchbar gewordene wieder in Stand gesezt ist. Daß Jemand, weil er eine zweite Speisevorrichtung nicht hat, beim Versagen der einen vorhandenen nun den Kessel leer kochen wird, statt den Betrieb zu unterbrechen, glaube ich nicht, oder ich muß es auch für höchst zweifelhaft halten, daß er es überhaupt für nöthig erachten würde, die zweite Speisevorrichtung, wenn der Kessel wirklich damit verschen wäre, überhaupt in Gebrauch zu nehmen, wenn die erste dienstunfähig wird. Wer die Nothwendigkeit nicht einsicht, den Kesselbetrieb zu unterbrechen, wenn nur eine vorhandene Speisevorrichtung unbrauchbar wird, der steht ebenso wenig die Nothwendigkeit ein, wenn zwei dergleichen Vorrichtungen vorhanden sind, beim Versagen der einen die andere in Gebrauch zu nehmen.

Man vergegenwärtige sich nun den thatsächlichen Zustand dieser beiden Speisevorrichtungen, mit denen ja jezt schon jeder Kessel versehen sein muß. Es giebt allerdings zahlreiche Fälle, wo der Kesselbefizer das größte Interesse daran hat, seinen Betrieb nicht zur ungelegenen Zeit unterbrechen zu müssen; für diesen sind zwei Speisevorrichtungen aus Nüglichkeitsgründen gewissermaßen unerläßlich, und wegen dieses Interesses hält er darauf, daß sie stets dienstfähig sind, und um dies zu constatiren, abwechselnd in Gebrauch genommen werden. In der großen Mehrzahl der Fälle findet man aber gewöhnlich die eine der Speisevorrichtungen bequemer und bedient sich derselben ausschließlich, während die andere nun mit der Zeit durch Staub, Schmuz und Rost in einen Zustand geräth, welcher in der Regel für ihre Unbrauchbarkeit nichts mehr zu wünschen übrig läßt. Die Absicht des Gesezes ist damit vollständig paralyfirt.*)

Die Unzuverlässigkeit der Wirkung der geseßlichen Vorschrift über die Speisevorrichtungen drückt sich übrigens dadurch aus,

*) Oft genug gesellt sich aber noch die Absicht zu dem unwillkürlichen Zusammenwirken äußerer Umstände, um die gesetzlichen Vorschriften unwirksam zu machen. Bei einer Dampfmaschine, welche eine viergängige Mahlmühle betrieb, bildete eine Handpumpe die zweite Speisevorrichtung. Diese war in einem hölzernen Kasten befestigt, welcher selbst ohne weitere Befestigung in einem Winkel des Kesselhauses Play gefunden hatte. Der Holzkasten war so zusammengetrocknet, daß durch die entstandenen Rißen mehr Waffer herausgelaufen wäre, als man hineinzugießen vermocht hätte, die Pumpe war so eingerostet, daß es bei der allergrößten Anstrengung zweier Personen nicht gelang, den Druckhebel zu bewegen, und als Speiserohr diente scheinbar ein etwa fingerstarkes Bleirohr. Auf mein Befremden darüber äußerte der Heizer: das Rohr geht ja gar nicht bis an den Kessel, sondern steckt hier blos in der Mauer".

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daß das bestehende Regulativ vom 31. August 1861 sowie der vorliegende Entwurf beide gleichlautend verlangen: Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein u. s. w. Entweder genügen zwei dergleichen Vorrichtungen, um die ununterbrochene Speisung des Kessels für alle Fälle zu sichern, und dann ist der Ausdruck wenigstens" überflüssig, oder sie genügen nicht, und in diesem Falle müßte das Regulativ ganz genau angeben, wie viel deren oder was sonst noch nothwendig ist, um dem beabsichtigten Zwecke zu genügen; und vermag dies das Gesez nicht, so ist es entschieden besser, jede dahin einschlagende Bestimmung, so lange sie mangelhaft ist, ganz auszulassen, als etwas festzuschen, was wirkungslos bleibt und dem entsprechend nur als eine unnüße Erschwerung angesehen wird.

Aehnlich verhält es sich mit der Bestimmung über das sogenannte Speiseventil, welche eigentlich auch in das ABC des Dampfmaschinenbaues gehört. Soll ich erst hervorheben, daß man ja ohne ein Speiseventil nie im Stande wäre, eine Revision der Pumpenventile vorzunehmen, welche doch gerade zunächst nothwendig wird, wenn eine Speisepumpe den Dienst versagt. Ich glaube, jede weitere Erörterung darüber ist unnüz. So wenig ich mir zu denken vermag, daß Jemand einen Kessel ohne Speisevorrichtung aufzustellen im Sinne hat, so wenig kann ich annehmen, daß er ein Speiseventil anzubringen unterlassen wird. In der That ist ja der Maschinenbau über diese gesezliche Vorschrift hinausgegangen: bei schnell arbeitenden Maschinen, welche stark vorgewärmtes Wasser in den Kessel pressen, kommt es nicht selten vor, daß das Speiseventil seinen Dienst versagt und offen stehen bleibt, indem der beginnende Niederschlag von Kesselstein es in seinen Führungen festhält. Um der Wirkung eines solchen Zufalles entgegenzutreten, pflegt man an dem Gehäuse des Speiseventils noch eine Vorrichtung zum Niederschrauben des etwa offen gebliebenen Ventils anzubringen. Man ersieht hieraus wol am besten, daß das, was durch die vorgeschriebene Anbringung eines Speiseventils bezweckt wird, mit dem wolverstandenen Interesse des Kessellieferanten und des Kesselbesizers zusammenfällt, und deshalb als eine Maßregel, welche sich von selbst versteht, nicht besonders anbefohlen zu werden brauchte.

Uebrigens möchte ich aus meiner Praris noch des Umstandes gedenken, daß zwar in allen den einzureichenden Kesselbeschreibungen die Anbringung des Speiseventils zugesichert wird, daß auch bei jeder Kesselabnahme der revidirende Beamte danach fragt und sich den Ort, wo das Speiseventil resp. das Ventilgehäuse sich befindet, zeigen läßt, es ist mir aber noch nie vorgekommen, daß jemals einer derselben sich auch davon hätte Ueberzeugung verschaffen wollen, ob wirklich in dem Gehäuse ein Ventil vorhanden ist. Wenn man es also dem Maschinenbauer stillschweigend überläßt, den Kessel mit einem Speiseventil oder einer anderen den= selben Zweck erfüllenden Vorrichtung zu versehen, so schenkt man ihm nicht mehr Glauben, als der revidirente Beamte dies bisher in allen einzelnen Fällen schon immer gethan hat.

Von all den Armaturstücken eines Dampfkessels, so weit sie einer möglichen Gefahr vorzubeugen im Stande sind, scheint mir das Manometer das wichtigste. Wer viel mit dem praktischen Betriebe von Dampfkesseln zu thun gehabt hat, weiß am besten, in wie hohem Grade störend es ist, wenn je das vorhandene Manometer unbrauchbar wird, was bei den üblichen Quecksilbermanometern so sehr leicht und oft eintrat. Nicht genug, daß man nun nie weiß, ob man die für den Betrieb der Maschine erforderliche Spannung im Kessel hat, oder ob die Spannung vielleicht schon so weit gestiegen ist, um im nächsten Augenblicke ein Abblasen der Dämpfe durch das Sicherheitsventil erwarten zu können: ein Kesselbetrieb ohne Manometer ist keineswegs ungefährlich. Man meine nicht, daß ja das Sicherheitsventil einer übermäßigen Steigerung der Spannung im Kessel vorbeugt; man weiß ja nicht, ob das Sicherheitsventil nicht durch irgend einen Zufall oder durch unkundige Manipulation oder durch absichtliche Bosheit am Func= tioniren verhindert ist. Darüber giebt aber das Manometer die sicherste Controle. Tritt die höchste zulässige Spannung ein, so muß das Ventil anfangen abzublasen, und thut es dies einmal nicht, so weiß man, daß etwas daran in Unordnung ist, ohne daß eine Gefahr daraus für den Kessel entsteht, weil die Steigerung der Spannung nie so schnell erfolgt, daß man nicht durch Verminderung oder Herauszichen des Feuers einer weiteren Steigerung bis zu einer bedenklichen Höhe vorbeugen könnte. Hat man aber kein Manometer am Kessel, so kann die bedenkliche Spannung

XIV.

schon eingetreten sein, che noch eine Ahnung davon aufdämmert, daß auch das Sicherheitsventil nicht gehörig functionirt. Nun wären zwar dadurch, daß das Regulativ nicht mehr auf offene Quecksilbermanometer besteht, die Fälle, in denen das am Kessel vorhandene Manometer unbrauchbar wird, wesentlich vermindert, allein ich habe doch auch die Erfahrung gemacht, daß, allerdings nur bei einzelnen Anlagen, wo die Beschaffenheit des Kesselwassers darauf eingewirkt haben mag, auch die Federmanometer mitunter der raschen Zerstörung resp. dem Unbrauchbarwerden unterworfen sind.

Diese Erwägungen würden mich wünschen lassen, daß der Entwurf zum Regulativ die Bestimmung enthalten hätte:

"

Mit jeder Dampfkesselanlage müssen zwei Manometer verbunden sein, von denen jedoch nur eins beim Betriebe des oder der Kessel in Function zu sein braucht“.

Diese Einrichtung sichert, die Fälle einer unverantwortlichen Nachlässigkeit ausgenommen, die Möglichkeit, während des Kessel= betriebes immer in Kenntniß über die herrschende Dampfspannung erhalten zu werden; außerdem bietet sie ja für den Kesselbefizer selbst die nächstliegende Controle über die Richtigkeit der Mano= meteranzeigen. So lange beide Manometer gleiche Angaben machen, wovon man sich im Augenblick überzeugen kann, ist ihr ordnungsmäßiger Zustand eigentlich nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Bestimmung im §. 3 des Regulativentwurfes: „und muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Luftcirculation ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann“, hat doch wol keine andere Bedeutung als die, die bezeichneten Kessel mit Rauchschieber zu versehen. Nun ist mir aber in meiner langen Praris kein Fall bekannt geworden, daß ein Dampfkessel, wenn er auch gar nicht der Kategorie angehört, für welche diese besondere Anordnung durch das Regulativ vorgeschrieben ist, ohne Rauchschieber gewesen wäre, und möchte ich schon aus diesem Grunde die Anbringung eines Rauchschiebers oder einer ähnlich wirkenden Einrichtung nicht durch das Regulativ vorgeschrieben wünschen, da sie ja ohnehin als ein nothwendiges Requist an jedem Dampfkessel angebracht wird. Ich muß aber auch gestehen, daß ich den Zweck einer solchen Anordnung von Gesezes wegen nicht verstehe. Ob der Rauchschieber dem Kesselbesizer zur Wärmeersparniß dient, darum kümmert sich das Gesez wol nicht, daß aber damit eine Gefahr vermieden werden kann, vermag ich nicht einzusehen. Ist die Dampfentwickelung erheblich stärker als der Dampfverbrauch oder wird dieser total unterbrochen, so hilft sich der erfahrene Heizer, um eine zu starke Steigerung der Dampfspannung zu verhüten, nie damit, daß er den Rauchschieber schließt und dadurch die Circulation der Luft in den Feuercanälen unterbricht, sondern mit dem besten Erfolge gerade durch das umgekehrte Verfahren: er öffnet den Rauchschieber so weit wie möglich und gleichzeitig die Feuerthüren, damit kalte Luft in die Feuercanäle eintreten und auf die Kesselwände abkühlend wirken kann. Das Verfahren, den Rauchschieber zu schließen, selbst wenn damit das Feuer erstickt wird, sichert dagegen nicht vor einer Ueberhigung des Kessels, denn die vielleicht theilweis glühend gewordenen gemauerten Wandungen der Canäle können demungeachtet noch fortfahren, auf die Kesselwandungen erhißend zu wirken und überschüssige Dämpfe zu erzeugen.

Außerdem giebt diese Bestimmung zu mancherlei Deutungen. und Auslegungen Anlaß, welche ohne einen Nußen für die Sicherheit eines Kessels zu gewähren, lediglich als unnüße Erschwerungen für eine Dampfkesselanlage erscheinen. Das bestehende Regulativ vom 31. August 1861 hat dafür mannigfache Erfahrungen ge= boten, denn es enthält dieselbe Bestimmung, allerdings noch mit dem Zusage, daß die Wirkung des Feuers auf den Kessel und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann. Obgleich der hier hervorgehobene Zusaß sicherlich eben nichts weiter bezweckt, als was durch den übrigen Theil des Sages gesagt ist, so hat doch diese Bestimmung den revidirenden Beamten fast jedesmal Anlaß zu Bemängelungen gegeben, wenn man derselben durch Anbringung eines Rauchschiebers zu genügen gedachte. Mir liegt augenblicklich die Beschreibung eines kleinen Field'schen Dampfkessels vor, von 49,8 drtfß. (4,99 Odrtmtr.) feuerberührter Fläche, dessen Feuerraum in der That nicht mehr als 74 Cbkfß. (0,22 Cbfmtr.) Inhalt hat. Nun sollte man meinen, bei diesem geringen Luftvolumen müßte das Schließen des Absperrschiebers das baldige Erlöschen des Feuers veranlassen, und es ist deshalb in der Beschreibung gesagt, daß zur Genügung der betreffenden Bestimmung

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